Ehaftgewerbe
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Ehaften waren Rechtsnormen der Niedergerichtsbarkeit in dörflichen Gemeinschaften. Als Ehaftgewerbe werden seit dem Spätmittelalter die konzessionspflichtigen Gewerbebetriebe Dorfwirtschaft/Taverne, Mühle, Schmiede und Bad bezeichnet. Ähnlich behandelt werden konnte die Schafhaltung (Hirten und Schäfer). Diese Gewerbe und ihre Inhaber nahmen eine Sonderstellung ein, da sie über Monopolrechte verfügten. In der Umbruchszeit nach 1800 verloren die Ehaften im Zuge der Liberalisierung des wirtschaftlich-gewerblichen Lebens ihre Bedeutung.
Begriffliches
Der Begriff "Ehehaft" leitet sich in seiner inhaltlichen Ausrichtung ab vom westgermanischen "ewa", "eo", das auf bindende Ordnungszusammenhänge verweist und in Wörtern wie "Ehehalten"/"Gesinde", "ewig" und "Ehe" weiterlebt. In mittelhochdeutschen Rechtstexten wird er oft verwendet in der Verbindung von "ehehafter Not" zur Kennzeichnung von berechtigten Verhinderungsgründen beim Erscheinen vor Gericht oder bei Versäumnis eines "Herrengeschäftes". Im Rahmen der Ausbildung eines rechtlichen Systems innerhalb von dörflichen Gemeinschaften, wie sie im süddeutschen Raum nach der Auflösung der sog. Villikations-Verfassung im späten Mittelalter entstanden, wird die Bezeichnung "Ehehaft" vor allem verwendet für ein Bündel von alltäglichen Normen, die das Zusammenleben prägen sollten. Es erscheint als Äquivalent oder als Teil zum Niedergericht und kann regional sowohl inhaltliche (bestimmte rechtliche Verfügungen/Traditionen), zeitliche (Termine der Zusammenkunft dörflicher/niedergerichtlicher Instanzen) wie auch räumliche Aspekte (das zu einem bestimmten Rechtskreis gehörige Gebiet mitsamt den darin Ansässigen/Ehehaftern) bezeichnen.
Die Begriffe "Ehehaft" oder "Ehehaftgewerbe" sind besonders häufig verwendet im altbayerischen Bereich, finden aber wörtliche oder inhaltliche Entsprechungen in den fränkischen und schwäbischen Territorien.
Für die Formulierung und Ausübung des Ehehaft-Rechtes sind im süddeutschen Raum sowohl Zusammenwirken wie Konkurrenz von Herrschaft und Gemeinde kennzeichnend. Das konnte lokal zu sehr differierenden Mischungen führen. In der älteren Literatur wurde der hohe Rang der Dorfgemeinde vor allem in den alemannischen, schwäbischen und fränkischen Regionen betont, während man im Altbayerischen aufgrund der geschlossenen Landesherrschaft die Dominanz der obrigkeitlichen Einflüsse wirksam sah. Inzwischen wurde auch für diesen Raum durch die Publikation von Dorf-, Gemeinde- und Ehehaft-Ordnungen das starke Mitwirken der Dorfgenossen bei der Regelung der alltäglichen Notwendigkeiten und der Lösung von deren Konflikten erkannt.
Während der Zeit des Absolutismus herrschte die Tendenz, sämtliche Regelungskompetenzen in obrigkeitlichen Landes- und Polizeiordnungen zu bündeln, doch wurde die Mitwirkung der "Gemein", "Nachbarschaft", "Bauernschaft" etc. nie ausgeschaltet, weder in den altbayerischen noch gar in den herrschaftlich zersplitterten fränkischen und schwäbischen Regionen. Peter Blickle hat mit dem Begriff des "Kommunalismus" die seit dem 19. Jahrhundert laufende Weistums- und Gemeinde-Forschung auf einen angemessenen analytischen Begriff gebracht (Blickle, Kommunalismus, 2000).
