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Appellations- und Evokationsrecht

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Kaiser Karl IV. (reg. 1346-1378, Kaiser ab 1355) gesteht dem jungen Herzog Friedrich von Bayern 1362 im Rahmen einer Rechtebestätigung zu, dass niemand aus seinen Landen vor ein kaiserliches Gericht gefordert werden darf. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv Pfalz-Neuburg, Landesteilungen und Einungen 107)
Kaiser Ferdinand II. (reg. 1619-1637) erteilt Herzog Maximilian I. von Bayern (reg. 1597-1651) ein Privilegium de non appellando illimitatum (1620). Gegen den Spruch eines bayerischen Gerichts ist keine Appellation an ein Reichsgericht mehr zulässig. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Urkunden 1796)
Kaiser Ludwig der Bayer (reg. 1314-1347, Kaiser ab 1328) bestätigt der Stadt Nürnberg 1328 das von ihm bereits als König im Jahr 1315 erteilte Evokationsprivileg. (Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg Urk. 397)

von Ulrich Eisenhardt

Als oberster Gerichtsherr verfügte der römisch-deutsche König jedenfalls bis 1495 grundsätzlich über das Recht, alle laufenden Prozesse im Reich an sich zu ziehen (sog. Ius evocandi). Reichsständische Untertanen hatten etwa seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts die Möglichkeit gegen Urteile landesherrlicher Gerichte Berufung vor den obersten Reichsgerichten einzulegen (sog. Appellation). Im Laufe der Zeit konnten sich die Landesherren zunehmend sowohl vom Evokations- als auch vom Appellationsrecht befreien, was entscheidend zur Territorialisierung des Gerichtswesens im Reich beitrug.

Evokationsrecht

Königliche Gerichtsbarkeit und Evokationsrecht - Definition und Hintergrund

Das Evokationsrecht war das Recht des römisch-deutschen Königs, jeden noch nicht entschiedenen Prozess an sich ziehen und von seinem Hofgericht oder einem anderen königlichen Gericht, wie z. B. dem Hofgericht in Rottweil (Baden-Württemberg), entscheiden zu lassen (Ius evocandi). Dieses Recht leitete der König aus seiner Stellung als oberster Gerichtsherr im Reich ab.

Nach der zunächst noch auf karolingischen Grundlagen beruhenden mittelalterlichen Gerichtsverfassung war der König oberster Richter im Reich. Sein unmittelbarer Einfluss beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf das königliche Hofgericht, das Hofgericht zu Rottweil und auf einige königliche Landgerichte, die sich in Süddeutschland hatten halten können, wie z. B. die Landgerichte zu Würzburg und Nürnberg. 1415 wurde ein königliches Kammergericht errichtet; daraufhin stellte das Reichshofgericht 1456 seine Tätigkeit ein.

Verleihung von Privilegia de non evocando

Kraft des Evokationsrechts konnten der König bzw. die königlichen Gerichte den landesherrlichen Gerichten Prozesse entziehen. Um ihre eigene Gerichtsbarkeit und damit ihre landesherrliche Gewalt zu stärken, waren die Reichsstände schon früh bestrebt, sich vom König Privilegia de non evocando verleihen zu lassen. Der König verzichtete darin auf die Möglichkeit, von seinem Evokationsrecht Gebrauch zu machen und einen Prozess von dem Gericht eines Landesherrn oder einer Stadt an sich oder an eines seiner Gerichte zu ziehen. Durch die Privilegia de non evocando waren allerdings nur die Untertanen des begünstigten Reichsstandes, nicht aber der Begünstigte selbst befreit.

