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Frühmittelalterliche Grundherrschaft

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Abgaben leistende Bauern. Ausschnitt aus dem Heidelberger Sachsenspiegel, Anfang 14. Jahrhundert. (Gemeinfrei)

von Sebastian Grüninger

Die Grundherrschaft mit ihrer engen Verbindung von Grundbesitz und Herrschaftsrechten über abhängige Personen gilt als eine der wichtigsten Formen frühmittelalterlicher Herrschaft und bildete zusammen mit dem Lehenswesen den Kern des mittelalterlichen Feudalsystems. Während eine rechtshistorische Definition der frühmittelalterlichen Grundherrschaft schwer fällt, legt die Forschung in der Regel den Fokus auf bestimmte Formen der Besitz- und Herrschaftsorganisation im lokalen Rahmen. Als idealtypische frühmittelalterliche Form der Grundherrschaft gilt auch für Bayern die Villikationsverfassung, auch Betriebsgrundherrschaft, zweigeteilte, bipartite oder klassische Grundherrschaft genannt.

Grundherrschaft als Begriff und Forschungsgegenstand

Formen grundherrschaftlicher Organisation im Mittelalter. (Gestaltung nach Angaben des Autors: Sonja Schweiger)

Da die Grundherrschaft erst im Spätmittelalter allmählich als Quellenbegriff fassbar wird, ist sie für das Frühmittelalter ein wissenschaftlicher Ordnungsbegriff, dessen Definition und Abgrenzung von anderen Herrschaftsformen schwer fallen und dessen Verwendung daher teilweise umstritten ist.

Kern jeglicher Eingrenzungsversuche bildet die Verbindung von Grundbesitz mit Herrschaftsrechten über Abhängige, also "Herrschaft über Land und Leute" (Walter Schlesinger). In Abgrenzung zu diversen anderen Herrschaftsformen, auf die diese wohl zu einfache Formel zutrifft, geht es um die Beziehung zwischen geistlichen oder weltlichen, meist adeligen (Groß-)Grundbesitzern bzw. Grundherrn und den auf deren Grundbesitz lebenden bäuerlichen Abhängigen, die freien, minderfreien oder unfreien Standes sein konnten. Sie werden unter dem nicht weniger schillernden Begriff der Hörigkeit zusammengefasst. Grundherren waren neben dem König bzw. im Bayern der Agilolfingerzeit dem Herzog, die Kirche sowie der Adel, was zu einer ersten Typisierung der Grundherrschaft nach den jeweiligen Besitzern führt (königliche/herzogliche, kirchliche bzw. adelige Grundherrschaft).

Frühe Besitzverzeichnisse und Traditionsbücher, aber auch die Lex Baiwariorum belegen seit dem 8. Jahrhundert die Existenz von Großgrundbesitz in Bayern. Überlieferungsbedingt beleuchten sie vor allem Kirchenbesitz, während Güter weltlicher Grundherren, inklusive der agilolfingischen Herzöge und der fränkischen Könige, okkasionell erst im Moment ihrer Veräußerung an kirchliche Institutionen greifbar werden.

Neben dem Anspruch auf Abgaben und Frondienste der Hörigen verfügten die Grundherren und deren Vögte neben dem Verfügungsrecht über die Unfreien auch über disziplinarische Zwangsgewalt gegenüber den freien bzw. minderfreien Abhängigen. Der Umfang dieser Befugnisse ist allerdings aus den bayerischen Quellen nicht ableitbar und dürfte sich im Bereich der niederen Gerichtsbarkeit bewegt haben. Für einzelne Bischofskirchen sind Immunitätsprivilegien erhalten, welche den Kirchenbesitz und die darauf ansässigen Hörigen der Gerichtsbarkeit der Grafen entzogen und einer eigenen Immunitätsgerichtsbarkeit unterstellten, zuerst 816 für das Erzbistum Salzburg, 848 für Säben und 886 für Passau.

