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Volksbegehren und Volksentscheid

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Volksbegehren des Bayerischen Heimat- und Königsbundes im Februar 1924 für eine vorzeitige Auflösung des bayerischen Landtags und eine Verfassungsänderung. (Staatsbibliothek Bamberg, XI A 1036 lizenziert durch CC-BY-SA 4.0)
Wahlplakat zum Volksbegehren zur Rückgliederung der Pfalz an Bayern aus dem Jahre 1956. Der ehemalige bayerische Landesteil war nach der Besetzung durch die USA im Zweiten Weltkrieg unter französisches Mandat gestellt worden. Am 30. August 1946 wurde das Land Rheinland-Pfalz gegründet. Zehn Jahre später scheiterte schließlich ein Volksbehren, das die Wiedervereinigung der Pfalz mit Bayern angestrebt hatte. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plakatsammlung Nr. 30227)
Wahlplakat zum Volksbegehren "Rundfunkfreiheit" aus dem Jahre 1972. Das Volksbegehren wandte sich gegen eine stärkere Einflussnahme der Politik auf den Rundfunk. Ergebnis des Volksbegehrens war Artikel 111a der Bayerischen Verfassung, der die Staatsferne im Rundfunk und eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft festschrieb. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plakatsammlung Nr. 30259)
Wahlplakat zum Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen" aus dem Jahre 1995. Das Volksbegehren bewirkte, dass die Bürger auf kommunaler Ebene direkt Einfluss auf die Entscheidungen des Gemeinderates nehmen konnten. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plakatsammlung Nr. 38389)
Wahlplakat zum Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen" aus dem Jahre 1995. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plakatsammlung Nr. 38390)

von Karl Huber

Volksbegehren und Volksentscheide sind ein Element demokratischer Gesellschaften, mit dessen Hilfe die Bürger direkt an politischen Entscheidungen teilhaben können. Bayern blickt auf eine lange Tradition dieser demokratischen Grundrechte zurück, waren doch bereits in der Weimarer Verfassung von 1919 solche Mittel der aus dem Volk initiierten Gesetzgebung verankert. Seither sind die Hürden für ein Zustandekommen solcher Volksbegehren immer wieder angepasst worden. Wiederholt konnten die bayerischen Bürger in der Vergangenheit durch Eigeninitiative an wichtigen Entscheidungen mitwirken. Genannt seien hier in jüngster Zeit das Rauchverbot oder die Abschaffung des Senats.

Vorbemerkung

Bereits die Verfassung des Freistaats Bayern vom 14. August 1919 (sog. Bamberger Verfassung, nachfolgend BamV) kannte Volksbegehren und "Volksentscheidung" als Mittel der aus dem Volk initiierten Gesetzgebung. Allerdings lagen die Hürden für ein Zustandekommen solcher Volksbegehren deutlich höher als dies nach der Verfassung des Freistaats Bayern vom 2. Dezember 1946 (im Folgenden: Bayerische Verfassung, Verfassung oder BV) der Fall ist. Eine den Gesetzentwurf eines rechtswirksamen Volksbegehrens annehmende Volksentscheidung setzte neben einer einfachen Mehrheit (bei verfassungsändernden Volksentscheidungen: 75 %) der abgegebenen Stimmen voraus, dass sich mind. 20 % (bei verfassungsändernden Volksentscheidungen: mind. 40 %) der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligten (§10 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 BamV). Darüber hinaus war gemäß §10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §77 Abs. 1 BamV eine ganze Reihe von Materien von der Volksentscheidung ausgenommen, während die Bayerische Verfassung in Art. 73 lediglich die Einschränkung enthält, dass über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet.

Die Thematik der "Volksabstimmungen" in historischer Perspektive wird im Historischen Lexikon Bayerns bereits von Otmar Jung (geb. 1947) behandelt und soll deshalb hier nicht weiter vertieft werden. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich vielmehr auf eine Darstellung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Volksgesetzgebung nach der heutigen Verfassung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof). Zu unterscheiden ist danach, ob die Volksgesetzgebung auf eine Änderung des (in Abgrenzung zur Verfassung sogenannten) einfachen Rechts oder auf eine Änderung der Verfassung selbst gerichtet ist.

