Allgemeine Schulpflicht (1802)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Allgemeine Schulpflicht wurde am 23. Dezember 1802 durch ein Generalmandat in Pfalzbayern für Kinder zwischen dem sechsten und zwölften Lebensjahr eingeführt. Die Einführung war bereits im späten 18. Jahrhundert im Zuge der Aufklärung Ziel der Regierung. Aber erst durch das Mandat von 1802 konnte sich die Schulpflicht im Laufe des 19. Jahrhunderts in Bayern durchsetzen, nachdem zusätzlich weitere Strukturreformen im Bereich des Bildungswesens durchgeführt wurden. Ziel war es, die Leistungsfähigkeit der bayerischen Bevölkerung, insbesondere auf dem Land, zu fördern und die neuen bayerischen Territorien durch einheitliche Bildung zu integrieren.
Begriffsbestimmung
Allgemeine Schulpflicht bedeutet die rechtlich geregelte und allgemein gültige Pflicht von Kindern und Jugendlichen, ab einem bestimmten Alter und für eine festgelegte Dauer die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Laut den Bestimmungen in Abschnitt IV (Art. 35-44) des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) von 2000 beginnt sie mit sechs Jahren, dauert 12 Jahre und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht.
Vorgeschichte
Das Schulwesen in Bayern im 18. Jahrhundert

Bis zur Einführung der Schulpflicht im 18. Jahrhundert gab es in Kurbayern kein flächendeckendes allgemeinbildendes Schulwesen: Adlige ließen ihre Kinder durch Privatlehrer unterrichten; in Städten gab es kommunale Schulen; ebenso unterhielten Klöster Bildungseinrichtungen. Diese zersplitterte Schullandschaft war ein wesentliches Motiv für verschiedene Schulreformen, insbesondere im Hinblick auf das so genannte Elementarschulwesen auf dem Land.
Die allgemeine Schulpflicht in den Mandaten von 1770 und 1771
Erste Initiativen zur Einführung der Schulpflicht gab es im Alten Reich im Zuge der Reformation. Auch in Kurbayern existierte seit 1659 eine "Schuel- und Zucht-Ordnung". In den 23 Kapiteln der Schulordnung werden allgemeine Grundsätze für die existierenden Schulen formuliert. Zwar sollen privat betriebene "Winkelschulen" verboten werden, eine allgemeine Verpflichtung zum Schulbesuch findet sich jedoch nicht. Bereits 1703 führte Gräfin Amalia Regina (1663-1709) in Ortenburg erstmals auf dem Gebiet des heutigen Bayern die allgemeine Schulpflicht ein. Die deutschen Großmächte Preußen und Österreich machten den Schulbesuch 1717 bzw. 1774 verpflichtend. Unter Kurfürst Max III. Joseph (1727-1777, reg. 1745-1777) wurde im Jahr 1770 ein entsprechendes Mandat erlassen. Mit diesem umfangreichen Plan sollte das Schulwesen in Bayern neu geordnet werden, um den unzureichenden Stand des Schulwesens zu überwinden und die Jugend sowohl im Hinblick auf die christliche Einstellung als auch das Allgemeinwissen besser zu bilden. Entscheidend seien dabei gute Lehrwerke, qualifizierte Lehrkräfte und passende Unterrichtsmethoden. In sechs Klassen sollten neben Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen gelehrt werden. So enthielt das Mandat Hinweise auf die zu verwendenden Schulbücher und sah die Einrichtung einer Musterschule in München vor. Abgesehen vom Adel, der nach wie vor auf Hauslehrer zurückgreifen konnte, sollten alle Kinder und Jugendliche, ohne ein Einschulungsalter ausdrücklich festzulegen, für sechs Jahre der Schulpflicht unterliegen. Da dieses Generalschulmandat wenig Wirkung gezeigt hatte, wurde es 1771 erneuert und auf die Notwendigkeit seiner Umsetzung nachdrücklich hingewiesen.
