Landstände des Hochstifts Würzburg
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Die Anfänge der Würzburger Landstände datieren ins Jahr 1276, als erstmals eine Steuer erhoben wurde. Im 14. Jahrhundert gab es Ansätze zur Korporationsbildung, 1398 wurde erstmals Mitregierung der Stände vereinbart. Die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts sah einen Höhepunkt ständischer Macht, als in den 1430er und 1440er Jahren die Bischöfe zeitweise völlig entmachtet waren. Als Bischof Rudolf von Scherenberg (reg. 1466-1495) die Hochstiftsfinanzen sanieren konnte, bedeutete dies vorerst das Ende des ständischen Einflusses. Wegen der vom Reich geforderten Türkensteuern wurde 1523 erstmals ein Landtag einberufen. Dieser bestand aus drei Kurien, die anfänglich getrennt tagten: Adel, Geistlichkeit (ohne Domkapitel), Landschaft (Städte und Ämter). Mitte des 16. Jahrhunderts schied der Adel nach der Formierung der Reichsritterschaft aus den Würzburger Landständen aus; 1583 folgten die Ämter und Dekane der Landkapitel. Ab 1583 tagten die beiden verbliebenen Kurien (Geistlichkeit und Städte) zusammen. Die 1621 eingeführten Ausschüsse beider Kurien machten den vollen Landtag überflüssig (zuletzt 1639). Seit 1641 bestand nur der Ausschuss der Geistlichkeit, der 1701 letztmalig zusammentrat.
Überblick über die Entwicklung
Die Begriffe "Landstände" und "Landtag" wurden im Hochstift Würzburg erst in der Zeit Fürstbischof Julius Echters (reg. 1573-1617) gebräuchlich, obwohl es schon 1523 einen ersten Landtag als landständische Versammlung gab. Die Wurzeln aber reichen weit ins Spätmittelalter zurück. Die Entwicklung der würzburgischen Landstände resultierte aus dem Dualismus von Bischof und Domkapitel einerseits, dem Emanzipationsbestreben der hochstiftischen Städte und der Absicht des Ritteradels auf Mitregierung auf der anderen Seite. Dabei wechselten die Konstellationen. Das Movens waren stets die Hochstiftsfinanzen, d. h. Schuldenlast und -tilgung und daraus erwachsende Steuerforderungen. Eingebettet waren diese Erscheinungen in die allmähliche Transformation des würzburgischen Hochstifts vom Personenverbands- zum Flächenstaat.
In der Entwicklung der hochstiftischen Landstände lassen sich drei Abschnitte unterscheiden:
- Die Zeit des Gegensatzes von Bischof und Domkapitel bis 1431
- Die Zeit der Mitregierung von Domkapitel und Stiftsritterschaft sowie ansatzweise der Städte (1431-1466)
- Die Zeit der institutionellen Landtage (1523-1701)
Die Zeit des Gegensatzes von Bischof und Domkapitel bis 1431
1276 sah sich Bischof Berthold von Sternberg (reg. 1274-1287) angesichts der Hochstiftsschulden gezwungen, von Geistlichkeit, Adel, Ministerialität, Stadtbürgern und Landvolk eine außerordentliche "Weingartenbede" zu erheben (bede = Steuer). Die Freiwilligkeit dieser Steuerleistung wurde ausdrücklich bestätigt. Dies geschah auch bei der folgenden Erhebung 1324 durch Bischof Wolfram von Grumbach (reg. 1322-1333).
Angesichts der weiterhin drückenden Schuldenlast gingen die Bischöfe dazu über, einzelne "gelider" des Hochstifts zu besteuern, und zwar zunächst die Geistlichkeit, wogegen 1341 die Prälaten - allerdings vergeblich - protestierten. Um dem Widerstand auszuweichen, nahm Bischof Gerhard von Schwarzburg (reg. 1372-1400) direkte Verhandlungen mit den Hochstiftsstädten auf, erstmals 1378 mit Karlstadt. Daraus entstand der Ansatz einer städtischen Einung, da die Städte sich vor Steuerbewilligungen zu Beratungen über gemeinsames Verhandeln zusammenfanden. 1397 verweigerten sie sich weiteren Geldforderungen. Mit dieser Haltung trafen sie sich im folgenden Jahre mit dem Domkapitel und den Prälaten. Am 14. November 1398 kamen der Bischof und die drei Vertretungen überein, einen aus neun Personen bestehenden Rat zur Regierung des Hochstifts einzusetzen: zwei Vertreter des Bischofs und des Domkapitels, zwei des Adels, vier der Städte sowie als Obmann der vom König eingesetzte Landfriedenshauptmann. Die Dominanz der Städte schränkte die bischöfliche Macht erheblich ein. Trotz Verträgen mit den Städten über Steuervorauszahlungen ließ sich das Problem der Verschuldung nicht lösen.
