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Haus Bayern

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Stammtafel der Wittelsbacher aus der Bairischen Chronik des Hans Ebran von Wildenberg. Fotokollage mit korrigierten Linien am unteren Rand von fol. 40r. Abb. aus: Hans Ebran von Wildenberg: Chronik von den Fürsten aus Bayern, um 1500. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1557)

von Katrin Marth

Im Spätmittelalter aufkommender Begriff, der zugleich den geografischen Raum des Landes Bayern, als auch die dort herrschende Dynastie Wittelsbach umfasst. Die Ausbildung eines Bewusstseins eines "Hauses Bayern" ging mit der Genese eines weitgehend geschlossenen Territorialstaates in Ober- und Niederbayern einher. Trotz unterschiedlicher Interessen und Ambitionen identifizierten sich sämtliche wittelsbachischen Teillinien, auch die in der Pfalz, mit dem "Haus Bayern".

Die Etablierung des Hausbegriffs im ausgehenden Mittelalter

Der Begriff "Haus" steht ab dem Spätmittelalter neben seiner ursprünglichen Bedeutung auch für das fürstliche oder adlige "Geschlecht". Eng damit verbunden ist der Begriff "Land" als ein einer herrschenden Dynastie gehöriges Territorium, bei dem die eigentlich vorhandenen lehensrechtlichen Grundlagen in den Hintergrund getreten waren.

Mit den politischen und verwaltungstechnischen Umformungen im 15. und 16. Jahrhundert wurde diese Verflechtung zunehmend obsolet. Eine legitimatorische Klammer war erforderlich, um die Ansprüche auf Herrschaft und Land zu vereinen. Diese ließen sich unter dem Hausbegriff subsumieren: So wurde aus dem geografischen Land Bayern und der dort seit 1180 herrschenden Dynastie Wittelsbach das "Haus Bayern" (Erstbeleg unter Ludwig dem Bayern, reg. 1314-1347, Kaiser seit 1328). Mit diesem Begriff wurde die Legitimität der Beanspruchung beider Komponenten – Land und Herrschaftspraxis – demonstriert.

Entscheidend für den Hausbegriff war, dass er sowohl eine dynastisch-herrschaftliche Implikation aufwies, als auch geografisch-territorial funktionieren musste. Für die bayerischen Wittelsbacher war der Hausbegriff deshalb leicht anwendbar: Sie konnten etwa über zahlreiche Genealogien und agnatische Ahnenreihen eine enge Verbindung zwischen dem Land und der Dynastie konstruieren. Im Falle anderer Dynastien gestaltete sich dieser Nachweis komplizierter, etwa bei den Hohenzollern. Diese konnten sich nicht auf eine lange Herrschaftstradition in einem ihnen als angestammt vermuteten Gebiet berufen, so dass der Hausbegriff schwer anzuwenden war und sich nur langsam durchsetzte. Es handelte sich also nicht um einen beliebig einsetzbaren Ausdruck, um einzelne Bestandteile umfassend zu bezeichnen, denn zur legitimen Verwendung mussten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Verbindung zwischen angestammtem Gebiet und tatsächlich ausgeübter Herrschaft musste glaubhaft transportiert und propagiert werden können.

Vergleich mit dem Hausbegriff der Habsburger

Wappen Maximilians I. von Österreich (reg. 1486-1519, Kaiser seit 1508). Ausschnitt aus dem von Albrecht Dürer (1471-1528) angefertigten Portrait des Kaisers von 1519. (Wikimedia Commons)

