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Constitutio Rupertina, 1395

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Ein Originalexemplar der Constitutio Rupertina. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Geheimes Hausarchiv, HU 2531)

von Mario Müller

Versuch des Pfälzer Kurfürsten, mittels einer Konstitution Erbfolge und landesherrliches Regiment in der Kurpfalz zu regeln. Inhaltlicher Kern der Constitutio Rupertina war der Wegfall des Anspruchs aller legitimen männlichen Nachkommen des Kurfürsten auf einen gerechten Anteil am väterlichen Erbe; der älteste Sohn wurde zum Alleinerben auserkoren. Tatsächlich umgesetzt wurden die Vorgaben allerdings nur teilweise.

Begriff

Kurfürst Ruprecht II. von der Pfalz. Öl auf Leinwand aus dem 17. Jh nach einer Vorlage aus dem 15. Jh (Ausschnitt). (Gemeinfrei über Wikimedia Commons)
Ruprecht III. von der Pfalz, 1435 (Ausschnitt). (Gemeinfrei über Wikimedia Commons)

Die Constitutio Rupertina ist eine von Kurfürst Ruprecht II. von der Pfalz (reg. 1390-1398) und dessen Sohn Ruprecht III. (reg. 1398-1410, römisch-deutscher König ab 1400) ins Werk gesetzte, aber letztlich nicht vollzogene "ewige Ordnung" mit ausführlichen Bestimmungen zur Erbfolgeregelung der pfalzgräflichen Linie der Wittelsbacher und zu deren landesherrlichem Regiment. Sie ist in Urkundenform in zwei Originalausfertigungen überliefert. Durch die enge Anlehnung an eine dem Kurfürsten gewidmete Lehrschrift des nicht weiter bekannten Michael, "Vikar der Karthause bei Prag", nimmt die Constitutio Rupertina Merkmale eines Fürstenspiegels auf. Die Vorstellung eines "gerechten, zum Wohl der Dynastie und des Landes und Gott verantwortlich handelnden Regenten fand hier ihren verbindlichen Ausdruck" (Heimann, Hausordnung, 266).

Inhalt und Bedeutung

In die Konstitution wurden ältere Festsetzungen vom 25. März 1357 zum bevorzugten Erbrecht des Erstgeborenen (Primogenitur) sowie vom 26. August 1368 und vom 13. Juli 1378 zur Unveräußerlichkeit bestimmter Güter (Kurpräcipuum) zusammengefasst und erweitert. Damit sollte der grundsätzliche Anspruch aller männlichen Nachfolger des pfalzgräflichen Kurfürsten auf einen gerechten Anteil am väterlichen Erbe zugunsten des ältesten Kurfürstensohnes eingeschränkt werden. Dieser wäre nach der Constitutio Rupertina allein berechtigt gewesen, die Herrschaft in der Kurpfalz mit den dazu gehörigen Landen in Bayern anzutreten. Die jüngeren Brüder des künftigen Kurfürsten sollten entweder mit Lehen für eine standesgemäße Versorgung ausgestattet oder in den geistlichen Stand verwiesen werden. Würde der regierende Kurfürst ohne männliche Nachfolger sterben, rückten die Brüder bzw. deren Kinder in dieses Amt nach. Die Schwestern hingegen hatten bei ihrer Verheiratung vollständig auf ihren Erbteil zu verzichten. Nur wenn keine männlichen Nachfolger zur Verfügung stünden, dürften sie als Erbinnen eingesetzt werden. Diese im späten Mittelalter gelegentlich in die Praxis umgesetzte Möglichkeit führte allerdings häufig zu Erbstreitigkeiten (z. B. dem Landshuter Erbfolgekrieg 1504/1505).

Anlass für die Neukonzeption der Erbfolge war die Heirat des ältesten Sohnes Ruprechts III., Ruprecht Pipan (1375-1397), der allerdings schon am 25. Januar 1397 verstarb. Der zweitgeborene Sohn Friedrich (1377-1395?) regierte bereits mit, und für den dritten, Ludwig III. (1378-1436, reg. 1410-1436), sollte sich ebenfalls bald das Problem stellen, inwieweit er an der Herrschaft beteiligt werden konnte.

