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Passau, Hochstift: Verwaltung

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Karte der Ämter des Hochstifts Passau, aus: Franz J. J. Reilly (Hg.), Schauplatz der Fünf Theile der Welt. 2. Band, Wien 1791, fol. 39v. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Mapp. 90 m-2,1)
Die um 1200 als Burg errichtete und später zu einem Schloss umgebaute Anlage von Schloss Wolfstein diente als Jagdschloss der Passauer Fürstbischöfe und als Verwaltungssitzung des gleichnamigen Gerichts; Foto von Bernhard Johannes (1848-1899). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv)

von Marc von Knorring

Im Spätmittelalter rekrutierte sich die zentrale Verwaltung aus Angehörigen des bischöflichen Hofs und des Domkapitels. Abgesehen vom Hofgericht bestanden jedoch keine festen Behörden. Erst im 16. Jahrhundert entstanden schrittweise Zentralbehörden, beginnend mit dem Hofrat. Dazu traten im Laufe der Frühen Neuzeit Hofkammer, Geheimer Rat, Geistlicher Rat, Geheimes Kabinett und weitere Einrichtungen. Eine mittlere Verwaltungsebene bestand nicht. Auf der unteren Ebene bestanden verschiedene Gerichtsbezirke, als größter das Landgericht der Abtei. Neu eingeteilt wurden die Landgerichte 1593 unter Bischof Urban von Trennbach (reg. 1561-1598). Diese Gliederung bestand bis 1803 weitgehend unverändert fort. Unterhalb der Landgerichte bestanden seit dem frühen 16. Jahrhundert Haupt- oder Obmannschaften. Von den Städten und Märkten besaß nur Passau größere Selbstverwaltungskompetenzen. Adelige Niedergerichtsbezirke wurden bis Anfang des 18. Jahrhunderts vollständig vom Bischof aufgekauft.

Die landesherrliche Zentralverwaltung

Mit dem Beginn der Ausbildung fürstbischöflicher Landesherrschaft im frühen 13. Jahrhundert treten in den Passauer Quellen erstmals Zentralämter der weltlichen Administration hervor. Die analog zum Usus auf Reichsebene schon bestehenden Hofämter Marschall, Schenk, Truchsess und Kämmerer erscheinen nunmehr als feste, erbliche Verwaltungspositionen, deren Inhaber im Jahr 1240 zu einem halben Dutzend Ministerialen zählten, die als Ratgeberkreis Bischof Rüdigers von Bergheim (reg. 1233-1249/50) fungierten. Während die Spitzenämter bald nur mehr Titularposten waren, wurden sukzessive weitere, die Verwaltung tatsächlich ausführende Positionen geschaffen. Dabei fand noch keine Trennung von Hof- und Hochstiftsverwaltung statt. Eine exakte Differenzierung der Kompetenzen ist dabei nicht möglich, da diese bis zum Beginn der Neuzeit innerhalb der Zentralverwaltung nicht fest zugewiesen waren. Vielmehr wurden die Aufgaben immer wieder neu auf die Personen der jeweiligen Amtsinhaber zugeschnitten. Etwaige Lücken füllte dabei das Passauer Domkapitel aus, das allem Anschein nach noch bis Mitte des 13. Jahrhunderts in der Verwaltung der stiftseigenen Besitzungen führend gewesen war und nach wie vor über eigene Kräfte - zumindest für die ökonomische Administration - verfügte. Sukzessive wurden die Domkapitulare jedoch fast ganz aus der Verwaltung des Hochstifts zurückgedrängt. Ein wesentlicher Schritt in dieser Entwicklung war die Einrichtung einer Verwaltungsregistratur am Passauer Hof in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, mit deren Hilfe die Fürstbischöfe die Kontrolle des administrativen Apparates nach und nach vom Domkapitel an sich zogen.