Das Volk als einfacher Gesetzgeber

Das Verhältnis von Volks- und Parlamentsgesetzgebung in Bayern

Volks- und Parlamentsgesetzgebung stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Diese normative Gleichwertigkeit darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass schon aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit die Gesetzgebung durch den Landtag tatsächlich die Regel, die Volksgesetzgebung hingegen die Ausnahme ist. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, der für ein erfolgreiches Volksbegehren die Sammlung der Unterschriften eines Zehntels der stimmberechtigten Staatsbürger verlangt. Nach der Verfassung kann daher das Volk nicht in größerem Umfang an die Stelle der Repräsentativorgane treten, sodass die Volksgesetzgebung nur ergänzend wirken, nicht aber die kontinuierliche Arbeit des Parlaments ersetzen kann.

Soweit allerdings Volksgesetzgebung praktiziert wird, bedeutet die rechtliche Gleichrangigkeit der beiden Gesetzgebungsarten, dass das Volk an die Stelle des Parlaments tritt. Das heißt auch, dass es denselben – durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und die Bestimmungen der Bayerischen Verfassung vorgegebenen – Beschränkungen unterliegt wie der Landtag. Ferner folgt daraus, dass vom Volk beschlossene Gesetze durch Parlamentsgesetze aufgehoben oder geändert werden können, wie umgekehrt die Volksgesetzgebung auch auf die Änderung oder die Aufhebung eines geltenden Parlamentsgesetzes gerichtet sein kann.

Beschränkungen, denen Volks- und Parlamentsgesetzgebung unterliegen

Ein Volksbegehren muss auf die Schaffung eines Gesetzes gerichtet sein. Dementsprechend bestimmt Art. 74 Abs. 2 BV, dass dem Volksbegehren "ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrundeliegen" muss. Politische Forderungen oder Proklamationen können damit ebenso wenig Gegenstand eines Volksbegehrens sein wie Entscheidungen der Exekutive (Verwaltung). Das Volksbegehren darf auch nicht darauf abzielen, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf die Begründung des Gesetzentwurfs die geltende Rechtslage nicht in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffend oder unvollständig erläutern, muss also das geltende Recht im Wesentlichen zutreffend darstellen.

Da das Volk als Landesgesetzgeber tätig wird, kann es nur solche Gesetze erlassen, die in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen. Soweit die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 70 bis 74 GG) die Gesetzgebungsbefugnis hingegen dem Bund zuweist, kann sie weder vom Landtag noch vom (bayerischen) Volk wahrgenommen werden. Die Frage, ob ein Volksbegehren mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes vereinbar ist, wird vom Verfassungsgerichtshof geprüft, sofern er über die Zulassung eines Volksbegehrens zu entscheiden hat. In gleicher Weise prüft der Verfassungsgerichtshof, ob das auf eine Änderung des einfachen Rechts gerichtete Volksbegehren den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen, etwa die durch sie gewährleisteten Grundrechte, wahrt. Bei seiner Prüfung ist der Verfassungsgerichtshof nicht auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

Der Finanzvorbehalt des Art. 73 BV als besondere Grenze der Volksgesetzgebung

Betreffen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und sonstige Vorgaben der Verfassung Parlaments- und Volksgesetzgebung gleichermaßen, stellt das sogenannte Finanztabu des Art. 73 BV – "Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt" – eine gewichtige Limitierung gerade der Volksgesetzgebung dar; insoweit gilt das grundsätzlich gleichberechtigte Nebeneinander der Gesetzgebungsarten nicht. Die Tragweite dieser Bestimmung erschließt sich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Verfassungsgerichtshof hier in ständiger Rechtsprechung unter "Staatshaushalt" nicht nur (formell) den Haushaltsplan und seine Feststellung durch das Haushaltsgesetz (Art. 78 Abs. 3 BV) versteht, sondern (materiell) die "Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates". Damit sind neben dem Haushaltsplan und dem Haushaltsgesetz zwei weitere Gruppen von Gesetzen der Volksgesetzgebung entzogen.

