Reichsritterschaft, Kanton Steigerwald
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Reichsritterschaftlicher Kanton im Raum zwischen Main, Regnitz, dem Tal der Aisch sowie Bad Windsheim und Marktbreit (beide Lkr. Bad Windsheim-Neustadt a.d. Aisch). Vorläufer des Kantons, der sich zwischen 1528 und etwa 1550 formierte, waren Rittergesellschaften des 15. Jahrhunderts. Seit der Reformation waren die Kantonsmitglieder konfessionell gespalten. Ein Viertel bis ein Fünftel der Dörfer und Güter des Kantons wurden bereits 1792/93-1798 von den preußisch regierten Markgrafentümern Ansbach und Bayreuth mediatisiert, der Rest 1805/06.
Politische Geschichte - Entstehung und Auflösung
Die sich im 15. und 16. Jahrhundert im später als Kanton bezeichneten Ort Steigerwald (auch Viertel oder Ritterort genannte Gliederung der reichsritterschaftlichen Korporation) genossenschaftlich organisierenden Geschlechter wurzelten im sogenannten Niederadel oder Ritterstand des Spätmittelalters. Eine Kontinuität zwischen diesen Gründungsfamilien des Ritterorts Steigerwald und dessen Mitgliedern im 17. und 18. Jahrhundert war jedoch nur in Teilen gegeben. Stattdessen herrschte auch unter den steigerwaldischen Realisten (Reichsritter im Besitz eines zum Kanton steuernden reichsunmittelbaren Guts) und Personalisten (nur in Persona beim Kanton immatrikulierte Reichsritter ohne ein diesem steuerpflichtiges Rittergut) in Folge des Aussterbens von Geschlechtern bzw. ihrer traditionell bei Steigerwald immatrikulierten Zweige sowie durch den Verlust der beim Ritterort inkorporierten Rittergüter bis hin zur Alienation des eigenen reichsritterschaftlichen Besitzes zugunsten der Reichsmatrikel (Seinsheim/Schwarzenberg, Dernbach) ein hohes Maß an Fluktuation.
Unter Hintansetzung ihrer teils wechselnden rechtlichen Beziehungen zum Kanton gehörten zum stabilen Kern des Ritterorts über die Jahrhunderte nur eine Handvoll Familien: Neben den in den Reichsgrafen- und Reichsfürstenstand aufgestiegenen von Castell und von Seinsheim/von Schwarzenberg, handelte es sich um die Fuchs von Bimbach bzw. von Dornheim (bis 1727), die Zollner von der Hallburg (bis ins 17. Jahrhundert) und die Truchseß von Pommersfelden (bis 1710). Einer zumindest über große Teile des 17. und 18. Jahrhundert sich erstreckenden Kontinuität ihrer Mitgliedschaft im Kanton Steigerwald erfreuten sich die Geschlechter derer von Bibra, von Crailsheim, von Egloffstein, von Erthal, von Künsberg, von Münster, von Pölnitz und von Seckendorff. Auch die Anzahl der mit vollen Mitgliedsrechten ausgestatteten Realisten schwankte langfristig sehr stark – von 22 (1696) bis hin zu 72 (1796) Rittergenossen.
Während spätmittelalterliche Ritterbünde im Herzogtum Bayern der Territorialisierung unterlagen, war die Situation für die Gründungsgeschlechter und Güter des späteren Kantons Steigerwald lange Zeit offen: Sowohl ihre Eingliederung in den sich verdichtenden frühmodernen Staat in Gestalt der geistlichen und weltlichen Fürstentümer im heutigen Unter-, Ober- und nördlichen Mittelfranken - allen voran in das Hochstift Würzburg - als auch der endgültige Ausbruch der Ritteradligen aus diesen Territorialherrschaften war grundsätzlich denkbar. Prototypisch für diesen Schwebezustand von säkularer Dauer steht der bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts fassbare Besuch der Landtage der benachbarten Fürsten durch reichsritterschaftliche Geschlechter des späteren Kantons Steigerwald.
