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Capitulare Baiwaricum

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Felix Grollmann

Das Capitulare Baiwaricum ist ein Erlass Karls des Großen (reg. 768-814, Kaiser ab 800), der nach der Entmachtung Herzog Tassilos III. (reg. 757-788) der (Wieder-)Errichtung der fränkischen Herrschaft in Bayern diente. Im Rechtstext werden einheimische Anliegen mit fränkischen Interessen verknüpft. Das Kapitular setzt die bekannteste Rechtsquelle zum frühmittelalterlichen Bayern, die Lex Baiuvariorum, an keiner Stelle zwingend voraus, es könnte jedoch als Ergänzung zum geschriebenen bayerischen Stammesrecht fungiert haben. Mehrere Indizien verweisen auf eine Entstehung des Capitulare Baiwaricum bereits 788, womit es als Bestandteil einer engen Abfolge von Maßnahmen zur Integration des Herzogtums in das Frankenreich zu verstehen ist.

Begriff 'Kapitular'

Im sog. Herstaler Kapitular Karls des Großen (reg. 768-814, Kaiser ab 800) aus dem Jahr 779 findet sich erstmals in den Quellen die Bezeichnung eines herrscherlichen Rechtstextes als "capitulare". Die Forschung versteht unter Kapitularien "von den fränkischen Herrschern ausgehende, meist in Kapiteln gegliederte 'Erlasse', 'Verordnungen', Verlautbarungen von gesetzgeberischem, administrativem, religiös-belehrendem Charakter" (Mordek, Kapitularien, 55). Genauere Definitionen sind angesichts der Formenvielfalt, kopialen Überlieferung und unklaren Geltungsqualität dieser Quellengattung nach dem aktuellen Stand nicht möglich. Charakteristisch für alle Kapitularien ist jedenfalls die "unmittelbare herrscherliche Beteiligung" (Schmitz, Art. Kapitularien, Sp. 1606).

Namensgebung, Überlieferung und Benutzerkreis

Eine der ältesten Überlieferungen des Capitulare Baiwaricum, vermutlich aus dem Beginn des 9. Jahrhunderts, enthält die Handschrift Clm 19415 in der Bayerischen Staatsbibliothek, pag. 126-128. Obwohl die Rand-Nummern V-XIII das Capitulare Baiwaricum als Bestandteil eines kaiserzeitlichen Kapitulars Karls des Großen erscheinen lassen, dürfte es ein um 790 entstandener Normtext für Bayern gewesen sein. (Bayerische Staatsbibliothek, Clm 19415)

Bei "Capitulare Baiwaricum" handelt es sich um einen modernen, von den Editoren geschaffenen Kunsttitel. Der Geltungsanspruch für die Region und die Angehörigen des 787/788 aufgelösten Herzogtums der Agilolfinger ergibt sich aus den Kapiteln 5 und 8. Der Rechtstext ist nicht breit, im Vergleich mit anderen Kapitularien aber solide überliefert. Bekannt sind fünf Textzeugen: Am nächsten kommen der Entstehungszeit zwei Handschriften, die ganz bzw. im einschlägigen Teil zu Beginn des 9. Jahrhunderts entstanden sein dürften (München, Bayerische Staatsbibliothek, Clm 19415 p. 126-128; Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Cod. 2232 fol. 62v-63r). Zwei Handschriften (München, Bayerische Staatsbibliothek, Clm 3519 fol. 40r-v und 5260 fol. 31r-v) und ein lose überliefertes Blatt (Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum, Hs 110 477b/47v) entstammen dem 12. Jahrhundert.