Gesetze über einzelne Haushaltsansätze

Dies betrifft zum einen Gesetze, die, ohne formal einen Eingriff in das Haushaltsgesetz zum Gegenstand zu haben, einzelne Ansätze im Staatshaushalt betreffen. Unzulässig war deshalb das Volksbegehren "Für Bayern – Nein zum Transrapid!", das darauf abzielte, dem Freistaat Bayern die im Nachtragshaushalt 2008 bewilligte finanzielle Beteiligung am Bau der Magnetschwebebahn zu untersagen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 2008 einen Akt der Haushaltsgesetzgebung gesehen, der "ausnahmslos unzulässig [ist], ohne dass es auf den Umfang der finanziellen Auswirkungen ankommt. Für die Beurteilung ist auch nicht maßgeblich, ob das Gesetzesvorhaben Einsparungen oder Mehrausgaben zum Gegenstand hat [...] und ob günstigere Alternativen in Betracht kommen. Denn Art. 73 BV schließt Volksentscheide und Volksbegehren zur Haushaltsgesetzgebung generell aus, da die Budgethoheit des Parlaments unabhängig von den konkreten finanziellen Konsequenzen in jedem Fall beeinträchtigt wird. Insoweit ist der Vorrang des parlamentarischen Budgetrechts im Verhältnis zur Volksgesetzgebung in der Verfassung selbst angelegt."

Finanzwirksame Gesetze mit sachpolitischem Regelungsgehalt

Zum anderen sind, was praktisch bedeutsamer ist, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch solche Gesetze gemäß Art. 73 BV von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen, die zwar keine Haushaltsansätze zum Gegenstand haben, deren Vollzug sich aber in erheblicher Weise auf den Staatshaushalt auswirkt. In Anbetracht des in der Verfassung angelegten Spannungsverhältnisses zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung sah der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit, Art. 73 BV so auszulegen, dass er "mit den elementaren Grundsätzen der Bayerischen Verfassung über die Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung vereinbar ist". Den Ausschluss eines jeglichen finanzwirksamen Gesetzes von der Volksgesetzgebung hat er deshalb abgelehnt. Andererseits hat er Art. 73 BV nicht dahingehend ausgelegt, dass finanzwirksame Volksbegehren schlechthin zulässig wären. Zur Begründung hat er auf die Gefahr eines Missbrauchs der Volksgesetzgebung verwiesen, die darin bestehe, dass Interessengruppen den von ihnen vertretenen Bürgern Sondervorteile verschaffen wollten; außerdem gefährde eine unbeschränkte Zulässigkeit finanzwirksamer Volksbegehren die Budgetverantwortung des Landtags und die auch durch sie zu sichernde Funktionsfähigkeit der demokratisch legitimierten Repräsentativorgane.

Nach der vor diesem Hintergrund vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1976 (VerfGHE 29, 244) entwickelten Formel sind "Volksbegehren mit Art. 73 BV unvereinbar, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen würden, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen könnten".

Zur Klärung der Frage, ob ein finanzwirksamer Volksgesetzentwurf im Erfolgsfall zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Landtags führen würde, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Kriterien hierfür sind etwa das Verhältnis der bei einem Erfolg des Volksbegehrens entstehenden Mehrkosten zum Gesamthaushalt, die Gesamtkosten, die ein dem Volksbegehren entsprechendes Gesetz über den Haushaltszeitraum hinweg verursachen würde, sowie Art und Dauer der Belastungen.

Voraussetzung für die Anwendung des Art. 73 BV ist allerdings, dass der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf den Staatshaushalt betrifft. Das Volksbegehren zur Abschaffung der Studienbeiträge hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2012 als zulässig angesehen, weil es (im Unterschied zum Staatshaushalt) die Körperschaftshaushalte der Hochschulen betraf und der Staat aus Rechtsgründen nicht verpflichtet war, die bei den Hochschulen wegfallenden Einnahmen zu kompensieren.

