Datei:Artikel 45132 bilder value 5 leibeig schw5.pdf
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Beschreibung
Vertrag zwischen dem Reichsstift Elchingen und der Fuggerherrschaft Kirchberg-Weißenhorn Die Leibeigenen der beiden Herrschaften dürfen ins jeweils andere Gebiet umziehen bzw einheiraten, 1580 [StAA, Reichsstift Elchingen, Akten 206 - 1580 Juni 20]; Zum Inhalt: Zieht ein Leibeigener/eine Leibeigene auf eine Sölde oder ein kleines Erbgut des andere Herrschaftsgebietes, so ist keine Freilassung notwenig, der Ortswechsel kann ungehindert geschehen Betrifft der Umzug aber ein großes Erbgut oder einen leibfälligen [= nur auf Lebenszeit verliehenen, da sehr großen] Hof, so muß eine formale Entlassung aus der Leibeigenschaft erfolgen Beide Herrschaften verpflichten sich, die Freilassung in solchen Fällen ohne Widerstand auszustellen Hintergrund dieser Klausel dürften die relativ umfangreichen Erbansprüche des Leibherren auf die Hinterlassenschaft seiner Hörigen sein [25-50% der liegenden und fahrendenHabe]
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