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Hausverträge der Zollern

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Besitzungen der Hohenzollern im 16. Jahrhundert. (Gestaltung: Stefan Schnupp)

von Reinhard Seyboth

Die Hausverträge des älteren Zweiges der Hohenzollern umfassen Verträge der Jahre 1341, 1372/1385, 1437, 1473 sowie 1598. Sie regelten den Verbleib des Besitzes im Todesfall des jeweiligen Herrschers und sollten die Zersplitterung des Familienbesitzes verhindern. Die regierenden Zollern empfahlen ihren Söhnen in der Regel ein gemeinsames Regiment über den Landesbesitz. Für den Fall, dass die Söhne auf einer Landesteilung bestanden, hatte diese auf der Grundlage der bestehenden natürlichen Gliederung des zollerschen Territorialbesitzes in das "Niederland" (= Fürstentum Ansbach) und das "Oberland" (= Fürstentum Kulmbach) zu erfolgen. Die Hausverträge enthielten zudem Bestimmungen, die den Zusammenhalt unter den hohenzollerschen Regenten stärken und die Einheit des Herrschaftskomplexes sichern sollten.

Begriff, Entstehungshintergrund und allgemeine Charakteristik

Etwa seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts trafen zahlreiche hochadelige Familien innerhalb des Reichsverbandes interne vertragliche Vereinbarungen, um dadurch allzu weit gehenden individuellen Interessen einzelner Familienmitglieder rechtliche Grenzen zu setzen und mögliche negative Folgen wie Zersplitterung des Familienbesitzes zu verhindern. Entsprechende hausinterne Regelungen entwickelten neben so bedeutenden Dynastien wie den Habsburgern und den Wittelsbachern auch die Zollern (Hohenzollern), die sich seit dem Ende des 12. Jahrhunderts als Burggrafen von Nürnberg schrittweise einen bedeutenden Herrschaftsbereich im heutigen Mittel- und Oberfranken aufgebaut hatten.

Die hier betrachteten Hausverträge des so genannten älteren, bis 1603 blühenden Zweiges der fränkischen Zollern lassen nicht nur eine vergleichsweise stark ausgeprägte Kontinuität erkennen, sondern waren inhaltlich entscheidend bedingt durch die sehr spezifische naturräumliche Aufteilung ihres aus zwei unverbundenen Bereichen (dem "Land unter dem Gebirg" = Fürstentum Ansbach, und dem "Land ober dem Gebirg" = Fürstentum Kulmbach) bestehenden Herrschaftsgebiets.

Vertrag von Burghausen 1341

Die Serie der zollerischen Hausverträge begann, als nach dem Tod Burggraf Friedrichs IV. (reg. 1300-1332) dessen ältester Sohn Johann II. (reg. 1334-1357) die Regierung übernahm. Sein Bruder Albrecht der Schöne (reg. 1341-1361) hatte zunächst die geistliche Laufbahn eingeschlagen, wurde dann aber weltlich und verlangte Teilhabe an der Herrschaft. Nach mehrjährigem Zwist verständigten sich beide Brüder 1341 im Vertrag von Burghausen darauf, die kommenden sechs Jahre gemeinsam zu regieren. Zugleich wurde als Prinzip für etwaige künftige Landesteilungen der Vorzug des Mannesstammes und die Unveräußerlichkeit der burggräflichen Stammgüter festgelegt.

Zwar führten Johann II. und Albrecht auch nach Ablauf der sechs Jahre ihre gemeinschaftliche Regierung fort; nach Johanns Tod 1357 kam es allerdings zwischen seinem Sohn Friedrich V. (reg. 1357-1397) und Albrecht dem Schönen zum Konflikt, der schließlich doch eine Landesteilung erforderlich machte. Nach dem Tod Albrechts 1361 vereinigte Friedrich V. aber wieder alle zollerischen Besitzungen in einer Hand.

Dispositionen Burggraf Friedrichs V. 1372 und 1385

Die von Friedrich V. getroffenen Erb- und Nachfolgeregelungen wurden in mehrerlei Hinsicht richtungweisend für die Zukunft. Zunächst empfahl er in einer Disposition von 1372 seinen zwei Söhnen Friedrich und Johann nach Erlangung ihrer Mündigkeit zwar gemeinsames Regiment, sollten sie aber auf einer Besitzteilung bestehen, so habe diese auf der Grundlage der bestehenden natürlichen Gliederung des zollerischen Territorialbesitzes in das "Niederland" und das "Oberland" zu erfolgen. Bei einer eventuellen Ungleichwertigkeit beider Anteile sollte der kleinere durch Bestandteile des größeren erweitert werden. Falls noch mehr Söhne geboren würden, hätten diese in den geistlichen Stand zu treten, damit die Zollernlande in nicht mehr als zwei Teile geteilt werden müssten.