Hofgericht und Hofrat

Zweiter Ausgangspunkt der Entwicklung einer hochstiftischen Zentralverwaltung war das Hofgericht, das mit der Ausübung der Hohen Gerichtsbarkeit (seit 1235) durch die Bischöfe als Reichsfürsten seinen Anfang nahm und auch für die Lehensjustiz zuständig war. Unter Bischof Wiguläus Fröschl von Marzoll (reg. 1500-1517) und vor allem Administrator Herzog Ernst von Bayern (reg. 1517-1541) entwickelte sich das Hofgericht seit Beginn des 16. Jahrhunderts zum Hofrat.

Als einzige Zentralbehörde war der Hofrat zunächst für alle Angelegenheiten der inneren Regierung und Verwaltung sowie - mit Einschränkungen - für die Beziehungen zu den Nachbarn des Hochstifts zuständig, außerdem oberste Gerichtsinstanz (die Erledigung von Appellationen gegen Entscheidungen des Hofrats selbst oblag dem bischöflichen Kammergericht, das seit dem 14. Jahrhundert bestand und ab Ende des 17. Jahrhunderts von einem aus Hofräten gebildeten sog. Revisorium abgelöst wurde).

Hatten sich die Beisitzer des spätmittelalterlichen Hofgerichts noch aus Adel und Bürgertum rekrutiert, dominierten im Hofrat der Neuzeit zunächst der Adel und die Domkapitulare. Bereits unter Bischof Wolfgang I. Graf von Salm (reg. 1541-1555) wurde das Personal jedoch durch die verstärkte Aufnahme römisch-rechtlich gebildeter Juristen bürgerlicher Herkunft zeitgemäß umstrukturiert. Die anfangs noch nach dem Kollegialprinzip, d. h. ohne feste Ressortvergabe arbeitenden Hofräte hatten dabei lediglich eine beratende und ausführende Funktion. Maßgeblich waren die Entscheidungen des Landesherrn, wobei der Hofrat auf der Ebene der "großen Politik" zumindest nicht unmittelbar konsultiert wurde.

Weitere Zentralbehörden

Durch die Ausbildung weiterer Zentralbehörden - analog zur Entwicklung im Reich, wenn auch zeitlich verzögert - wurden die Kompetenzen des Passauer Hofrats nach und nach eingeschränkt, so dass er im 18. Jahrhundert vorrangig für das Justizwesen zuständig war. Unmittelbar nach dem Jahr 1600 wurde zunächst eine Hofkammer für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Besitzungen des Hochstifts eingerichtet, wobei Ansätze zum Ausbau einer eigenständigen Finanzverwaltung bereits um 1550 erkennbar sind. Im 17. und frühen 18. Jahrhundert entstanden in Passau darüber hinaus ein sog. Geheimer Rat - ebenfalls mit Ansätzen schon im frühen 16. Jahrhundert - und ein Geistlicher Rat, der für alle kirchlichen Angelegenheiten in Hochstift und Diözese zuständig war. Hochstifts- und Diözesanverwaltung waren erst nach der Mitte des 16. Jahrhunderts sauber voneinander getrennt, der Hofrat noch um 1550 in einzelnen Fällen mit Aufgaben der geistlichen Jurisdiktion im Bistumsgebiet außerhalb Passaus betraut worden. Der Geheime Rat stellte nun das eigentliche Regierungsgremium der Fürstbischöfe dar. Eingeschränkt wurde seine Kompetenz wiederum durch die Bildung eines Geheimen Kabinetts spätestens in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts, als schließlich auch ein Kriegsrat und spezielle Gremien für die Lehenvergabe und -verwaltung existierten. An der Spitze einer jeden Behörde standen dabei ein Präsident und ein die Geschäfte führender Direktor. Den offiziellen Schriftverkehr besorgte dauerhaft die bischöfliche Kanzlei, deren Vorstand (Kanzler/Kanzleidirektor) zunächst im Hofrat, später im Geheimen Kabinett des Bischofs an führender Stelle in Verwaltung und Regierung des Hochstifts mitwirkte.

