Bürgermeister (19./20. Jahrhundert)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Vorsteher einer Gemeinde, der deren Verwaltung in Zusammenarbeit mit anderen Gremien (Stadt- oder Gemeinderat, Magistrat, Gemeindeausschuss) leitet. Die rechtliche Stellung der bayerischen Bürgermeister wurde mehrfach neu definiert. Erhielten die Bürgermeister mit der Gemeindeordnung von 1869 eine starke Stellung, wurde dies 1919 deutlich zurückgenommen. Das NS-Regime wies dem Bürgermeister 1935-1945 die alleinige Leitung der Gemeinde nach dem Führerprinzip zu. Gemäß der bayerischen Gemeindeordnung von 1952 ist der Bürgermeister Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats und hat damit eine anspruchsvolle Doppelrolle.
Gemeindevorsteher und Bürgermeister 1808
Das Amt des Bürgermeisters ist seit dem Mittelalter aus den Ratsverfassungen der Städte bekannt. Da die Gemeinden 1808 einer strengen Staatsaufsicht unterstellt wurden, war auch der Wirkungskreis der Gemeindevorsteher (Landgemeinden) bzw. der Bürgermeister (in Städten) sehr beschränkt. Die vorgesehenen Vertretungsgremien der Bürger, die Gemeindeversammlung (Land) bzw. der Munizipalrat (Stadt), hatten nur ein Vorschlagsrecht für das Amt des Gemeindevorstehers bzw. Bürgermeisters, der einer staatlichen Bestätigung bedurfte.
Die Stellung gemäß dem Gemeindeedikt von 1818
Erst das bayerische Gemeindeedikt von 1818 wies dem Gemeindevorsteher die führende Rolle im Gemeindeausschuss zu. Er hatte das Gemeinde- und Lagerbuch zu führen und war das Hauptorgan des Gemeindeausschusses, dem die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten oblag. Gemeindevorsteher und Gemeindeausschuss wurden in der Gemeindeversammlung gewählt (Zensuswahlrecht). In Städten und größeren Märkten wirkten der Magistrat, bestehend aus Bürgermeister(n) und Magistratsräten, und ein von den Gemeindebevollmächtigten gewählter Gemeindeausschuss als Organe der Gemeindeverwaltung. Die Magistratsmitglieder und damit auch der Bürgermeister wurden vom Kollegium der Gemeindebevollmächtigten gewählt. Der Bürgermeister führte den Vorsitz im Magistrat.
Stärkung des Bürgermeisters 1869
Die Gemeindeordnung von 1869 legte die rechtlichen Grundlagen für die starke Stellung des bayerischen Bürgermeisters. Sie unterschied deutlich zwischen Stadt- und Landgemeinden.
Die erforderlichen Organe in Gemeinden mit Stadtverfassung waren Bürgermeister und Magistrat als Verwaltungsbehörden und das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten als Gemeindevertretung. In Städten mit bis zu 10.000 Einwohnern musste ein Bürgermeister, in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern sollten zwei, mit über 50.000 Einwohnern drei Bürgermeister bestellt werden. Die Organe in den Landgemeinden waren der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) und der Gemeindeausschuss als Verwaltungsbehörden und die Gemeindeversammlung.
Der (erste) Bürgermeister nahm eine Doppelrolle ein. Als Vorstand der kollegialen Gemeindebehörde (Magistrat, Gemeindeausschuss) war er für die Geschäftsverteilung und die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen zuständig. Zugleich war er Vollzugsorgan des Magistrats bzw. des Gemeindeausschusses und Leiter der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. In Landgemeinden wirkte der Bürgermeister allein als selbständige Behörde (Ortspolizeibehörde), in Stadtgemeinden kamen diese Aufgaben dem Magistrat zu.
Bürgermeister der Landgemeinden wurden unmittelbar von den wahlberechtigten Gemeindebürgern gewählt. Bürgermeister der Städte bestimmte durch Wahl das unmittelbar gewählte Kollegium der Gemeindebevollmächtigten. Differenzierte Regelungen über Wahlperioden und turnusmäßigen Wechsel in den Gremien sollten kommunalen Missständen vorbeugen.
Neuregelungen 1919-1927
Nach dem Selbstverwaltungsgesetz von 1919 war der gewählte Stadtrat bzw. Gemeinderat das alleinige Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde und gab diesem damit eine sehr starke Stellung. Der Bürgermeister führte lediglich den Vorsitz. Die vorgesehene Direktwahl des Bürgermeisters wurde für Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern schon 1924 wieder aufgegeben. Die 1919 definierte Rolle des Bürgermeisters bewährte sich in der Praxis nicht, so dass seine Rechte trotz des Einkammersystems schon in der Gemeindeordnung von 1927 wieder gestärkt wurden. Seine Aufgaben umfassten die Vorbereitung und Leitung der Gemeinderatssitzungen, die Ausführung der Beschlüsse, die Vertretung der Gemeinde nach außen, den Erlass dringender Anordnungen, die Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte und die laufende Geschäftsführung der Verwaltung, außerdem die Erledigung aller Geschäfte im Bereich der übertragenen Angelegenheiten (Staatsverwaltung und Polizei) mit Ausnahme des Erlasses ortspolizeilicher Vorschriften. Damit war die starke, eigenlegitimierte Position des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung von 1952 schon vorgezeichnet.