Dass am Ende dieser Entwicklung die endgültige Reichsunmittelbarkeit der Ritteradligen und nicht deren bevorrechtete Stellung als landsässiger Landstand stand, hatte nicht zuletzt seine Ursache im macht- und territorialpolitischen Patt in Franken. Zwar könnte bereits 1450 mit einem der vier bezeugten Quartiere des Adels im Hochstift Würzburg ein gewisser Vorläufer des späteren Kantons Steigerwald fassbar sein. Aber erste sichere Belege für die zumindest zeitweilige Existenz einer lockeren genossenschaftlichen Organisation der steigerwaldischen Reichsritterschaft sind nicht vor den Jahren 1495/1496 im Kontext der Verhandlungen um die Heranziehung der südwestdeutschen Ritter zum Gemeinen Pfennig greifbar. Der erfolgreiche Widerstand der von den politischen, militärtechnischen und sozialen Entwicklungen ins Abseits gedrängten Reichsritter gegen diese Reichssteuer sowie die dem Ritteradel angesonnenen Beiträge zu den Türkenhilfen der Jahre 1528 bis 1545, die Beratungen im Vorfeld des Schmalkaldischen Krieges sowie die Verhandlungen über die Bundespläne Kaiser Karls V. (reg. 1519-1555/58) führten zur Reaktivierung, Intensivierung und Verstetigung genossenschaftlicher Strukturen. Das 1496 erstmals bezeugte Amt des Steigerwalder Ritterhauptmanns ist jedoch erst seit dem fränkischen Rittertag von 1562 kontinuierlich fassbar.
Nachdem die preußisch regierten Markgrafentümer Ansbach und Bayreuth bereits 1792/93 bis 1798 ein Viertel bis ein Fünftel der Dörfer und Güter des Kantons Steigerwald mediatisiert hatten, wurden nach mehrjähriger Auseinandersetzung 1805/06 auch dessen immediat gebliebene Besitzungen und Reichsritter unter die Herrschaft der benachbarten Fürsten gezwungen.
Organisation und Verwaltung
Auch im Fall von Steigerwald bildete der Kanton den "Grundverband" (Bader, Der deutsche Südwesten, 169-170) der in ihm organisierten Reichsritter schlechthin. Er nahm all jene Aufgaben wahr, für die der politische Einfluss und vor allem das ökonomische Potenzial des einzelnen Rittergenossen nicht ausreichte. Daher spielte sich das genossenschaftliche Leben in erster Linie auf der Ebene des Kantons ab, der zugleich als unmittelbare Interessenvertretung seiner Mitglieder fungierte. Dazu stand an der Spitze des Ritterorts das Kantons- oder Ortsdirektorium. Dieses auch als Orts- oder Viertelvorstand bezeichnete Gremium umfasste einen Ritterhauptmann, der als "Primus inter Pares" (Mauchenheim, 1. Band, 154) mehreren Ritterräten oder Ritterdirektoren vorstand. Diese wurden wie Ersterer auf Lebenszeit bestellt.
Für die Ritterräte waren spätestens seit 1648 sechs und ab 1755 vier Sitze im Ortsvorstand von Steigerwald vorgesehen. Hinzu kamen noch sogenannte Ausschüsse(r) oder Deputati, deren Anzahl 1694 auf zwei festgelegt wurde. Letztere entwickelten sich von einer ursprünglichen Bericht- und damit Kontrollinstanz der kantonalen Partikularkonvente zu einem verstärkt in die Kernaufgaben des Ortsvorstandes eingebundenen Wahlamt. Allerdings ließ sich dabei die vorgesehene zweijährige Amtszeit vor allem im 18. Jahrhundert nicht durchhalten. Eine Sonderstellung nahm das vielleicht schon 1617, spätestens aber bis 1640/42 eingerichtete und bis 1731 beibehaltene Truhenmeisteramt für die Verwaltung der Ortskasse ein: Dieses wurde nicht mit untergeordnetem Personal, sondern mit Rittergenossen besetzt, die fast durchgehend zeitgleich als Ritterräte und damit als Mitglieder des Ortsvorstandes amtierten.