Die Goldene Bulle von 1356 enthält für die sieben Kurfürsten in Kap. VIII und XI Privilegia de non evocando. Den drei geistlichen Kurfürsten (Köln, Mainz, Trier) und dem König von Böhmen waren diese Privilegia schon zuvor erteilt und in der Goldenen Bulle lediglich bestätigt worden. Umstritten ist, ob gleiches auch für die übrigen drei weltlichen Kurfürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg, gilt. In einem Reichshofratsgutachten aus dem Jahre 1653, das zu einem Antrag des Kurfürsten und Erzbischofs zu Köln auf Erteilung eines Privilegium de non appellando illimitatum angefertigt worden ist, vertreten die Reichshofräte die Meinung, die Goldene Bulle habe den drei weltlichen Kurfürsten das Privilegium den non evocando et appellando erstmals verliehen. Das trifft, jedenfalls auf den König von Böhmen und den Pfalzgrafen bei Rhein nicht zu. König Ludwig der Bayer (reg. 1314-1347, ab 1328 Kaiser) erteilte dem König von Böhmen 1314 ein Privilegium de non evocando. Der Pfalzgraf bei Rhein erhielt 1330 ein eben solches Privilegium, welches er sich 1344 bestätigen ließ. Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht nur den drei geistlichen und zwei weltlichen Kurfürsten, sondern auch anderen Reichsständen schon vor Erlass der Goldenen Bulle Privilegia de non evocando verliehen worden sind, wie z. B. der Stadt Köln im Jahre 1314 und der Stadt Eßlingen (Rheinland-Pfalz) 1315. 1362 verlieh Karl IV. (1346-1378, Kaiser ab 1355) an Herzog Meinhard von Bayern, Graf von Tirol (reg. 1361-1363) ein Privilegium de non evocando. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts ließen sich die bayerischen Herzöge weitere Privilegia de non evocando erteilen: 1417 wurde den beiden Herzögen von Bayern-München sowie Herzog Heinrich XVI. von Bayern-Landshut (reg. 1393-1450) ein entsprechendes Privileg verliehen, 1443 erhielt es Herzog Albrecht III. (reg. 1438-1460) von Bayern-München.

Gerichtsstandsprivilegien

Schwierig ist die Abgrenzung zwischen Privilegia de non evocando und den sog. Gerichtsstandsprivilegien, welche der Kaiser, vorwiegend im Spätmittelalter, vielen Reichsständen verlieh. Mit letzteren sollten die privilegierten Reichsstände davor geschützt werden, dass ihre Untertanen schon in erster Instanz an die Gerichte anderer Landesherrn oder Städte geladen werden konnten (Befreiung von fremder Gerichtsbarkeit). Die neuere Forschung geht davon aus, dass die Befreiung vom ius evocandi des Königs durch ein Privilegium de non evocando eher selten isoliert, sondern in der Regel kombiniert mit einer Befreiung von fremder Gerichtsbarkeit in mehr oder weniger großem Umfange erteilt worden ist. Die Evokationsklausel ist in den Privilegien zumeist nur ergänzend zu den anderen Gerichtsstandsklauseln verwandt worden. Die Gerichtsprivilegien für die Kurfürsten in Kap. VIII und XI der Goldenen Bulle können für diese These als Beleg dienen, denn sie enthalten eine solche Kombination von Erteilung eines Evokationsprivilegs und Befreiung von fremder Gerichtsbarkeit. Ein anderes Beispiel für eine solche Kombination ist das Privileg für die Stadt Schweinfurt aus dem Jahre 1361. Darin wurde die Stadt gleichzeitig von der Gerichtsbarkeit des kaiserlichen Hofgerichts als auch von "allen anderen weltlichen Gerichten" befreit. Auch bei dem 1362 an die bayerischen Herzöge erteilten Privileg war dies der Fall.

Ende des Evokationsrechts mit der Kammergerichtsordnung (1495)?

Mit Inkrafttreten der Kammergerichtsordnung von 1495 sollen die Privilegia de non evocando weitgehend ihren Sinn verloren haben, weil § 29 dieser Ordnung bestimmte, dass jeder Untertan in der ersten Instanz nur noch der Rechtsprechung der für ihn zuständigen Gerichte seines Landesherrn unterworfen sein sollte. Damit war die Befreiung vom Ius evocando des Königs zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz geworden.

Trotz des § 29 der Kammergerichtsordnung von 1495 spielten Privilegia de non evocando in der Rechtsprechung des Reichskammergerichts und auch des Reichshofrates im 16. und 17. Jahrhundert noch immer eine große Rolle, weil sich Kläger oder Beklagte auf solche Privilegien beriefen. Aus den Reichskammergerichts- und Reichshofratsakten ergibt sich, dass die am Prozess Beteiligten die Zuständigkeit des Reichskammergerichts oder die eines anderen Gerichts – vielfach des Hofgerichts zu Rottweil - mit dem Hinweis auf ein Privilegium de non evocando bestritten. Aus dem Inhalt der Privilegien, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich allerdings, dass es sich trotz der Verwendung des Begriffes Privilegia de non evocando oder Evokationsprivileg nicht um Evokationsprivilegien im eigentlichen Sinne handelt, also vom Ius evocandi des Königs befreiten. Dem Inhalt nach sind es vielmehr Gerichtsstandsprivilegien, deren Inhalt und Zweck es war, zu verhindern, dass die Untertanen des privilegierten Landesherrn oder der privilegierten Stadt schon in erster Instanz vor die Gerichte eines anderen Reichsstandes gezogen werden konnten (Befreiung von fremder Gerichtsbarkeit). Ob solche Privilegia von Anfang an als Privilegia de non evocando bezeichnet worden sind oder ob dieser Begriff einem Bedeutungswandel in dem Sinne unterworfen war, das Evokationsprivilegien in ihrer ersten Phase nur vom Ius evocandi befreiten, später aber auch die Befreiung von fremder Gerichtsbarkeit – ganz oder teilweise – enthielten, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Appellation