Diese Reformen gingen auf Heinrich Braun (1732-1792) zurück. Der akademisch gebildete und durch die Aufklärung beeinflusste Benediktinermönch wirkte als Bibliothekar, Gymnasiallehrer und Theologieprofessor und wurde 1768 Mitglied im Geistlichen Rat des Kurfürstentums Bayern und war von 1770 bis 1773 Landeskommissar für das bayerische Volksschulwesen. Der Geistliche Rat war in Bayern eine Zentralbehörde für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Mandat im Schulwesen von 1770. Abb aus: Sammlung der neuest und merkwürdigsten Churbaierischen Generalien und Landesverordnungen, München 1771, 475. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Bibl.Mont. 4499)
Erste Seite des Mandates “das Schulwesen, und die Schulbücher betreffend“, 5. Feb. 1771. Abb. aus: Churbaierisches Intelligenzblatt 4 (15.3.1771), 41. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 3021-1771)
Heinrich Braun (1732-1792) Stich von Joseph Anton Zimmermann (1705-1797) nach Georg Desmarées (1697–1776). (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1995)
Einflüsse der Aufklärung
Als Bildungsbewegung wollte die Aufklärung den Gebrauch der Vernunft fördern und zur Tugend erziehen. In diesem Zusammenhang gewannen neben individuellen Bildungsprozessen gesellschaftliche und staatliche Erziehungsinitiativen an Bedeutung: Die Schule als zentrale Bildungsinstitution erhielt so verstärkt Aufmerksamkeit. Die Durchsetzung des staatlichen Herrschaftsanspruchs, die Schaffung einer effizienten Bürokratie, die Durchführung von Reformen und die Verbreitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts waren abhängig vom Bildungsstand der gesamten Bevölkerung. Ohne elementare Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen, ohne grundlegende Kenntnisse in den als Realien bezeichneten Fächern und ohne entsprechende Unterrichtsmethoden waren diese Ziele nicht zu erreichen. Neben dieser inneren Reform der Schulen und neben der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht können auch die Zurückdränung des kirchlichen Einflusses sowie der Aufbau eines eigenen staatlichen Schulwesens als Kennzeichen dieser aufklärerischen Reformbemühungen gelten.
Das Reformprogramm von Montgelas

Fragen der Schulentwicklung wurden auch nach dem Reformen Brauns weiter diskutiert. Allerdings kam es erst im Zuge der Reformen unter Kurfürst Max IV. Joseph (1756-1825, reg. 1799-1805, seit 1806 König) zu neuen Initiativen. Im Ansbacher Memoire von 1796, seinem umfassenden Reformprogramm, plädierte Maximilian Graf von Montgelas (1759-1837) unter anderem für eine Förderung der Volksbildung. Er zeichnete das Bild eines völlig unzureichenden Schulwesens, in dem unfähige Lehrkräfte und bildungsunwillige Eltern verhinderten, dass die Kinder lesen und schreiben lernten. Daher sei eine umfassende Reform notwendig, um die Bevölkerung besser zu bilden und eine staatsloyale Gesinnung zu fördern. Darin spiegelt sich die Vorstellung, mit Hilfe des Bildungswesens einen einheitlichen Untertanenverband zu schaffen und so das Zusammenwachsen der verschiedenen Herrschaftsgebiete zu befördern, mithin eine Revolution von oben durchzuführen.
Die allgemeine Schulpflicht im Edikt vom 23. Dezember 1802
Zunächst kam es zu einer Neuordnung der Bildungsverwaltung: 1802 wurde der Geistlichen Rat am 11. Oktober aufgelöst; die Aufgaben des Rates übernahm das Generalschuldirektorium, dessen Leiter Joseph Maria Johann Nepomuk Freiherr von und zu Fraunberg (1768-1842) wurde. Der zuständige Minister war Theodor Heinrich Graf Topor von Morawitzky (1735-1810).
Am 18. Dezember legte Montgelas dann in Vertretung des verhinderten Ministers der Geheimen Staatskonferenz ein Gutachten vor, auf dessen Grundlage ein Generalmandat zu erstellen sei. Dieses wurde dann am 23. Dezember 1802 erlassen.
Generalmandat die Besuchung der Schulen betreffend, 23.12.1802. Abdruck in: Bayerischer neuer Volkskalender für den Bürger und Bauersmann 1803, 14 u. 15. (Bayerische Staatsbibliothek, Bibl.Mont. 1399-1803/08)
Ziel war es, die Bildung der Jugend zu fördern. Vor dem Hintergrund des aufklärerischen Bildungsgedankens stach die Nützlichkeit heraus, die sich mit der gesinnungsbildenden Zielsetzung und dem Festhalten an der gesellschaftlichen Gliederung verband. Neben der Notwendigkeit, fähige Lehrkräfte zu gewinnen, wurde auch auf die Rolle der Eltern hingewiesen, die durch den Staat zu unterstützen seien. Gleich im ersten der 15 Punkte findet sich die Regelung einer sechsjährigen Schulpflicht, dass nämlich alle Kinder vom 6. bis zum 12. Lebensjahr und zwar ganzjährig, ohne Aussagen über die Anzahl der Wochentage zu machen, die Schule besuchen sollen. Lediglich im Sommer war während der Erntezeit eine Unterbrechung und davor eine Reduktion des Unterrichts auf vier Stunden vorgesehen, um die Mithilfe der Kinder zu ermöglichen. Im Hinblick auf das Schulgeld wurde auf die geringe Höhe hingewiesen, jedoch bei Zahlungsverzug nachdrücklich die Eintreibung gefordert.