Diese Bestimmungen bestätigte Friedrich V. in seiner väterlichen Disposition von 1385 (Dispositio Fridericiana). Er ergänzte sie durch detaillierte Benennung der jeweils zum Nieder- bzw. Oberland gehörenden Besitzungen, Städte und Burgen. Friedrich legte fest, dass die Burggrafschaft Nürnberg, auf der die reichsrechtliche Stellung der Burggrafen beruhte, einschließlich des dazu gehörigen Landgerichts, des Zolls, aller Dörfer und Güter sowie der Bergwerke von jeglicher Teilung ausgeschlossen sein sollten. Nach Friedrichs Herrschaftsrücktritt 1397 folgten seine beiden Söhne zunächst den Vorgaben des Vaters und regierten einige Jahre gemeinsam, bevor sie sich 1403 doch zur Teilung entschlossen.

Friedrich VI. (ab 1415/17 Kurfürst Friedrich I. von Brandenburg, reg. 1397-1415) übernahm das Niederland, wo er in Ansbach schon bald eine neue, moderne Stadtresidenz errichtete, Johann III. (reg. 1397-1420) das Oberland mit dem Zentrum Plassenburg-Kulmbach.

Väterliche Disposition Kurfürst Friedrichs I. 1437 (Dispositio Friderici)

Urkunde der Dispositio Kurfürst Friedrichs I., 1437. (GStA PK, BPH, Urkunden II Nr. 2)

Nach Johanns Tod ohne männliche Erben im Jahr 1420 war zwar der gesamte zollerische Besitz erneut für einige Zeit in der Hand seines Bruder Kurfürst Friedrich I. vereinigt. Doch gegen Ende seines Lebens sah sich auch dieser vor die durch den Zugewinn der Mark Brandenburg 1415 noch deutlich komplizierter gewordene Aufgabe einer sinnvollen und gerechten Besitzaufteilung gestellt. Zunächst schlossen er und seine Gemahlin Elisabeth (1383–1442) 1435 mit ihren vier Söhnen einen Familienvertrag, in dem letztere ihre Bereitschaft zum Gehorsam gegenüber einer künftigen Erbregelung ihres Vaters bekundeten.

In seiner 1437 in partnerschaftlicher Übereinkunft mit seinen Angehörigen erlassenen Disposition legte dann der Kurfürst, anknüpfend an die Verfügung seines Vorgängers, die Teilung der Mark und der beiden fränkischen Fürstentümer in jeweils zwei Herrschaftsbereiche fest. Friedrich dem Älteren (dem späteren Kurfürst Friedrich II., reg. 1440-1470) wurde die Neumark und die Uckermark sowie die Kur, Friedrich dem Jüngeren (reg. gemeinsam mit seinem Bruder die Mark Brandenburg 1440-1447, 1447-1463 alleine die Altmark und die Prignitz) die Altmark und die Prignitz übertragen. Die kommenden 16 Jahre hatten jedoch beide gemeinsam zu regieren. Unter den beiden Landesteilen in Franken durfte der älteste Kurfürstensohn Johann (reg. 1440-1457) wählen. Er entschied sich für das Markgraftum Kulmbach; Albrecht Achilles (reg. 1440-1486) bekam das Markgraftum Ansbach.

Gegenseitiges Beerben beim söhnelosen Tod eines der vier Brüder, Empfang der Reichslehen zu gesamter Hand sowie die Verpflichtung, Eintracht zu wahren und sich gegenseitig zu schützen, waren weitere Maßnahmen, mit denen Kurfürst Friedrich I. trotz der Besitzteilung den künftigen Zusammenhalt im Haus Zollern zu sichern hoffte. Allerdings konnte auch er nicht verhindern, dass es schon einige Jahre nach seinem Tod 1440 zum Streit zwischen Kurfürst Friedrich II. und Friedrich dem Jüngeren kam. Die väterliche Verordnung von 1437 wurde daraufhin 1447 für kraftlos erklärt und die Mark zwischen den beiden Brüdern in der vom Vater vorgesehenen Form geteilt. Nach dem Tod des jüngeren Friedrich 1463, der ohne männlichen Erben starb, fielen dessen Besitzungen an seinen gleichnamigen Bruder.