Die Zeiten sind vorbei, in denen die Forschung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts wie selbstverständlich zwischen öffentlichem bzw. obrigkeitlichem "Landrecht" des Königs bzw. der Grafen und privatem "Grund-" oder "Hausrecht" der Grundherren unterscheiden konnte. Auch der Versuch, Grundherrschaft über eine viel später erst greifbare, römischrechtlich inspirierte Vorstellung von einem geteilten Eigentum, als Nebeneinander von Obereigentum (dominium directum) des Grundbesitzers und Nutzungseigentum (dominium utile) der Hörigen zu definieren, ist für das Frühmittelalter umstritten. Das gleiche gilt für sämtliche Vorschläge, die frühmittelalterliche Grundherrschaft mit Hilfe von Quellentermini zu fassen, etwa "dominatio", "potestas" und "utilitas" oder die von Karl Bosl vorgeschlagene "familia". Grundherrschaft ist damit einer jener Ordnungsbegriffe, die wie selbstverständlich verwendet werden, bei genauerer Betrachtung der Quellen aber verschwimmen.

Grundherrschaft als Wirtschaftsorganisation

Grundherrschaft der Salzburger Kirche Ende des 8. Jahrhunderts. Abb. aus: Heinz Dopsch, Geschichte Salzburgs. Teil I,1: Vorgeschichte, Altertum, Mittelalter, Salzburg 1981, 170/171. (Heinz Dopsch, Pustet Verlag)

Die wirtschafts- und sozialgeschichtlich orientierte Forschung verwendet den Grundherrschaftsbegriff vor allem dann, wenn von einer bestimmten Wirtschaftsorganisation bzw. Agrarverfassung gesprochen wird. Auch bezüglich Bayerns bedeutet die Untersuchung von Grundherrschaft damit oft die Suche nach der Villikationsverfassung mit ihrem Nebeneinander von Herrenhof bzw. Fronhof (curtis, villa, domus) und zugehörigen kleineren Höfen, den Hufen der abhängigen bäuerlichen Produzenten (mansus, hoba, colonica), welche Abgaben und Frondienste zu leisten hatten. Neben diesem Idealtyp werden nach einer gängigen Typologie zwei weitere Organisationsformen der frühmittelalterlichen Grundherrschaft zugeordnet: einerseits die sog. "Gutswirtschaft", mit Herrenhöfen, die ausschließlich von hofansässigen Unfreien, von "Hofhörigen" oder "Ackersklaven" bewirtschaftet wurden, andererseits die lediglich auf Abgaben von Hufenbauern basierende "Rentengrundherrschaft" ohne Fronhof.

Nach einer für Bayern einzigartigen Summierung von Besitzungen besaß das Bistum Augsburg um 800 bereits 1427 bewirtschaftete und 80 unbewirtschaftete Hufen, während die in der gleichen Quelle genannte Aufzählung von acht Fronhöfen unvollständig ist. Die Salzburger Güterverzeichnisse nennen zur gleichen Zeit ca. 600 Hufen oder deren Bebauer sowie rund 300 weitere Zinspflichtige, jedoch nur sechs Fronhöfe explizit. Hufen gab es in Bayern somit oft auch außerhalb der Villikationsverfassung.

Inventar-Urbar der Pfarrkirche von Bergkirchen (bei Dachau) von 842 (Cozroh-Codex f. 388v; ed. Th. Bitterauf Nr. 652). (Bayerische Staatsbibliothek, Cozroh-Codex - Bayerisches Hauptstaatsarchiv, HL Freising 3a, Freising, 824, lizenziert durch CC BY-NC-SA 4.0). Übersetzung von Juliane Trede. Aus: Ludolf Kuchenbuch, Grundherrschaft im früheren Mittelalter, Idstein 1991, 148/149.

Die seltenen Fälle, in denen die Quellen einen detaillierten Blick auf die örtlichen Besitzverhältnisse zulassen, wie beim Haupthof des Klosters Staffelsee (Lkr. Garmisch-Partenkirchen) oder der Pfarrkirche Bergkirchen (Lkr. Dachau), nennen sie einen Fronhof und/oder eine Kirche als Besitzzentrum mit herrschaftlichem Salland und spezieller Infrastruktur (Herrenhaus mit Nebengebäuden, Mühle, Frauenarbeitshaus, wohl auch Bierbrauerei), sowie abhängige Bauernstellen mit unterschiedlichem Rechtsstatus (Freien- bzw. Unfreienhufen) und damit verbunden unterschiedlichen Abgaben und Frondienstverpflichtungen der Hufeninhaber. Neben Fronhöfen und Hufen nennen etwa die Salzburger Güterverzeichnisse auch Felder, Wiesen und Weiden, Wälder, Almen, Weinberge, Fischgewässer sowie spezielle Infrastruktur zur Salzgewinnung. Die Grundherrschaft bildete damit neben der landwirtschaftlichen Produktion auch den Rahmen für Handwerk und für Sonderwirtschaftsformen.

