Wahlkapitulationen: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:Papstbulle Innozenz 1695.jpg|thumb|Erste Seite der päpstlichen Bulle von Papst Innozenz XII. (1615-1700) aus dem Jahre 1695. Abb. aus: Priolo, Salisburgen. Iuris Metropolitici, 1693.([http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10331374-7 Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 64])]] | [[Datei:Papstbulle Innozenz 1695.jpg|thumb|Erste Seite der päpstlichen Bulle von Papst Innozenz XII. (1615-1700) aus dem Jahre 1695. Abb. aus: Priolo, Salisburgen. Iuris Metropolitici, 1693. ([http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10331374-7 Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 64])]] | ||
Die römische Kritik am Wahlkapitulationswesen setzte bereits vor dem Konzil von Trient (1545–1563) ein und hielt über die Jahrhunderte an. | Die römische Kritik am Wahlkapitulationswesen setzte bereits vor dem Konzil von Trient (1545–1563) ein und hielt über die Jahrhunderte an. | ||
Version vom 11. Oktober 2017, 08:18 Uhr
Schrifliche Vereinbarungen, die Kandidaten vor der Wahl mit dem Wahlgremium treffen und anschließend nochmals bekräftigen mussten. Seit dem 13. Jahrhundert wurden Wahlkapitulationen zwischen Bischöfen und Domkapiteln geschlossen. Bei der Wahl der römisch-deutschen Kaiser gab es sie seit 1519. Wahlkapitulationen sicherten in der Regel die Privilegien des Wahlgremiums. Trotz kirchlicher und kaiserlicher Verbote 1695/98 blieben sie bis zum Ende des Alten Reichs 1806 in Gebrauch. Wahlkapitulationen sind aus allen Bistümern des heutigen Bayern seit dem Spätmittelalter bekannt, erstmals 1225 aus Würzburg.
Allgemein
Wahlkapitulationen (Wahlgeding, Wahlverschreibung, Wahlwerk, articuli, capitula iurata, pacta conventa, obligationes, auch: Anerinnerung, Projekt, Propositio, Puncta, Monita, Contestationes, Concordata capitularia) sind Vereinbarungen, die innerhalb eines Wahlgremiums vor einem Wahlakt als rechtsverbindlich für jeden Neugewählten und seine Herrschaftsausübung getroffen, schriftlich fixiert und beschworen werden (confoederatio). Nach der Wahl wird der Gewählte in der Regel erneut durch Eid, Besiegelung etc. auf sie verpflichtet. Wahlkapitulationen folgen der Absicht, Privilegien und die Mitregierungsgewalt des Wahlgremiums nach der Zeit der Sedisvakanz sicherzustellen. Sie als Wahl- oder Regierungsprogramm des Neugewählten zu bezeichnen, ist nur bedingt statthaft.
Wahlkapitulationen zählen zu den verfassungsrechtlichen Normen einer Wahlmonarchie, welche die Kontinuität des Wahlgremiums als Verfassungsorgan bzw. als einem das Territorium repräsentierenden Landstand unterstreichen. Die Textfassung ist deshalb wesentlich eine Fortschreibung der jeweiligen Vorgängerversion. Jede Neufassung bzw. Erweiterung bildet eine Weiterentwicklung des rechtlichen Status quo ab, ist Spiegel des aktuellen politischen Geschehens bzw. reflektiert die abgelaufene Regierungszeit sowie die Umsetzung bzw. Nichtbeachtung der Vorgängerwahlkapitulation.
Im kirchlichen Bereich
Im kirchlichen Bereich sind im Alten Reich seit dem 13. Jahrhundert bischöfliche Wahlkapitulationen bekannt, die sich mit der Etablierung des exklusiven Bischofswahlrechts der Domkapitel entwickelt haben. Sie erscheinen jedoch auch bei der Wahl kirchlicher Dignitäre (Propst, Dekan) und der Vorsteher reichsunmittelbarer wie auch landsässiger Klöster und Stifte.