Das Capitulare Baiwaricum ist mehrheitlich zusammen mit der Lex Baiuvariorum sowie den Decreta Tassilonis, zwei etwa 770 festgesetzten Erlassen Herzog Tassilos III. (reg. 757-788), überliefert. Damit stand dem Benutzer ein Vademecum bayerischen Rechts zur Verfügung. Als Benutzer einer solchen Rechtssammlung kommt ein "iudex" (Richter), wie er in der Lex Baiuvariorum normiert worden ist, in Betracht, denn dort wurde das Vorhandensein eines Gesetzbuchs (tit. II, 14) sowie die Nutzung des Edikts, womit anscheinend die Lex Baiuvariorum gemeint war, als Richtschnur der Urteilsfällung (tit. II, 16) gefordert. Man darf sich diese Sammlung keinesfalls als kodifikationsähnliche Zusammenstellung vorstellen. Lex Baiuvariorum und Decreta Tassilonis einerseits und Capitulare Baiwaricum andererseits bildeten schon deshalb keine Einheit, weil die beiden älteren Rechtstexte in zentralen Stellen einen amtierenden Herzog als gegeben annahmen.

Daraus muss freilich nicht gefolgert werden, dass älteres Recht in den neuen politischen Strukturen sofort unbrauchbar wurde. Stärkstes Argument für eine solche Sichtweise liefern die Capitula ad legem Baiuvariorum addita von 802/803, welche als implizite Vereinnahmung des bayerischen Stammesrechts durch das Karolingerreich zu deuten sind (Grollmann, Stammesrecht, 385f.). Wenn man sich Applikation von Schriftrecht im Frühmittelalter weniger buchstabengeleitet als vielmehr an allgemeinen Wertungen orientiert vorstellt, wird plausibel, wie Recht damals trotz evidenter Überbleibsel aus einer zu Ende gegangenen Ära fortwirken konnte. Dass diese Rechtssammlung noch im Hoch- und Spätmittelalter kopiert wurde, lässt schließlich antiquarisches Interesse als weiteres Motiv für Abschriften erkennen.

Regelungsgehalt, Funktion und Normadressaten

Das Kapitular umfasst in seinen neun Bestimmungen zentrale Bereiche der karolingischen Ordnung. In programmatischer Weise wird das Verhältnis Karls des Großen und seiner Funktionsträger zu den bischöflich geleiteten Kirchen geregelt und dabei insbesondere der Schutz kirchlicher Rechte festgehalten (Kapitel 1–4). Die Bestrafung von bestimmten Verbrechern, nämlich Räubern, Totschlägern, Ehebrechern und Blutschändern, wird unter Verweisung auf geschriebenes und mündlich überliefertes bayerisches Recht verlangt (Kapitel 5). Für Besitzstreitigkeiten war eine "finita sententia" vor "missi", "comites" und "iudices" (nicht unproblematisch ist hier eine Übersetzung mit Gesandten, Grafen und Richtern) vorgesehen und unter Einschränkung konnte der König als Richter gegen ungerechte Entscheidungen angerufen werden (Kapitel 6–7). Diese Anrufungsmöglichkeit, die kein Rechtsmittel im modernen Sinne einführte, lässt sich als Ergänzung zu den Regeln der Lex Baiuvariorum betreffend Gericht und Richter (tit. II, 14–18) interpretieren. In einer Vorschrift von unklarer Reichweite werden bayerische Getreue privilegiert (Kapitel 8). Schließlich wird der Grenzschutz – unter Kooperation mit den Königsboten – von einem unbestimmten Adressatenkreis verlangt (Kapitel 9). Normstrukturell fällt die Vorschrift aus dem Rahmen des Kapitulars, da sie als einzige zur Konkretisierung auf frühere (ggf. mündliche) Anordnungen Karls hinwies und damit – ohne weiteres erkennbar – als unvollständig festgesetzt worden war.

