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Wittelsbachische Primogeniturordnung, 1506: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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[[Datei:artikel_45352_bilder_value_1_primogenitur1.jpg|thumb|Primogeniturordnung für das Herzogtum Bayern, ausgestellt von der bayerischen Landschaft. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bayerische Landschaft Urkunden 1506 VII 8)]][[Datei:artikel_45352_bilder_value_3_primogenitur3.jpg|thumb|Herzog Albrecht IV. gründet das Recht der Primogenitur in der Erbfolge Bayerns 1508. Wandbild im Gebäude des 1867 eröffneten Bayerischen Nationalmuseums (heute: Museum Fünf Kontinente). (aus: Karl von Spruner Die Wandbilder des Bayerischen National-Museums. Band 4, München, 1868, Tafel 41. Abbildung aus dem Exemplar, das [[Person:118574892|König Ludwig II.]]{{#set:PND=118574892}} der Bayerischen Staatsbibliothek schenkte. [BSB Rar. 106]) ]]
#WEITERLEITUNG [[Wittelsbachische Primogeniturordnung (1506)]]
<span class="author-pretext">von</span> [[Autor:Immler, Gerhard|Gerhard Immler]] [[Autor::Immler, Gerhard| ]]
 
Stellte die Einheit des Herzogtums Bayerns nach einer etwa 250 Jahre währenden Phase von Herrschaftsteilungen wieder her und sicherte sie für die Zukunft. Motor war Herzog Albrecht IV. (reg. 1465-1508), der konsequent auf die Einheit hinarbeitete. Nachdem er sich im Bayerischen Erbfolgekrieg (1504/05) als Erbe des Teilherzogtums Bayern-Landshut durchgesetzt hatte, regelte er mit seinem einzigen noch lebenden Bruder Wolfgang (1451-1514) unter Beteiligung der Landstände vertraglich, dass immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes die Regierung des Herzogtums übernehmen sollte. Die vorübergehende Gewähr von Sonderrechten an Wolfgang blieb ebenso Episode wie die gemeinsame Regierung der beiden Herzogsbrüder in der nächsten Generation. Die Primogenitur setzte sich dauerhaft durch.
== Vorherrschen des Unteilbarkeitsprinzips im Stammesherzogtum ==
 
Zwei Prinzipien befanden sich das gesamte Mittelalter hindurch in einem Konflikt: Teilbarkeit und Unteilbarkeit von Reichen und [[artikel_45390|Fürstentümern]]. Dies betraf auch die mit dem Herrscheramt verbundene, herausgehobene Stellung. In den Königreichen Mittel- und Westeuropas (zunächst ohne die Iberische Halbinsel) setzte sich nach dem Ende der Karolingerzeit überall der Gedanke der Unteilbarkeit durch, der im Deutschen Reich durch das Prinzip der Königswahl anstatt des dynastischen Erbrechts noch verstärkt wurde.
 
Im frühen bayerischen Stammesherzogtum überwog der Gedanke der Zusammengehörigkeit des Stammes: Die Lex Baiuvariorum sah nur einen einzigen [[artikel_45120|Herzog]] vor. Dennoch kannte das frühe bayerische Stammesherzogtum Perioden, in denen es mehrere Teilherzöge gab. Während des "jüngeren Stammesherzogtums", das sich zu Beginn des 10. Jahrhunderts etablierte, war die als Amt verstandene Herzogswürde wie das Königtum unteilbar.
 
== Das Zeitalter der Teilungen (13.-15. Jahrhundert) ==
 
Der Verfassungswandel des 12. Jahrhunderts brachte die [[artikel_45116|lehenrechtliche]] Interpretation der Bindung der Herzöge an das Reich mit sich - und damit ein weiteres Argument für die Unteilbarkeit. Das [[artikel_45120|Herzogtum Bayern]] löste sich von der Verwurzelung im Stamm und wurde zum [[artikel_45598|Territorialstaat]], vor allem nach der Übernahme der Herrschaft durch die [[artikel_45694|Wittelsbacher]] im Jahre 1180. Da altes Herzogsgut und das ererbte Hausgut der Dynastie untrennbar miteinander vermischt wurden, wuchsen auf Dauer die Ansprüche jüngerer Söhne auf einen Anteil am väterlichen Erbe.
 