Um die Durchsetzung der Schulpflicht zu gewährleisten, sollten alle schulpflichtigen Kinder erfasst werden. Eine Ausnahmeregel für den Adel wurde nicht mehr erwähnt. Die nach einem vorgegebenen Formular erstellten Verzeichnisse waren vom jeweiligen Pfarrer zu kontrollieren und zu beglaubigen, bevor die Inspektoren die Listen sammelten und an die Lehrer zum Zweck einer regelmäßigen Anwesenheitskontrolle weiterleiteten. Auch das am Ende der Schulzeit verliehene Zeugnis ("Entlassungs=Schein") war ein Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht, da es erst nach einer Prüfung ausgestellt wurde und dann beim Antritt einer Lehrstelle, bei Eheschließung und bei Erwerb von Grundbesitz vorzulegen war.
Die Einführung der Sonntagsschule (1803)
Die Einführung der Feiertagsschule am 12. September 1803 erfolgte unter ausdrücklicher Anknüpfung an das Edikt von 1802, da sechs Schuljahre nicht ausreichend und Wiederholung sowie weitere Ausbildung notwendig seien. Daher sollten für Jugendliche beiderlei Geschlechts vom 12. bis zum 18. Lebensjahr Sonntagsschulen eingerichtet werden. Inhaltlich wurde der Lehrplan der Sonntagschule Steinach mit den Schwerpunkten Lesen, Schreiben, Rechnen und Erzählen empfohlen. Auch wenn es sich nur um wenige Stunden Unterricht am Sonntag handelte, wurde damit die ursprüngliche Schulpflicht verlängert und mithin eine Grundlage für die spätere Berufsschulpflicht gelegt. Somit umfasste die Schulpflicht insgesamt zwölf Jahre, davon sechs Jahre in der Werktagsschule.
Die allgemeine Schulpflicht als Teil umfassender Schulreformen

Das Edikt und die Einführung der allgemeinen Schulpflicht müssen im Kontext der Schulreformen insgesamt gesehen werden. Diese zielten im Sinne des Reformprogramms von Montgelas auf eine umfassende Umgestaltung des Schulwesens und die Errichtung eines auf verschiedenen Schularten beruhenden Schulsystems ab. So wurde etwa am 3. Mai 1804 ein erster Lehrplan erlassen. Unter den Überschriften "Gott", "Mensch", "Natur", "Kunst", "Sprache" sowie "Zahl- und Maaß-Verhältnisse" wurde ein breites Bildungsproramm entfaltet, das über die grundlegenden Fertigkeiten des Lesens, Schreibens und Rechnens hinausging und insbesondere den Realien breiten Raum gab. 1809 erfolgte eine umfassende Regelung der Lehrerbildung.
Flankiert wurden diese Reformen durch eine Neuorganisation der Bildungsverwaltung, die mit der Auflösung des Geistlichen Rats 1802 begonnenn hatte und 1808 dazu führte, dass die "Sektion für öffentliche Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten" im Ministerium den nachgeordneten Stellen detaillierte Instruktionen erteilen konnte (Organisches Edikt 1808).
Einen Grundkonflikt stellte dabei die Schulaufsicht dar, die lange in kirchlicher Hand lag. Auch wenn im Zuge der aufklärerischen Reformen der Staat diese für sich beanspruchte, übten Geistliche sie gleichsam im Auftrag des Staates aus – ein Zustand, der das 19. Jahrhundert fortdauerte und viel Konfliktstoff barg.