Die Bestimmungen des Kapitulars können überwiegend reichsweiten Anliegen zugeordnet werden. Es ist eines derjenigen Erlasse, in welchen "die ersten Stadien der Aufrichtung der fränkischen Herrschaft in den neueroberten Gebieten" (McKitterick, Karl der Große, 216) bzw. im Falle Bayerns in einer wiedereingegliederten Region zu erkennen sind. Parallelen zu Kapitularien für andere Integrationsregionen sind erkennbar. Die Normgebung etwa für Sachsen oder das langobardische Königreich hatte ebenfalls die Stellung der Kirchen, Verfolgung von Vergehen, Vorrang von Gerichtsversammlungen vor Selbsthilfe sowie Anrufung des Königs als Richter zum Gegenstand. Dennoch sind die einheimischen Interessen im Capitulare Baiwaricum nicht außer Acht geblieben. So kann der Schutz von Witwen und Waisen (Kapitel 3) als Reaktion auf eine Forderung der bayerischen Geistlichkeit, die auf dem Aschheimer Konzil (756/757) artikuliert worden war, verstanden werden. Auch lässt sich manche Regelung als Ergänzung zur Lex Baiuvariorum begreifen. So könnte etwa die Behandlung der bischöflichen Leitungsgewalt (Kapitel 2) den tit. I, 12, der Lex Baiuvariorum erweitert haben. Das Kapitular ist programmatisch formuliert und enthält, anders als die frühere Normgebung für Bayern, wenig Konkretes und keine Sanktionen. Seine Integrationsfunktion bestand darin, Richtlinien der karolingischen Herrschaft über Bayern festzulegen, ohne dass die Einheimischen damit entrechtet wurden. Es dürfte ein vorgefasstes Ziel gewesen sein, mit der Zusicherung der kirchlichen Rechte und der Privilegierung der bayerischen Getreuen, Ängste vor Nachteilen (infolge der Herrschaftszäsur) zu mindern. Die Franken setzten auf die Loyalität einheimischer Eliten, an welche sich das Kapitular mutmaßlich gerichtet hat.

Entstehungskontext: Die Integration Bayerns in das Karolingerreich ab 787/788

Die Karte zeigt Bayern im Frankenreich nach 788. (Karte: Stefan Schnupp)

Das im 6. Jahrhundert erstmalig erwähnte bayerische Herzogtum hat sich bis zur Ära Karls des Großen in schwankender Abhängigkeit vom Frankenreich befunden. Inwieweit dieser Eindruck zutrifft oder einer lückenhaften Quellenlage geschuldet ist, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Unter der Herrschaft Tassilos III. ist Bayern in hervorstechend autonomer Weise geleitet worden. Manche Historiker sehen darin eine königsgleiche Stellung (etwa Seibert, Art. Tassilo III., 793). Die Machtverhältnisse änderten sich 788 mit dem Sturz Herzog Tassilos. Damit hatten die Karolinger nach Alamannien und Aquitanien ein weiteres Herzogtum beseitigt und eingegliedert. In der nächsten Zeit richtete sich die fränkische Aufmerksamkeit nachhaltig auf Bayern. Karl veranlasste u. a. die Anfertigung mehrerer Besitzverzeichnisse der bayerischen Kirchen und Klöster. Von 791 bis 793 hielt sich der König dauerhaft im ehemaligen Herzogtum auf, vermutlich insbesondere um Widerständen im Land gegen die neue Situation entgegenzutreten. Dass Tassilo III. 794 vor einer Frankfurter Synode unter dem Vorsitz Karls auf seine Herrschaftsrechte eigens verzichten musste, lässt nicht ganz unerhebliche Zweifel der Zeitgenossen an der Legitimität des Vorgangs von 788 noch sechs Jahre danach erkennen. In der folgenden Zeit ebbten die herrscherlichen Bemühungen um eine Einbindung Bayerns spürbar ab, sodass die Integration aus fränkischer Sicht wohl im Wesentlichen erfolgreich vorangeschritten war.

Der Text des Capitulare ist weder ausdrücklich datiert, noch kann ein Entstehungsjahr aus dem Überlieferungszusammenhang mit hinreichender Sicherheit erschlossen werden. Nach den strukturellen Überlegungen von Rosamond McKitterick (geb. 1949) (Karl der Große, 215f.) liegt eine Entstehung eher zu Beginn der Eingliederung ab 787/788 nahe.

