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Vemegerichtsbarkeit

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Das Soester Vemegerichtsbild (Femegerichtsbild) aus dem 15. Jahrhundert ist die einzige zeitgenössische Abbildung, die einen Vemeprozess zeigt. (Stadtarchiv Soest)

von Eberhard Fricke

Westfälische Gerichte, die seit dem 13. Jahrhundert belegt sind und ab dem 14. Jahrhundert überregionale Wirksamkeit entfalteten. Die rund 80 Freigerichte, vor denen die Vemeprozesse geführt wurden, beanspruchten die Zuständigkeit für den gesamten deutschsprachigen Raum. Dies ermöglichten zahlreiche Freischöffen, die im gesamten Reich ansässig waren. Kennzeichen der Veme waren strikte Geheimhaltung sowie die überwiegend verhängte, aber nur selten vollstreckte Todesstrafe. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bemühten sich die römisch-deutschen Kaiser, die Veme einzuschränken. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts verlor sie ihre überregionale Bedeutung.

Entstehung der Vemegerichtsbarkeit

Früheste Belege für das Wort "Veme" stammen von 1227 in der Wortverbindung Vemegenossen aus Wiedenbrück (Nordrhein-Westfalen) und 1252 in Verbindung mit der Stadt Brilon (Nordrhein-Westfalen). Mit am Beginn der Entwicklung stand ein Dekret Kaiser Ludwigs des Bayern (reg. 1314-1347). Am 3. März 1332 verlieh er dem Mindener Bischof Ludwig von Braunschweig (reg. 1324-1346) ein Freiherzogtum mit der Befugnis, "eyn vri gherichte dar inne tzo seczende under konigs banne nach veme rechte, als in dem lande tzo Westfalen recht is".

Die Veme entstand aus dem unter Königsbann richtenden Freigericht, das in Westfalen länger als in anderen deutschen Landschaften den "bannus regis" konservierte und auf das nachkarolingische Grafengericht mit seiner Zuständigkeit bei Gewaltvergehen zurückging. Die Einführung der Veme durch Karl den Großen (reg. 768-814), wie sie auf allen Ebenen des Gerichtszweigs behauptet wurde, ist wissenschaftlich als Legende entlarvt. Sie entsprach dem im Mittelalter weit verbreiteten Karlsmythos.

Name

Das Wort Veme wird verschieden gedeutet. Überwiegend wird in dem Begriff heute schlicht eine Umschreibung von "Strafe" gesehen oder ihm der Sinn von "Gesellschaft, Genossenschaft, Verband" zugeschrieben. Aus entwicklungsgeschichtlichen Gründen verdient die zweite Ansicht den Vorzug, weil in der Zeit des Aufstiegs der Königsbanngerichtsbarkeit zur Veme die Freigrafschaft als Trägerin des Rechtsprechungsorgans noch genossenschaftlich organisiert war.

Überregionale Bedeutung

Die Bedeutung des "westfälischen Gerichts", wie das Frei- und Vemegericht im 15. Jahrhundert während seiner Blütezeit gern genannt wurde, lag in der interterritorialen Wirkkraft der sachlichen und personellen Kompetenz. Die Rechtsprechung reichte bis an die Grenzen des deutschen Sprachraums. Sie erfasste Persönlichkeiten aller Stände, Reichsfürsten und den hohen Adel eingeschlossen. Von Rittern und - mit Kollektivladungen - Bürgermeistern, Räten und Gemeinden ganzer Städte bis hin zu den "armen leuten" konnte sie alle und jeden betreffen. Geistliche, Frauen und Kinder waren indes ausgenommen, Juden entgegen eigener Rechtsetzung und Anordnungen des Königs/Kaisers jedoch nicht.

Kompetenzen

Die Vemegerichte waren für einen speziellen Katalog an Delikten zuständig ("vemewrogige puncte"), der anfangs vor allem Gewaltvergehen umfasste. Kennzeichen war die rigide Einförmigkeit der Strafe (Tod durch Hängen). Später erweiterten sie ihre Kompetenz auf Ehr-, Geld- und Vermögenssachen bis hin zur Rechtsverweigerung.