Die Divergenz der Interessen machte die Herausbildung einer gemeinständischen Vertretung zunichte. Mit der Niederlage in der Schlacht von Bergtheim (14. Januar 1400) schieden die Städte für einige Zeit als handelnder Faktor aus. Da die kriegerische Auseinandersetzung die Stiftsfinanzen weiter geschwächt hatte, verglich sich der Bischof noch im Jahre der Schlacht am 25. April 1400 mit dem Adel einschließlich der Grafen über eine fünfjährige Landsteuer, die auch die Untertanen des Adels mit einbezog.
Als Bischof Gerhard 1400 starb, band das Domkapitel den neuen Bischof Johann von Egloffstein (reg. 1400-1411) an eine Wahlkapitulation, mit der es sich die Entscheidung über Steuerbewilligungen vorbehielt (§ 15). Deshalb erfolgte die Steuererhebung des Jahres 1401, eine fünfjährige Verbrauchssteuer, die sog. Datz, in Absprache von Bischof und Domkapitel. Die auf drei Jahre angesetzte Erhebung des Guldenzoll - eines Ausfuhr- und Transitzolls auf Getreide und Wein - auf drei Jahre stieß beim Domkapitel auf Ablehnung.
Die Auseinandersetzungen um die landesherrliche Steuer traten angesichts des großen Kampfes zwischen Bischof Johann von Brunn (reg. 1411-1440) und dem Domkapitel in den Hintergrund. Er endete 1431 mit einem Schiedsspruch, wonach er durch einen "ordentlichen Richter" ausgetragen werden sollte.
Die Zeit der Mitregierung von Domkapitel und Stiftsritterschaft sowie ansatzweise der Städte
Der Zusatz im Schiedsspruch von 1431, die Stiftsritterschaft sei beauftragt, der klagenden gegen die verurteilte Partei Hilfe zu leisten, führte zum zweiten Abschnitt in der landständischen Entwicklung. Dabei scheiterten Ansätze einer wirklichen landständischen Organisation an zum Teil gegensätzlichen Interessen. Der Ritteradel begann nun erstmals, Einfluss auf die Regierung des Hochstifts zu nehmen, was sich dann bis zur Teilhabe ausweitete.
Am 27. August 1432 fand in Volkach ein Treffen der Ritterschaft mit den Städten statt. Ein dort ins Leben gerufener Ausschuss wurde auf den 19. September nach Kitzingen entsandt. Ergebnis dieser Tagsatzung war ein am 26. September geschlossener Vertrag, wonach der Bischof der Regierung entsagte und die Festung Marienberg unter die Aufsicht der Ritterschaft gelangte. Damit war die Ritterschaft in den Kompetenzbereich des Domkapitels eingedrungen, woraus die Rivalität beider Gruppierungen entstand. Die Regierungsverhältnisse blieben dennoch weiter ungeklärt, da mit Rückhalt Bayerns nacheinander zwei Söhne des Grafen Johann II. von Wertheim (gest. 1444) als Stiftspfleger installiert wurden.
Am 13. Dezember 1434 jedoch erlangte der Bischof wieder Beteiligung am Stiftsregiment; gleichzeitig erstarkte nicht zuletzt durch den Rückhalt bei den Städten der Einfluss des Domkapitels. Schon 1432 hatte das Domkapitel ein Bündnis mit der Stadt Würzburg geschlossen, dem sich im Jahre darauf Karlstadt und Ochsenfurt anschlossen. Gemäß der Einungsurkunde sollte ein Bischof nur dann in den Besitz des Hochstifts gelangen, wenn er die dort inserierten Artikel beschwor.
Zunächst blieb die Ritterschaft im Spiel. Der sog. Runde Vertrag vom 15. Januar 1435, gesiegelt von mehr als 100 Rittern, sah einen ständischen Rat aus 21 Personen (fünf Domherren, zwei Prälaten, drei Grafen, zwei Herren, neun Ritter) zur Regierung des Hochstifts vor. War es bei allen bisherigen Entscheidungen um die Regelung der politischen Verhältnisse gegangen, machte sich diese Einung einen Schuldentilgungsplan zu eigen. Eine entsprechende Anleihe sollte auf die Stiftsbevölkerung umgelegt werden. Der Adel verstand sich damit als Vertretung des Landes. Letztlich ließ sich das ehrgeizige Ziel nicht durchsetzen, doch bezog sich die Ritterschaft bis in die Zeit Julius Echters immer wieder auf diesen Runden Vertrag.
