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Wormser Reichstag, 1495

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Gabriele Annas

Darstellung Kaiser Maximilians I. mit den sieben Kurfürsten auf der Rückseite des Titelblatts der Wormser Stadtrechtsreformation, gedruckt in Speyer, 1509. (Stadtarchiv Worms, 1/B 35a)

Der Wormser Reichstag von 1495 gehört zu den verfassungsrechtlich und politisch bedeutendsten Reichsversammlungen am Übergang vom späten Mittelalter zur Frühen Neuzeit. Von König Maximilian I. (reg. 1486-1519, ab 1508 Kaiser) zunächst unter außenpolitischen Vorzeichen – Italienpolitik und Türkenbekämpfung – einberufen, waren es vor allem die bereits seit längerer Zeit schwelenden innenpolitischen Debatten um eine "reformatio sacri imperii" ("Reichsreform"), die den Verlauf der langwierigen und kontrovers geführten Verhandlungen zwischen Herrscher und Reich prägten. Namentlich in den Bereichen der Landfriedenswahrung, der Gerichtsorganisation sowie des Finanzwesens wurden schließlich unter dem Datum des 7. August 1495 weitreichende reichspolitische Beschlüsse gefasst. Diese sollten das verfassungsrechtliche Gefüge des Alten Reichs bis 1806 nachhaltig bestimmen. So verbanden sich mit der ständeübergreifenden Forderung nach öffentlicher Wahrung von Frieden und Recht die Errichtung eines Ewigen Landfriedens und die Einrichtung eines institutionell eigenständigen Reichskammergerichts. Zur (Re-)Finanzierung innen- und außenpolitischer Vorhaben wurde die Erhebung einer auf insgesamt vier Jahre angelegte Reichssteuer (Gemeiner Pfennig) vereinbart. Dass nicht alle im Rahmen der dortigen Beratungen formulierten reichspolitischen Reformvorhaben, darunter vor allem die Pläne zur Errichtung eines Reichsregiments, zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wurden, schmälert jedoch nicht die "epochale" Bedeutung der Wormser Reichsversammlung für die Geschichte des frühneuzeitlichen Reichs.

Allgemeines

Fünfzehn Monate nach dem Tod Kaiser Friedrichs III. (reg. 1440-1493, ab 1452 Kaiser) im August 1493 hatte sein Sohn und Nachfolger König Maximilian I. (reg. 1486-1519, ab 1508 Kaiser) einen allgemeinen Reichstag auf den 2. Februar 1495 in die rheinische Bischofsstadt Worms anberaumt, der schließlich nach längeren Verzögerungen am 26. März 1495 in Anwesenheit des Reichsoberhauptes eröffnet wurde. Diese erste Reichsversammlung der maximilianeischen Alleinherrschaft wird von der deutschen Geschichtswissenschaft traditionell als ein "Höhepunkt der Verfassungspolitik" (Angermeier, Reichstagsakten-Edition, 49) und Epoche (im eigentlichen griechischen Wortsinne) der vormodernen Reichstagsgeschichte an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert gewürdigt. So verbindet sich mit den vom 26. März bis zum 7. August 1495 geführten Wormser Beratungen nicht zuletzt der "zukunftsweisende Schritt vom Hoftag zum Reichstag [...], welcher sich als ständisches Gegenüber des Königs und seines Hofes und damit als zweites Handlungszentrum im Reich konstituierte" (Heinig, Wormser Reichstag, 355). Bezeichnenderweise ist denn auch der historisch-politische Begriff des "Reichstags" selbst erstmals im Umfeld der Wormser Reichsversammlung quellenmäßig dokumentiert: in einer vom 23. Juni 1495 datierten urkundlichen Erklärung König Maximilians I. zur strittigen Frage der Reichsstandschaft der Bischofsstadt Passau (Deutsche Reichstagsakten [RTA] MR 5/I,2, Nr. 1515, 1096).