Obwohl die Regelungen von 1437 und 1447 das Teilungsverbot der Goldenen Bulle für kurfürstliche Lande eindeutig verletzten, blieb dies folgenlos, da König Friedrich III. (ab 1440 römisch-deutscher König, ab 1452 Kaiser) 1442 Kurfürst Friedrich II. ohne jeden Einwand belehnte. In Franken legte Markgraf Johann 1457 die Regierung nieder, da er ebenfalls keine männlichen Nachkommen hatte, übertrug das Markgraftum Kulmbach seinem Bruder Albrecht und zog sich ins Privatleben zurück. Gleiches tat Kurfürst Friedrich II., indem er 1470 seinen Regierungsverzicht erklärte und die Mark Brandenburg mit der zugehörigen Kurwürde ebenfalls Albrecht überließ, der damit nach Jahrzehnten der Trennung wieder alle Zollernlande in einer Hand vereinte.

Disposition Kurfürst Albrechts 1473 (Dispositio Achillea, achilleisches Hausgesetz)

Urkunde der kaiserlichen Bestätigung der Dispositio Achillea, 1473. (GStA PK, BHP Urkunden II Nr. 11 VS)

Für diesen umfangreichen, allerdings in seiner Gesamtheit auch außergewöhnlich kompliziert strukturierten Territorialbesitz erstellte Kurfürst Albrecht bereits 1473 unter teilweise direkter Anknüpfung an das Vorbild des väterlichen Teilungsbriefs eine Erbregelung, die später so bezeichnete Dispositio Achillea. Sie bestimmte (im Gegensatz zur Dispositio Friderici), dass die Mark Brandenburg mit der Kurwürde ungeteilt an seinen ältesten Sohn aus erster Ehe, Johann (reg. 1486-1499), fallen sollte, welcher dort bereits seit einigen Jahren als Statthalter fungierte. Gründe für diese Entscheidung könnten entweder später Respekt vor der in der Goldenen Bulle verankerten Unteilbarkeit der Kurfürstentümer oder die niedrigen, nur für eine Hofhaltung ausreichenden Einkünfte der Mark gewesen sein.

Albrechts Söhne aus zweiter Ehe, Friedrich der Ältere (reg. 1486-1515) und Sigmund (reg. 1486-1495), bekamen die fränkischen Fürstentümer und hatten zu losen, wer welchen Teil übernahm. Weitere Söhne sollten Geistliche werden und keinen Anteil am Landbesitz erhalten, Töchter eine maximale Aussteuer von 10.000 Gulden bekommen.

Diverse weitere Bestimmungen zielten ganz nach dem Vorbild der Disposition von 1437 ebenfalls darauf ab, den Zusammenhalt unter den regierenden Markgrafen und damit den Fortbestand der Zollernmacht im Reich zu sichern. Bereits wenige Monate nach ihrem Erlass bestätigte Kaiser Friedrich III. vorbehaltlos die Erbregelung des ihm politisch eng verbundenen brandenburgischen Kurfürsten.

Wie ausgeprägt und lebendig Ende des 15. Jahrhunderts das Bewusstsein gemeinsamer Herkunft aus einer Wurzel bei den Zollern war, zeigt der Hausvertrag, den die Markgrafen Friedrich der Ältere und Sigmund - ausgehend von der Idee gemeinsamer Abstammung und in Fortführung der schon von ihrem Vater eingeleiteten Annäherung an den in Schwaben ansässigen gräflichen Familienzweig - 1488 mit den drei Söhnen des kurz zuvor verstorbenen Grafen Josniklas von Zollern (reg. 1433-1488) schlossen. Darin setzten diese für den Fall des Aussterbens ihres Mannesstammes die Ansbacher Markgrafen als Erben ihres Besitzes ein.

Die heutige Forschung geht davon aus, dass die Dispositio Achillea nur für die Söhne Markgraf Albrechts gelten sollte und nicht als Hausgesetz für alle Zeiten geplant war. Da sich jedoch auch spätere Zollerngenerationen recht genau an ihre Bestimmungen hielten, erlangte sie letztlich doch eine sehr langfristige Wirksamkeit. Sie trug zudem auch maßgeblich dazu bei, dass sich nach Albrechts Tod 1486 Kurfürst Johann und dann vor allem dessen Sohn und Nachfolger Joachim I. (reg. 1499-1535) ihren in Franken regierenden Verwandten stark entfremdeten, in wichtigen Belangen eigenständige Wege gingen und zwei voneinander unabhängige Familienzweige begründeten.