Die Formulierung eines Hausbegriffes fand sich im ausgehenden 14. Jahrhundert auch bereits bei den Habsburgern, die den Terminus "domus Austriae" in ihren Urkunden verwendeten. Dieser recht frühe Einsatz eines abstrakten Begriffs war dem Umstand geschuldet, dass die Herrschaft der Dynastie "Habsburg" nicht gleichgesetzt war mit der Herrschaft über ein geografisches Gebiet "Österreich". Nachdem der römisch-deutsche König seit Albrecht II. (reg. 1438-1439) annähernd 300 Jahre ununterbrochen ein Habsburger war, war es notwendig geworden, die Herrschaftsansprüche als Herzog von Österreich mit denen eines Königs über das weitverzweigte Reich zu kombinieren. Die geografische Bindung war zwar vorhanden, im Unterschied zu Bayern aber weitaus weniger klar: Österreich bildete zwar den Bezugspunkt der Habsburger, das tatsächliche Herrschaftsgebiet konnte aber weiträumiger gestaltet sein.

Durch die Heirat Maximilians I. (reg. 1486-1519, Kaiser seit 1508) mit Maria von Burgund (1457-1482) erfuhr der Begriff nochmals eine Erweiterung: Zu "Haus Österreich" kam nun auch noch das "Haus Burgund", wieder mit der Betonung der regionalen Komponente. Kurzzeitig sollte die Einheit der beiden Häuser mit dem Titel eines Königreichs "Austrasien" erzeugt werden, schließlich setzte sich aber "Haus Habsburg" als Überbegriff durch, der wiederum die dynastische Komponente stärker betonte.


Verwendung des Begriffs in Bayern im 14. und 15. Jahrhundert

Der Hausbegriff wurde seit dem ausgehenden 14. und im 15. Jahrhundert in Bayern verstärkt und vor allem bewusst verwendet. Reinhard Stauber definiert "Haus Bayern" folgendermaßen: "Der Begriff 'Haus Bayern' bildet also eine enge, als von jeher existierend postulierte Verbindung zwischen Dynastie, Land und Untertanen in einer Art zeitloser, höherer Realität ab. Bayern wird gedacht als ein Haus, ein Land, vordem sogar ein Königreich, das seit je eine wichtige Rolle im abendländischen Imperium gespielt hat.“ (Stauber, Staat, 546). Dieser Hausbegriff beinhaltete das Geschlecht der Wittelsbacher mit all seinen Linien "wie auch die Gesamtheit der wittelsbachischen Länder im Rahmen des alten bayerischen Herzogtums, also das gesamtbayerische dominium" (Weinfurter, Einheit, 228). Auch die zersplitterten Herrschaftsgebiete der wittelsbachischen Linien in der Pfalz waren eingeschlossen. In der zeitgenössischen Historiografie werden alle Teillinien bei Beschreibungen und chronikalischen Aufzeichnungen gleichermaßen berücksichtigt. Auch in der darstellenden Kunst fand dieses Bewusstsein eines einheitlichen Hauses Bayern Niederschlag (z. B. im Bilderzyklus des ehemaligen Fürstensaals im Alten Hof in München). Die realpolitische Anwendung des Hausbegriffs abseits der Sprach- und Bildprogrammatik aber gestaltete sich oftmals unterschiedlich, da das Hausbewusstsein bei den jeweiligen Linien unterschiedlich stark war.

Gründe für die Ausbildung eines Hausbewusstseins im 16. Jahrhundert

Herzog Albrecht IV. der Weise von Bayern (reg. 1465-1508). Gemälde von Barthel Beham (1502-1540), 1535. (Bayerische Staatsgemäldesammlungen - Staatsgalerie Neuburg lizensiert durch CC BY-SA 4.0)