In den zentralen Beschlüssen der Wormser Beratungen sollten sich die im Zusammenhang mit der angestrebten "reformatio sacri imperii" ("Reichsreform") geführten Reformdebatten jener Jahrzehnte konkretisieren, die sich um eine Behebung der bereits seit den Zeiten Kaiser Sigismunds (reg. 1411-1437, ab 1433 Kaiser) wiederholt angemahnten verfassungspolitischen Missstände und Missbräuche namentlich in den Bereichen der Landfriedenswahrung, der Gerichtsorganisation sowie des Finanzwesens (steuerliche Abgaben, Zoll- und Münzwesen) bemühten. Während in diesem Sinne die verfassungshistorische Perzeption des Wormser Reichstags lange Zeit durch das Gesamtbild eines von intensiven und kontroversen Verhandlungen geprägten "Arbeitsreichstags" (Göbel, Der Reichstag von Worms 1495, 369) bestimmt wurde, sind hier in den vergangenen Jahren – im Rahmen der Forschungen zur symbolischen Kommunikation des Alten Reichs – verstärkt auch Aspekte einer symbolisch-rituellen Performanz von Königtum und Reich in das Blickfeld gerückt (Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, insbes. 23-91).

Vorgeschichte und Verlauf der Beratungen

Obgleich König Maximilian I. den zeitgenössischen Reformdebatten offenbar durchaus aufgeschlossen gegenüberstand, wurde der Entschluss zur Einberufung einer Reichsversammlung zunächst wesentlich von den europäischen Interessen des Hauses Habsburg bestimmt. Gemäß dem am 24. November 1494 (Antwerpen) ausgefertigten königlichen Ausschreiben, das sich an alle Reichsstände einschließlich der in den Jahren zuvor verschiedentlich nicht oder nur in Auswahl geladenen Freien und Reichsstädte richtete, sollten im Mittelpunkt der geplanten Beratungen vor allem zwei Themenbereiche stehen: zum einen die Bekämpfung der Türken, die im Sommer 1494 erneut in Ungarn und den Habsburgischen Erblanden eingefallen waren, zum anderen – dem geplanten Türkenfeldzug zeitlich (und ursächlich) vorgeschaltet – Romzug und Kaiserkrönung. Dass König Maximilian I. dabei offenkundig unter (außen-)politischem Druck stand, der seinem Handlungsspielraum enge zeitliche Grenzen setzte, belegt nicht zuletzt der in diesem Zusammenhang vorgestellte Zeitplan: Die Reichsstände sollten sich bereits mit ihren Mannschaften "auf das sterkist gerust" (RTA MR 5/I,1, Nr. 27, 129) zum Versammlungsort begeben, so dass unmittelbar nach dem Ende der auf nur etwa 14 Tage angesetzten Beratungen der Aufbruch nach Italien hätte erfolgen können. Im direkten Anschluss an das Italienunternehmen war noch für den Sommer 1495 die Organisation und Durchführung des geplanten Türkenfeldzugs vorgesehen.