Eine Abschätzung der wirtschaftlichen Dimensionen der bayerischen Grundherrschaft fällt schwer, etwa die Übertragung der Quellenangaben für die Wirtschaftsflächen in moderne Maßeinheiten. Thomas Kohl (2010, 328-331) geht für Bayern von einem Joch bzw. Tagwerk (iugerum, iurnalis) von durchschnittlich einem Viertel bis einem Drittel ha und von einer durchschnittlichen Hufengröße von zehn bis 15 ha aus. Dies würde für den Haupthof von Staffelsee mit seinen 740 Tagwerken Salland und seinen 42 Hufen eine Ackerfläche von 600-900 ha ergeben, für das Bistums Augsburg mit seinen 1427 Hufen gar einen Besitz von 14 und 21 km2 (ohne Fronhöfe).

Das Vordringen der Villikationsverfassung wird gerne mit einer Effizienzsteigerung der Landwirtschaft innerhalb der königlichen und kirchlichen Grundherrschaften in Verbindung gebracht. Die Hufe war dabei nicht nur Hofstelle bäuerlicher Abhängiger, sondern auch Bemessungseinheit für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Grundherrschaften. Daher wird dem karolingischen Königtum oft eine aktive Rolle bei der zunehmenden "Verhufung" der Ländereien beigemessen, im Lauf des Früh- und vor allem im Hochmittelalter vermehrt auch des herrschaftlichen Sallandes. Auch wird die Grundherrschaft gerne für die Einführung der Dreifelderwirtschaft verantwortlich gemacht, die in der jüngeren Forschung zunehmend vom Hoch- ins Frühmittelalter vorverlegt wird.

Grundherrschaft als Personenverband

Die grundherrliche "familia" war ein Personen- bzw. Sozialverband. Neben dem Grundherrn selber, der sowohl Inhaber von Eigenbesitz (Allodialgut) als auch von geliehenen Gütern (Lehen, Benefizien) sein konnte, wurden große Grundherrschaften von deren Vertretern verwaltet. Kirchliche Grundherren mussten sich für weltliche Angelegenheiten in der Regel von Vögten vertreten lassen, aber auch Herzog und König übertrugen die Verwaltung ihrer Besitzungen bestimmten Amtsträgern. Letztere werden in den bayerischen Quellen allerdings kaum erwähnt, ebenso wenig die lokalen grundherrlichen Verwalter, die Meier.

Demgegenüber erwähnen die bayerischen Quellen immer wieder freie (liberi, ingenui) und unfreie Abhängige (servi/ancillae, mancipia). Dazwischen macht die Forschung modellhaft eine Kategorie von "Minderfreien" aus. Dazu zählen etwa die zahlreich erwähnten coloni, die in der Lex Baiwariorum mit ihren Leistungen explizit von den servi abgegrenzt werden. Eine analoge Unterscheidung trifft das Güterverzeichnis des Klosters Staffelsee zwischen Hufen von Freien (mansi ingenuiles) und Unfreien (mansi serviles). Während die Hufen der Freien stärker mit Abgaben, jedoch mit limitierten Arbeitsleitungen belastet waren, unterlagen die Inhaber der Unfreienhufen nebst Abgaben der Dreitagefron jede Woche, mussten also die Hälfte ihrer Arbeitsleistung auf dem herrschaftlichen Salland erbringen. Die bayerischen Quellen nennen noch andere Kategorien von Minderfreien, etwa Zinspflichtige oder die nur aus Bayern bekannten Barschalken. Sie werden in der Forschung unterschiedlich gedeutet, meist aber mit Fiskalgut, also Herzogs- bzw. Königsgut, mit öffentlich-fiskalischen und – zumindest im Fall der ebenfalls belegten exercitales – mit militärischen Leistungen in Verbindung gebracht.

