Berufsberatung
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Bayern verband 1917 als erster Bundesstaat die Lehrstellenvermittlung mit der Berufsberatung und gliederte beide dem öffentlichen (kommunalen) Arbeitsnachweis (Arbeitsamt) an. 1927 ging diese Aufgabe aus der Zuständigkeit der Länder an das Reich bzw. seit 1949 an den Bund über.
Nachwuchsbedarf und Frauenemanzipation
Verschiedene Faktoren bestimmten das Entstehen der Berufsberatung ab Ende des 19. Jahrhunderts: Zum einen fanden die Handwerksbetriebe nicht mehr genügend Lehrlinge, zum anderen bemühte sich die Frauenbewegung um eine Verbesserung der Bildungs- und Berufschancen der Frauen.
Frühe bayerische Ansätze
Das Arbeitsamt München führte schon seit seiner Gründung 1895 neben der Arbeitsvermittlung Erwachsener auch die Lehrstellenvermittlung von Schulabgängern durch und entwickelte sich dabei zu "einer mustergültigen Einrichtung" (Maier, Anfänge und Brüche der Arbeitsverwaltung, 46), da es eng mit den Betrieben und den Schulen zusammenarbeitete. Diesen positiven Erfahrungen folgend, empfahl die bayerische Regierung bereits 1903 ihren Kommunen, die Lehrstellenvermittlung bei den Arbeitsämtern anzubinden. Dieses Konzept vertrat auch der Verband Deutscher Arbeitsnachweise.
Erste staatliche Verordnung durch Bayern
Der 1913 von verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen gegründete "Deutsche Ausschuss für Berufsberatung" forderte für das ganze Reich ein Netz von Berufsberatungsstellen. Als erste Staatsregierung erließ die bayerische am 18. Dezember 1917 eine Verordnung, nach der die Gemeinden Berufsberatungsstellen für Jugendliche einzurichten und diese möglichst in die Arbeitsämter einzugliedern hatten. Sie sollten gleichzeitig auch Lehrstellenvermittlung betreiben und mit den Lehrern und Schulärzten zusammenarbeiten. Zur Genugtuung der Frauenbewegung galten die Bestimmungen für Mädchen und Jungen gleichermaßen.
Definitive Zuordnung erst 1927
Die Anordnung für Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918 und das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 legten die institutionelle Zuordnung noch nicht fest. In Preußen bevorzugte man zunächst den Anschluss der Berufsberatung an die Schulen oder die Jugendämter. Erst das Gesetz für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 bestimmte die Reichsanstalt zur Trägerin der Berufsberatung und verbot umgehend eine gewerbsmäßige Durchführung. Seitdem ist die Berufsberatung bei den Arbeitsämtern (seit 2004: Agenturen für Arbeit) angesiedelt und erteilt sowohl Jugendlichen (Schulabgängern) als auch Erwachsenen Auskunft und Rat bei der Berufswahl.
Dokumente
Literatur
- Dieter G. Maier, Anfänge und Brüche der Arbeitsverwaltung bis 1952 (Schriftenreihe der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 43), Brühl 2004, 46-50.
- Hans-Walter Schmuhl, Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsverwaltung in Deutschland 1871-2002. Zwischen Fürsorge, Hoheit und Markt (Beiträge zur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 270), Nürnberg 2003, 45-50, 85-88, 120ff.
Weiterführende Recherche
Empfohlene Zitierweise
Dieter G. Maier, Berufsberatung, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Berufsberatung> (7.12.2024)