Landeskirchenrat
Aus Historisches Lexikon Bayerns
1920 als Nachfolger des bisherigen königlichen Oberkonsistoriums gebildetes Leitungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Der Landeskirchenrat steht gleichberechtigt neben den weiteren Leitungsgremien (Kirchenpräsident/Landesbischof, Landessynode, Landessynodalausschuss). Landeskirchenräte entstanden nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in zahlreichen deutschen Landeskirchen, so auch in Thüringen und der Pfalz.
Entwicklung
Der Landeskirchenrat ist seit der Kirchenverfassung vom 10. September 1920 neben der Landessynode, dem Landessynodalausschuss und dem Kirchenpräsidenten (seit 1933: Landesbischof) eines der vier Leitungsorgane der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Diese vier Organe stehen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung in der evangelischen Kirche ohne hierarchisches Gefälle gleichberechtigt nebeneinander. Der Landeskirchenrat trat an die Stelle des bisherigen Oberkonsistoriums, das dem Kultusministerium untergeordnet war.
Das Kollegialorgan, das in der Regel monatlich tagt, ist insbesondere für die Verwaltung der Landeskirche zuständig. Nach der neuen Kirchenverfassung vom 20. November 1971 ist dem Landeskirchenrat zur Führung seiner Geschäfte das Landeskirchenamt zugeordnet. Der Landeskirchenrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Zusammensetzung
Die Zahl der Mitglieder des Landeskirchenrats unterliegt dem eigenen Organisationsrecht dieses Gremiums. Zur Zeit gehören ihm neben dem Landesbischof (bis 1933: Kirchenpräsident) sämtliche Kreisdekane (seit 1999: Regionalbischöfe, vgl. Kirchenkreise) und weitere sechs geistliche und weltliche Mitglieder an. Sie sind Kirchenbeamte und tragen den Titel "Oberkirchenrat". Sie werden von einem Berufungsausschuss ernannt, dem neben dem Landesbischof und weiteren Mitgliedern des Landeskirchenrats und des Landessynodalausschusses seit 1971 (neue Kirchenverfassung) auch der Präsident der Landessynode angehört. Vorsitzender des Landeskirchenrats war bis 1933 der Kirchenpräsident, seitdem der Landesbischof.
Aufgaben
Die Kirchenverfassung von 1920 hatte als Aufgabe des Landeskirchenrats lediglich die oberste Verwaltung der Landeskirche und den Vollzug der kirchlichen Gesetze und Verordnungen genannt; nach der Kirchenverfassung von 1971 obliegen ihm weitere konkrete Aufgaben wie:
- Entwicklung von Programmen für die kirchliche Arbeit,
- Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Pfarrer sowie für die Zusammenarbeit der kirchlichen Kräfte in allen Bereichen,
- Aufsicht über die Kirchengemeinden,
- Mitverantwortung für die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen,
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kirche sowie
- Wahrnehmung der Aufgaben, die nicht anderen kirchenleitenden Organen vorbehalten sind.
Literatur
- Günther-Michael Knopp, Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Bayern und die Verfassung der evangelisch-lutherischen Landeskirchen in Bayern rechts des Rheins vom 10.9.1920, München 1976.
- Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 20. November 1971, in: Kirchliches Amtsblatt 1971, 287 ff.
- Gerhard Grethlein u. a., Evangelisches Kirchenrecht in Bayern, München 1994.
- Hans Peter-Hübner, Neue Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen, in: Gerhard Müller/Horst Weigelt/Wolfgang Zorn (Hg.), Handbuch der Geschichte der evangelischen Kirche in Bayern. Band II: 1800-2000, Sankt Ottilien 2000, 377-400.
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Empfohlene Zitierweise
Carsten Nicolaisen, Landeskirchenrat, publiziert am 22.09.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landeskirchenrat> (4.12.2024)