Für die Ausschüsse(r) und die Ritterräte wurde 1755 auch formal die konfessionell paritätische Besetzung festgeschrieben, nachdem zumindest seit 1648 die Ritterräte und seit 1694 über weite Strecken auch die Ausschüsse(r) nicht ausschließlich durch nur eine Konfessionspartei gestellt worden waren. Der Ritterhauptmann wurde seit dem Westfälischen Frieden fast durchgehend alternierend aus dem Kreis der evangelischen und der katholischen Rittergenossen des Kantons gewählt. Die seit 1697 bezeugte Rechnungsabhördeputation aus Direktorial- und Ortsmitgliedern des Ritterorts wurde seit 1794 paritätisch besetzt.
Zwar hatten die mit "sessio et votum decisivum" (Stetten, Kanton Odenwald, 81) ausgestatteten einzelnen Rittergenossen des Kantons auf den seit 1729 zurückgehenden Viertelstagen, Ritter-, Orts- und Plenarkonventen ein Mitspracherecht in wichtigen, die Genossenschaft und ihre Rechte berührenden Angelegenheiten. Aber die täglichen Entscheidungen wurden vom Kantonsdirektorium getroffen, das von den stimmberechtigten sogenannten ordentlichen Mitgliedern des Ritterorts gewählt wurde und mit zeitweiser Hinzuziehung ausgewählter, weiterer Reichsritter für förmliche Beschlussfassungen zu Engen bzw. Partikularkonventen zusammentrat. Der Ortsvorstand nahm eine Fülle administrativer und jurisdiktioneller Funktionen wahr, hielt den Kontakt zu den übrigen Kantonen aufrecht und vertrat seinen Ritterort sowie bei Bedarf auch einzelne Mitglieder in Verhandlungen nach außen.
Unterstützt wurde der Ortsvorstand von einigen gelehrten Räten, die zusammen mit untergeordnetem Personal (Bei- und Ritterboten, Ortstrompeter, Kanzlist, Kanzleiakzessist, Ortsregistrator bzw. Archivar und Bibliothekar) für Steigerwald eine eigene Ritterkanzlei bildeten. An deren Spitze standen der Ortssekretär sowie das seit 1727/31 entstandene und zeitweise in Personalunion mit anderen Kanzleifunktionen ausgeübte Amt des Ortskassiers. Im weiteren Sinne gehörten zur Ritterkanzlei als kantonalem Verwaltungskörper auch der Ortsadvokat des 17. Jahrhunderts, der vom Ortskonsulenten des 18. Jahrhunderts abgelöst wurde, sowie das seit 1673 fassbare und Letzterem rangmäßig nachgeordnete Ortssyndikat. Dieser überschaubare Personenkreis bildete das eigentliche juristische und administrative Rückgrat des Kantons.
Funktional war die Ritterkanzlei von Steigerwald in das Archiv, die Registratur sowie seit 1724/1731 die Ortskasse gegliedert. Wie in anderen Ritterorten auch war der Sitz der Kantonskanzlei zahlreichen Ortswechseln unterworfen: Nach dem Westfälischen Frieden 1648 ist Schweinfurt als Kanzleisitz zu vermuten, von wo dieser in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts vielleicht nach Neustadt a. d. Aisch (Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim) und hierauf mit Sicherheit nach Bamberg verlegt wurde. Dort verblieb die Kantonskanzlei ein halbes Jahrhundert bis etwa 1747, um anschließend ihren Sitz nach Erlangen mit zeitweiser Auslagerung eines Teils nach Markt Sugenheim (Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim) sowie 1771 nach Kitzingen, 1781 erneut nach Erlangen und 1799 nach Nürnberg zu transferieren.