Bestanden im frühen 16. Jahrhundert noch gewisse Verbindungen zwischen Hofämtern und Landesverwaltung, etwa über den für die Rechnungslegung der unteren Verwaltungsebene zuständigen Rentmeister oder den Hofmarschall bzw. Hofmeister als Vorsitzenden des Hofgerichts und Vertreter des Landesherrn im Hofrat, waren beide Sphären spätestens im 18. Jahrhundert vollständig voneinander getrennt. Während einschlägige Aufgaben des Rentmeisters nach 1540 schrittweise von den Zentralbehörden übernommen wurden, löste der bischöfliche Statthalter als Hofratspräsident (spätestens im 18. Jahrhundert) den Hofmarschall in seinen Verwaltungsfunktionen ab (der Statthalter, im Spätmittelalter noch als "Vitztum" bezeichnet, wurde seit dem 13. Jahrhundert auf wechselnde Art und Weise aus dem Domkapitel bestimmt; er vertrat den Bischof bei längerer Abwesenheit).

Die untere Verwaltungsebene

Von Beginn an war das Passauer Territorium von Besitzungen lokaler Herrschaftsträger (in der Neuzeit Landstände) mit bestimmten Gerichtsrechten über Untertanen durchsetzt, auf die der Landesherr keinen direkten Zugriff hatte. Dies wirkte sich schon auf die Anfänge der Verwaltungsorganisation auf unterer Ebene aus, die sich bis Mitte des 13. Jahrhunderts zurückverfolgen lassen. Der bischöfliche Herrschaftsbereich war in Gerichtsbezirke (officia, iudicia) unterteilt, die auf weitgehend geschlossenen Besitzeinheiten basierten und jeweils von einem Propst und einem Landrichter als dessen Untergebenem bzw. Beigeordnetem verwaltet wurden. Bis Ende des 14. Jahrhunderts kehrte sich das Verhältnis dieser Amtsträger um; der Landrichter wurde führend.

Größter und wichtigster Verwaltungsbezirk war das Landgericht der Abtei, dessen Umfang bis ins frühe 16. Jahrhundert hinein schwankte, etwa durch die Aus- und Wiedereingliederung der Landgerichte Fürsteneck, Windberg (bestehend aus wenigen Resten der gleichnamigen ehemaligen Grafschaft links der Ilz) und Hacklberg. Während im Zuge der spätmittelalterlichen Gebietsverluste an Österreich die Gerichte Jochenstein und Freudensee sowie schließlich Rannariedl/Jandelsbrunn wegfielen, behaupteten sich neben dem Abteiland unter anderem die im Norden und Osten des Hochstifts gelegenen Herrschaften sowie die Exklaven in Bayern dauerhaft als eigenständige hochstiftische Verwaltungseinheiten. Endpunkt der Entwicklung war die Fixierung der Passauer Gerichts- bzw. Pflegbezirke durch Bischof Urban von Trennbach (reg. 1561-1598) im Jahr 1593: Das Landgericht der Abtei (auch: Landgericht Oberhaus) wurde um die nun eigenständigen Bezirke Leoprechting und Fürsteneck verkleinert und umfasste nur mehr das Gebiet unmittelbar nördlich der Residenzstadt Passau zwischen Rathsmannsdorf und Hauzenberg. Die Gerichte Wolfstein (bei Freyung), Obernzell und Wegscheid wurden als Verwaltungseinheiten unverändert übernommen, ebenso das Rent- bzw. Waldgütleramt und die Pflegen Vichtenstein, Riedenburg und Obernberg im Innviertel, deren Vorsteher auch den Passauer Streubesitz in den angrenzenden bayerischen Landgerichten verwalteten. Die reichsmittelbaren Herrschaften in Österreich ob und unter der Enns blieben - sofern nicht unterverlehnt - ebenfalls als Verwaltungsbezirke bischöflichen Amtsträgern unterstellt. Diese Untergliederung blieb (abgesehen vom Anschluss der Herrschaft Rannariedl/Jandelsbrunn als eigenständiges Gericht im Jahr 1765 und einer kurzzeitigen Spaltung des Landgerichts der Abtei 1786-98) bis zum Ende des Hochstifts bestehen.