Inhaltlich sichern sie Privilegien des Wahlgremiums, bei bischöflichen Wahlkapitulationen also des Domkapitels. Bestimmungen finanzieller Natur regeln u. a. die Trennung, Verwaltung und Sicherstellung des Stifts- und Kapitelguts, die Erhebung von Steuern und Abgaben oder die Mitspracherechte bei der Aufnahme von Schulden bzw. bei der Schuldentilgung. Sowohl der Umfang des bischöflichen Sonderguts (Peculium) als auch Zuweisungen aus dem Stiftsvermögen an das Domkapitel werden umschrieben. Vor allem aber suchen die Wahlkapitulationen eine Definition der konkurrierenden Ansprüche gegenüber der fürstbischöflichen Jurisdiktionsvollmacht. Einerseits versuchte das Domkapitel, sich innerhalb der kirchlichen Gerichtsbarkeit eine eigenständige Rechtshoheit zu sichern. Andererseits nahm es auch auf die Hochstifts- und Diözesanregierung durch die Reservierung bestimmter Ämter und Pfründen nachhaltig Einfluss. So finden sich hier u. a. Bestimmungen, dass die Spitzen der Dikasterien, Pflegämter oder das Amt des Weihbischofs mit einem Domkapitular zu besetzen seien. Auch die Vertragsfreiheit des Fürstbischofs bzw. sein Agieren in der Außenpolitik sind häufig Gegenstand der Wahlkapitulation, die hier den Konsens des Domkapitels einfordert. Die Wahlverschreibungen regeln mitunter aber auch aktuelle Einzelfälle (z. B. die Beilegung eines Rechtsstreits, die Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen oder die Tätigung einzelner Anschaffungen). Nach deren Erledigung tauchen sie in einer Neufassung des Textes nicht mehr auf.
Mit einem Koalitionsvertrag oder Regierungsprogramm moderner Lesart dürfen Wahlkapitulationen nicht verwechselt werden. Generell können sie aber als verfassungsrechtliches Sachprogramm alle Bereiche der fürstbischöflichen Regierungsgewalt in weltlichen und geistlichen Dingen betreffen.
Wahlkapitulationen sind insofern eine bedeutende Quelle für die Rechts-, Sozial- und Behördengeschichte der geistlichen Territorien.
Wahlkapitulationen wurden seit 1532 auch neu gewählten Päpsten vorgelegt. Bis 1676 sind Textfassungen bekannt; die jüngere Praxis ist noch nicht genügend gesichert.
Kritik am kirchlichen Wahlkapitulationswesen
Die römische Kritik am Wahlkapitulationswesen setzte bereits vor dem Konzil von Trient (1545–1563) ein und hielt über die Jahrhunderte an.
Von der aufgeklärten Kritik des 18. Jahrhunderts bis hin zu neueren Veröffentlichungen wird das Wahlkapitulationswesen kontrovers beurteilt. Es gilt als Reformhindernis und wird mit dem Anspruch des aufgeklärten Absolutismus unvereinbar gesehen oder als unzulässige Beschränkung der bischöflichen bzw. kirchlichen Autorität disqualifiziert. Bekräftigt wird damit die Absicht der Konstitution "Ecclesiae catholicae" Papst Innozenz' XII. (reg. 1691–1700) vom 22. September 1695 (sog. Innozentiana). Ihr zufolge wurden alle Wahlkapitulationen, die während oder nach einer Sedisvakanz geschlossen wurden, verboten bzw. mussten in Rom auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Auch nachdem Kaiser Leopold I. (reg. 1658–1705) am 11. September 1698 die Bulle bestätigt hatte (sog. Leopoldina), endete gleichwohl das Wahlkapitulationswesen nicht. Vielmehr war es bis zum Ende des Alten Reichs ein Mittel der Rechtsetzung, der Verfassungsentwicklung und auch ein Weg der Reform in den Geistlichen Staaten.