Zwischenzeitlich hatte sich jedoch im Winter 1494/95 durch die aggressive Italienpolitik König Karls VIII. von Frankreich (reg. 1483-1498) und dessen eigenständige Türkenkriegspläne, die wohl nicht zuletzt einen französischen Anspruch auf die Kaiserkrone begründen sollten, eine bedrohliche Veränderung der außenpolitischen Lage abgezeichnet. Auf diese musste König Maximilian I. mit Blick auf die eigene Kaiserkrönung und die Wahrung der Reichsrechte in Italien entsprechend reagieren. Als daher nach mehrwöchigen Verzögerungen der Wormser Reichstag am 26. März 1495 eröffnet wurde, hatten sich die politischen Zielsetzungen des Habsburgers nachdrücklich zugunsten einer militärischen Intervention in Italien gegen den erneuten Hauptgegner Frankreich verschoben. Die Vorbereitungen für den geplanten Feldzug gegen die Türken traten demgegenüber zunächst in den Hintergrund, zumal durch einen im März 1495 abgeschlossenen ungarisch-türkischen Waffenstillstand ein wichtiger, in der Türkenabwehr erfahrener Bundesgenosse nicht mehr zur Verfügung stand. Gemäß der zu Beginn der Verhandlungen vorgetragenen Proposition König Maximilians I. sollte die geforderte Reichshilfe zum einen – als Sofortmaßnahme gegen die französischen Übergriffe in Italien sowie zur Türkenabwehr – aus einer Eilenden Hilfe (4.000 Mann) bestehen, zum anderen aus einer auf 10 bis 12 Jahre angelegten "austregliche[n], bestendige[n] und werende[n] hilf" (RTA MR 5/II, Nr. 1797, 1510). Diese hätte das Reichsoberhaupt für längere Zeit der prekären Steuerbewilligungen durch die Reichsstände enthoben und eine bessere, da längerfristige, finanzielle Grundlage seiner Reichsherrschaft geschaffen. Zwar bekundete König Maximilian I. zugleich seine Bereitschaft zu Beratungen über mögliche Reformmaßnahmen in den Bereichen der Wahrung von Frieden und Recht, doch wurden diese subsidiär dem Primat der Außenpolitik nachgeordnet: "von solchen notturften, namlich dem friden, rechten und andern geprechen im Hl. R. zu handeln, maß, form und weis helfen zu betrachten und anzustellen, damit solchs gehanthabt und dadurch die vorgemelt werend hilf dest statlicher beleyben muge" (RTA MR 5/II, Nr. 1797, 1510).

Grabplatte des Kurfürsten und Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg (1441/42-1504, reg. 1484-1504) im Mainzer Dom. (Stadtarchiv Worms, M22931)

Die Reichstagsverhandlungen der nachfolgenden Wochen standen im Zeichen eines zähen Ringens zwischen dem Reichsoberhaupt und den Reichsständen unter Führung des einflussreichen Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg (reg. 1484-1504). Vor dem Hintergrund der angespannten politischen Lage der habsburgischen Bundesgenossen in Italien, die auf eine Erfüllung der im Rahmen der Heiligen Liga von Venedig (31. März 1495) eingegangenen Bündnisverpflichtungen drängten, sollte sich dabei die Verhandlungsposition König Maximilians I. immer schwieriger gestalten. Die Reichsstände wiederum standen dem Hilfebegehren des Herrschers grundsätzlich keineswegs ablehnend gegenüber, machten die Bewilligung der Reichshilfe jedoch von einer vorhergehenden Behandlung der Reformanliegen (Reichsregiment, Ewiger Landfrieden, Gemeiner Pfennig, Kammergerichtsordnung) abhängig. Mit Blick auf die politische Schlüsselposition Mailands in Italien war zwischenzeitlich am 5. April 1495 Ludovico Sforza (gen. "Il Moro", 1452-1508) mit Zustimmung der Kurfürsten zunächst ad personam mit dem Herzogtum belehnt worden. Eigenmächtig und ohne Wissen der Kurfürsten fasste König Maximilian I. darüber hinaus am 22. Mai 1495 den Beschluss, Ludovico Sforza und nun auch seinen Erben das Herzogtum als Reichslehen zu übertragen und diese in den Reichsfürstenstand zu erheben. Mit dem herrscherlichen Vorgehen verband sich dabei offenbar nicht nur die Absicht, den mailändischen Fürsten enger an das Reich zu binden und von einer Hinwendung zu Frankreich abzuhalten, sondern auch das Bestreben, die Reichsstände stärker auf die Wahrung der Reichsinteressen in Italien zu verpflichten.