Die Strukturierung der Bildungsverwaltung und der Schulaufsicht erhöhte die Erfolgsaussichten der Durchsetzung der angestrebten Reformen. Probleme gab es allerdings bei der Umsetzung der Schulpflicht. Das zu entrichtende Schulgeld erschwerte die Durchsetzung ebenso wie der Unwille der Eltern, die als Arbeitskräfte benötigten Kinder und Jugendlichen in die Schule zu schicken. Lange Schulwege waren ein weiterer Hinderungsgrund. Auch musste erst eine schulische Infrastruktur mit geeigneten und entsprechend ausgestatteten Schulhäusern geschaffen werden. Die Rekrutierung und Ausbildung geeigneter Lehrkräfte stellten eine besonders große Herausforderung dar. Die flächendeckende Durchsetzung der Schulpflicht zog sich in Bayern also noch Jahrzehnte hin.
Da die amtliche Statistik erst im Lauf des 19. Jahrhundert verlässliche Daten bereitzustellen begann, ist es schwierig, diesen Prozess im Einzelnen nachzuvollziehen. Dies ist ein Desiderat der Forschung. Eine systematische Erfassung, inwieweit die Schulpflicht erfüllt wurde, erfolgte in den offiziellen Statistiken nicht. Diverse Hinweise ergeben ein widersprüchliches Bild von Einführung und Wirkung der Schulpflicht: einerseits wurden nach 1820 90 % der Kinder eingeschult andererseits konnten noch 1840 ca. 40 % der Landbevölkerung nicht schreiben und lesen; mithin erfüllten wohl erst gegen 1870 mehr als 90 % der Kinder und Jugendlichen tatsächlich die Schulpflicht. Ein paar Zahlen mögen die Komplexität des Prozesses verdeutlichen.
Insgesamt stiegen zwischen 1835 und 1871 die Anzahl der Schulen von 6.275 auf 7.333, die der Lehrkräfte von 8.689 auf 9.315 und die der Schülerinnen und Schüler an den Werktagsschulen von 562.934 auf 633.724. Daran zeigt sich, dass in Bayern ein flächendeckendes allgemeinbildendes Schulwesen entstand. Allerdings waren die meisten Schulen einklassig und nur in einem guten Viertel gab es vor Ort mehr als eine Lehrkraft; diese war im Schnitt für mehr als 61 Schülerinnen und Schüler zuständig. Im Bezirksamt Altötting waren im Jahr 1871 von 838 Ortschaften 219 mehr als drei und elf mehr als fünf Kilometer von der nächsten Schule entfernt. Mehr als ein Viertel der Lehrkräfte waren zudem nicht voll ausgebildet. Zudem war 1871 ein Viertel der Schulversäumnisse unentschuldigt.
1856 wurde die Schulpflicht in der Werktagsschule auf sieben Jahre verlängert und die in der Feiertagsschule auf drei Jahre reduziert; die Schulpflicht umfasste mithin nur noch 10 statt 12 Jahre. Die in Bayern 1872 eingeführte Reichsgewerbeordnung verbot in § 128 die Fabrikarbeit bis zum 12. Lebensjahr und erlaubte sie bis zum 14. Lebensjahr unter der Bedingung eines dreistündigen Schulbesuchs täglich. Diese Schlaglichter zeigen, dass zum einen die Durchsetzung der Schulpflicht überhaupt ein langer Prozess war und zum anderen der erhoffte Bildungserfolg auch von der Ausstattung des Bildungssystems abhing.
Bedeutung
Die Einführung der allgemeinen Schulpflicht reiht sich ein in einen langen Prozess entsprechender Regelungen, die allerdings erst mühsam durchgesetzt werden mussten. Daher handelte es sich weniger um ein punktuelles Ereignis als vielmehr um eine langwierige Entwicklung. Im Unterschied zu den durch die Aufklärung inspirierten Initiativen im 18. Jahrhundert war die Regelung von 1802 Teil eines umfassenden staatlichen Reformprogramms, das ebenso die Neuordnung der staatlichen Verwaltung wie die des Schulsystems umfasste. Damit erhöhten sich die Chancen der Durchsetzung und sorgten langfristig für einen nachhaltigen Erfolg. Zudem war angesichts des Zugewinns von Territorien eine Vereinheitlichung nötig. Zugleich verlor die Kirche als bestimmende Bildungsmacht für das Elementarschulwesen an Einfluss, auch wenn sich dieser Prozess noch bis weit ins 20. Jahrhundert hinzog. Die Schule unterlag fortan grundsätzlich der staatlichen Aufsicht. Die Einführung der Allgemeinen Schulpflicht 1802 war ein wichtiger Aspekt der Etablierung eines modernen Schulsystems und wird seitdem immer wieder fortgeschrieben. Seit 2000 ist die Schulpflicht im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.