Heute sind Wahlkapitulationen bzw. die Absprache von Bedingungen vor der Wahl kirchenrechtlich verboten. Dies regelt für die Papstwahl ausdrücklich die Apostolische Konstitution "Universi Dominici Gregis", Abs. 82, im Allgemeinen can. 172 des Codex Iuris Canonici (1983).
Kaiserliche und andere nichtkirchliche Wahlkapitulationen
Seit der Wahl Kaiser Karls V. (reg. 1519–1556) 1519 war die kaiserliche Wahlkapitulation wesentliches Moment der Kaiserwahl. Sie hatte bis zum Ende des Alten Reichs als Lex fundamentalis eine eigenständige Bedeutung.
Wahlkapitulationen bzw. Wahleide waren auch außerhalb des Deutschen Reichs bekannt, u. a. in den nordeuropäischen Königreichen, in Ungarn, Böhmen, Polen oder – bereits im 12. Jahrhundert – bei der Wahl des Dogen von Venedig.
Entstehung bischöflicher Wahlkapitulationen in Bayern
Bischöfliche Wahlkapitulationen entwickelten sich im 13. Jahrhundert aus der Konfirmation domkapitelscher Privilegien durch den neuerwählten Bischof. In einzelnen Bistümern Bayerns hielten sich solche Wahleide relativ lange. In anderen wurden bald nach dem IV. Laterankonzil (1215), das den Domkapiteln das alleinige ordentliche Bischofswahlrecht sicherte, regelrechte Wahlkapitulationen vorgelegt. Diese waren zunächst in lateinischer, bald durchwegs in deutscher Sprache verfasst.
Am Anfang stehen Würzburg (1225) und Eichstätt (1259). Wegen seiner Gebietsanteile am heutigen Bayern ist auch Mainz (wohl 1233) zu nennen. Im 14. Jahrhundert folgen – mit einer Tradition älterer Wahleide – Konstanz (1326), Bamberg (1328), Passau (1342) und Freising (1359). Erst im 15. Jahrhundert lassen sich für Augsburg (1414), Salzburg (1427) und Regensburg (1437) Wahlkapitulationen ausmachen. Im Salzburger Eigenbistum Chiemsee, dessen Bischof nicht gewählt, sondern vom Salzburger Erzbischof ernannt wurde, gab es keine Wahlkapitulationen.
Entwicklung des bischöflichen Wahlkapitulationswesens in Bayern
Das Wahlkapitulationswesen geriet als originär mittelalterliche Rechtstradition in der Frühen Neuzeit aus unterschiedlichen Beweggründen verschiedentlich unter Druck. Dennoch überdauerte es als "altes Herkommen" sowohl das Zeitalter der Katholischen Reform, die auf die Restauration der bischöflichen Gewalt zielte, als auch die Konsolidierung der geistlichen Fürstbistümer nach 1648, das päpstliche Verbot von 1695 sowie die Bestrebungen des aufgeklärten Absolutismus. Letztlich blieb es bis zum Vorabend der Säkularisation in Gebrauch und entwickelte sich – in den verschiedenen bischöflichen Territorien unterschiedlich akzentuiert – inhaltlich wesentlich weiter: In Hochstiften, in denen sich dynastische Bewerber bei der Wahl durchsetzen konnten bzw. eine Dynastie nachhaltigen Einfluss ausübte, reagierte das Wahlkapitulationswesen deutlich auf dynastische Interessen. Dies ist exemplarisch in Freising und Regensburg (Wittelsbacher) oder Salzburg und Passau (Habsburger) nachzuvollziehen. In Konstanz hat Andreas Kardinal von Österreich (reg. 1589–1600) 1589 von ihm selbst verfasste Artikel durchgesetzt und damit den Normalfall – Autor einer Wahlkapitulation ist das Wahlgremium, das die Artikel dem Gewählten vorlegt – umgekehrt.