Reichs- und territorialstaatsrechtliche Stellung
Der Ritterort Steigerwald - der Begriff des "Cantons" kommt erst seit der Mitte des 17. Jahrhunderts sporadisch in den Quellen vor - war einer der wirtschaftlich schwächsten der sechs Orte oder Viertel des Fränkischen Ritterkreises und übernahm hier rund 10 % der gemeinsam aufzubringenden Direktorialgelder. Geographisch lagen die zur Steigerwalder Rittertruhe steuernden Gerechtsame und Güter in einem Raum verstreut, der ungefähr im Norden und Westen durch den Main zwischen Marktbreit (Lkr. Kitzingen) und Bamberg, im Osten durch die Regnitz zwischen Bamberg und Markt Eggolsheim (Lkr. Forchheim), im Südosten durch das gesamte Tal der Aisch zwischen Markt Eggolsheim und Windsheim sowie im Südwesten durch eine gedachte Linie zwischen Windsheim und Marktbreit (Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim) begrenzt wurde. Die lehen-, territorial- und staatsrechtliche Stellung der im Kanton Steigerwald immatrikulierten Reichsritter und ihrer Güter kann nur vor dem Hintergrund des in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts endgültig "steckengebliebenen" (Hofmann, Herrschaft, 68f.) Territorialisierungsprozesses in Franken verstanden werden. Hier gelang es bis ins ausgehende 18. Jahrhundert keinem der größeren weltlichen und geistlichen Reichsstände unter Ausnutzung der ihm über fremdes Gebiet zustehenden obrigkeitlichen Rechte die benachbarten, Reichsunmittelbarkeit beanspruchenden Herrschaftsträger seiner Territorialgewalt bzw. Landeshoheit oder -herrlichkeit zu unterwerfen. Das "ius publicum" hat diese Verhältnisse seit dem 17. Jahrhundert retrospektiv unter dem Rechtstheorem des "territorium mixtum" oder "inclausum" (ungeschlossenes Territorium) zu fassen versucht.
Kernstück der reichsritterschaftlichen Rechtsstellung im Kanton Steigerwald war die Reichsunmittelbarkeit, also die direkte Unterstellung unter Kaiser und Reich. Diese erstreckte sich sowohl auf das in der Rittermatrikel des Kantons verzeichnete Gut als auch auf die Person des in den Ritterort Steigerwald rezipierten Reichsritters. Trotz zeitweiser Versuche die Reichs- und Kreisstandschaft zu erlangen, verfügten weder die Reichsritterschaft als Ganzes noch der Kanton Steigerwald als deren Teil über Sitz und Stimme auf der Regensburger Reichsversammlung oder den Konventen der einzelnen Reichskreise. Sie galten daher nicht als "status", sondern nur als "membr[um] imperii" (Pfeiffer, Reichsritterschaft, 185) – eine verfassungsrechtliche Stellung, die keineswegs singulär war.
Die von den Steigerwalder Reichsrittern ausgeübten landesherrlichen Gerechtsame und Regalien standen teils dem Kaiser, teils der reichsritterschaftlichen Korporation und teils dem einzelnen Rittergenossen zu. Ihre davon zu trennende Exekution oblag entweder dem einzelnen Reichsritter als autonomem Herrschaftsträger oder das Spezialdirektorium des Fränkischen Ritterkreises oder der kantonale Ortsvorstand übten die Regalien und Vorrechte allein oder durch das einzelne Mitglied der Korporation aus.