Die (Land-)Richter bzw. Pfleger repräsentierten als Vorsteher ihrer Bezirke die Verwaltungsebene unterhalb der Zentrale, von der sie Weisungen erhielten und in ihrer Amtsführung kontrolliert wurden. Mittelbehörden gab es im Gegensatz zu den ungleich größeren weltlichen Reichsterritorien in Passau nicht. Das Rent- bzw. Waldgütleramt unterstand dabei im 16. Jahrhundert dem bischöflichen Rentmeister, spätestens im 18. Jahrhundert direkt der Hofkammer. Als Vertreter des Landesherrn waren die lokalen Amtsträger für alle die Regierung und Verwaltung des Hochstifts und seiner Untertanen betreffenden Fragen vor Ort zuständig (Justiz, Abgaben und Dienstleistungen, Steuererhebung usw.); ihnen oblagen mithin auch die Aufgaben, die im benachbarten Herzogtum Bayern, das über eine differenziertere Verwaltungsstruktur verfügte, von den Kastnern erledigt wurden. Den Passauer Richtern bzw. Pflegern unterstanden vom Bischof ernannte Amtmänner, denen bestimmte Unterbezirke zur weisungsgebundenen Verwaltung zugeteilt wurden. Wenigstens zum Zweck der Musterung von Soldaten war das Land daneben spätestens seit dem frühen 16. Jahrhundert auf Gemeindeebene in sog. Ob- oder Hauptmannschaften gegliedert, deren Vorsteher (Hauptleute) den Pflegern bzw. Richtern verantwortlich waren. Unabhängig von diesen agierten die bischöflichen Mautner, die an den Handelswegen im Kernland und in den Exklaven Zölle für den Landesherrn erhoben.

Herrschafts- bzw. Gerichtsrechte des Adels und der Städte

Eingeschränkt bzw. unterbrochen wurden die Kompetenzen der hochstiftischen Amtsträger nur durch Herrschafts- bzw. Gerichtsrechte der Landstände, die unterschiedlich ausfallen konnten (Hofmarks-, Niedere oder Grundgerichtsbarkeit), wobei jedoch der hochstiftische Adel bis zum Ende des 17. Jahrhunderts aufgrund einer gezielten Ankaufspolitik der Fürstbischöfe seine Besitzungen und damit seine Herrschaftsrechte verlor, der Landesherr mithin nun über ein weitgehend geschlossenes Territorium verfügte.

Verschränkungen von landesherrlicher und landständischer Verwaltungsorganisation ergaben sich indes aus dem besonderen Verhältnis zwischen dem Fürstbischof und der Bürgerschaft des Hochstifts: Die Residenzstadt Passau war in drei sog. Gedinge unterteilt (Altstadt, Innstadt, Ilzstadt), denen je ein bischöflicher Richter vorstand (Stadt-, Innpropstei- und Ilzbrückenrichter), wobei ein für die Hochgerichtsbarkeit zuständiger Stadtrichter als Vertreter der Obrigkeit schon für das 13. Jahrhundert nachweisbar ist. Die Passauer Bürger erkämpften sich im Spätmittelalter nach und nach Mitspracherechte bis hin zur eingeschränkten Selbstverwaltung (u. a. betreffend die Niedergerichtsbarkeit, Rechts- und Handwerksordnungen, Wirtschaftsaufsicht, Fragen des Bürgerrechts). Diese übte seit 1368 ein Stadtrat aus, dessen Zusammensetzung jedoch vom Landesherrn - wenn auch aufgrund einer Vorschlagsliste - bestimmt wurde. Der Bischof als Landesherr wählte mit dem Bürgermeister auch den Vorsitzenden des Gremiums aus. Im Rat repräsentierte der Stadtrichter den Fürstbischof. Er übte gemeinsam mit zwei sog. Anwälten - zumindest in der Neuzeit waren dies der Innpropstei- und der Ilzbrückenrichter - mittels eines Vetorechts die Kontrolle über die Entscheidungen aus. Endgültig fixiert wurden die Rechte dieser Amtsträger im sog. Laudum Bavaricum von 1535.