Die Ausbildung dieses Bewusstseins unter Herzog Albrecht IV. (reg. 1465-1508) ist vermutlich auf die Veränderungen im politischen Gefüge des Reiches zurückzuführen. Die Hinwendung zu flächenmäßig durchorganisierten Territorien, die ab dem 16. Jahrhundert ihre volle Ausprägung erfuhren, machte einen gedanklichen und theoretischen Überbau nötig, um Entscheidungen im Sinne der Dynastie zu legitimieren. Das Handeln eines Fürsten geschah also vordergründig nicht aus dem eigenen guten Willen heraus, sondern orientierte sich am Besten für Untertanen, Land und auch Dynastie, eben dem "Haus". Albrecht IV. ging in Bayern vornehmlich mit Hinblick auf Erhalt des Territoriums und dynastischer Kontinuität vor. Dies soll nicht bedeuten, dass in den Entscheidungen die Ansprüche der Untertanen von vornherein übergangen worden wären. Doch war für einen Herrscher wie Albrecht das höhere Ziel das mitunter augenscheinlich gewichtigere. Dieses bestand darin, das "Haus Bayern" mit der Unterstützung der anderen bayerischen Fürsten in den vormaligen Grenzen zu erweitern (vgl. Vereinbarung zwischen Albrecht und Georg, Kop. o. O., 21.12.1480). Albrecht orientierte sich hierbei an den Grenzen, die Bayern unter Kaiser Ludwig dem Bayern gehabt hatte, der als der ruhmreichste Vertreter der wittelsbachischen Dynastie Vorbild war. Er sah sich genealogisch wie auch politisch als direkter Erbe des Kaisers und beanspruchte mit dieser Begründung im Landshuter Erbfolgekrieg das gesamte Erbe für sich (Moeglin, Geblüt, 485 f.). Die Dynastie stand im Sinne eines Hausbewusstseins nicht mehr allein im Vordergrund, sondern bildete lediglich einen zu berücksichtigenden Baustein im Programm des Herrschers. Durch die direkte Rückbindung der Herrscherdynastie an das Territorium war diese Legitimierung möglich. Mit welcher Wertigkeit die einzelnen Bausteine "Land", "Territorium" und "Dynastie" allerdings gewichtet wurden, war unterschiedlich. Albrechts Agieren im Landshuter Erbfolgekrieg sowie vor allem die Bestimmungen der Primogeniturordnung von 1506 zeigen gewissermaßen die Manifestation des Hausgedankens: Das nach 1505 wiedervereinigte Herzogtum Bayern, das alle vormaligen Teilherzogtümer umschloss, sollte nicht mehr unter verschiedenen Regenten zersplittert werden. Alleiniger Herrscher war künftig vornehmlich der erstgeborene Sohn des Herzogs.

Der Hausbegriff als Machtdemonstration

Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut. Abb. aus: CXCIV Abbildungen aus dem Regentenhaus Pfalzbayern mit Text in Prosa und Versen, Anfang 16. Jh., fol. 82r. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1604).

Eine weitere begriffliche Dimension, die das "Haus Bayern" verkörperte, war die sprachliche Demonstration von Macht. Da alle Mitglieder der weitverzweigten wittelsbachischen Familie in dieses begriffliche Konstrukt miteinbezogen waren, erschien die Dynastie als einheitlich auftretende Macht, als politisch enorm gewichtiger Block, der auch als Bedrohung empfunden werden konnte. Zu einzelnen Anwendungsbeispielen dieser demonstrativen Einheit ist beispielsweise auf die gemeinsame Expansionspolitik der bayerischen Vettern Albrecht IV. und Georg dem Reichen (reg. 1479-1503) zu verweisen. Auch wenn sich die territoriale Orientierung unterschied: Die moralisch bindende und politisch demonstrierte einheitliche Stoßrichtung unter einem gemeinsamen Ziel blieb. Auch in Bayern fungierte der Hausbegriff als Bindeglied zwischen der Geschichte des Landes und der Geschichte der Dynastie. Beides wurde nun miteinander verwoben und postulierte damit auch eine gemeinschaftliche Verantwortung der einzelnen Teillinien: Es wurde im übergeordneten Sinn nicht mehr von der oberbayerischen oder niederbayerischen Linie gesprochen, sondern vom "Haus Bayern". Trotz aller Teilungen und familiärer Streitigkeiten akzeptierte man die Subsumierung unter den Hausbegriff. So trugen alle Herzöge den gleichen Titel, nämlich "Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Nieder- und Oberbayern". Die Reihenfolge der Titel war dabei veränderlich und variierte je nach territorialem Herrschaftsschwerpunkt: Albrecht nannte sich "Herzog von Ober- und Niederbayern, Pfalzgraf bei Rhein"; sein niederbayerischer Vetter Georg bevorzugte "Herzog von Nieder- und Oberbayern, Pfalzgraf bei Rhein". Allerdings war diese Einheit nur auf die theoretische Außenwirkung bezogen und setzte nicht voraus, dass es auch einheitliche Interessen gegeben hätte.