Einzig die letztinstanzliche Gerichtsbarkeit wurde vom Kaiser und den obersten Reichsgerichten ausgeübt, da die Reichsritterschaft keine "privilegia de non evocando" bzw. "non appellando" besaß. Angesichts dieser Gemengelage obrigkeitlicher Rechte war die genaue Bezeichnung der von der Reichsritterschaft ausgeübten öffentlichen Gewalt in der zeitgenössischen Reichspublizistik genauso umstritten wie unter späteren Historikern. Daher wurde die Summe der von Rittergut zu Rittergut unterschiedlich ausgestalteten obrigkeitlichen Befugnisse der Reichsritterschaft und ihrer Mitglieder vielfach nur als Landesherrlichkeit bezeichnet. Aber diese kam der Landeshoheit im Sinne des reichsständischen "ius territorii et superioritatis" des Westfälischen Friedens (Instrumentum Pacis Osnaburgensis, Art.V § 30) zumindest sehr nahe.
Innerhalb des Alten Reichs als "politische[n] System[s]" (Press, Römisch-deutsches Reich, 23-24) gehörten auch die Reichsritter des Kantons Steigerwald trotz zeitweiser Vertrauenskrisen (z. B. Exemption der Dernbachschen Güter) zur kaiserlichen Klientel. Auf der einen Seite dieses do-ut-des-Verhältnisses standen der Schutz der reichsritterschaftlichen Unmittelbarkeit durch den Kaiser, auf der andere Seite die Rekrutenstellungen und -werbungen zugunsten der k.u.k. Armee sowie die Donative (vor allem in Geld bestehende Geschenke der Reichsritterschaft bei besonderen Familienereignissen im Kaiserhaus, insbesondere aber anlässlich der Kaiserwahl) und vor allem die Charitativsubsidien (auf kaiserliche Aufforderung entrichtete, aber formalrechtlich freiwillige und insbesondere in Kriegszeiten geleistete Abgabe der Ritterkreise) an die kaiserliche Kammer.
Säkulare Entwicklungen
Die Geschlechter des Ritterorts Steigerwald hingen seit der Reformation teilweise der "Confessio Augustana" im Sinne des Luthertums und teilweise dem Katholizismus an, wobei die konfessionelle Spaltung quer durch einzelne Familien und deren Zweige ging. Dabei ist in den gut eineinhalb Jahrhunderten seit dem Westfälischen Frieden eine sukzessive Verschiebung unter den immatrikulierten Geschlechtern zugunsten der katholischen Konfession festzustellen, ohne auf den Plenarkonventen die protestantische Mehrheit dauerhaft brechen zu können.
Im Laufe der Zeit, insbesondere aber im 17. Jahrhundert, wurde der Güterbestand von Steigerwald erheblich geschmälert: Vor allem wurden reichsritterschaftliche Militär- und Steuerrechte auf den Rittergütern entzogen, die durch Lehensheimfall und anschließende Konsolidierung oder unter privatrechtlichen Titeln an benachbarte Reichsstände gekommen waren. Darüber hinaus gingen kollektable Besitzungen an benachbarte Ritterorte über.
Vor allem im 18. Jahrhundert wurde das merkantilistische Instrument der Peuplierungspolitik im Kanton Steigerwald wiederholt exzessiv und unkontrolliert betrieben. Dies führte nicht nur zur Konzentration eines breiten, weitgehend landlosen Proletariats in etlichen reichsritterschaftlichen Dörfern des Kantons, dessen sozioökonomische Folgen noch bis in das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts fassbar waren. Die Peuplierungspolitik führte auch dazu, dass die jüdischen Gemeinden um 1794 rund zehn Prozent der Untertanen auf den Steigerwalder Rittergütern stellten.
In der Reichskirche des deutschen Südwestens als reichsritterschaftlich dominierter Adelskirche spielten für die stiftsfähigen Geschlechter des Kantons Steigerwald vor allem die Domkapitel und Bischofsstühle der Hochstifte Bamberg und Würzburg sowie in abgeschwächter Form die Abtei Ebrach eine entscheidende Rolle zur standesgemäßen Versorgung ihrer Söhne und zur politischen Einflussnahme.