In der Regel trat die "Ehehaft" (der entsprechende Personenverband) zur "Ehehaft" (dem Termin) zur Abhaltung der "Ehehaft" (des Rechtsgeschäftes) zweimal im Jahr zusammen. Georgi und Michaeli waren dabei oft Orientierungspunkte. So gut wie immer wurde die "Ehebett" einberufen und geleitet von einem Vertreter der Obrigkeit, fast jedes Mal beteiligten sich auch Vertreter (Schöffen, Beisitzer, Gerichtsgenossen) oder die Gesamtheit der Dorfgemeinde. Es herrschte Erscheinungspflicht der "Ehehafter". Nach dem Verlesen der Ordnung wurden Verstöße gegen die geschriebenen und/oder ungeschriebenen Regeln des Zusammenlebens geahndet, u. U. neue Vorschriften gefunden. Der Grad an Schriftlichkeit seit dem Spätmittelalter auf diesem Feld war erstaunlich hoch. Auch Märkte und Städte konnten "Ehehaften" abhalten.
Die innere Logik des dörflichen Lebens in Spätmittelalter und Früher Neuzeit hat wohl überall dafür gesorgt, dass Formen gemeinschaftlicher Willensbildung und kollektiven Handelns mit verbindlichen Normen, Versammlungen und Funktionsträgern ausgebildet wurden. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass dabei durchweg eine Spannung zwischen dem Anspruch auf dörfliche Autonomie und grundherrlicher oder landesherrlicher Verfügungskompetenz über die Untertanen bestanden hat. Beide Seiten fühlten sich jedoch in aller Regel an die einmal formulierten oder in der Praxis geübten Rechtstraditionen gebunden. Die Ehehaft diente nicht nur dazu, Klagen gegen die Dorfgenossen, sondern auch gegen die Herrschaft vorzutragen.
Überholt wurde dieses sehr individuelle System des Interessenausgleichs durch die bayerische Gemeindegesetzgebung nach 1800. Der leitende Minister Maximilian von Montgelas (1759-1838) hatte sich 1805 durch eine landesweite Umfrage einen Überblick über die Ehehaft-Gerichte verschafft und dann vor allem über die Konstitution von 1808 an einer einheitlichen Gemeinde-Gesetzgebung gearbeitet, innerhalb derer die Ehehaft-Gerichte mit ihren tausend Zufälligkeiten keinen Platz mehr hatten. Dies war ein Prozess, der schließlich über die Gemeinde-Edikte von 1815, 1816 und besonders 1818 zu einem Abschluss kam. Die Arbeit an einem einheitlichen Staatsaufbau entsprach nicht nur den theoretischen Prinzipien einer aufgeklärten Staatstheorie, sondern auch den Notwendigkeiten bayerischen Staatshandelns im Zuge der vielfachen Landeszuwächse in der napoleonischen Zeit.
Ehehaft-Gewerbe (allgemein)
Auf die Ehehaft als Bezugspunkt verweisen einige ländliche Gewerbe, deren korrekte Betriebsführung regelmäßig Gegenstand der Beratungen und Beschlüsse der Ehehaft-Gerichte, -Taidinge, und -Versammlungen war: das Betreiben von Wirtshaus, Mühle, Schmiede und Bad. Sie bilden den zentralen Kern dessen, was man im Bayerischen, Fränkischen und Schwäbischen als Ehehaft-Gewerbe bezeichnet. "Diese wichtigsten Gewerbe wurden zumeist als Realrecht vergeben mit genau festgelegten Rechten und Pflichten. Herr der Leihe konnte dabei ein landständischer Grundherr [...], aber auch die Gmain sein. [...] Diese Ehehaft-Gewerbe hatten gegenüber den anderen Gewerben eine besondere Stellung in der Gmain. Sie besaßen durch ihr Realrecht ein Monopol, das mitunter noch durch Benutzungszwang für die Dorfbewohner verstärkt wurde" (Wilhelm, Rechtspflege, 115).