Päpstliche Schiedssprüche – Wahlkapitulationen seien mit der Freiheit der Ausübung des Bischofsamts unvereinbar – erreichten z. B. Passau (1433, 1589), Bamberg (1480) oder Augsburg (1574/75) als Reaktion auf eine Auseinandersetzung zwischen Bischof und Domkapitel. Ein Ausgleich musste gleichwohl jeweils vor Ort durch eine Abgrenzung von bischöflichem Selbstbewusstsein und Mitregierungsrechten des Domkapitels bzw. einzelner Dignitäre gesucht werden. Auch die Bulle Ecclesiae Catholicae von 1695 reiht sich hier als Antwort auf einen Streit zwischen Fürstbischof Johann Gottfried von Guttenberg (reg. 1684–1698) mit dem Würzburger Domkapitel ein. Der Regent wollte eine "Capitulatio perpetua" zur endgültigen Regelung von Streitpunkten durchsetzen. Rom lehnte eine solche Kapitulation ab und erklärte das bisher ausgeübte Ius capitulandi generell für unrechtmäßig. Bei der nächsten Bischofswahl im Reich, 1697 in Eichstätt, wurde gleichwohl damit fortgefahren – auch wenn das Wahlgremium und dann der Elektus dem Nuntius, Rom und dem Kaiserhof gegenüber die Beachtung der Bulle zu bestätigen hatte. In der Folgezeit wurden deshalb alternative Formen (Nebenrezesse) und Bezeichnungen gefunden, um das päpstliche Verbot zu umgehen. Spätere Bemühungen um eine perpetuierliche Kapitulation verliefen, wie schon in den Jahrhunderten zuvor, immer wieder im Sande, da das "alte Herkommen" und das flexible Instrument einer Revision der Kapitulation anlässlich einer Bischofs- oder Koadjutorwahl dominierten.
Der Auseinandersetzung zwischen ständisch orientiertem Domkapitel und Dynastem auf dem Bischofsthron (z. B. Augsburg 1695f.) bot die Bulle "Ecclesiae Catholicae" zusätzliche Nahrung. Sie blieb überhaupt viele Jahrzehnte in Diskussion. 1713 wurde in Passau die Wahlkapitulation von Rom kassiert, während 1704/05 in Eichstätt eine Totalrevision des überkommenen Textes vorgenommen worden war, die sich im Laufe des 18. Jahrhunderts zu einem eigenständigen Corpus entwickelte. Ein Reichshofratskonklusum von 1759, das kaum einen Artikel der Eichstätter Wahlkapitulation von 1757 unbeanstandet gelassen hatte, wirkte in diesem Prozess sogar bestärkend. Eine gewisse Ausnahme bildete Salzburg. Auch wenn hier nach 1695 die Diskussion über das Wahlkapitulationswesen bzw. vergleichbare Formen der Kodifizierung domkapitelscher Rechte ebenso bis ins späte 18. Jahrhundert anhielt, wurde im vom Habsburg-Österreich dominierten Fürsterzbistum tatsächlich 1687/88 zum letzten Mal eine Wahlkapitulation vorgelegt.
Ende des bischöflichen Wahlkapitulationswesens in Bayern
Von einem Ende des Wahlkapitulationswesens nach 1695 kann also nicht die Rede sein. Vielmehr ist bis zum Untergang der Reichskirche zu beobachten, dass Bischof und Domkapitel insgesamt eine breite Solidarität suchten, denn nur im Ausgleich mit der Wahlkorporation bot sich die Chance, einen der begehrten Bischofsstühle selbst bzw. innerhalb des eigenen Sozialgefüges bzw. Patronagesystems zu erlangen. Das Wahlkapitulationswesen ging erst Anfang des 19. Jahrhunderts mit der Reichskirche unter: Mit der Säkularisation hatte sich "das im Mittelalter gewachsene und in der Neuzeit unlösbare Verhältnis Bischof-Domkapitel [...] überlebt." (K. Maier)
Dokumente
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Ausführliche Bibliographie
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Wahlkapitulation des Bamberger Bischofs Philipp von Henneberg (reg. 1475-1487). (aus: Matthias Thumser, Der Konflikt um die Wahlkapitulation zwischen dem Bamberger Domkapitel und Bischof Philipp von Henneberg. Quellen zum Bamberger Bistumsstreit 1481/82 (Historischer Verein Bamberg, Beiheft 24), Bamberg 1990, 63-85)
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Wahlkapitulationen der Konstanzer Bischöfe von 1540, 1548 und 1561. Die Edition zeigt, wie die Wahlkapitulationen von Fall zu Fall fortgeschrieben und verändert wurden. (aus: Maier, Das Domkapitel von Konstanz und seine Wahlkapitulationen, 291-307)
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Die Wahlkapitulation des Freisinger Bischofs Max Prokop von Törring (1739-1789, reg. in Freising 1788-1789) vom Jahr 1788. (aus: Götz, Das Freisinger Domkapitel in der letzten Epoche der Reichskirche, 732-746)
Literatur
- Josef Friedrich Abert, Die Wahlkapitulationen der Würzburger Bischöfe bis zum Ende des XVII. Jahrhunderts. 1225-1698. Eine historisch-diplomatische Studie, Würzburg 1905.