Praktische Umsetzung

Die politische Praxis konnte allein aus dem Grund nicht einheitlich ausgerichtet werden, da sich die Linien untereinander rein von den territorialen Gegebenheiten deutlich voneinander unterschieden. Als Beispiel sei darauf verwiesen, dass sich die Expansionspolitik der Münchner Linie südlich, nach Tirol, die der Landshuter Linie hingegen westlich, nach Schwaben, wandte. Verbindendes Element war der Wille zur Expansion, nicht deren Ausgestaltung. Man kann also nicht von einem gesamtwittelsbachischen Interesse sprechen. Wofür der Hausbegriff allerdings gut nutzbar war, war die erwähnte Machtdemonstration nach außen. Zudem waren die Mitglieder der eigenen Dynastie die jeweils erste Anlaufstelle bei Fragen der Unterstützung. Das wiederum lässt die Expansionspolitik der beiden bayerischen Linien erkennen. Dass dieses Verständnis von Hausbegriff auch die Pfälzer Wittelsbacher mit einbezog, zeigt die starke Orientierung Herzog Georgs in den 1490er Jahren in diese Richtung. Nachdem er sich von der ursprünglich engen Zusammenarbeit mit Albrecht abgewendet hatte, suchte er jetzt dort Unterstützung.

"Haus Bayern" vs. "Land Bayern"

Besitzungen des Hauses Wittelsbach um 1500. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Angaben nach: Schaab, Geschichte der Kurpfalz, 147; Spindler u. Diepolder, Bay. Geschichtsatlas, 21; entsprechende HLB-Artikel)

Ein Agieren des "Hauses Wittelsbach" war schlecht möglich, da dieses geografisch zerrissen war. Aus diesem Grund bildete sich demnach der Begriff des "Hauses Bayern" auch, weil der Grundgedanke eines Hausbegriffs war, die enge Verbindung der Dynastie zum Territorium zu demonstrieren. Das bloße Bewusstsein, einer gemeinsamen Dynastie anzugehören, das aufgrund des Führens eines gemeinsamen Titels und Wappens angenommen werden darf, reichte nicht für realpolitisches Agieren aus, sondern steckte noch in den Anfängen. Für das 16. Jahrhundert begnügte man sich mit ersten Versuchen, beispielsweise mit gegenseitigen Erbeinsetzungen und Heiratsverbindungen, wie das Beispiel der Verheiratung nieder- und oberbayerischer Töchter in die Pfalz zeigt. Andere Bündnisse wurden nicht aus einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus geschlossen, sondern unter Betonung darauf, dass diese durch die äußeren Umstände nötig gemacht worden waren. Diese Absprachen standen nicht unbedingt auf festem Fundament, Seitenwechsel oder Vertragsbrüche waren durchaus möglich. Die Umorientierung Herzog Georgs von München nach Heidelberg in den 1490er Jahren verdeutlicht dies exemplarisch. Erst im 18. Jahrhundert wurde das Zusammengehörigkeitsgefühl stärker betont, als gegenseitige Erbansprüche argumentativ untermauert werden mussten.