Im Verlaufe der weiteren Beratungen (Mai/Juni 1495) hatten sich zunächst beide Seiten – das Reichsoberhaupt und die Reichsstände – zur Durchsetzung ihrer jeweiligen politischen Anliegen zumindest zeitweise kompromissbereit gezeigt (Bereitstellung von 100.000 Gulden für eine Eilende Hilfe in Italien / Bereitschaft König Maximilians I. zu Verhandlungen über die von den Reichsständen vorgelegten Reformentwürfe). Unter dem äußeren Druck der Ereignisse in Italien (mit der auch weiterhin drohenden dortigen Präsenz der Franzosen) sollte es jedoch noch einmal zu einer krisenhaften Zuspitzung der Reichstagsberatungen kommen: Als die von König Maximilian I. am 31. Juli 1495 geforderte, auf einen Reichskrieg angelegte Reichshilfe von 20.000 Mann gegen Frankreich sowie von 5.000 Mann als Rückendeckung gegen die Türken von den Reichsständen mit Nachdruck abgelehnt wurde, drohte das Reichsoberhaupt mit einem Abbruch der zwischenzeitlich vor dem Abschluss stehenden Reformverhandlungen für den Fall, dass die Gegenpartei auf ihrer verweigernden Haltung beharren sollte. Gemäß dem schließlich unter Mitwirkung des Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg und des Trierer Metropoliten Johann II. von Baden (reg. 1456/65-1503) vereinbarten Kompromiss wurde König Maximilian I. die Möglichkeit zugestanden, im Rahmen eines "Darlehensmodells" eine Summe von insgesamt 150.000 Gulden – 100.000 Gulden für den Krieg in Italien, 50.000 Gulden für die Türkenabwehr – als eine Art Hypothek auf den Gemeinen Pfennig aufzunehmen (9. August 1495), der als finanzielle Basis der Reformvorhaben konzipiert worden war. Bereits zuvor hatte das Reichsoberhaupt am 4. August 1495 den Wormser Reformbeschlüssen zugestimmt, die unter dem Datum des 7. August 1495 ausgefertigt wurden. Die Verlesung des ebenfalls auf den 7. August 1495 datierten Abschieds (mit den weiteren, von König und Reichsständen vereinbarten Beschlüssen des Wormser Reichstags) erfolgte schließlich am 13. August 1495.

Personelle Zusammensetzung

Gemäß den Angaben der zum Wormser Reichstag überlieferten Teilnehmerlisten hatten sich offenbar 800 bis 900 Personen – zuvor geladene Reichsstände bzw. deren Vertreter mit entsprechendem Gefolge – zu den Beratungen in die rheinische Bischofsstadt begeben, die einschließlich des Gesindes wohl insgesamt mindestens 3.000 bis 4.000 Gäste zu beherbergen hatte. Zu den dortigen Besuchern aus dem Reich gehörten

  • fünf Kurfürsten (darunter Pfalzgraf Philipp I., reg. 1476-1508),
  • weltliche Reichsfürsten aus zehn Häusern,
  • sechs bischöfliche Reichsfürsten (Salzburg, Worms, Speyer, Chur, Eichstätt und Freising),
  • die Äbte von Schussenried ("von sein selbs und sust von abt wegen aus dem land zu Swaben"; RTA MR 5/I,2, Nr. 1592, 1137) und Fulda

sowie - entsprechend der internationalen Ausrichtung des gut besuchten Reichstags -

  • Gesandtschaften der Könige von Spanien, Neapel und Schottland,
  • Boten aus Mailand, Savoyen, Ferrara, Montferrat und Venedig.