Mit den Erbfolgeregelungen der Constitutio Rupertina erreichten die Jahrzehnte zuvor erarbeiteten Erbregelungen ihren Höhepunkt. Die im Vergleich zu anderen fürstlichen Dynastien im Reich sehr früh niedergelegten erbrechtlichen Einschränkungen dürften auf mehrere Impulse zurückzuführen sein. So werden lothringische und burgundische Einflüsse vermutet. Auf die Regelungen der Goldenen Bulle von 1356, wonach Kurfürstentümer nicht geteilt werden durften, wird im Urkundentext kein Bezug genommen. Wichtiger scheinen das politische Gewicht einflussreicher Räte und die aktuellen Erbteilungen in anderen Fürstenhäusern (Luxemburg 1378, Habsburg 1379) bzw. in der eigenen Dynastie (bayerische Wittelsbacher 1392) gewesen zu sein. Laut Vertrag entschieden dreizehn namentlich genannte Räte aus der Pfalz und sieben aus Bayern mit über Krieg und Frieden, über neue Steuern und die Veräußerung von Besitz. Grundsätzlich hatten sie über die Einhaltung der Constitutio Rupertina zu wachen und schiedsgerichtliche Funktionen zu übernehmen. Der Schwiegervater Ruprechts III., Burggraf Friedrich V. von Nürnberg (reg. 1357-1398), übernahm die Rolle eines Vermittlers und Beratenden.

Mit den Erbregelungen sowie der Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand, Rat und Frieden der pfalzgräflichen Brüder enthält die Constitutio Rupertina eine Vielzahl von Elementen der spätmittelalterlichen Erbverbrüderungen und Erbeinungen. Die Fürsten versuchten, mit diesen das Erbe möglichst lange für die Dynastie zu bewahren, ein gemeinsames Bewusstsein aller Linien des Hauses zu schaffen und Schlichtungsinstanzen zu installieren, um kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Brüdern, Verwandten und Freunden zu vermeiden. Außergewöhnlich für das 14. Jahrhundert ist aber der starke Einfluss der Räte und die hierarchisierte Verteilung des väterlichen Erbes auf die Söhne, die – wenn ihnen vom regierenden Kurfürsten Herrschaften zugewiesen wurden – zum Gehorsam verpflichtet waren. Erlangten die männlichen Nachfolger hingegen geistliche Herrschaften (z. B. Hochstifte), entspannte sich einerseits die Verteilung des Erbes, andererseits verlor die Hierarchisierung innerhalb des Hauses für die geistlichen Söhne an Kraft. Sie konnten aufgrund der eigenen fürstlichen Herrschaft und dynastischen Verbindung den politischen Einfluss der Pfalzgrafen erweitern – eine Möglichkeit, die allerdings erst ab der zweiten Generation nach Ruprecht III. umgesetzt wurde.

Die das landesherrliche Regiment betreffenden Bestimmungen dürften maßgeblich von den teilweise variierenden Zielsetzungen des Fürsten und seiner Angehörigen sowie von denen der Räte bestimmt sein. Beiden Seiten lag daran, dass die mit der Landesherrschaft verbundenen Rechte und der Besitz möglichst in den Händen des Herrscherhauses und damit beim Land verblieben. Neben dem unveräußerlichen Kurpräcipuum durfte der weitere pfalzgräfliche Besitz nur mit Zustimmung aller männlichen Angehörigen der Herrscherfamilie und der Räte in andere Hände gegeben werden.

Der noch jungen Universität in Heidelberg, gestiftet am 1. Oktober 1386 durch Kurfürst Ruprecht I. (reg. 1329-1390, Kurfürst 1353-1390), bestätigten die Pfalzgrafen ausdrücklich ihre materielle Ausstattung, war sie doch nicht nur eine wichtige Ausbildungsstätte und Impulsgeberin für die kurpfälzische Kirchenpolitik, sondern auch eine aus persönlicher Frömmigkeit entstandene Stiftung für das Seelenheil der Pfalzgrafen und deren Erben. Die beliebte Gewohnheit der Fürsten, Geistliche aufgrund ihrer Bildung und kirchlichen Positionen in weltlichen Ämtern zu platzieren, wurde untersagt, da man – so jedenfalls begründet es der Vertragstext – sie damit von ihren eigentlichen geistlichen Aufgaben ablenke. Ungeliebte und konkurrierende Randgruppen wie Juden und "Kawerschen" (Bezeichnung für ausländische Kaufleute) sollten mit der Begründung, dass ihr Wucher viel Schaden und Verderben bringe, vom Landesherrn nicht geduldet werden. Eine für die administrative Durchdringung der Landesherrschaft wichtige Order betrifft das Gerichtswesen. Die Pfalzgrafen bestimmten nämlich, dass fortan das kaiserliche Recht und die in ihrer Herrschaft bestehenden Gewohnheitsrechte verschriftlicht und die aus diesem Prozess entstehenden Rechtsbücher den zuständigen Gerichtsinstanzen in den Städten und Dörfern bereitgestellt werden sollten.