Im Gegensatz zu den Bürgern der Residenzstadt waren die Bürger der Märkte des Hochstifts nur bis zum Ende des 16. Jahrhunderts - in sehr unterschiedlicher Weise - vom Landgericht der Abtei und den übrigen Pfleggerichten ausgenommen und mit Privilegien versehen. Die Kontrolle über ihr Gebaren oblag jeweils einem bischöflichen Marktrichter, gegen dessen Entscheidungen direkt an den Passauer Hofrat appelliert werden konnte.

Bemerkungen zur Quellenlage und zum Forschungsstand

Zentral für die Erforschung der Passauer hochstiftischen Verwaltung sind die Bestände "Hochstift Passau, Blechkastenarchiv" und "-Literalien" sowie die Protokollserien der Verwaltungsbehörden, die im Bayerischen Hauptstaatsarchiv München aufbewahrt werden, außerdem die Hofratsprotokolle des 16. Jahrhunderts (1536-1611) in der Staatlichen Bibliothek Passau (die ehemals im Staatsarchiv Landshut befindliche Überlieferung des Hochstifts wurde im Zuge der Beständebereinigung Ende der 1970er/Anfang der 1980er Jahre nach München verlagert). Zwar ist die Quellenlage infolge der Stadtbrände des 17. Jahrhunderts sowie des Brandes im Staatsarchiv Landshut (Burg Trausnitz) im Jahr 1961 schwierig, doch beinhalten die Bestände vor allem im Münchner Hauptstaatsarchiv noch immer umfangreiches unerschlossenes Material, dessen Auswertung dringend geboten wäre. Grundlage und Ausgangspunkt für alle Forschungen ist nach wie vor der von Ludwig Veit (1920-1999) bearbeitete Band des Historischen Atlasses von Bayern zum Hochstift Passau. Dessen Befunde konnten in jüngerer Zeit durch Einzelstudien bedeutend erweitert und präzisiert werden, doch sind Arbeiten etwa zur Amtszeit einzelner Fürstbischöfe Mangelware - von quellenbasierten Untersuchungen größerer Zeitabschnitte oder gar (Teil-)Epochen ganz zu schweigen -, so dass die o. a. Ausführungen notwendigerweise auf weite Strecken im Ungefähren bleiben müssen.

Literatur

  • Dieter Albrecht, Die Hochstifte, in: Max Spindler (Begr.)/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3. Band, 3. Teil: Geschichte der Oberpfalz und des bayerischen Reichskreises bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3. Auflage 1995, 236–270.
  • Konrad Amann, Die landesherrliche Residenzstadt Passau im spätmittelalterlichen deutschen Reich (Residenzenforschung 3), Sigmaringen 1992.
  • Peter Claus Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803). Strukturen und Bedeutung im Rahmen der Kreisverfassung und der allgemeinen institutionellen Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches (Schriften zur Verfassungsgeschichte 52), Berlin 1997.
  • Marc von Knorring, Die Hochstiftspolitik des Passauer Bischofs Wolfgang von Salm (1541-1555) (Neue Veröffentlichungen des Instituts für Ostbairische Heimatforschung der Universität Passau 57), Passau 2006.
  • Maximilian Lanzinner, Passau, in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1550-1650. 6. Band: Nachträge, Münster 1996, 58–76.
  • Friedrich von Müller, Das Land der Abtei im alten Fürstentum Passau. Eine wirtschafts- und kulturgeschichtliche Studie, in: Verhandlungen des historischen Vereins für Niederbayern 57 (1924), 1–152.
  • Rudolf Weiß, Das Bistum Passau unter Kardinal Joseph Dominikus von Lamberg (1723-1761) (Münchener Theologische Studien. I: Historische Abteilung 21), Sankt Ottilien 1979.

Weiterführende Recherche

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Abteiland, Ilzgau

Empfohlene Zitierweise

Marc von Knorring, Passau, Hochstift: Verwaltung, publiziert am 20.05.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Passau,_Hochstift:_Verwaltung> (19.03.2024)