Literatur
- Monika Fenn/Hans-Michael Körner, Das bayerische Schulwesen, in: Alois Schmid (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, begründet von Max Spindler, Das Neue Bayern von 1800 bis zur Gegenwart, Bd. IV/2, 2. Aufl. München 2007, 399–435.
- Stefan Täschner, Schule in Bayern im Spannungsverhältnis von Staat, Eltern und Kirche. Eine verfassungsgeschichtliche Untersuchung von der Aufklärung bis zur Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946, Frankfurt/Main u.a. 1997.
- Max Liedtke (Hg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens. Bd. 1: Geschichte der Schule in Bayern von den Anfängen bis 1800, Bad Heilbrunn 1991.
- Max Liedtke (Hg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens. Bd. 2: Geschichte der Schule in Bayern von 1800 bis 1918, Bad Heilbrunn 1993.
- Eberhard Weis, Montgelas. Eine Biographie, 1759 – 1838, München 2008, 608-613.
Quellen
- Mandat de Anno 1770 im Schulwesen, in: Wiguläus Xaver Aloys von Kreittmayr, Sammlung der neuest und merkwürdigten Churbaierischen Generalien und Landesverordnung, München 1771, 475-479.
- Mandat das Schulwesen und die Schulbücher betreffend, 5. Februar 1771, in: Churbaierisches Intelligenzblatt, Nr. 4, 15.3.1771, 41-44.
- Verordnung über die allgemeine Schulpflicht („Die Besuchung der Schulen, so anders betr.“), in: Churpfalzbaierisches Regierungsblatt, 52. Stück, 29. 12. 1802, Sp. 911-915.
- Verordnung über die Sonntagsschulen („Die Sonn- und Feyertags-Schulen betreffend“), in: Churpfalzbaierisches Regierungsblatt, 39. Stück, 28. 9. 1803, Sp. 757-761.
- Alfons Bock, Lehrplan für die Volksschulen in Baiern 1804/1811 (Pädagogische Quellenschriften 5), München 1917.
- Organisches Edikt über die Sektion des Ministeriums des Innern für die öffentliche Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten, in: Königlich-Baierisches Regierungsblatt, 62. Stück, 26. 10. 1808, Sp. 2461-2476.
- Maria Schimke (Bearb.), Regierungsakten des Kurfürstentums und Königreichs Bayern (Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten 4), München 1996.
- Esteban Mauerer (Bearb.), Die Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817, Bd. 2: 1802 bis 1807, hg. von der Historischen Kommission der Bayerischen Akademie der Wissenschaften durch Eberhard Weis und von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch Hermann Rumschöttel, München 2008.
- Allgemeines Regulativ für die Ordnung der Schullehrer-Seminarien und die Bildung der Volksschullehrer überhaupt, in: Königlich-baierisches Regierungsblatt, 43. Stück, 24.6.1809, Sp. 953-994.
- Friedrich Benedict Wilhelm von Hermann: Anstalten für Wissenschaft, Kunst, Unterricht und Erziehung nach dem Stande von 1851/52 und früherer Jahre (Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern, 5), München 1855.
- Georg Mayr: Statistik des Unterrichts und der Erziehung im Königreiche Bayern für die Jahre 1869/70, 1870/71 und 1871/71 mit Rückblicken auf die Ereignisse früherer Jahre und theilweiser Berücksichtigung der neueren Entwicklung des Unterrichtswesens sein 1871/72. Zweiter Theil: Die Lehrerbildung, der Elementarunterricht und die Erziehungsanstalten, München 1875.
- Georg Mayr: Ueber die durchschnittliche Schulentfernung der Bevölkerung, in: Zeitschrift des Königlich-Bayerischen Statistischen Bureaus. 8 (1876), 45-49.
- Eberhard Weis, Mongelas' Innenpolitisches Reformprogramm. Das Anbacher Mémoire für den Herzog vom 30.9.1796, in Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 33 (1970), 219-256; Edition: 244-256; Übersetzung von Oliver Zeidler, in: Michael Henker/Margot Hamm/Evamaria Brockhoff (Hg.): Bayern entsteht. Montgelas und sein Ansbacher Mémoire von 1796, Augsburg 1996, 23-35.
Weiterführende Recherche
- Schlagwortsuche im Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Bayern
- Stichwortsuche in bavarikon
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Externe Links
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Empfohlene Zitierweise
Ulrich Baumgärtner, Allgemeine Schulpflicht (1802), publiziert am 10.06.2025; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Allgemeine_Schulpflicht_(1802)> (12.06.2025)