In der Forschung ist umstritten, inwieweit die Unfreien der Agilolfinger- und der Karolingerzeit noch mit den Sklaven der Spätantike vergleichbar waren, wie es etwa der Hinweis auf regen Sklavenhandel der Raffelstetter Zollordnung aus dem beginnenden 10. Jahrhundert nahe legt, während andere Quellen aus dem gleichen Jahrhundert auf Unfreie in gehobener sozialer Stellung und gar auf die Anfänge der Ministerialität hinweisen.

Innerhalb der Grundherrschaft wurde die rechtsständische Gliederung praktisch wohl von einer funktionalen überlagert. Am unteren Ende dieser Skala standen zweifellos die unfreien, auf dem Herrenhof ansässigen "Hofhörigen" oder "Ackersklaven", die meist mit dem unterschiedlich verwendeten Begriff mancipia, in Staffelsee und (Ober-)Lauterbach (Gde. Pfeffenhausen, Lkr. Landshut) aber auch als provendarii bzw. praebendarii bezeichnet wurden. Ihnen folgten wohl die unfreien Hufeninhaber (servi casati) mit größerem eigenem Handlungsspielraum gegenüber dem Grundherrn, dann die weniger belasteten freien Hufenbauern (coloni, ingenui casati, manentes). Bei den übrigen Kategorien von Minderfreien stellt sich die Frage, inwieweit sie mit Grundherrschaft im engeren Sinn in Verbindung gebracht werden können, da deren Abhängigkeit, insbesondere deren Zinspflicht, oft nur schwer mit Verfügung über Grundbesitz in Verbindung gebracht werden kann. Dies führt direkt zur Frage nach deren Abgrenzung zu Vollfreien außerhalb der Grundherrschaft, die ihrerseits keineswegs in völlig herrschaftsfreiem Raum lebten.

Die Forschung hat mit dem von Ulrich Stutz eingeführten Begriff der grundherrlichen und insbesondere der bischöflichen "Eigenkirche" auch die frühmittelalterliche Kirche insgesamt in den Bannkreis der Grundherrschaft gerückt. In den letzten Jahren wird allerdings vermehrt die typologische und herrschaftsrechtliche Vielfalt von Kirchen betont, und etwa im Fall einer Liste von ecclesiae parrochiales der Salzburger Notitia Arnonis wieder von "Pfarrkirchen" gesprochen. Zählten die Kirchgänger dieser dem Erzbischof unterstellten Kirchen allesamt zu dessen Grundherrschaft? In welcher Beziehung stand also das auch in bayerischen Quellen früh erkennbare Zehntwesen zur Grundherrschaft, etwa die Bewohner von neun Siedlungen (villae), welche der Pfarrkirche von Bergkirchen zehntpflichtig waren?

Die Forschung rechnet gewöhnlich mit einer weitgehenden "Feudalisierung" der frühmittelalterlichen Gesellschaft durch das Vordringen der Grundherrschaft und damit verbunden mit einer Verschmelzung der rechtlich heterogenen grundherrlichen familia zu einer einheitlicheren Hörigenschicht, bis ins Hochmittelalter gar zu einem eigentlichen "bayerischen Bauernstand" (Dollinger 1982). Allerdings belegt die jüngste Studie von Thomas Kohl (2010) eine äußerst differenzierte soziale Lebenswelt im frühmittelalterlichen Bayern, mit diversen Formen des Zusammenlebens und vielfältigen Abhängigkeiten auf unterschiedlichen sozialen Beziehungsebenen.

Entstehung und Entwicklung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft

Die Forschung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts führte die Grundherrschaft gerne auf die Übertragung von öffentlichen Herrschaftsrechten auf private und kirchliche Großgrundbesitzer zurück. Seit der Zwischen- und Nachkriegszeit lehnt sie jedoch die Trennung zwischen öffentlich- und privatrechtlicher Sphäre für das frühe Mittelalter mehrheitlich ab und geht für die ostfränkischen Gebiete und damit auch für das frühmittelalterliche Bayern von einer Neuschöpfung der Besitz- und Herrschaftsverhältnisse weitgehend ohne Bezug zu den im 5. Jahrhundert untergegangenen spätrömischen Strukturen aus.