Das Koppelungsverbot

Aus dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt (Art. 7 Abs. 2 BV) und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BV – "Träger der Staatsgewalt ist das Volk" – folgt, dass der Bürger bei den Einzelakten der Volksgesetzgebung die Möglichkeit haben muss, seinen eigenen, autonomen und souveränen Willen unverfälscht und unverkürzt zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ist es nicht zulässig, sachlich nicht zusammenhängende Materien in einem Volksbegehren zu verbinden und dem Bürger so nur noch die Wahl zu lassen, die Regelungen "im Paket" zu befürworten oder abzulehnen.

Das Einleitungsquorum des Art. 74 Abs. 1 BV

Wie erwähnt, setzt die Rechtsgültigkeit eines Volksbegehrens ferner voraus, "dass ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt" (Art. 74 Abs. 1 BV). Ohne diese Unterstützung findet kein Volksentscheid über das Gesetzesbegehren statt. Dieses Erfordernis dient nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dazu, "der Volksgesetzgebung die erforderliche Dignität und Wirksamkeit zu verleihen, eine angemessene Kräfteverteilung zu erreichen und die notwendige demokratische Legitimation zu gewährleisten". Ist diese Hürde genommen, verlangt die Verfassung für die Gültigkeit des dann durchzuführenden Volksentscheids hingegen kein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum.

Das Volk als verfassungsändernder Gesetzgeber

Die Zulässigkeit vollplebiszitärer Verfassungsänderungen

Manche Volksbegehren haben nicht Gesetzgebung im von der Verfassung vorgegebenen Rahmen, sondern eine Änderung des verfassungsrechtlichen Rahmens selbst zum Ziel. Die Zulässigkeit solcher Volksbegehren ist allerdings nicht selbstverständlich, da Art. 75 BV, der Änderungen der Verfassung regelt, eine Änderung im Wege der Volksgesetzgebung nicht erwähnt. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 solche vollplebiszitären Verfassungsänderungen für zulässig erachtet und dies vor allem mit der hohen Wertschätzung der Verfassung für die Volksgesetzgebung begründet.

Bisher ist es in zwei Fällen zu solchen Verfassungsänderungen gekommen: 1995 wurden das kommunale Bürgerbegehren und der kommunale Bürgerentscheid in Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 BV verankert, während durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 die Verfassungsbestimmungen zum Bayerischen Senat aufgehoben und damit der Senat abgeschafft wurde.

Das Zustimmungsquorum bei Volksentscheiden über vollplebiszitäre Verfassungsänderungen

Selbstverständlich gelten das Koppelungsverbot und das Einleitungsquorum des Art. 74 Abs. 1 BV auch für die verfassungsändernde Volksgesetzgebung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob für die Änderung der Verfassung darüber hinaus nicht strengere Anforderungen zu gelten haben als für die Volksgesetzgebung bei einfachem Landesrecht. Da die Verfassung ihre vollplebiszitäre Änderung nicht regelt, können von ihrem Wortlaut her insoweit nur die Bestimmungen des Art. 74 BV zum Tragen kommen, der auch für die einfachgesetzliche Volksgesetzgebung gilt. Das Volk könnte also die Verfassung unter denselben Voraussetzungen ändern wie jedes einfache Gesetz; der Verfassung käme gegenüber dem einfachen Gesetz im Rahmen der Volksgesetzgebung kein erhöhter Bestandsschutz zu, obwohl die Hürde für die Änderung der Verfassung auf Initiative des Parlaments (Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl und Verfassungsreferendum) so hoch liegt wie in keinem anderen deutschen Land.