Dass sich die fränkischen Zollern dem Erbe Kurfürst Albrechts deutlich stärker verbunden fühlten, zeigt der Vertrag, den Friedrich der Ältere – sein Bruder Sigmund, mit dem er in harmonischer Gemeinschaft regiert hatte, war 1495 kinderlos verstorben – 1507 mit seiner Gemahlin Sophia (1464-1512) und seinen Söhnen schloss. Darin wurde ganz im Geist der Dispositio Achillea eine Teilung zwischen den zwei ältesten Söhnen Friedrichs, Kasimir (reg. 1515-1527) und Georg (reg. 1527-1543), festgesetzt, die sich aber nur auf die Nutzungen und Einkünfte der beiden Markgraftümer erstrecken sollte. Alles andere blieb ungeteilt, zudem wurden beide Brüder zu Eintracht und gemeinsamer Regierungsführung angehalten.

Auch die hier nur knapp anzudeutende weitere Entwicklung im fränkischen Zweig der Zollern während der folgenden Jahrzehnte war weiterhin stark geprägt von den beiden stets in Konkurrenz zueinander stehenden Aspekten innerfamiliäre Eintracht und Wille zur Landes- und Herrschaftsteilung. So schlossen die recht zahlreichen Söhne Markgraf Friedrichs des Älteren, die diesen 1515 wegen angeblicher Geisteskrankheit und Regierungsunfähigkeit abgesetzt hatten, bis 1522 in rascher Abfolge eine ganze Reihe von Verträgen miteinander. In ihnen regelten sie die Frage der Regierungsausübung und der Versorgung nicht regierender Brüder in verschiedenartiger Weise. Diese waren allerdings keine Hausverträge im engeren Sinn und gemäß älteren Vorbildern. Gleiches gilt für den Regensburger Teilungsvertrag von 1541, durch den Markgraf Georg das Fürstentum Ansbach, sein Neffe Albrecht Alcibiades (reg. 1541-1557) das Fürstentum Kulmbach erhielt.

Geraer Hausvertrag 1598

Eines der historisch folgenreichsten Ergebnisse der Regierung von Markgraf Georgs Sohn Georg Friedrich (reg. 1556-1603) war die von ihm betriebene Wiederzusammenführung der seit langem getrennten Zollernzweige in Franken und der Mark. Den Höhepunkt dieser Bestrebungen bildete der zwischen dem kinderlosen Markgrafen und Kurfürst Joachim Friedrich von Brandenburg (reg. 1598-1608) geschlossene Geraer Hausvertrag von 1598. Zum einen bestätigten darin beide Fürsten unter expliziter Würdigung der Dispositio Achillea die dort verfügte Unteilbarkeit der Mark Brandenburg, zum anderen vereinbarten sie, dass nach Georg Friedrichs Tod seine fränkischen und schlesischen Besitzungen an die Kurlinie fallen sollten. Beim Ableben des Markgrafen 1603 erhielten somit die zwei Brüder des brandenburgischen Kurfürsten, Joachim Ernst (reg. 1603-1625) und Christian (reg- 1603-1655), die Markgraftümer Ansbach und Kulmbach-Bayreuth als erbliche Sekundogenituren. Wer welchen Teil übernehmen sollte, bestimmte das Los. Zugleich wurde durch die beiden neuen Landesherrn die so genannte jüngere Linie der fränkischen Zollern begründet, die bis zum Übergang Ansbach-Bayreuths an Preußen 1791/92 Bestand hatte.

Forschungsstand und Quellenlage

Die spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Hausverträge der Zollern sind seit langem ein recht intensiv untersuchtes und dabei nicht selten kontrovers diskutiertes Forschungsthema. Strittig war vor allem die Frage nach dem Verhältnis von Einheit und Teilung in den Nachfolgeordnungen. Cordula Nolte hat diesbezüglich zuletzt betont, dass der Teilungsgedanke im Vordergrund stand, allerdings von den Urhebern "wertneutral" verstanden wurde. "Teilungen waren keine Not- oder Ausnahmemaßnahmen, sondern selbstverständliche Praxis und wurden nicht grundsätzlich negativer bewertet als die nichtgeteilte Herrschaft." (Nolte, Familie, Hof und Herrschaft, 91).

Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass die Zollern bei der Abfassung der Regelungen offenkundig aus der klugen Einsicht heraus handelten, dass sinnvolle, nachvollziehbare Besitzteilungen nicht nur zu einer effektiveren, weil an den spezifischen Erfordernissen des jeweiligen Territoriums orientierten landesherrlichen Durchdringung aller Besitzteile führten, sondern längerfristig auch größere Zufriedenheit bei den beteiligten Familienmitgliedern mit sich brachten. Hieraus wiederum erwuchs dann vielfach ganz von selbst die Bereitschaft zu einträchtigem Handeln im Interesse des Gesamthauses.