Die Hypothese, dass die genannten Gewerbe ihre Sonderstellung daher bezögen, dass sie ursprünglich aus dem genossenschaftlichen Anspruch der Dorfgemeinden hervorgegangen wären, ließ sich aus dem Quellenmaterial nicht verifizieren. Genauso wenig lässt sich als durchgängiges Merkmal das Gegenteil erweisen, dass sie nämlich ein Annex der grundherrschaftlichen Niedergerichtsbarkeit gewesen seien. Vielmehr lässt sich bei diesen Gewerben eine Mischung der Kompetenzen von Obrigkeit und Gemeinde beobachten, und zwar durchgängig vom späten Mittelalter bis ins frühe 19. Jahrhundert, freilich mit der Tendenz der Stärkung der herrschaftlichen Komponente im Lauf der Zeit. Die Norm war also weder dörfliche Autonomie, noch obrigkeitlicher Oktroy, sondern Kooperation der beteiligten Partner. Selbst wenn einmal selbständig durch eine "Nachperschafft", "Gemain" oder durch "Dorfgenossen" eine einschlägige Ordnung formuliert worden sein sollte, so suchte man in aller Regel zur besseren "Konfirmierung" und späteren Handhabung den obrigkeitlichen Konsens. Kam es zu Differenzen um Auslegung, Änderung oder Abschaffung, so wurden nicht selten Schiedsverfahren in Anwendung gebracht und nicht einfach Neufestlegungen durch den Vertreter der Herrschaft.
Der Wirt
Wegen der Verbindung mit dem Braurecht – einem Ausfluss der Grundherrschaft – war beim Wirt in der Regel eine besondere Nähe zur Herrschaft – und nicht zur Gemain - festzustellen. Deshalb wurde ihm nicht selten auch eine Art herrschaftlicher Stellung eingeräumt: Nur er durfte öffentliche Lustbarkeiten ausrichten – Kirchweihfeiern, Tanzveranstaltungen, Hochzeiten und Kindstauf-Feiern. Bei ihm mussten die Dorfgenossen das Bier beziehen, und ihm mussten sie landwirtschaftliche Überschüsse "anfailen" (Geflügel, Schlachttiere, Butter, Fett, Eier), bevor sie diese auf den Markt brachten. Er übte also eine Art Vorkaufsrecht für Waren aus, die zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen gastronomischen Betriebes nötig waren. Eine ähnliche Sonderstellung nahm meist auch der landwirtschaftliche Betrieb des Grundherren/Hofmarkherren selbst ein, wenn dieser vor Ort situiert war.
Die Dorfgemeinde wurde tätig, wenn sie in der Ehehaft etwa den Bierpreis festsetzte oder Funktionäre wählte, die diesen, die verwendeten Gefäße und die Qualität des Bieres überprüften. Dass die Gemeinde selber im Kerngeschäft einer Wirtschaft Konkurrenz machte, durch Beherbergung und Verleitgebung alkoholischer Getränke, war in den Dörfern die Ausnahme, in Märkten und Städten dagegen über Kommun-Brauhäuser die Norm (temporäres Schankrecht für die Brau-Berechtigten). Lediglich in den originären Weinbau-Gebieten war die Führung von kurzzeitigen "Buschen-Schänken" durch die einzelnen Weinbauer weit verbreitet. Private Beherbergung fremder Personen konnte natürlich nicht ausgeschlossen werden, doch ist der Grundtenor der dörflichen Ordnungen, diese durch Meldepflicht und zeitliche Limitierung streng unter Kontrolle zu halten. Die Vorrechte des Wirtes sollten gewahrt werden; auch ließ sich über ihn viel leichter die Kontrolle über das unsesshafte Volk wahrnehmen.
Die Mühle
Genauso wenig wie beim Wirt lässt sich in den dörflichen Ordnungen ein besonderes Zugriffsrecht der Dorfgemeinde auf den Müller und die Mühle ausmachen. Die Dienstleistungen des Müllers waren von einem solchen Gewicht für die öffentliche Wohlfahrt, dass Errichtung und Betrieb einer Mühle von Anfang an das besondere Interesse der Obrigkeit hervorgerufen haben und bereits die frühen Landes- und Polizeiordnungen an der Schwelle von Mittelalter und Neuzeit Regelungen des Arbeitslebens eines Müllers sowie Sanktionen für ungenaues Arbeiten und Mängel am Mahlwerk enthalten. Das zunächst kaiserliche und dann landesherrliche Mühlregal dürfte schon seit dem hohen Mittelalter dafür gesorgt haben, dass es fast ausschließlich Vertreter der Obrigkeit waren, welche die Ordnungskompetenz in den Mühlen an sich zogen und ausübten.