Dem ist der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 entgegengetreten. Die Verhandlungen im Verfassungsausschuss der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung und in der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung selbst zeigten, dass es dem Verfassungsgeber auf eine ausreichende demokratische Legitimation und Stabilität der Verfassung ankäme. Auch aus weiteren Erwägungen, insbesondere aus dem Vergleich mit der verfassungsrechtlichen Lage in anderen deutschen Ländern, hat der Verfassungsgerichtshof hergeleitet, dass die Verfassung auch im Volksgesetzgebungsverfahren gegenüber dem einfachen Recht einen erhöhten Bestandsschutz genießen müsse. Es liege insoweit eine "planwidrige Unvollständigkeit des Verfassungstextes vor, eine Lücke, die im Wege der Auslegung zu schließen" sei . Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen verpflichtet, den Willen der Verfassung einfachgesetzlich zu konkretisieren. Dabei müsse er einerseits die Verfassungsstabilität und eine hinreichende demokratische Legitimation plebiszitärer Verfassungsänderungen gewährleisten; andererseits dürfe er aber wegen der hohen Wertschätzung der Verfassung für die Volksgesetzgebung das erforderliche Quorum nicht so hoch ansetzen, dass die plebiszitäre Verfassungsänderung praktisch unmöglich würde. Eine mögliche Lösung sei ein Zustimmungsquorum von 25 % der Stimmberechtigten beim Volksentscheid. Dieses vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagene Zustimmungsquorum hat der Landtag im Jahr 2000 im Landeswahlgesetz festgeschrieben.

Die demokratischen Grundgedanken der Verfassung als Grenze ihrer Änderbarkeit (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV)

Insbesondere der Finanzvorbehalt des Art. 73 BV und das nach dem Verfassungsgerichtshof in der Verfassung angelegte Erfordernis eines Quorums bei Volksentscheiden über plebiszitär initiierte verfassungsändernde Gesetze legen die Frage nahe, ob sich der verfassungsrechtliche Rahmen für die Volksgesetzgebung dadurch erweitern ließe, dass ebendiese Beschränkungen bzw. Hürden durch eine Verfassungsänderung im Wege der Volksgesetzgebung beseitigt oder gesenkt werden.

Dieser Versuch wurde 1999 mit einem Volksbegehren über den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Bayern" unternommen. Der Gesetzentwurf sah unter anderem vor

  • das Einleitungsquorum für ein Volksbegehren von 10 % auf 5 % der Stimmberechtigten zu senken,
  • das Zustimmungsquorum bei vollplebiszitären Verfassungsänderungen zu beseitigen und
  • den Finanzvorbehalt auf das Haushaltsgesetz zu beschränken.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verfassung nicht nur dem einfachen Gesetzgeber Grenzen setzt, sondern auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber Eingriffe in ihre Kerninhalte, in ihre Substanz untersagt. Damit ist die sogenannte Ewigkeitsklausel angesprochen, nach der "Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken dieser Verfassung widersprechen, [...] unzulässig [sind]" (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV). Diese Grenze gilt für jedwede Verfassungsänderung, unabhängig davon, ob sie vom Landtag oder aus dem Volk heraus initiiert wurde.

Mit Blick auf die Volksgesetzgebung hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 betont, dass nicht nur das Bestehen plebiszitärer Elemente, sondern auch die Entscheidung für die repräsentative Demokratie zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung zähle. In seiner Entscheidung vom 31. März 2000 hat er die gegenüber dem einfachen Recht erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie deren Sicherung auch durch das parlamentarische Budgetrecht zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung gerechnet und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens zum "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Bayern" verneint. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Spielraum für eine Ausweitung der Volksgesetzgebung begrenzt ist.

Volksbegehren in Bayern seit 1946

Jahr Volksbegehren
1967 Schulartikel (3 Begehren zur Christlichen Volks-/Gemeinschaftsschule)
1971 Demokratische Gebietsreform
1972 Rundfunkfreiheit
1977 Lernmittelfreiheit
1977 Sport,- Behinderten-, Naturschutz-Organisationen in den Senat
1990 Das bessere Müllkonzept
1995 Mehr Demokratie in Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen
1997 Schlanker Staat ohne Senat
1998 Gentechnikfrei aus Bayern
2000 Die bessere Schulreform
2000 Macht braucht Kontrolle: Für ein unabhängiges Verfassungsgericht in Bayern
2003 Menschenwürde ja, Menschenklonen niemals!
2004 Aus Liebe zum Wald
2005 Volksbegehren G 9
2005 Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk
2009 Für echten Nichtraucherschutz
2013 Nein zu Studienbeiträgen in Bayern
2014 Ja zur Wahlfreiheit zwischen G 8 und G 9 in Bayern
2019 Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!