Wie in vielen anderen deutschen [[artikel_45390|Reichsfürstentümern]] war die Geschichte Bayerns im Spätmittelalter darum von einer Serie von [[artikel_45122|Landesteilungen]] unter den Angehörigen des Hauses Wittelsbach geprägt. Beginnend mit dem Jahr 1255 war Bayern, abgesehen von den Jahren 1340 bis 1349, stets in mehrere Landesteile, zeitweise bis zu vier, geteilt. Allerdings stellten die [[artikel_45621|wittelsbachischen Hausverträge]], darunter als bekanntester der von [[artikel_45841|Pavia (1329)]], sowie die [[artikel_45098|Landstände]] einen Rest an Gemeinsamkeit sicher. Die [[artikel_45502|Goldene Bulle von 1356]], die im Interesse unstreitiger Königswahlen die ungeteilte Vererbung der [[artikel_45780|Kurfürstentümer]] an den ältesten Sohn (Primogenitur) vorschrieb, trug dazu bei, dem Gedanken der Unteilbarkeit auch in den Fürstentümern wieder Eingang zu verschaffen.
 
== Auf dem Weg zur Unteilbarkeit des Landes ==
 
Seit 1445 betrug die Zahl der Teilherzogtümer nur noch zwei: [[artikel_45657|Bayern-München]] und [[artikel_45656|Bayern-Landshut]]. Letzteres blieb seit 1392 von Teilungen verschont, da jeweils nur ein Sohn den Vater überlebte. In Bayern-München regierten Herzog [[Person:133573532|Ernst]]{{#set:PND=133573532}} (reg. 1397-1438) und sein kinderlos bleibender Bruder [[Person:13593169X|Wilhelm III.]]{{#set:PND=13593169X}} (reg. 1397-1435) von 1397 bis 1435 gemeinsam. Ein Anlass zur Teilung hätte sich erst wieder nach Herzog [[Person:119111349|Albrecht III.]]{{#set:PND=119111349}} (reg. 1438-1460) ergeben, der fünf Söhne hatte. Beim Tod des Vaters waren allerdings erst zwei - [[Person:134290100|Johann IV.]]{{#set:PND=134290100}} (reg. 1460-1463) und [[Person:118797166|Sigmund]]{{#set:PND=118797166}} (reg. 1460-1467) - volljährig, so dass nur sie zunächst gemeinsam die Regierung übernahmen. Nachdem Johann 1463 kinderlos starb, setzte zwei Jahre später der volljährig gewordene dritte Bruder [[Person:118644327|Albrecht IV.]]{{#set:PND=118644327}} (reg. 1465-1508) seinen Anspruch auf Teilnahme an der Herrschaft durch. Der kränkelnde Sigmund, mehr dem Kunstmäzenatentum als der Regierungstätigkeit zugewandt, verzichtete 1467. Damit war Albrecht zum Alleinherrscher geworden und verstand es in der Folgezeit, alle Forderungen seiner jüngeren Brüder nach gemeinsamer Herrschaft oder einer Landesteilung abzuwehren. In seinem Testament vom 7. Juli 1485 ging er so weit, für den Fall seines söhnelosen Todes unter Übergehung der eigenen Brüder Herzog [[Person:118690434|Georg von Bayern-Landshut]]{{#set:PND=118690434}} (reg. 1479-1503) zum Erben einzusetzen - damit "das löbliche Haus und Fürstentum Bayern in mehr Würde, Ehre und Aufnehmen kommen möge, wofür sich nichts Besseres und Füglicheres erfinden lasse, als daß dasselbe Fürstentum in eines einzigen Fürsten von Bayern Gewalt und Regierung komme". Für die Wiederherstellung der Landeseinheit wirkten auch die Landstände, die ab 1481 wiederholt gemeinsam tagten, bis Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut dies ab 1496 unterband.
 