Unter Bischof Sigmund von Sachsen (reg. 1440-1443) flammten die Auseinandersetzungen mit dem Domkapitel erneut auf. Dies hatte wiederum das Eingreifen fremder Mächte zur Folge. Am 27. September 1441 setzte ein Vertrag zu Hassfurt ein Regiment aus zwei Domherren und drei Adligen ein. Im Gegensatz zum Runden Vertrag, der mit dem Bischof vereinbart worden war und der nur ein ständisches Mitregiment vorsah, wurde hier die bischöfliche Gewalt ganz beiseite geschoben. Der Vertrag war sogar zugunsten eines "Selbstregiments" (Schubert, Landstände, 87), in welchem die Ritterschaft personell dominierte, gegen den Bischof gerichtet. Als der König 1442 Gottfried IV. Schenk von Limpurg (reg. als Bischof von Würzburg 1443-1455) zum Pfleger einsetzte, gelang es dem Domkapitel, seine Macht- und Kontrollfunktion wieder durchzusetzen und den ständischen Einfluss zurückzudrängen, indem es den Pfleger an eine Wahlkapitulation band.
Die Wahl des Rates lag in der Hand des Pflegers; der Rat wurde damit ausgeschaltet und dem Domkapitel wieder die alte Macht gegeben. Das bedeutete eine gewisse Konsolidierung: Die Wahlkapitulation für Bischof Johann von Grumbach (reg. 1455-1466) bestimmte, dass ihm ein Rat aus Domdekan und drei Kapitularen beigeordnet wurde. Der Pontifikat Grumbachs war geprägt von den Auseinandersetzungen um die fränkische Herzogswürde mit benachbarten Mächten, insbesondere mit dem Markgrafen Albrecht Achilles (reg. 1440-1486). Beide versuchten, sich des Rückhalts der Ritterschaft zu versichern. Nach einigen Vorläufern schloss der Bischof mit dem Stiftsadel 1461 den sog. Gnadenvertrag, der Zwistigkeiten regelte und das beiderseitige Verhältnis schriftlich fixierte. Der Bischof versprach, die Rechte des Adels zu wahren, und schloss mit ihm ein Bündnis zur Wahrung des Landfriedens.
Die Zeit der institutionellen Landtage seit 1523
Mit der Regierung Rudolfs von Scherenberg (reg. 1466-1495) zeichnete sich die Entwicklung zum Flächenstaat ab. Vor allem gelang es ihm, die Hochstiftsfinanzen zu sanieren, so dass sich die verschiedenen Gruppierungen nicht ins Spiel bringen konnten.
Bestimmend wurde in der Folgezeit die Bedrohung durch die Osmanen. Aus der Hilfeleistung zu deren Abwehr entwickelte sich die sog. landständische Verfassung (Schubert, Landstände, 107). Die Türkensteuer machte die Kernfrage des ersten Würzburger Landtags von 1523 aus. Die Anlage einer Reichssteuer erforderte nicht unbedingt die Zustimmung eines Landtags. Bischof Konrad von Thüngen (reg. 1519-1540) berief ihn trotzdem ein, da der Reichstag keinen festen Betrag verlangte, sondern ihn ins Ermessen der Fürsten stellte. Die Landstände sollten ihn bewilligen.
Bereits damals begannen die Grafen - die sich im 15. Jahrhundert stets an ständischen Aktivitäten beteiligt hatten -, aus dem Bannkreis des Hochstiftes zu weichen. Einbezogen war die gesamte Geistlichkeit (nicht das Domkapitel). Städte und Ämter bildeten die größte Teilnehmergruppe. Dabei verhandelten Geistlichkeit, Ritterschaft und Landschaft zu verschiedenen Terminen. Mangels einer Gesamtorganisation stimmten die einzelnen Stände ihre Forderungen nicht untereinander ab.