Volksentscheide in Bayern seit 1946

Jahr Volksentscheide Wahlbeteiligung Ja-Stimmen Nein-Stimmen
1946 Bayerische Verfassung 75,7 % 70 % 29 %
1968 Schulartikel 40,7 % Gesetzentwurf Nr. 1 (Landtag): 76,3 % 3,3 %
Gesetzentwurf Nr. 2 "CSU-Christliche Volksschule" (Volksbegehren CSU): 8,5 % 15,4 %
Gesetzentwurf Nr. 3 "Christliche Gemeinschaftsschule" (Volksbegehren SPD/FDP): 13,5 % 13,7 %
1970 Wahlalter 38,3 % 54,8 % 45,2 %
1973 Rundfunkfreiheit 23,3 % 87,1 % 12,9 %
1973 Landtagswahlrecht 23,3 % 84,8 % 15,2 %
1984 Umweltschutz 46,2 % 94 % 6 %
1991 Abfallrecht 43,8 % Gesetzentwurf 1 (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz): 51 % 43,1 %
Gesetzentwurf 2 (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz): 43,5 % 49,2 %
1995 Kommunaler Bürgerentscheid 36,8 % Gesetzentwurf 1 (Einführung von Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Gemeinden und Landkreisen): 38,7 % 3,4 %
Gesetzentwurf 2 (Einführung des kommunalen Bürgerentscheids): 57,8 % 3,4 %
1998 Verfassungsänderung - Grundrechte und Staatsziele 39,9 % 75 % 25 %
1998 Verfassungsänderung - Reform von Landtag und Staatsregierung 39,9 % 73,9 % 26,1 %
1998 Bayerischer Senat 39,9 % 23,6 % für Reform; 69,2 % für Abschaffung 7,1 %
2003 Verfassungsänderung - Landtag, Konnexitätsprinzip 56,9 % 88,3 % 11,7 %
2003 Verfassungsänderung - Wahlrecht, Grundrechte, Gemeinschaftsleben 56,9 % 85,1 % 14,9 %
2010 Nichtraucherschutz 37,7 % 61 % 39 %
2013 Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen 63,1 % 89,6 % 10,4 %
2013 Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl 63,1 % 90,7 % 9,3 %
2013 Angelegenheiten der Europäischen Union 63,1 % 84,1 % 15,9 %
2013 Schuldenbremse 63,1 % 88,6 % 11,4 %
2013 Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden 63,1 % 91,6 % 8,4 %

Literatur

  • Karl Huber, Abstimmungen als Motor der Verfassungsentwicklung und der Verfassungsrechtsprechung, BayVBl 2014, 741-747.
  • Karl Huber, Das Spannungsverhältnis von Volks- und Parlamentsgesetzgebung in Bayern, Heft 38 der Schriften der Juristischen Studiengesellschaft Regensburg e. V., Baden-Baden 2014.
  • Karl Huber, "Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt." – Art. 73 der Verfassung des Freistaates Bayern im Spiegel der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, in: Mathias Habersack/Karl Huber/Gerald Spindler (Hg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München 2014, 301-319.
  • Karl Huber, Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern – Geschichte und rechtliche Grundlagen, in: Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hg.), Einsichten und Perspektiven – Bayerische Zeitschrift für Politik und Geschichte, Themenheft 2/2013, 20-36.

Quellen

  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1976.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 1994.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2000.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31. März 2000.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2000.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. Mai 2005.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. April 2008.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. Februar 2009.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2012.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juli 2018.
  • Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2019.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Karl Huber, Volksbegehren und Volksentscheid, publiziert am 15.06.2016 (aktualisierte Version 18.03.2020); in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Volksbegehren_und_Volksentscheid> (29.03.2024)