Appellation an Reichsgerichte - Definition und Entwicklung

Das Appellationsrecht war das Recht der Untertanen eines Reichsstandes, gegen die Urteile eines landesherrlichen Gerichts an die obersten Gerichte des Reiches – ab Mitte des 15. Jahrhunderts das königliche Kammergericht. später das Reichskammergericht und Reichshofrat - appellieren zu können. Die Appellatio, auch Provocatio (Berufung) genannt, entwickelte sich als ein Rechtsmittel, das sich gegen Urteile in einem ordentlichen Prozess wandte, bereits in der römischen Kaiserzeit. Sie richtete sich an den Kaiser oder an die von ihm delegierten Beamten und konnte zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils führen. Die Zulassung der appellatio ermöglichte und förderte die Ausbildung von Instanzenzügen. Die Appellation als ein Rechtsmittel mit suspensiver und devolutiver Wirkung wurde in Deutschland erst im 13. und 14. Jahrhundert als Bestandteil des kanonischen und des weltlichen italienischen Prozesses bekannt. Es dauerte bis zur zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, ehe sich die Appellation im weltlichen Verfahren durchsetzen und die bis dahin übliche Urteilsschelte verdrängen konnte. Die Entwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass, ehe die Appellation an die Stelle der Urteilsschelte trat, das Urteilsschelten sich noch längere Zeit neben der Appellation hielt. Es gab in der Entwicklungs- und Übergangsphase offenbar auch Mischgebilde, bestehend aus Elementen der Urteilsschelte und der Appellation des gelehrten Rechts wie etwa das "Dingen gen Hof" im bayerischen Rechtsgebiet. Im 14. Jahrhundert war die Zahl der Appellationen an das Reichshofgericht sehr gering. Viele Klagen an das Königsgericht waren Rechtsverweigerungsbeschwerden. Dass sich die Appellation im weltlichen Prozess schließlich durchgesetzt hat, liegt nicht zuletzt in der Tätigkeit des königlichen Kammergerichts bis zum Ende des 15. Jahrhunderts begründet. Dessen Mitglieder waren nicht mehr Urteilsfinder wie ehemals beim Hofgericht (bis 1456), sondern rechtsgelehrte Räte, die das gelehrte (römisch-kanonische) Recht beherrschten; sie waren zunächst Ratgeber für den selbst urteilenden Richter-König. Diese Juristen konnten den durch die Appellationen erwachsenden neuen Anforderungen an die Zentralgerichtsbarkeit gerecht werden. Unter Friedrich III. (1440-1493) wurde von der Appellation an das königliche Kammergericht in zunehmendem Maße Gebrauch gemacht. Mit dem Kammergericht als Appellationsinstanz war dem König auch eine Kontrollmöglichkeit über die im Aufbau befindliche Territorialjustiz zugewachsen.

Privilegia de non appellando

Das Aufkommen und die Verbreitung des Rechtsmittels Appellation führte dazu, dass viele Reichsstände bestrebt waren, ihre territoriale Gerichtsbarkeit der Kontrolle des Reiches zu entziehen. Davon versprachen sie sich eine Stärkung der eigenen Justiz und schließlich die Loslösung von der Reichsgerichtsbarkeit, um so die landesherrliche Gewalt zu stärken. Ein Mittel, dieses Ziel zu erreichen, waren die Privilegia de non appellando, die der Kaiser seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Reichsständen in zunehmendem Maße erteilte. Hatte der Kaiser einem Reichsstand ein Privilegium de non appellando verliehen, war es den an einem Rechtsstreit Beteiligten künftig verwehrt, sich mit einer gegen das Urteil eines landesherrlichen Gerichts gerichteten Appellation an die Reichsgerichte zu wenden. Damit war der Rechtsweg an die Reichsgerichte – zunächst das königl. Kammergericht, später Reichskammergericht und Reichshofrat – abgeschnitten. Ausgenommen waren allerdings die Fälle der sog. verweigerten und verzögerten Justiz.