Aus den westlichen und südlichen Reichsgebieten waren zahlreiche Reichsstände persönlich oder durch bevollmächtigte Botschaften vertreten, darunter neben den auf eine persönliche Anwesenheit verzichtenden Herzögen Georg von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503) und Albrecht IV. von Bayern-München (reg. 1465-1508) auch einzelne Grafen, Herren, Ritter und Edelleute, die nicht im Gefolge eines Reichsfürsten angereist waren, sondern "fur sich selbs sind dagewesen" (RTA MR 5/I,2, Nr. 1594, 1164: aus dem Schwäbischen nicht zuletzt die Grafen Philipp von Kirchberg [gest. 1510] und Joachim von Oettingen [gest. 1520], aus dem Fränkischen ein Herr von Heideck). Vertretungen hatten darüber hinaus verschiedene Freie und Reichsstädte wie beispielsweise Köln, Frankfurt/Main, Straßburg, Regensburg, Augsburg, Nürnberg, Rothenburg (Lkr. Ansbach), Windsheim (Lkr. Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim) und Schweinfurt geschickt. Die Gesandten der durch die königliche Kanzlei zunächst geladenen Stadt Passau hingegen durften nach einer Intervention des Passauer Bischofs Christoph von Schachner (reg. 1490-1500) nicht an den Wormser Beratungen teilnehmen – eine wegweisende Entscheidung, sollte ihnen doch danach der Zugang zum frühneuzeitlichen Reichstag dauerhaft verwehrt bleiben. Nur vergleichsweise wenige Teilnehmer waren demgegenüber aus dem nord- und ostdeutschen Raum nach Worms gekommen. Zu erwähnen sind hier namentlich Kurfürst Friedrich "der Weise" von Sachsen (reg. 1486-1525), die Herzöge von Mecklenburg und Braunschweig sowie Gesandtschaften des brandenburgischen Kurfürsten Johann Cicero (reg. 1486-1499) und des Magdeburger Erzbischofs Ernst von Sachsen (reg. 1476-1513).

Reformbeschlüsse

Die Wormser Reichstagsbeschlüsse bewegen sich in einem vielschichtigen Spannungsfeld zwischen den außenpolitischen Vorhaben König Maximilians I., den reformpolitischen Forderungen reichsständischer Gruppierungen unter Führung des Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg und den divergierenden reichspolitischen Interessen einzelner fürstlicher Territorialherren, die sich gegenüber König, Reich und Reichsreform entsprechend positionierten:

  1. Nach Hermann Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., Bd. 2, 242, war "die größte Leistung, der eigentliche Ruhmestitel des Wormser Reichstages" die Errichtung des Ewigen Landfriedens (im Unterschied zu den bislang zeitlich befristeten Landfriedensvereinbarungen), durch den an die Stelle rechtlicher Selbsthilfe in Gestalt der nicht selten missbräuchlich geführten Fehde nun eine ordentliche Gerichtsbarkeit trat. "Mit dem grundsätzlichen und zeitlich unbeschränkten Fehdeverbot war" – so Heinz Angermeier, Reichsreform, 174 – "das gesamte öffentliche und private Leben im Reich auf Rechtsnormen verwiesen, die Streitfälle ebenso wie die Strafmaßnahmen unter gerichtliche Entscheidung gestellt und damit die verfassungspolitische Wende von der Reichsgewohnheit zur staatlichen Ordnung vollzogen."
  2. Durch die Kammergerichtsordnung wurde das bereits ältere kaiserliche Kammergericht als höchstes Reichsgericht vom königlichen Hof gelöst und zu einer eigenständigen Institution mit festem Gerichtssitz umgeformt. Den Vorsitz führte ein vom Reichsoberhaupt eingesetzter Kammerrichter, dem insgesamt 16 nach ständisch-regionalen Proporz-Kriterien ausgewählte Urteiler – zur Hälfte juristisch gebildete, zur Hälfte ritterbürtige – zur Seite standen. In erster Instanz allgemein zuständig für alle Reichsunmittelbaren sowie jene, denen das Recht vor ordentlichen lokalen Gerichten verweigert wurde, diente das Reichskammergericht darüber hinaus zugleich als Appellationsinstanz gegen gerichtliche Endurteile sowie bei Prozessen anderer Reichsstände gegen Kurfürsten und Fürsten, die für sich Sondergerichtsrechte – auch bei Streitfällen untereinander – in Anspruch nahmen.
  3. Mit dem auf einen ständischen Vorschlag zurückgehenden Gemeinen Pfennig wurde allen Reichsangehörigen – Frauen und Männern ab dem 15. Lebensjahr – eine kombinierte Kopf- und Vermögens- bzw. Einkommenssteuer auferlegt, die zeitlich auf insgesamt vier Jahre befristet war: Pro Kopf war ein Gulden oder mehr ab 1.000 Gulden Besitz bzw. jährlich 50 Gulden Renten zu entrichten, ein halber Gulden auf 500 Gulden Besitz bzw. 25 Gulden Renten, ein Vierundzwanzigstel Gulden (= 1 Schilling) bei geringerem Besitz. Geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Städte sollten "yeder nach seinem stande und wesen hieryn etwa mer tun dann andere, als sich wol geburt" (RTA MR 5/I,1, Nr. 448 [VI], 547). Juden mussten pro Person einen Gulden bezahlen. Organisiert wurde die Erhebung dieser allgemeinen Reichssteuer über ein dreistufiges System auf der Grundlage zunächst der einzelnen Pfarreien, übergeordneten besoldeten Kommissaren und schließlich einer Kommission aus sieben Schatzmeistern (mit Sitz in Frankfurt/Main), welche die Steuereinnahmen gemäß den Weisungen des jährlich abzuhaltenden Reichstags verwenden sollten.
  4. Zur "Handhabung Friedens und Rechts" wurden schließlich Ausführungsbestimmungen zum Ewigen Landfrieden sowie zum Reichskammergericht festgelegt und die entsprechende Exekutionsbefugnis auf den Reichstag übertragen, der fortan jährlich unter Mitwirkung der Kurfürsten und Fürsten abgehalten werden sollte. In wichtigen Bereichen obrigkeitlicher Herrschaftsausübung – sei es die Kriegs- und Bündnispolitik des Reichs, sei es der Vollzug des Landfriedens oder die Verwendung des Gemeinen Pfennigs – war das Reichsoberhaupt damit zugleich an die Beschlüsse des Reichstags gebunden, der auf diese Weise rechtlich zu einem "Komplementärorgan der Reichsgewalt" wurde (Angermeier, Reichsreform, 177).

Weitere Reformvorhaben

Nicht beschlossen wurden hingegen die zunächst von den Reichsständen formulierten, später unter veränderten Vorzeichen von König Maximilian I. aufgenommenen Pläne zur Errichtung eines Reichsregiments, das sich gleichermaßen im ständischen wie monarchischen Sinne mit dem Gedanken einer verbesserten Reichsregierung durch Institutionalisierung und Delegierung der Reichsgewalt verband (und damit letztlich eine die später beschlossene Friedensordnung transzendierende neue Herrschaftsordnung geschaffen hätte). Gemäß dem reichsständischen Regimentsprojekt sollte das aus 16 ständischen Mitgliedern und einem von König Maximilian I. bestellten Präsidenten bestehende Gremium (mit Sitz in Frankfurt/Main) über eine weitreichende obrigkeitliche Beschlussgewalt gegenüber dem auf wenige Reservatrechte beschränkten Reichsoberhaupt verfügen. Der maximilianeische Regimentsplan war hingegen um eine Stärkung der monarchischen Stellung des Herrschers bemüht, die durch die Errichtung einer funktionierenden Reichsbehörde am königlichen Hof angestrebt wurde. Obgleich der Regimentsgedanke in späteren Jahren verschiedentlich aktualisiert wurde (Reichsregimenter von 1500-1502 und 1521-1530), konnten sich entsprechende Regimentsprojekte nicht längerfristig durchsetzen.