Für eine Entstehung bereits im Jahr 788 sprechen darüber hinaus mehrere Indizien:

  1. In den Lorscher Jahrbüchern, einer narrativen Quelle der Karolingerzeit, wird der Aufenthalt Karls in Regensburg als Ordnung Bayerns beschrieben, womit der Erlass eines Kapitulars gemeint gewesen sein könnte.
  2. Analog zum Kapitel 1 des Capitulare Baiwaricum kümmerten sich die neuen Machthaber ab 788 um den Besitz der geistlichen Institutionen.
  3. Die programmatische Vorschrift des Kapitels 4 zum Verhältnis von Grafen und Bischöfen lässt sich als Reaktion auf die gestiegene Bedeutung der Grafen, die in Einhards (um 770-840) Karlsvita deutlich wird, begreifen.
  4. Außerdem soll Karl nach dem Bericht der Annales regni Francorum, einer offiziösen erzählenden Quelle über die Vorgänge im Karolingerreich, in diesem Jahr die Grenzen Bayerns festgesetzt haben. Eine Gedächtnisstütze für diese Festsetzungen könnte Kapitel 9 gewesen sein (zu Kapitularien als Gedächtnisstütze: Kikuchi, Carolingian capitularies, 74).

Gut möglich erscheint aber auch eine Entstehung in den Jahren 791 bis 793, als Karl längere Zeit in Bayern präsent war (zusammenfassend zur Datierung Grollmann, Stammesrecht, 203-205). Wenn man die Entstehung bereits im Jahr 788 annimmt, war das Capitulare Baiwaricum Bestandteil einer engen Abfolge von Maßnahmen, welche die Integration Bayerns vorantreiben sollten. Dazu gehörte die Entmachtung Tassilos III. unter Mitwirkung von Bayern in Ingelheim, Karls Herrschaftsantritt in der bayerischen Metropole Regensburg und schließlich die Festsetzung des Capitulare Baiwaricum.

Dokumente

Literatur

  • Felix Grollmann, Vom bayerischen Stammesrecht zur karolingischen Rechtsreform. Zur Integration Bayerns in das Frankenreich, München 2018.
  • Wilfried Hartmann, Karl der Große, Stuttgart 2015.
  • Shigeto Kikuchi, Carolingian capitularies as texts: significance of texts in the government of the Frankish kingdom especially under Charlemagne, in: Osamu Kano (Hg.), Configuration du texte en histoire, Nagoya 2012, 67–80.
  • Rosamond McKitterick, Karl der Grosse, Darmstadt 2008.
  • Hubert Mordek, Studien zur fränkischen Herrschergesetzgebung. Aufsätze über Kapitularien und Kapitulariensammlungen ausgewählt zum 60. Geburtstag, Frankfurt am Main u. a. 2000.
  • Steffen Patzold, Normen im Buch. Überlegungen zu Geltungsansprüchen so genannter Kapitularien, in: Frühmittelalterliche Studien 41 (2007), 331–350.
  • Alois Schmid (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 1. Band: Das alte Bayern. Von der Vorgeschichte bis zum Hochmittelalter, München 2017.
  • Gerhard Schmitz, Art. Kapitularien, in: Albrecht Cordes (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. 2. Band: Geistliche Gerichtsbarkeit - Konfiskation, Berlin 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage 2012, 1604–1612.
  • Hubertus Seibert, Art. Tassilo III., in: Neue Deutsche Biographie 25 (2013), 792–794.
  • Harald Siems, Das Lebensbild der Lex Baiuvariorum, in: Hans-Joachim Hecker/Reinhard Heydenreuter/Hans Schlosser (Hg.), Rechtssetzung und Rechtswirklichkeit in der bayerischen Geschichte, München 2006, 29–73.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

capitulare Baiuwaricum; capitulare Bajuwaricum

Empfohlene Zitierweise

Felix Grollmann, Capitulare Baiwaricum, publiziert am 12.11.2018; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Capitulare_Baiwaricum> (27.04.2024)