Die Bestimmungen der Goldenen Bulle (1356)

In der Goldenen Bulle war den sieben Kurfürsten ein Privilegium zugestanden worden, das als Privilegium de non evocando und de non appellando bezeichnet wird. Da sich 1356 die Appellation im weltlichen Prozess noch nicht durchgesetzt hatte, kann von einer Appellationsbefreiung allerdings noch nicht die Rede sein. Zunächst dürfte ausgeschlossen gewesen sein, dass ein vor einem kurfürstlichen Gericht begonnener Streit zwischen Schelter und Gescholtenem an das Reichshofgericht gelangen konnte. Danach scheinen die Bestimmungen der Goldenen Bulle allerdings einen Bedeutungswandel durchgemacht zu haben; sie sind in späteren Jahrhunderten auch auf das Rechtsmittel Appellation angewandt worden. So haben sich die Kurfürsten bis 1806 auf ihre in der Goldenen Bulle verankerte Appellationsfreiheit berufen.

Beschränkte und unbeschränkte Appellationsfreiheit

Was den Umfang der Appellationsfreiheit angeht, so ist zu unterscheiden zwischen Privilegia de non appellando limitata und Privilegia de non appellando illimitata. Unbeschränkt (illimitatum) war ein Privileg dann, wenn ohne Rücksicht auf den Wert und die Art des Streitgegenstandes überhaupt die Appellation an die Reichsgerichte ausgeschlossen sein sollte. Hingegen war ein Privileg beschränkt (limitatum), wenn in ihm eine Appellationssumme oder bestimmte Streitmaterien, wie z. B. Handels- oder Bausachen, genannt waren. Im Übrigen war der Rechtsweg an die Reichsgerichte nicht versperrt.

Die Befolgung der Appellationsverbote

Um die Beachtung der Privilegia den non appellando sicherzustellen, wurden Reichshofrat und Reichskammergericht vom Kaiser über die Verleihung in Kenntnis gesetzt. Im Sitzungssaal des Reichskammergerichts war eine Tafel angebracht, auf der die privilegierten Reichsstände verzeichnet waren. So stand den Richtern jederzeit vor Augen, in welchen Fällen ihre Zuständigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt war. Außerdem enthielten die Privilegia Strafklauseln, welche denjenigen Geldstrafen androhten, die sich über ein Verbot hinwegsetzten und an die Reichsgerichte appellierten.

Die Appellationsprivilegien für Empfänger im bayerischen Raum

Die ersten bekannten Privilegia de non appellando außerhalb der Goldenen Bulle wurden an die Stadt Nürnberg (1470; später noch elf weitere),an die Stadt Augsburg (1482 und 1485; später noch 5 weitere) und an den Herzog von Bayern (1480) verliehen. Mit dem ersten Privilegium de non appellando für Bayern (1480) wurde die Appellation gegen Beiurteile und Interlocutoria an die kaiserlichen Gerichte untersagt. 1517 wurde ein Privilegium de non appellando auf 100 Gulden rheinisch erteilt. Es folgten Erweiterungen auf 200 (1521) und 500 Gulden rheinisch (1559). Das letztgenannte Privileg wurde 5 mal bestätigt (1565, 1577, 1580, 1597, 1613), bevor Ferdinand II. dem Herzog 1620 ein Privilegium de non appellando illimitatum verlieh.

Die Folgen einer verstärkten Erteilung von privilegia de non appellando

Die Erteilung von Privilegia de non appellando verstärkte die Territorialisierung des Gerichtswesens im Reich und förderte in Bayern wie in den anderen privilegierten Landesherrschaften den Ausbau einer eigenständigen landesherrlichen Gerichtsgewalt, die unter dem Einfluss des Staatsdenkens des Absolutismus zusammen mit dem Recht der Gesetzgebung, der Landesverteidigung, der Polzeigewalt und dem Ius foederis maßgeblich zur Entstehung der Landeshoheit beigetragen hat.