== Der Erbfall von 1503 ==
 
Die Frage der Erbfolge wurde schließlich im [[artikel_45656|Landshuter Teilherzogtum]] akut, da Georg der Reiche ausschließlich eine Tochter hatte. In seinem Testament vom 19. September 1496 setzte er diese und ihren zukünftigen Gemahl [[Person:100659381|Ruprecht von der Pfalz]]{{#set:PND=100659381}} (1481-1504) unter Verstoß gegen Reichs- und Hausrecht zu Erben ein. Als am 1. Dezember 1503 der Erbfall eintrat, wandte sich Albrecht IV. sofort dagegen und gewann die Unterstützung König [[Person:118579371|Maximilians I.]]{{#set:PND=118579371}} (reg. 1486-1519, Kaiser seit 1508), der das Testament Herzog Georgs für ungültig erklärte und die [[artikel_45098|Landsassen des Herzogtums]] warnte, Ruprecht zu huldigen. Dies unterblieb in der Tat. Da sich Ruprecht und [[Person:130542555|Elisabeth]]{{#set:PND=130542555}} (1478-1504) aber mit Hilfe ihrer [[artikel_45783|pfälzischen Verwandten]] zur Wehr setzten, wurde der Konflikt im [[artikel_45074|Bayerischen Erbfolgekrieg (1504/05)]] militärisch ausgetragen. Er endete mit der Niederlage der Pfälzer, doch gestand der [[artikel_45743|Kölner Schiedsspruch]] König Maximilians vom 30. Juli 1505 den beiden Söhnen des inzwischen verstorbenen Paares Ruprecht und Elisabeth einen Erbanteil in Form des neu geschaffenen [[artikel_45317|Fürstentums Pfalz-Neuburg]] zu. Die Masse des Erbes ging an Albrecht IV., der damit die Einheit des Herzogtums Bayern wenigstens in seinen ober- und niederbayerischen Kernlanden wiederherstellen konnte.
 
== Das Haus Bayern im Jahre 1506 ==
 
Von Albrechts IV. nicht-regierenden Brüdern war Sigmund 1501 verstorben, der nächstjüngere Bruder [[Person:118676148|Christoph]]{{#set:PND=118676148}}, dessen Erbansprüche Albrecht strikt abgewehrt hatte, 1493. Noch lebte der jüngste, Herzog [[Person:10241811X|Wolfgang]]{{#set:PND=10241811X}} (1451-1514). Er hatte sich mit Albrecht IV. bereits mehrfach auf Apanageverträge geeinigt, aber bisher nicht grundsätzlich auf sein Erbrecht Verzicht geleitet. Außerdem hatte der regierende Herzog drei Söhne, während Wolfgang unverheiratet und kinderlos geblieben war.
 
== Die Primogeniturordnung vom 8. Juli 1506 ==
 
Um Erbstreitigkeiten in Zukunft auszuschließen und die Einheit des Landes dauerhaft abzusichern, schlossen die Herzöge Albrecht IV. und Wolfgang unter Mitbesiegelung durch 64 Vertreter der Landstände Ober- und Niederbayerns (16 Prälaten, 32 Adelige, 16 Städte) einen Vertrag, in dem Herzog Wolfgang gegen lebenslängliche Überlassung der Gerichte [[Ort:ODB_S00004757|Aichach]]{{#set:OID=ODB_S00004757}}, [[Ort:ODB_S00004838 |Friedberg]][[OID::ODB_S00004838 | ]], [[Ort:ODB_S00004902|Mering]]{{#set:OID=ODB_S00004902}}, [[Ort:ODB_S00014252|Landsberg am Lech]]{{#set:OID=ODB_S00014252}}, [[Ort:ODB_S00021766|Schongau]]{{#set:OID=ODB_S00021766}}, [[Ort:ODB_A00001424660|Rauhenlechsberg]]{{#set:OID=ODB_A00001424660}} und [[Ort:ODB_S00021848|Weilheim]]{{#set:OID=ODB_S00021848}} auf sein Erbrecht Verzicht leistete. Bezüglich dieses abgesonderten Teilgebiets aber blieb die Landeseinheit gewahrt, indem die Landsassen in Wolfgangs Gerichten im Verband der bayerischen [[artikel_45098|Landschaft]] verbleiben und seine Regierungsakte und Verfügungen nur auf Lebenszeit Bestand haben sollten.
 
Für die Zukunft verfügten beide Herzöge, dass immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes in der Regierung des Herzogtums Bayern ungeteilt nachfolgen und dieses vom Kaiser zu Lehen empfangen sollte. Nachgeborene Söhne sollten mit einer jährlichen Apanage von 4.000 Gulden abgefunden werden, lediglich den [[artikel_45023|Grafentitel]] tragen und dem älteren Bruder "unnderworffen, getrew, dinstlich und gewärtig" sein wie Landsassen. Eine Berücksichtigung von Seitenerben war so lange ausgeschlossen, als männliche Nachkommen Albrechts IV. vorhanden waren. Faktisch waren damit Erbansprüche der pfälzischen Linie des Hauses Wittelsbach ausgeschlossen, solange die altbayerische Linie bestand. Jeder künftig zur Regierung gelangende Herzog sollte bei der [[artikel_45727|Huldigung]] die Freiheiten der Landstände bestätigen.
 