- Ludwig Bruggaier, Die Wahlkapitulationen der Bischöfe und Reichsfürsten von Eichstätt 1259–1790 (Freiburger Theologische Studien 18), Freiburg 1915.
- Roland Götz, Das Freisinger Domkapitel in der letzten Epoche der Reichskirche (1648-1802/03). Studien und Quellen zu Verfassung, Personen und Wahlkapitulationen (Münchener Theologische Studien. Historische Abteilung 36), Sankt Ottilien 2003.
- Reinhard Heinisch, Die bischöflichen Wahlkapitulationen im Erzstift Salzburg 1514-1688 (Fontes rerum Austriacarum 2: Diplomataria et acta 82), Wien 1977.
- Konstantin Maier, Das Domkapitel von Konstanz und seine Wahlkapitulationen. Ein Beitrag zur Geschichte von Hochstift und Diözese in der Neuzeit (Beiträge zur Geschichte der Reichskirche in der Neuzeit 11), Stuttgart 1990.
- Josef Oswald, Das alte Passauer Domkapitel. Seine Entwicklung bis zum dreizehnten Jahrhundert und sein Wahlkapitulationswesen (Münchener Studien zur historischen Theologie 10), München 1933.
- Manfred Stimming, Die Wahlkapitulationen der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz (1233-1788), Göttingen 1909.
- Georg Weigel, Die Wahlkapitulationen der Bamberger Bischöfe 1328-1693. Eine historische Untersuchung, Bamberg 1909.
- Alfred Wendehorst, Wahlkapitulationen in landsässigen Klöstern? Das Beispiel Banz, in: Beiträge zur Geschichte des Bistums Regensburg 39 (2005), 157-164.
Quellen
- Bamberg, Wahlkapitulation 1475: Thumser, Bamberger Bistumsstreit (1990), 63-85.
- Eichstätt, Wahlkapitulationen 1259, 1324, 1383, 1415: Bruggaier, Wahlkapitulationen (1915), 123-130.
- Freising, Wahlkapitulationen 1612-1790: Götz, Freisinger Domkapitel (2003), 623-760.
- Konstanz, Wahlkapitulationen 1540-1775: Maier, Domkapitel (1990), 291-385.
- Passau, Wahlkapitulationen 1451-1597: Oswald, Alte Passauer Domkapitel (1933), 344-370.
- Salzburg, Wahlkapitulationskonzept 1427: Heinisch, Anfänge (1968), 92f.
- Salzburg, Wahlkapitulationen 1514-1688: Heinisch, Bischöfliche Wahlkapitulationen (1977), 155-282.
- Würzburg, Wahlkapitulation 1314: Monumenta Boica 46, 63-67, Nr. 37.
- Würzburg, Wahlkapitulation 1400: Monumenta Boica 44, 647-656, Nr. 303.
Weiterführende Recherche
Empfohlene Zitierweise
Peter Zürcher, Wahlkapitulationen, publiziert am 28.07.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wahlkapitulationen> (10.11.2024)