Nach seiner Formierung zur Reichsritterschaft schied der Adel Mitte des 16. Jahrhunderts endgültig aus dem Stiftsverband aus. Der odenwäldische Ritterhauptmann Albrecht von Rosenberg (gest. 1572) hatte Mitte der 1560er Jahre in einem anachronistischen Unterfangen vergebens versucht, Reichsunmittelbarkeit und Mitregierung des Hochstifts zu vereinbaren. Waren die Landtage seit 1566 nur noch wenig von der Ritterschaft besucht, verzichtete man 1570 endgültig auf ihre Ladung.
Nach Ausscheiden der Ritterschaft bildeten die Abteien, Kollegiatstifte, Klöster, anfänglich auch die Nonnenkonvente und bis 1583 die Dekane der Landkapitel sowie die "Landschaft" die Landstände. Letztere bestand aus den Städten und bis 1583 den Ämtern. Das Domkapitel gehörte als Stand nicht dem Landtag an, war aber bis 1583 in den Steueranschlag miteinbezogen. Als Sprecher der Geistlichkeit fungierte der Abt von Ebrach, für die "Landschaft" die Stadt Würzburg. Für Einnahme und Abrechnung der Erträgnisse waren die geistliche und die landschaftliche Obereinnahme zuständig. "Deputierten Obereinnehmern" oblag die Durchführung, ein eigenes Behördenwesen entwickelte die "Landschaft" nicht.
Langfristig gelang den Fürstbischöfen die Entmachtung der Landstände, indem sie es verstanden, das ständische Steuerbewilligungsrecht sukzessiv in Bewilligungszwang umzuwandeln. Wurden Geistlichkeit und "Landschaft" ursprünglich zu getrennten Tagsatzungen einberufen, legte Bischof Julius Echter beide Termine zusammen, was Steuerforderungen erleichterte. Mit der Erhebung der Türkensteuer engte er das Bewilligungsrecht weiter ein. Da die Türkensteuer, die zuweilen nur eine verkappte Landesanlage war, auf Reichsabschied beruhte, entfiel hier die ständische Verhandlungsbasis. Hinzu kam die Beharrung auf Erhebung des Rauchpfundes. Ferner löste Bischof Julius 1583 beide Obereinnahmen auf.
In der Organisation der Landtage kam es 1621 zu einem grundlegenden Strukturwandel. Da dringliche Notfälle rasche Entscheidungen erforderten, traten an die Stelle der Gesamtvertretung "engere Ausschüsse". Dem geistlichen Ausschuss gehörten die Äbte von Ebrach, Münsterschwarzach, St. Stephan zu Würzburg und Oberzell an, dem der "Landschaft" die Städte Würzburg, Karlstadt, Ochsenfurt und Dettelbach. Letztmalig trat ein voller Landtag 1639 zusammen.
Die finanziellen Zwänge des Dreißigjährigen Krieges verfestigten den Bewilligungszwang. Nach 1641 bestand mit der Einberufung des engeren Ausschusses der Geistlichkeit nur noch eine Schrumpfform der ehemaligen Landstände, der lediglich das Recht gefragt zu werden (Konvokationsrecht) zukam. Die 1621 nochmals errichtete Obereinnahme der Geistlichkeit hatte sich bis spätestens 1683 zu einer fürstbischöflichen Behörde entwickelt. Im Jahre 1701 fand letztmals ein Landtag (Ausschusstag) statt. Damit hatte sich der fürstliche Absolutismus endgültig durchgesetzt.
Dokumente
Literatur
- Helmut Neumaier, Zwischen Adelsspital und Reichsbefreiter Ritterschaft: der Ablösungsprozess der Ritterschaft vom Hochstift Würzburg im 16. Jahrhundert, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 68 (2006), 261-270.
- Walter Scherzer, Das Hochstift Würzburg, in: Peter Kolb/Ernst-Günter Krenig (Hg.), Unterfränkische Geschichte. 2. Band, Würzburg 1992, 17-83.
- Ernst Schubert, Die Landstände des Hochstifts Würzburg (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX, 23) Würzburg 1967.
- Alfred Wendehorst, Das Bistum Würzburg (Germania Sacra. Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz). 2.-3. Teil, Berlin 1969/78.
- Walter Ziegler, Würzburg, in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 4. Band (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 52) , Münster 1992, 98-126.
Quellen
- Die Quellensituation ist außerordentlich zersplittert. Den besten Überblick bietet das Verzeichnis bei Schubert, Landstände, 195-197.
Weiterführende Recherche
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Empfohlene Zitierweise
Helmut Neumaier, Landstände des Hochstifts Würzburg, publiziert am 19.04.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landstände_des_Hochstifts_Würzburg (15.10.2024)