Im Verlauf des Landshuter Erbfolgekrieges erfuhr der Begriff dann eine ganz neue Bewertung, als er sowohl der Münchner wie auch der Heidelberger Linie dazu diente, die jeweiligen Herrschaftsansprüche auf das niederbayerische Erbe zu begründen. Der Begriff war also nicht nur die Machtdemonstration einer Einheit, sondern konnte auch je nach Gemengelage instrumentalisiert und damit gewissermaßen pervertiert werden: Unter dem legitimatorischen Deckmantel der Zugehörigkeit zu einem "Haus Bayern" wurden je Linie eigennützige Ansprüche gestellt.

Literatur

  • Franz Fuchs, Das "Haus Bayern" im 15. Jahrhundert. Formen und Strategien einer dynastischen "Integration", in: Werner Maleczek (Hg.), Fragen der politischen Integration im mittelalterlichen Europa (Vorträge und Forschungen 63), Ostfildern 2005, 303-324.
  • Katrin Nina Marth, Die dynastische Politik des Hauses Bayern an der Wende vom Spätmittelalter zur Neuzeit. "Dem löblichen Hawss Beirn zu pesserung, aufnemung vnd erweiterung...", München 2011.
  • Jean-Marie Moeglin, „Das Geblüt von Bayern“ et la réunification de la Bavière en 1505. Les falsifications historiques dans l´etouranges du duc Albert IV (1465-1508), in: Fälschungen im Mittelalter, Bd. 1 (MGH Schriften 33.1), Hannover 1988, 471-496.
  • Jean-Marie Moeglin, Les dynasties princières allemandes et la notion de maison à la fin du Moyen Age, in: Les princes et le pouvoir au Moyen Age. XXIIIe Congrès de la S.H.M.E.S. Brest, mai 1992 (Société des Historiens Médiévistes de l’Enseignement Supérieur Public, Série Histoire Ancienne et Médiévale 28), Paris 1993, 137–154.
  • Stefan Dicker, Landesbewusstsein und Zeitgeschehen. Studien zur bayerischen Chronistik des 15. Jahrhunderts (Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und Früher Neuzeit 30), Köln/Weimar/Wien, Böhlau 2009.
  • Katrin Nina Marth, Die dynastische Politik des Hauses Bayern an der Wende vom Spätmittelalter zur Neuzeit. "Dem löblichen Hawss Beirn zu pesserung, aufnemung vnd erweiterung ..." (Forum deutsche Geschichte 25), München 2011.
  • Cordula Nolte, Familie, Hof und Herrschaft. Das verwandtschaftliche Beziehungs- und Kommunikationsnetz der Reichsfürsten am Beispiel der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach (1140-1530) (Mittelalter-Forschungen 11), Ostfildern 2005.
  • Reinhard Stauber, Herrschaftsrepräsentation und dynastische Propaganda bei den Wittelsbachern und Habsburgern um 1500, in: Cordula Nolte (Hg.), Principes: Dynastien und Höfe im späten Mittelalter; interdisziplinäre Tagung des Lehrstuhls für Allgemeine Geschichte des Mittelalters und Historische Hilfswissenschaften in Greifswald in Verbindung mit der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen vom 15.-18. Juni 2000, Stuttgart 2002, 371-402.
  • Reinhard Stauber, Herzog Georg von Bayern-Landshut und seine Reichspolitik. Möglichkeiten und Grenzen reichsfürstlicher Politik im wittelsbachisch-habsburgischen Spannungsfeld zwischen 1470 und 1505 (Münchener historische Studien / Abteilung Bayerische Geschichte 15), Kallmünz 1993.
  • Reinhard Stauber, Staat und Dynastie. Herzog Albrecht IV. und die Einheit des „Hauses Bayern“ um 1500, in: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 60,1 (1997), 539-565.
  • Stefan Weinfurter, Die Einheit Bayerns. Zur Primogeniturordnung des Herzogs Albrecht IV. von 1506, in: Harald Dickerhof (Hg.), Festgabe Heinz Hürten zum 60. Geburtstag, Frankfurt / Main u. a. 1988, 225-242.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Katrin Marth, Haus Bayern, publiziert am 06.08.2019; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Haus_Bayern> (1.11.2024)