== Der Kampf um die Durchsetzung der Primogenitur ==
 
Als Albrecht IV. am 18. März 1508 starb, war sein ältester Sohn [[Person:118632868|Wilhelm IV.]]{{#set:PND=118632868}} (reg. 1508-1550) erst 15 Jahre alt, so dass zunächst - wie in der Primogeniturordnung vorgesehen - ein Vormundschaftsrat unter Herzog Wolfgang in Funktion trat. Als Wilhelm 1511 volljährig wurde, übernahm er die Herrschaft gemäß der Ordnung von 1506 allein. Er verwickelte sich alsbald in einen schweren Konflikt mit der im August/September 1508 in [[Ort:ODB_S00021946|Landshut]]{{#set:OID=ODB_S00021946}} für das gesamte Herzogtum einheitlich konstituierten und während der Vormundschaft erstarkten Landschaft. Diese Situation nutzte sein Bruder [[Person:11872939X|Ludwig X.]]{{#set:PND=11872939X}} (reg. 1516-1545), um einen Anteil am Erbe zu fordern. Herzoginmutter [[Person:122504852|Kunigunde]]{{#set:PND=122504852}} (1465-1520) unterstützte ihren jüngeren Sohn, weil sie sich durch die Titulatur und Apanageregelung, die ihre jüngeren Söhne Bastarden gleichstelle, in ihrer Ehre verletzt sah. Ludwig berief sich darauf, die Primogeniturordnung sei auf ihn nicht anwendbar, da sie erst nach seiner Geburt erlassen worden sei.
 
Die weitgehenden Forderungen auf Mitregierung, welche die Stände auf den beiden [[artikel_45098|Landtagen]] des Jahres 1514 erhoben, sowie die Gefahr einer Einmischung Kaiser Maximilians I. veranlassten Wilhelm IV. und Ludwig X., sich im Vertrag von Rattenberg vom 14. Oktober 1514 zu verständigen: Ludwig sollte ein Drittel des Landes mit der [[artikel_45446|Residenz]] Landshut erhalten. Schon 1516 aber vereinbarten die Brüder unter Zustimmung der Stände, künftig gemeinsam zu regieren. In der Außen- und [[artikel_45810|Reichspolitik]] sowie der Gesetzgebung traten sie stets gemeinsam auf, auch wenn Ludwig X. seine eigene [[artikel_45446|Hofhaltung]] in Landshut und eine begrenzte Selbständigkeit in der inneren Verwaltung beibehielt. Er starb 1545 ohne Hinterlassung legitimer Nachkommen. Der jüngste Bruder [[Person:119004615|Ernst]]{{#set:PND=119004615}} war für die geistliche Laufbahn bestimmt (reg. als Administrator des Hochstifts Passau 1516-1540; Administrator des Erzstifts Salzburg 1540-1554) und konnte nach längerem Widerstand 1536 zum Erbverzicht bewegt werden. Damit war die Primogenitur im Herzogtum Bayern endgültig abgesichert. Im Testament Herzog [[Person:118647571|Albrechts V.]]{{#set:PND=118647571}} (reg. 1550-1579) vom 11. April 1578 wurde sie erneut bekräftigt. Lediglich die Bestimmung über die Degradierung der Nachgeborenen zu Grafen wurde durch Nicht-Beachtung faktisch aufgehoben; das Testament Albrechts V. tituliert auch die jüngeren Söhne ausdrücklich als Herzöge.
 
== Archivalische Überlieferung und Edition ==
 
Die Primogeniturordnung ist in drei [[artikel_45779|Ausfertigungen]] überliefert. In der Forschung ist üblicherweise die für die Landschaft (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bayerische Landschaft Urk. 1506 VII 8) herangezogen worden, da sie die feierlichste und sorgfältigste ist. Zwei weitere wurden für Herzog Albrecht IV. und Herzog Wolfgang angefertigt (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Urk. 6749 und Geheimes Hausarchiv, Hausurk. 874). Erhalten ist auch der Entwurf (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Äußeres Archiv 1956, fol. 300-310'). Eine vollständige Textedition unter Berücksichtigung aller drei Ausfertigungen erschien 2002 (Gebert, Die bayerische Primogeniturordnung).
 