Ohne Zweifel waren die Motivationen und Positionen der beteiligten Kräfte – des Königtums, des Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg als Vertreter und Verteidiger kurfürstlicher Prärogativen sowie der Territorialgewalten mit ihren politischen Positionskämpfen – von divergierenden Interessen bestimmt. Gleichzeitig konnten die Wormser Reformbestrebungen jedoch nicht ohne die grundsätzliche Bereitschaft aller Akteure ins Werk gesetzt werden, die Berechtigung der jeweils vorgetragenen Anliegen gegenseitig anzuerkennen und den Weg der Reform gemeinsam zu beschreiten.

Ausblick

Mit den kompromisshaft ausgehandelten Wormser Reformbeschlüssen verbanden sich nicht nur maßgebliche Impulse für den weiteren verfassungsrechtlichen Diskurs im Alten Reich, sondern auch für die politisch-rechtliche "Verdichtung" des vielgestaltigen Reichsverbands – mit dem vormodernen Reichstag als zentralem Forum der reichspolitischen Beratung und Entscheidungsfindung. Neben dem konkurrierenden Reichshofrat bildete das 1495 eingerichtete Reichskammergericht eines der zwei obersten Gerichte des Heiligen Römischen Reichs (bis 1806). Zunächst an verschiedenen Orten residierend – darunter im süddeutschen Raum in Nürnberg, Regensburg, Augsburg und Esslingen (Baden-Württemberg) –, wurde das Reichskammergericht 1527 nach Speyer (Rheinland-Pfalz) und 1689 schließlich dauerhaft nach Wetzlar (Hessen) verlegt. Der Gemeine Pfennig war – wie vereinbart – nach vier Jahren ausgelaufen, hatte jedoch angesichts der an den Reichsschatzmeister geflossenen Steuergelder in Höhe von nur 43.254 Gulden (Schmid, Gemeiner Pfennig, 571) die ursprünglich geschätzten Einnahmen von ca. zwei Millionen Gulden bei weitem nicht erbracht. Als Alternative zu einer reichsständisch basierten Matrikularsteuer wurden zwar auch auf nachfolgenden Reichstagen verschiedentlich Gemeine Pfennige vereinbart und eingesammelt (1512, 1542 und 1544), doch sollten diese nicht den Einstieg zu einer dauerhaften direkten Besteuerung der Untertanen durch das Reich liefern. Nicht jeder bewaffnete Konflikt im Alten Reich konnte durch die Wormser Landfriedensvereinbarungen tatsächlich verhindert werden. Der Ewige Landfrieden führte jedoch zu einer weitreichenden Verrechtlichung (und damit auch Befriedung) politischer Auseinandersetzungen, die selbst den konfessionellen Konflikten des 16. Jahrhunderts zumindest partiell standhielt.