Wirkung

Die ihrer Zeit vorauseilende Constitutio Rupertina hatte den 20 Räten umfassende und für den Landesherrn einschneidende Privilegien zugestanden, möglicherweise wegen der latenten finanziellen Notlage der Pfalzgrafen. Die Nichtduldung der Juden und Kawerschen sowie das Versprechen der Pfalzgrafen, keine neuen Steuern ohne Zustimmung der Räte einzuführen, deuten darauf hin. Mit dem Tod Ruprechts Pipan 1397 und dem vermutlich schon um 1395 eingetretenen Tod Friedrichs hatten sich die rechtlichen Voraussetzungen der Constitutio Rupertina geändert. In König Ruprechts Testament und der daran anschließenden Teilung von 1410 unter den vier verbliebenen Söhnen Ludwig III., Johann (reg. 1410-1443 als Herzog von Pfalz-Neumarkt), Stephan (reg. 1410-1459 als Herzog von Pfalz-Simmern-Zweibrücken) und Otto I. (reg. 1410-1448 als Herzog von Pfalz-Mosbach, 1448-1461 als Herzog von Pfalz-Mosbach-Neumarkt) setzten die Pfalzgrafen nur Teile der Konstitution um.

Forschungsstand

Mitte des 19. Jahrhunderts hielt Hermann Schulze (1851) die Constitutio Rupertina noch für eine Fälschung. Heute hingegen wird ihre Echtheit nicht zuletzt durch die Darlegungen der Bearbeiter der Pfalzregesten, Adolf Koch und Jakob Wille (1894), nicht mehr angezweifelt. Die zwei aktuellen und ausführlicheren Studien von Spieß (1990) und Heimann (1993) haben aufgrund der bis dahin schwierigen Editionssituation die Inhalte der Konstitution detailliert geschildert und eingehend kommentiert. Erst seit 1998 steht mit einer Auswahl kurpfälzischer Urkunden auch eine solide wissenschaftliche Edition zur Verfügung (Meinrad Schaab und Rüdiger Lenz). Spieß zeigt anhand der Konstitution die Möglichkeiten, fürstliche Kinder zu versorgen, ohne dass dabei das Herrschaftsgebiet einer Dynastie zwangsläufig in Bedeutungslosigkeit verschwinden musste. Er macht im Gegensatz zur älteren Forschung auf bedeutende Nachwirkungen der Konstitution für spätere Erbregelungen aufmerksam. Als Besonderheit und möglichen Grund für das Scheitern der Konstitution hebt Spieß den unverhältnismäßig großen Einfluss ständischer Vertreter hervor, der einer Mitregierung gleichkäme. Heimann gibt einer anderen Möglichkeit den Vorzug: Für ihn scheiterte der Vollzug der Konstitution, weil der erstgeborene Ruprecht Pipan und der zweitgeborene Friedrich bereits 1397 bzw. um 1395 verstarben und mit ihnen jene Personen, die in der Urkunde begünstigt waren.

Literatur

  • Karl-Heinz Spieß, Erbteilung, dynastische Räson und transpersonale Herrschaftsvorstellung. Die Pfalzgrafen bei Rhein im späten Mittelalter, in: Franz Staab (Hg.), Die Pfalz. Probleme einer Begriffsgeschichte vom Kaiserpalast auf dem Palatin bis zum heutigen Regierungsbezirk. Referate und Aussprachen der Arbeitstagung vom 4.-6. Oktober in St. Martin/Pfalz (Veröffentlichungen der pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer 81), Speyer 1990, 159-181.

Quellen

  • Edition: Meinrad Schaab/Rüdiger Lenz (Bearb.), Ausgewählte Urkunden zur Territorialgeschichte der Kurpfalz 1156-1505 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 41), Stuttgart 1998, 150-164.

Weiterführende Recherche

Rupertinische Konstitution

Empfohlene Zitierweise

Mario Müller, Constitutio Rupertina, 1395, publiziert am 18.02.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Constitutio_Rupertina,_1395> (16.04.2024)