Autoritäre Führerrolle 1935-1945
Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 übertrug, dem Führerprinzip folgend, die gesamte Verantwortung dem Bürgermeister als autoritärem Leiter der Gemeinde (§ 32: "Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung.") Kandidaten für das Bürgermeisteramt wurden seit 1935 von NSDAP-Beauftragten ausgewählt und der Aufsichtsbehörde (bei Großstädten dem Reichsinnenministerium, bei Stadtkreisen dem Reichsstatthalter) zur Berufung vorgeschlagen, worauf die Ernennung in der Gemeinde folgte. In ähnlichem Verfahren wurden auch Beigeordnete (zur Vertretung und Unterstützung des Bürgermeisters in größeren Gemeinden) ernannt. Die Gemeinderäte, die in den Stadtkreisen die Bezeichnung "Ratsherren" führten, wurden ebenfalls von Parteibeauftragten in Absprache mit dem Bürgermeister berufen; sie hatten nur beratende Funktion. Seit Mitte der 1930er Jahre wurden die Bürgermeisterstellen zunehmend mit Parteianhängern besetzt, einzelne Bürgermeister aus der Zeit vor 1933 konnten sich aber auch in den Zeiten der nationalsozialistischen Diktatur noch im Amt halten.
Übergangszeit 1945-1952
Nach Kriegsende 1945 ersetzte die amerikanische Besatzungsmacht die nationalsozialistischen Bürgermeister durch politisch unbelastete Personen. Gestaffelt nach Gemeindegrößen fanden schon im Januar, April und Mai 1946 auf Drängen der Amerikaner wieder demokratische Kommunalwahlen statt, wodurch die Gemeinderäte wieder die führende Stellung als Verwaltungsorgane in den Gemeinden erlangten. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dieser in den kleineren Gemeinden unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung zu wählen war.
Starke Position des Bürgermeisters seit 1952
Nach dem bis in die Gegenwart geltenden, in der Gemeindeordnung von 1952 grundgelegten Kommunalrecht sind der Gemeinderat und der erste Bürgermeister Hauptorgane der Gemeinde (Art. 29). Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats (Stadtrats) und als selbständiges Organ zugleich Chef der Gemeindeverwaltung. Diese anspruchsvolle Doppelrolle, die für die süddeutsche Ratsverfassung charakteristisch ist, erfordert besondere persönliche Qualifikationen wie Führungs- und Integrationskraft, Bürgernähe, Kompromissbereitschaft und Verwaltungserfahrung. Kreisfreie Städte werden von einem Oberbürgermeister geführt, der weitere Bürgermeister als Vertreter einsetzen kann. Der Bürgermeister ist Wahlbeamter und übt sein Amt für eine bestimmte Zeit haupt- oder ehrenamtlich aus. Die direkte Wahl durch die Gemeindebürger (Urwahl) ermöglicht ihm eine weitgehend parteiunabhängige Amtsführung.
Literatur
- Bürgermeister und Landräte in Bayern (Fortsetzung von: Verzeichnis der Bürgermeister und Landräte in Bayern), Loseblattausgabe, München 2002ff.
- Franz-Ludwig Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Stuttgart/München 11. Auflage 2004.
- Franz-Ludwig Knemeyer, Bürgermeister und Gemeinderat - Position, Aufgaben und Selbstverständnis, in: Bayerische Gemeinden - Bayerischer Gemeindetag. Festschrift 75 Jahre Bayerischer Gemeindetag, München 1987, 239-266.
- Emma Mages, Bürgermeistereien im rechtsrheinischen Bayern. Ein kommunalpolitischer Reformversuch (1869-1923), in: Konrad Ackermann (Hg.), Staat und Verwaltung in Bayern. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 75. Geburtstag (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 139), München 2003, 655-669.
- Max von Seydel, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern, hg. von Josef Graßmann, Tübingen 3. Auflage 1903.
- Volkert, Wilhelm (Hg.), Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799-1980, München 1983.
- Karl Helmreich/Julius Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung. Kommentar. 2 Bände, München 2. Auflage 1959/60; als Loseblattausgabe fortgeführt von Erhard Glaser, München 5. Auflage 1986ff.
- Christoph Masson/ Rudolf Samper/Martin Bauer, Bayerische Kommunalgesetze, Stuttgart/München 1961ff. (Loseblattsammlung).
Quellen
- Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1818, 49; 1869, 865.
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1919, 239; 1924, 211; 1927, 293; 1946, 225, 230; 1952, 19.
- Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1808, 2431 (Instruktion der Gemeindevorsteher); 1818, 683.
- Franz Ludwig Knemeyer (Hg.), Die bayerischen Gemeindeordnungen 1808-1945 (Schriften zur öffentlichen Verwaltung 41), Köln 1994.
Weiterführende Recherche
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Empfohlene Zitierweise
Emma Mages, Bürgermeister (19./20. Jahrhundert), publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bürgermeister_(19./20._Jahrhundert)> (10.10.2024)