Literatur

  • 1495 – Kaiser • Reich • Reformen. Der Reichstag zu Worms. Katalog zur Ausstellung des Landeshauptarchivs Koblenz in Verbindung mit der Stadt Worms zum 500jährigen Jubiläum des Wormser Reichstags von 1495, hrsg. von der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz), Koblenz 1995.
  • Heinz Angermeier, Kirche und Reichstag in der Zeit Maximilians I. vornehmlich am Beispiel von 1495, in: Erich Meuthen (Hg.), Reichstage und Kirche. Kolloquium der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München, 9. März 1990 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 42), Göttingen 1991, 55-64.
  • Heinz Angermeier, Die Reichsreform 1410-1555. Die Staatsproblematik in Deutschland zwischen Mittelalter und Gegenwart, München 1984, 164-199.
  • Heinz Angermeier, Die Reichstagsakten-Edition für die Zeit Maximilians I. Aus einer Abteilung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, in: Jahrbuch der historischen Forschung in der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 1981, Stuttgart 1982, 46-51.
  • J. Friedrich Battenberg, Die Wormser Kammergerichtsordnung und die Neukonstituierung der Königlichen Justiz in Frankfurt 1495. Zur Reform des Königlichen Kammergerichts, in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde Neue Folge 64 (2006), 51-83.
  • Thomas A. Brady, Jr., Maximilian I and the Imperial Reform at the Diet of Worms, 1495, in: Maximilians Ruhmeswerk. Künste und Wissenschaften im Umkreis Kaiser Maximilians I., hrsg. von Jan-Dirk Müller und Hans-Joachim Ziegeler (Frühe Neuzeit 190), Berlin/Boston 2015, 31-56.
  • Christina Göbel, Der Reichstag von Worms 1495. Zwischen Wandel und Beharrung. Eine verfassungs- und institutionengeschichtliche Ortsbestimmung, Diss. phil. (masch.) Gießen 1992 [Mikrofiche-Ausgabe: Marburg 1996 (Edition Wissenschaft. Reihe Geschichte, 18)].
  • Paul-Joachim Heinig, Der Wormser Reichstag von 1495 als Hoftag, in: Zeitschrift für Historische Forschung 33 (2006), 337-357.
  • Manfred Hollegger, Maximilian I. (1459-1519). Herrscher und Mensch einer Zeitenwende (Kohlhammer Urban-Taschenbücher 442), Stuttgart 2005, 118-130.
  • Maximilian Lanzinner, Art. Gemeiner Pfennig, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage) II (2012), 58f.
  • Peter Moraw, Organisation und Funktion von Verwaltung im ausgehenden Mittelalter (ca. 1350-1500), in: Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Stuttgart 1983, 21-65, hier 58-65 (§ 4 Die Reichsreform und ihr verwaltungsgeschichtliches Ergebnis).
  • Heribert Müller, Die Reichstagsakten (Ältere Reihe) und ihre Bedeutung für die europäische Geschichte, in: Heinz Angermeier/Erich Meuthen (Hg.), Fortschritte in der Geschichtswissenschaft durch Reichstagsaktenforschung. Vier Beiträge aus der Arbeit an den Reichstagsakten des 15. und 16. Jahrhunderts (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 35), Göttingen 1988, 17-46.
  • Peter Schmid, Der Gemeine Pfennig von 1495. Vorgeschichte und Entstehung, verfassungsgeschichtliche, politische und finanzielle Bedeutung (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 34), Göttingen 1989.
  • Peter Schmid, Die Reformbeschlüsse von 1495 und ihre politischen Rahmenbedingungen, in: Bernhard Diestelkamp (Hg.), Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451–1527) (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 45), Köln/Weimar/Wien 2003, 117-144.
  • Alfred Schröcker, Unio atque concordia. Reichspolitik Bertholds von Henneberg 1484 bis 1504, Würzburg 1970, 173-207.
  • Barbara Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reiches, München 2008, 23-91.
  • Heinrich Ulmann, Kaiser Maximilian I. Auf urkundlicher Grundlage dargestellt, 2 Bände, Stuttgart 1884/91 (ND Wien 1967), hier Bd. 1, 337-390.
  • Hermann Wiesflecker, Kaiser Maximilian I. Das Reich, Österreich und Europa an der Wende zur Neuzeit, Bd. II: Reichsreform und Kaiserpolitik. 1493–1500. Entmachtung des Königs im Reich und in Europa, München 1975, 217-249.

Quellen

  • Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Fünfter Band: Reichstag von Worms 1495, bearb. von Heinz Angermeier, 2 Bände (in 3 Teilen) (Deutsche Reichstagsakten. Mittlere Reihe, Bd. 5/I,1-2 und Bd. 5/II), Göttingen 1981.
  • Ausgewählte Regesten des Kaiserreiches unter Maximilian I. 1493-1519. Erster Band, 1. Teil: Maximilian I. 1493-1495. 2. Teil: Österreich, Reich und Europa 1493-1495, bearb. von Hermann Wiesflecker (J. F. Böhmer, Regesta Imperii, Band XIV/1), Wien/Köln 1990, 150-276.

Weiterführende Recherche

Empfohlene Zitierweise

Gabriele Annas, Wormser Reichstag, 1495, publiziert am 9.12.2019; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wormser_Reichstag,_1495> (28.03.2024)