Zum Forschungsstand und zur Quellenlage

Das Evokations- und Appellationsrecht und die erteilten Privilegien betrachten landesgeschichtliche Forschungen vorrangig unter dem Aspekt des Ausbaus der territorialen Gerichtsgewalt. Andererseits sind die Privilegien Gegenstand der Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, weil sie die Reichsgerichtsbarkeit einengten. Die Gerichtsstandsprivilegien und die Privilegia de non appellando sind durch Editionen zugänglich (Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien; Eisenhardt, Privilegia de non appellando). Gut erschlossen ist der Umfang der Reichsgerichtsbarkeit in ihrer frühen Phase, so dass sich hier auch die Auswirkungen der Privilegienerteilungen nachvollziehen lassen (Diestelkamp, Urkundenregesten; Battenberg/Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher). Die Tätigkeit des Reichskammergerichts einschließlich der Bedeutung der Privilegia de non appellando ist durch viele Arbeiten, insbesondere in der Reihe "Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich" sowie durch das laufend veröffentlichte "Inventar der Akten des Reichskammergerichts" gut dokumentiert. Der Aktenbestand des Reichshofrats ist inzwischen durch die Arbeiten von W. Sellert (Hrsg. u. Bearbeiter)), Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats, Serie I Alte Prager und Serie II Antiqua, zugänglich.

Literatur

  • Siegfried Broß, Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1495 (Schriften zum Prozessrecht 32), Berlin 1973.
  • Bernhard Diestelkamp, Die Durchsetzung des Rechtsmittels Appellation im weltlichen Prozeßrecht Deutschlands, Stuttgart 1998.
  • Bernhard Diestelkamp, Vom einstufigen Gericht zur obersten Rechtsmittelinstanz. Die deutsche Königsgerichtsbarkeit und die Verdichtung der Reichsverfassung im Mittelalter, Köln 2014.
  • Ulrich Eisenhardt, Die Rechtswirkungen der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 86 (1969), 75-97.
  • Hans Schlosser, Einflüsse des römisch-kanonischen Appellationsverfahrens auf den Prozeß vor den landesherrlichen Hofgerichten des Territorialstaates Bayern im späten Mittelalter, in: Consilium Magnum 1473-1973. Commémoration du 500e anniversaire de la création du Parlement et Grand Conseil de Malines, Brüssel 1977, 383-394.
  • Hans Schlosser, Spätmittelalterlicher Zivilprozeß. Nach bayerischen Quellen. Gerichtsverfassung und Rechtsgang (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 8), Köln/Wien/Böhlau 1971.
  • Gernot Sydow, Das Verhältnis von Landes- und Reichsgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich. Eine Neubewertung der "privilegia de non appellando", in: Der Staat 41 (2002), 263-284.
  • Wilhelm Volkert, "Bairn, vor zeitn ain konigreich gewesen". Das bayerische "Evokationsprivileg" von 1362, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica, München, 16.-19. September 1986. 3. Teil: Diplomatische Fälschungen I (Monumenta Germaniae Historica. Schriften 33/III), Hannover 1988, 501-533. (mit Edition)
  • Jürgen Weitzel, Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht. Zur politischen Geschichte der Rechtsmittel in Deutschland (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 4), Köln 1976.

Quellen

  • Friedrich Battenberg (Hg.), Die Gerichtsstandsprivilegien der deutschen Kaiser und Könige bis zum Jahre 1451. 2 Teilbände (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 12/I und 12/II), Köln u. a. 1983.
  • Friedrich Battenberg/Bernhard Diestelkamp (Hg.), Die Protokoll- und Urteilsbücher des königlichen Kammergerichts aus den Jahren 1465 bis 1480 mit Vaganten und Ergänzungen. 3 Bände (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 44), Köln u. a. 2004.
  • Bernhard Diestelkamp (Bearb.), Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 (Sonderreihe der Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich), Köln u. a. 1988ff. (laufend)
  • Ulrich Eisenhardt (Hg.), Die kaiserlichen Privilegia de non appellando (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 7), Köln/Wien 1980.
  • Manfred Hörner u. a. (Bearb.), Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Reichskammergericht Bayerische Archivinventare (Inventar der Akten des Reichskammergerichts/Bayerische Archivinventare), München 1994ff. (laufend)
  • Wolfgang Sellert (Hg.)/Eva Ortlieb (Bearb.), Die Akten des kaiserlichen Reichshofrats. 1. Serie: Alte Prager Akten. 1. Band: A-D, Berlin 2009.

Weiterführende Recherche

Externe Links

ius appellationis, privilegium de non evocando, privilegium de non appellando, Appellationsprivileg, Evokationsprivileg, ius evocandi

Empfohlene Zitierweise

Ulrich Eisenhardt, Appellations-_und_Evokationsrecht, publiziert am 08.02.2010 (Aktualisierte Version 20.08.2019); in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Appellations-_und_Evokationsrecht> (29.03.2024)