Der Idealtypus der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, die Villikationsverfassung, hatte sich nach der weitherum akzeptierten Modellvorstellung von Adriaan Verhulst (1989) erst seit dem 6. und 7. Jahrhundert vom westfränkischen Gebiet her ausgebreitet und nach gängiger Forschungsmeinung im bayerischen Herzogtum erst im 8. Jahrhundert richtig Fuß fassen können. Als Akteure dieser Entwicklung gelten die agilolfingischen Herzöge und die sich im 8. Jahrhundert neu formierende Kirchenorganisation. Allgemein sei die bayerische Grundherrschaft, insbesondere jene des Adels, lange "archaisch", das heißt von sklavistischer "Gutswirtschaft" und "Rentengrundherrschaft" geprägt geblieben.

Allerdings finden sich zweigeteilte Strukturen bereits in den ersten relevanten Quellenbeständen des 8. Jahrhunderts und dies selbst in der Grundherrschaft des Adels. Somit mehren sich auch für Bayern in den letzten Jahren Stimmen, die zumindest Aspekte der frühmittelalterlichen Besitz- und Herrschaftsorganisation wieder auf die Übernahme spätantiker Agrarverhältnisse zurückführen, sei es auf die auf Sklaverei basierende römische Latifundienwirtschaft, die Pachtverhältnisse des spätantiken Kolonatswesens und/oder das spätrömische Steuer- bzw. Fiskalsystem. Ausgerechnet im Kronzeugen des Villikationssystems in Bayern, in der Beschreibung des Haupthofs des Klosters Staffelsee, erkennt Stefan Esders (2009, 198-200) Anknüpfungspunkte an die spätrömische Militärorganisation. Auch die Tatsache, dass sich der frühe Grundbesitz vieler der im 8. Jahrhundert zahlreich entstandenen Klöster an das römische Straßensystem anlehnte, könnte auf ein Überleben, ein Wiederbeleben sowie auf eine Anpassung spätrömischer Strukturen in merowingischer und agilolfingischer Zeit hinweisen.

Ob nun Neuschöpfung oder allmähliche Adaption: Für das 9. und 10. Jahrhundert ist Großgrundbesitz und damit Grundherrschaft in allen relevanten Quellenbeständen aus Bayern nachweisbar, bevor im Hoch- und Spätmittelalter die Villikationsverfassung vermehrt durch reine "Rentengrundherrschaft" abgelöst und gleichzeitig die in rechtlicher Hinsicht klarer fassbare Grundherrschaft von anderen Herrschaftsformen flankiert und überlagert wurde.