Die Dorfgemeinde kam in den Blick, wenn es um die Formulierung von Monopolrechten ging: Man musste dem zuständigen Müller das eigene Getreide zum Mahlen zuführen und hatte dann u. U. Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei den wartenden Kunden in der Mühle. Natürlich brachte sich die gemeindliche Ehehaft auch ins Spiel bei der regelmäßigen Mühlschau, wo so gut wie immer neben den Vertretern der Obrigkeit Funktionäre der Gemeinde tätig wurden.
Die Schmiede
Im Unterschied zu den Wirtshäusern und Mühlen waren die Schmieden so gut wie überall in der Hand der Dorfgemeinden (in einigen fränkischen Gebieten möglicherweise mit anderer Schwerpunktbildung, s. Kramer, Volksleben, 1961). Die hier zu erwartenden Dienstleistungen wurden meist von den Dorfgenossen in gemeinschaftlichen Beschlüssen geregelt: Sie schrieben dem Schmied exakt vor, welche Preise er für bestimmte Tätigkeiten verlangen durfte, z. B. für das Beschlagen eines Wagenrades mit einem eisernen Reifen, die Herstellung und das Aufschlagen eines Hufeisens, die Fertigung und das Anschweißen eines Kettengliedes, eines Eggenzahns oder eines Zinkens für eine Gabel. Die entsprechenden Listen konnten so ins Detail gehen, dass sie sich lesen wie der Tätigkeitsbericht eines dörflichen Grobschmieds oder die Übersicht über eisernes Gerät auf dem Lande vor Beginn der Industrialisierung.
Den Ansprüchen der Kunden standen deren Pflichten gegenüber. So gut wie überall mussten sie dem Schmied Naturalien liefern: gedroschenes und ungedroschenes Getreide, lokal auch Mehl, Hirse, Erbsen, Kraut und Kohl oder etliche Schober Heu. Oft findet sich hierfür die Sammelbezeichnung "Dangl" oder "Tangl", grundsätzlich darunter ein oder mehrere Laib Brot. In der Regel liegt auch die Baulast für die Schmiede (nicht jedoch für das Wohnhaus des Schmiedes) bei der Gemeinde, ebenso die Stellung von Eisen, Holz und Kohlen samt den zugehörigen Fuhrdiensten. Oft wurden die Bauern auf diese Leistungen explizit verpflichtet, auch wenn sie die Dienste des Schmiedes nicht in Anspruch nehmen wollten. Die korrekte Entrichtung des "Dangls" bot Anlass zu vielfältigen Streitigkeiten.
Gegenüber dem Schmied übten die Dorfgemeinden Herrschaftsrechte aus, die sie auch im Recht auf Anstellung bzw. Abstiftung bei Unfähigkeit, Unzuverlässigkeit oder Unverträglichkeit aussprechen konnten. Die Dorfgenossen waren auf alle Fälle vor auswärtigen Kunden zu bedienen, besonders wenn sie verlangten, dass die Pflugscharen gedengelt ("gespitzt") werden sollten, so sie gerade aufs Feld fuhren. Diese Rangordnung schlug sich etwa in dem Schmiede-Ehehafts-Brief für Essenbach bei Landshut 1450 in der Bestimmung nieder, dass ein Schmied dem jeweiligen "Nachtpaur" während der Wartezeit einen Sessel samt Kissen in die Schmiede zu setzen habe (Hartinger, Ostbayern, 165).
Das Bad
Erscheint der Schmied gelegentlich wie ein gemeindlicher Beamter oder Funktionär, so gilt das auch für den Bader. Von einem wie dem anderen mussten die Dienste für die Ehehafts-Genossen zu Sonderkonditionen (verbilligt oder umsonst) geleistet werden: beim Bader etwa das Abhalten eines Bades alle Samstage oder alle Vierteljahre oder immer, wenn die Dörfler dies verlangen, dann Aderlassen, Schröpfen und Haareschneiden zu bestimmten Zeiten des Jahres. Selbstverständlich waren die Bader gefragt bei allen Krankheiten und Gebrechen der Menschen im Dorf (bei den Tieren war dies dagegen oft der Schmied), meist gegen festgelegte Honorare.