Die Quellenlage zu den zollerischen Hausverträgen und damit auch die Möglichkeiten zu weiteren Detailforschungen sind ausgesprochen günstig, da alle relevanten Quellentexte in den Editionen von Caemmerer und Schulze leicht greifbar sind.

Dokumente

Literatur

  • Ernst Berner, Die Hausverfassung der Hohenzollern, in: Historische Zeitschrift 16 (1884), 78-121.
  • Wilhelm Brauneder, Hausgesetz, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Band, Berlin 2. Auflage 2012, 805-807.
  • Reinhard Härtel, Über Landesteilungen in deutschen Territorien des Spätmittelalters, in: Herwig Ebner (Hg.), Festschrift Friedrich Hausmann, Graz 1977, 179-205.
  • Hans Hallmann, Die letztwillige Verfügung im Hause Brandenburg. 1415-1740, in: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 37 (1925), 1-30.
  • Stefan Hartmann, Der Thronwechsel als Krise und Entwicklungschance am Beispiel des Kurfürstentums Brandenburg, in: Jürgen Kloosterhuis (Hg.), Aus der Arbeit des Geheimen Statsarchivs Preußischer Kulturbesitz (Veröffentlichungen aus den Archiven Preußischer Kulturbesitz. Arbeitsberichte 1), Berlin 1996, 3-15.
  • Fritz Hartung, Die politischen Testamente der Hohenzollern, in: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, in: Ders., Volk und Staat in der deutschen Geschichte. Gesammelte Abhandlungen, Leipzig 1940, 112-148.
  • Hermann Meyer, Zur Vorgeschichte des ersten uns überlieferten Hausgesetzes der Hohenzollern, in: Historisches Jahrbuch 30 (1909), 1-12.
  • Victor Meyer, Zur Entwicklung der Hausverfassung der Hohenzollerischen Burggrafen von Nürnberg und ersten Markgrafen von Brandenburg, Diss. Königsberg 1911.
  • Klaus Neitmann, Die Hohenzollern-Testamente und die brandenburgischen Landesteilungen im 15. und 16. Jahrhundert, in: Friedrich Beck/Klaus Neitmann (Hg.), Brandenburgische Landesgeschichte und Archivwissenschaft. Festschrift für Lieselott Anders zum 70. Geburtstag (Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs 14), Weimar 1997, S. 109-125
  • Wolfgang Neugebauer: Dispositio Achillea, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 1. Band, Berlin 2. Auflage 2008, Sp. 1087f.
  • Cordula Nolte, Familie, Hof und Herrschaft. Das verwandtschaftliche Beziehungs- und Kommunikationsnetz der Reichsfürsten am Beispiel der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach 1440-1530 (Mittelalter-Forschungen 11), Ostfildern 2005. [78-94 zu den Nachfolgeregelungen im Zollern-Haus]
  • Wolfgang Ribbe, Dispositio Achillea, in: Lexikon des Mittelalters. 3. Band, Stuttgart 2002, Sp. 1114-1115.
  • Wolfram Ulshöfer, Das Hausrecht der Grafen von Zollern, Sigmaringen 1969.
  • Jürgen Weitzel, Die Hausnormen deutscher Dynastien im Rahmen der Entwicklungen von Recht und Gesetz, in: Johannes Kunisch (Hg.), Der dynastische Fürstenstaat. Zur Bedeutung von Sukzessionsordnungen für die Entstehung des frühmodernen Staates (Historische Forschungen 21), Berlin 1982, 35-48.

Quellen

  • Hermann von Caemmerer, Die Testamente der Kurfürsten von Brandenburg und der beiden ersten Könige von Preußen (Veröffentlichungen des Vereins für Geschichte der Mark Brandenburg), München 1915.
  • Richard Dietrich (Bearb.), Die politischen Testamente der Hohenzollern (Veröffentlichungen aus den Archiven Preußischer Kulturbesitz 20), Köln/Wien 1986. [Die Edition beginnt erst mit dem politischen Testament des Großen Kurfürsten von 1667. Der Abschnitt in der Einleitung, S. 20-34: "Die Testamente der Hohenzollern im Rahmen der territorialstaatlichen Testamente der frühen Neuzeit" ist jedoch auch für die Hausverträge des 14.-16. Jahrhunderts relevant.]
  • Hermann Schulze (Hg.), Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. 3. Band, Jena 1883.

Weiterführende Recherche

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Empfohlene Zitierweise

Reinhard Seyboth, Hausverträge der Zollern, publiziert am 18.12.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hausverträge_der_Zollern> (19.03.2024)