Archivische Überlieferung
Das Kantonsarchiv von Steigerwald vor dem Dreißigjährigen Krieg ist weitestgehend verloren. Die erhaltene Überlieferung befindet sich heute im Staatsarchiv Bamberg (Ritterkanton Steigerwald, Urkunden; Ritterkanton Steigerwald, Akten und Bände). Ergänzend sind die Familienarchive der Mitgliedsfamilien des Kantons Steigerwald heranzuziehen.
Literatur
- Karl Siegfried Bader, Der deutsche Südwesten in seiner territorialstaatlichen Entwicklung, Stuttgart 1949, ND Sigmaringen 1978, 169f.
- Robert Fellner, Die fränkische Ritterschaft von 1495-1524. Mit einer Einleitung. Hauptsächlich nach Quellen aus dem Hochstift Würzburg (Historische Studien 50), Berlin 1905, ND Vaduz 1965.
- Günter Heinritz/Hartmut Heller/Eugen Wirth, Wirtschafts- und sozialgeographische Auswirkungen reichsritterschaftlicher Peuplierungspolitik in Franken, in: Berichte zur Deutschen Landeskunde 41 (1968), 45-72.
- Hartmut Heller, Die Peuplierungspolitik der Reichsritterschaft als sozialgeographischer Faktor im Steigerwald (Erlanger Geographische Arbeiten 30. Zugl. Sonderdruck aus den Mitteilungen der Fränkischen Geographischen Gesellschaft 17 [1970]), Erlangen 1971.
- Hanns Hubert Hofmann, Adelige Herrschaft und souveräner Staat. Studien über Staat und Gesellschaft in Franken und Bayern im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zur Bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 2), München 1962.
- Hartmann Frhr. von Mauchenheim gt. Bechtolsheim, Des Heiligen Römischen Reichs unmittelbar-freie Ritterschaft zu Franken Ort Steigerwald im 17. und 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Gesellschaftsgeschichte des reichsunmittelbaren Adels. 1.-2. Band (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX 31/1-2), Würzburg 1972.
- Volker Press, Das römisch-deutsche Reich - ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung, in: Johannes Kunisch/Stephanie Blankenhorn/Horst Carl u. a. (Hg.), Das Alte Reich. Ausgewählte Aufsätze von Volker Press, Berlin 1997, 8-41, hier: 23f.
- Volker Press, Kaiser Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft (Institut für Europäische Geschichte Mainz Vorträge 60), Wiesbaden 2. Auflage 1980.
- Michael Puchta, Mediatisierung "mit Haut und Haar, Leib und Leben". Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth (1792-1798) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 85), Göttingen 2012.
- Erwin Riedenauer, Kontinuität und Fluktuation im Mitgliederstand der fränkischen Reichsritterschaft. Eine Grundlegung zum Problem der Adelsstruktur in Franken, in: Richard van Dülmen (Hg.), Gesellschaft und Herrschaft. Forschungen zu sozial- und landesgeschichtlichen Problemen vornehmlich in Bayern. Eine Festgabe für Karl Bosl zum 60. Geburtstag, München 1969, 87-152.
- Wolfgang von Stetten, Die Rechtsstellung der unmittelbaren freien Reichsritterschaft, ihre Mediatisierung und ihre Stellung in den neuen Landen. Dargestellt am fränkischen Kanton Odenwald (Forschungen aus Württembergisch Franken 8), o. O. [Schwäbisch Hall] 1973, 81.
- Berthold Sutter, Kaisertreue oder rationale Überlebensstrategie? Die Reichsritterschaft als habsburgische Klientel im Reich, in: Heinz Duchhardt/Matthias Schnettger (Hg.), Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz. Beiheft 48), Mainz 1999, 257-307.
Quellen
- Neues Genealogisches Reichs- und Staats-Handbuch auf das Jahr 1792. 2. Band, Frankfurt am Main 1792.
Weiterführende Recherche
Empfohlene Zitierweise
Michael Puchta, Reichsritterschaft, Kanton Steigerwald, publiziert am 29.05.2015; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft, Kanton Steigerwald> (14.10.2024)