Umgekehrt konnte der Bader auf eine Art von Gehalt in Form von Naturalien und fertigen Lebensmitteln rechnen unabhängig davon, ob von den betreffenden Personen seine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Im Unterschied zum Schmied waren hierzu nicht nur die Haushaltsvorstände verpflichtet, sondern auch die Knechte und Mägde sowie die Knaben und Mädchen. Die Gemeinde hatte sich um das Badegebäude zu kümmern, seine Ausstattung und die Belieferung mit Holz. Die Stelle des "Dangl-Korn" vertrat hier die "Scher-Garbe". Bei Verstößen war auch hier nicht nur der Appell an die Obrigkeit möglich, sondern wurde nach Ausweis der Quellen ungescheut in Anspruch genommen.
Die Literatur zum Gesundheitswesen in Mitteleuropa ist sich weitgehend darin einig, dass das Badewesen im 16. Jahrhundert wegen Verbreitung der Syphilis und anderer ansteckender Krankheiten sowie wegen zunehmender Brennholzverknappung einen abrupten Einbruch erlitten habe. Dieser Eindruck bestätigt sich aufgrund der inzwischen edierten dörflichen Ordnungen zumindest für die Ehehaft-Bäder nicht. Auch kleine Dörfer ließen es sich die ganze Frühe Neuzeit hindurch nicht nehmen, durch die Bestellung eines Baders etwas für Hygiene, Körperästhetik und Gesundheitspflege zu investieren. Auch die Einstufung des Baders als einer tendenziell unehrlichen Person scheint kein Problem gewesen zu sein.
Hirten und Schäfer
Erwähnt sollte zum Abschluss noch werden, dass die Hirten und Schäfer - wenn auch üblicherweise nicht unter die Ehehaft-Gewerbe gerechnet - in vielen Gemeinden ähnlich behandelt wurden wie die Schmiede und Bader: Die Dorfgenossen setzten sie ein und ab, legten verpflichtende Dienste und Entgelte für sie fest; letztere auch oft unabhängig davon, ob man die Dienste in Anspruch nahm, errichteten und unterhielten die zugehörigen Behausungen.
Ausklang
Wie bei den Ehehaften ging das System der Ehehaft-Gewerbe in der Umbruchszeit um 1800 seinem Ende entgegen. Zwar konnten regional Wirtshaus und Mühle als Realrechte, die an bestimmten Grundstücken haften, noch eine Zeit lang weiter existieren, ansonsten entzogen zunehmend die Liberalisierung des wirtschaftlichen Lebens, das Vordringen der industriellen Produktion (etwa für den Schmied) und die Durchsetzung der Gewerbefreiheit den behandelten Gewerben ihren Ausnahmestatus. Nirgendwo vollzog sich der Einschnitt mit einem Schlag, sondern als Entwicklung, die sich etwa über eine Generation hinweg erstreckte. Der allgemeine Modernisierungs-Prozess ließ uns auch hier Abschied nehmen von den Strukturen der alteuropäischen Gesellschaft.
Literatur
- Karl Siegfried Bader, Das mittelalterliche Dorf als Friedens- und Rechtsbereich, Weimar 1957.
- Karl Siegfried Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Weimar 1962.
- Rainer Beck, Handwerkliche Produktion und dörfliche Gesellschaft. Das bayerische Beispiel, in: Reinhold Reith (Hg.), Praxis der Arbeit. Probleme und Perspektiven der handwerksgeschichtlichen Forschung (Studien zur historischen Sozialwissenschaft 23), Frankfurt am Main/New York 1998, 147-186.
- Peter Blickle (Hg.), Deutsche ländliche Rechtsquellen. Probleme und Wege der Weistumsforschung, Stuttgart 1977.