Literatur

  • Roman Deutinger, Das Zeitalter der Agilolfinger, in: Handbuch der bayerischen Geschichte 1/1, Alois Schmid (Hg.), München 2017, 124-212, v. a. 209-211.
  • Roman Deutinger und Jürgen Dendorfer, Das Zeitalter der Karolinger, in: Handbuch der bayerischen Geschichte 1/1, Alois Schmid (Hg.), München 2017, 213-261, v. a. 256-258.
  • Jean-Pierre Devroey, Grundherrschaft. Frühmittelalter/Frankenreich, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, München/Zürich 1989, Sp. 1740-1744.
  • Philippe Dollinger, Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert, München 1982.
  • Konrad Elmshäuser, Untersuchungen zum Staffelseer Urbar, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 335-369.
  • Stefan Esders, "Öffentliche" Abgaben und Leistungen im Übergang von der Spätantike zum Frühmittelalter: Konzeptionen und Befunde, in: Theo Kölzer/Rudolf Schieffer (Hg.), Von der Spätantike zum frühen Mittelalter. Kontinuitäten und Brüche, Konzeptionen und Befunde (Vorträge und Forschungen 70), Ostfildern 2009, 189-224.
  • Sebastian Grüninger, Die Suche nach dem Herrenhof. Zur Entwicklung der Grundherrschaft im frühmittelalterlichen Baiern, in: Jochen Haberstroh/Irmtraut Heitmeier (Hg.), Gründerzeit. Siedlung in Bayern zwischen Spätantike und frühem Mittelalter (Bayerische Landesgeschichte und europäische Regionalgeschichte 3), St. Ottilien 2019, 659-686.
  • Sebastian Grüninger, Klassische Grundherrschaft im Frühmittelalter, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 2013.
  • Dieter Hägermann, Einige Aspekte der Grundherrschaft in den fränkischen formulae und in den leges des Frühmittelalters, in: Adreaan Verhulst (Hg.), Le grand domaine aux époques mérovingienne et carolingienne. Actes du colloque international, Gand, 8-10 septembre 1983, Gent 1985, 51-77.
  • Carl I. Hammer, A Large-Scale Slave Society of the Early Middle Ages. Slaves and Their Families in Early Medieval Bavaria, Burlington VT 2002.
  • Carl I. Hammer, Huosiland. A Small Country in Carolingian Europe, Oxford 2018.
  • Thomas Kohl, Lokale Gesellschaften. Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert (Mittelalter-Forschungen 29), Ostfildern 2010.
  • Ludolf Kuchenbuch, Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Historisches Seminar, Neue Folge 1), Idstein 1991.
  • Ludolf Kuchenbuch, Abschied von der "Grundherrschaft". Ein Prüfgang durch das ostfränkisch-deutsche Reich, 950-1050, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 121 (2004), 1-99.
  • Werner Rösener, Grundherrschaft. Definition und Grundzüge der Forschung, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, München/Zürich 1989, Sp. 1739 f.
  • Werner Rösener, Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, in: Ders. (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 9-28.
  • Werner Rösener, Strukturformen der adeligen Grundherrschaft in der Karolingerzeit, in: Ders. (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 126-180.
  • Wilhelm Störmer, Fernstraße und Kloster. Zur Verkehrs- und Herrschaftsstruktur des westlichen Altbayern im frühen Mittelalter, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 29 (1966), 299-343.
  • Wilhelm Störmer, Frühmittelalterliche Grundherrschaft bayerischer Kirchen (8.-10. Jahrhundert), in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 370-410.
  • Adriaan Verhulst, Die Grundherrschaftsentwicklung im ostfränkischen Raum vom 8. bis 10. Jahrhundert, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 29-46.
  • Alfred Zangger, Grundherrschaft, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 2013.

Quellen

  • Theodor Bitterauf (Hg.), Die Traditionen des Hochstifts Freising, Bd. 1 (744-926) (Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte, NF 4), München 1905.
  • Immunitätsurkunden: Salzburg 816: MGH DD Karol 2/1, Nr. 86, Theo Kölzer (Hg.), Wiesbaden 2016, 210-212; Säben 848: MGH DD dt. Karol 1, Nr. 50, Paul Kehr (Hg.), Berlin 1934, 66 f.; Passau 886: MGH DD dt. Karol 2, Nr. 134, Paul Kehr Kehr (Hg.), unveränderter Nachdruck, München 1984, 213-215.
  • Fritz Lošek (Hg.), Notitia Arnonis und Breves Notitiae. Die Salzburger Güterverzeichnisse aus der Zeit um 800: Sprachlich-historische Einleitung, Text und Übersetzung, in: Herwig Wolfram (Hg.), Quellen zur Salzburger Frühgeschichte (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 44), Wien/München 2006, 72-85 (Notitia Arnonis) und 88-119 (Breves Notitiae).
  • Ernst von Schwind (Hg.), Lex Baiwariorum (MGH LL nat. Germ. V/2), Hannover 1926.
  • Heinrich Tiefenbach (Hg.), Die Namen des Breviarius Urolfi. Mit einer Textedition und zwei Karten, in: Rainer Schützeichel (Hg.), Ortsname und Urkunde. Frühmittelalterliche Ortsnamensüberlieferung. Münchener Symposion 10.-12. Oktober 1988 (Beiträge zur Namenforschung, Neue Folge, Beihefte 29), Heidelberg 1990, 60-96.
  • Urbar des Klosters Staffelsee: Alfred Boretius (Hg.), MGH Capitularia regum Francorum, Bd. 1, Hannover 1873, 250-252.
  • Josef Widemann (Hg.), Die Traditionen des Hochstifts Regensburg und des Klosters St. Emmeram (Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte 8), München 1969.

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Empfohlene Zitierweise

Sebastian Grüninger, Frühmittelalterliche Grundherrschaft, publiziert am 19.03.2020; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Frühmittelalterliche_Grundherrschaft> (11.10.2024)