== Literatur ==
 
* Barbara Gebert, Einleitung, in: Dies., Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (Quellentexte zur bayerischen Geschichte 2), München 2002.
 
* [http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/3125277/ft/bsb10799682?page=9 Otto Titan von Hefner, Geschichte der Regierung Albrecht IV., Herzogs in Bayern, in: Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte 13 (1852), 227-312.]
 
* Hans-Georg Hermann, 8. Juli 1506. Das Primogeniturgesetz Albrechts IV. in: Alois Schmid/Katharina Weigand (Hg.). Bayern nach Jahr und Tag. 24 Tage aus der bayerischen Geschichte, München 2007.
 
* Andreas Kraus, Um die Einheit Altbayerns, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das Alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2., überarb. Auflage München 1988, 318-321.
 
* Brigitte Langer/Katharina Heinemann (Hg.), Ewig blühe Bayerns Land. Herzog Ludwig X. und die Renaissance. Katalog zur Ausstellung in der Landshuter Stadtresidenz, 2009, Regensburg 2009.
 
* Heinrich Lutz/Walter Ziegler, Die Anfänge Wilhelms IV. (1508-1550) und Ludwigs X. (1514-1545) und die Konsolidierung des vereinigten Herzogtums (1508-1516), in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das Alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2., überarb. Auflage München 1988, 324-330.
 
* Axel Metz, Der Stände oberster Herr. Königtum und Landstände im süddeutschen Raum (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 174), Stuttgart 2009, 213-240 (zum Streit zwischen Wilhelm IV. und Ludwig X.)
 
* Sigmund von Riezler, Geschichte Baierns. 3. Band: 1347-1508, Gotha 1889 [ND 1964].
 
* [http://periodika.digitale-sammlungen.de/zblg/kapitel/zblg60_kap32 Reinhard Stauber, Staat und Dynastie. Herzog Albrecht IV. und die Einheit des "Hauses Bayern" um 1500, in Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 60 (1997), 539-566.]
 
* Wilhelm Störmer, Die innere Konsolidierung der wittelsbachischen Territorialstaaten in Bayern im 15. Jahrhundert, in: F. Seibt/W. Eberhardt (Hg.), Europa 1500, Stuttgart 1986, 175-194.
 
* Stefan Weinfurter, Die Einheit Bayerns. Zur Primogeniturordnung des Herzogs Albrecht IV. von 1506, in: Harald Dickerhof (Hg.), Festgabe Heinz Hürten zum 60. Geburtstag, Frankfurt am Main u. a. 1988, 225-242.
 
* Walter Ziegler, Das Testament Herzog Albrechts V. von Bayern (1578), in: Egon Johannes Greipl/Alois Schmid/Walter Ziegler (Hg.), Aus Bayerns Geschichte. Forschungen als Festgabe zum 70. Geburtstag von Andreas Kraus, Sankt Ottilien 1992, 259-309.
== Quellen ==
 
* Karl Ludwig Ay, Altbayern von 1180-1550 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern I/2), München 1977, 186-194, Nr. 139.
 
* Barbara Gebert, Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (Quellentexte zur bayerischen Geschichte 2), München 2002.
 
* [http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/seite/bsb00008576_00357 Franz von Krenner, Baierische Landtags-Handlungen in den Jahren 1429 bis 1513. 15. Band: Landtäge des vereinigten ganzen Landes (1505-1506), München 1805, 355-381.]
== Weiterführende Recherche ==
* [http://www.gateway-bayern.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=BSB:SWD&find_code_1=WSU&find_request_1=7684266-6&find_op_1=OR&find_code_2=WSU&find_request_2=4005044-0+4293384-5 Schlagwortsuche im Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Bayern]
* [http://bavarikon.de/search?terms=Primogenitur+1506&sort=&start=0&rows=10 Schlagwortsuche in bavarikon]
== Empfohlene Zitierweise ==
Gerhard Immler, Wittelsbachische Primogeniturordnung, 1506, publiziert am 30.11.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <span class="url"><nowiki><https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wittelsbachische_Primogeniturordnung,_1506></nowiki></span>  ({{CURRENTDAY}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Aktuelle Version vom 18. Februar 2020, 13:13 Uhr