- Peter Blickle, Kommunalismus. Skizzen einer gesellschaftlichen Organisationsform. 1. Band, München 2000.
- Peter Blickle (Hg.), Landgemeinde und Stadtgemeinde in Mitteleuropa. Ein struktureller Vergleich, München 1991.
- Winfried Helm, Obrigkeit und Volk. Herrschaft im frühneuzeitlichen Alltag Niederbayerns, untersucht anhand archivalischer Quellen, Passau 1993.
- Karl.-S. Kramer, Bauern und Bürger im nachmittelalterlichen Unterfranken. Eine Untersuchung aufgrund archivalischer Quellen, Würzburg 1957.
- Karl-S. Kramer, Die Nachbarschaft als bäuerliche Gemeinschaft. Ein Beitrag zur rechtlichen Volkskunde mit besonderer Berücksichtigung Bayerns, München 1954.
- Karl-S. Kramer, Volksleben im Fürstentum Ansbach und seinen Nachbargebieten (1500-1800), Würzburg 1961.
- Heinz Lieberich, Das ländliche Handwerk in Altbayern vom 16.-18. Jahrhundert, in: Mitteilungen für die Archivpflege in Oberbayern 27 (1947), 721-740.
- Johannes Merz, Hofverband und Dorfgemeinde im mittelalterlichen Franken, in: Konrad Ackermann/Alois Schmid/Wilhelm Volkert (Hg.), Bayern vom Stamm zum Staat. Festschrift für Andreas Kraus zum 80. Geburtstag, 2 Bände, hier 1. Band, München 2002, 345-360.
- Michael Prosser, Spätmittelalterliche ländliche Rechtsaufzeichnungen am Oberrhein zwischen Gedächtniskultur und Schriftlichkeit. Untersuchungen am Übergang von analphabetischen zu skriptualen Überlieferungsformen im Blickfeld der rechtlichen Volkskunde, Würzburg 1991.
- Helmut Rankl, Landvolk und frühmoderner Staat in Bayern 1400-1800, 2 Bände, München 1999.
- Gabriele von Trauchburg, Ehehaften und Dorfordnungen. Untersuchungen zur Herrschafts-, Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des Rieses anhand ländlicher Rechtsquellen aus der Grafschaft Oettingen, Augsburg 1995.
- Rudolf Wilhelm, Rechtspflege und Dorfverfassung. Nach niederbayerischen Ehehaftsordnungen vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, in: Verhandlungen des historischen Vereins für Niederbayern 80 (1954), 1-151.
Quellen
- Pankraz Fried/Franz Genzinger (Hg.), Die ländlichen Rechtsquellen aus den pfalz-neuburgischen Ämtern Höchstädt, Neuburg, Monheim und Reichertshofen vom Jahre 1585, Sigmaringen 1983.
- Walter Hartinger (Hg.), "wie von alters herkommen…" Dorf-, Hofmarks-, Ehehaft- und andere Ordnungen in Ostbayern, 3 Bände, Passau 1998 (Band 1 und 2.) und 2002 (Band 3).
- Rolf Kießling (Hg.)/Thaddäus Steiner (Hg.)/Bernhard Brenner (Bearb.), Die ländlichen Rechtsquellen aus der Grafschaft Oettingen, unter Verwendung von Vorarbeiten von Gabriele von Trauchburg u. a., Augsburg 2005.
- Wilhelm Volkert (Hg.), unter Verwendung der Vorarbeiten von Walter Jaroschka und Heinz Lieberich, Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 (Bayerische Rechtsquellen 4), München 2010.
Weiterführende Recherche
Externe Links
- Historisches Lexikon der Schweiz: Ehaften
- bavarikon: Darstellung einer Badstube. Simon Millinger: Plan der gemeindlichen Flachsbrechhütte in Gundelprechting, Landkreis Mühldorf am Inn - Grundriss, Ansicht und Schnitt, 1812 (Sammlung "Vorherr-Pläne", Institut für Volkskunde der Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften).
Empfohlene Zitierweise
Walter Hartinger, Ehaftgewerbe, publiziert am 06.04.2016; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Ehaftgewerbe> (31.10.2024)