Mit diesem Paradigmenwechsel in der sachlichen Zuständigkeit reagierten die Vemegerichte auf die Veränderungen der sozialen und ökonomischen Verhältnisse. Damit wurde der Zug aus Altbayern, Schwaben und Franken vor die westfälischen Gerichte, aber auch die Abwehr dagegen erst zu einer für das Zusammenleben der Menschen vor allem in den Städten quantitativ ins Gewicht fallenden Erscheinung.

Kaiserliche Einflussnahme

Von Ludwig dem Bayern bis Maximilian I. (reg. 1486-1519, Kaiser seit 1508) griffen die deutschen Könige und Kaiser instrumentell und mit Einzelanordnungen in das Vemewesen ein.

Die Mediatisierung des königlichen Einflusses auf die Veme durch die Statthalterschaft der Kölner Erzbischöfe ab 1422 beseitigte die Königsherrschaft nicht. Allerdings führte sie zu dualistischen Organisationsformen, indem beispielsweise der König/Kaiser den Freigrafen ernannte und der Statthalter die Ernennung bestätigte.

Organisation und Verfahren

Der im freien liegende Gerichtsbereich des Arnberger Oberfreistuhls wurde 19. Jahrhundert als Denkmal mit einem rekonstruierten Richtertisch gestaltet. (Foto von ABF lizensiert durch CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons).

Vemeprozesse fanden vor einem der rund 80 Freistühle statt, welche die überregionale Kompetenz für sich beanspruchten. Inhaber der Gerichtsgewalt und Eigentümer der Freistühle war der mit der Freigrafschaft belehnte Stuhlherr. Das für den Ablauf des Vemeverfahrens wichtigste Organ war der Freigraf, der im eigenen Gericht nicht miturteilte, als Beisitzer in anderen Freigerichten indes schon. Das Urteil im "offenen ding" fanden die Freischöffen und Stuhlfreien der Freigrafschaft, im "stillen gericht", d. h. in der sog. heimlichen Acht, insbesondere wenn Freischöffen angeklagt wurden, nur die Freischöffen.

Das Geheimnis der Veme war eine Geheimhaltung, nämlich die Verschwiegenheit bezüglich des im Verfahren der heimlichen Acht Verhandelten gegenüber jedermann, andere Freischöffen ausgenommen. Es bestand ferner bei der Zustellung von vemerechtlichen Dokumenten in der geheim gehaltenen Losung, also in Worten, welche die Freischöffen austauschten, wenn ein Schriftstück im Zuge einer sog. Freischöffenkette über eine große Distanz, beispielsweise nach Schwaben, Franken oder Bayern transportiert werden musste.

Eine förmliche Appellation gegen das Vemeurteil war nicht möglich. Oft kam es aber vor, dass der an einem Freistuhl Unterlegene "sein Recht" weiterverfolgte und einen anderen Freistuhl oder den König/Kaiser für seine Sache gewann. Eine Vollstreckung der anfangs zuvörderst verhängten Todesstrafe fand selten statt. Im Unterschied zu der Reichsacht im Übrigen war nicht jedermann zu einer Exekution befugt. Nur Freischöffen durften ein Vemeurteil exekutieren. Die Gelegenheit dazu gab es nicht oft, denn der Vemeprozess selbst lief in Westfalen meistens ohne den Angeklagten ab.

Bayern, Franken, Schwaben und die Veme

Süddeutschland war gegenüber anderen Landschaften überdurchschnittlich betroffen. Vemeprozesse im heutigen Bayern reichten u. a. nach:

Die Verfahren wurden von diesen Orten aus an einem Freistuhl in Westfalen initiiert oder griffen von den westfälischen Gerichten dorthin aus. Möglich war auch, dass in den genannten Ortschaften sog. Abfordernde saßen, d. h. Personen, die sich in Westfalen bemühten, den Zugriff der Veme abzuwehren.

Vemerechtliche Merkmale des sog. bayerischen Vetternkriegs

Gerichtsbrief des Freigrafen Heinrich von Valbrecht vom 30. März 1434 mit fünf anhängenden Siegeln (darunter drei von Freigrafen), entstanden im bayerischen Vetternkrieg. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Pfalz-Neuburg, Reichssachen, U 148)

Unter den bayerischen Vemeverfahren erregte ein Prozessbündel am meisten Aufsehen, das sich in dem Streit des niederbayerischen Jägermeisters Kaspar von Törring (gest. 1429) gegen Herzog Heinrich XVI. den Reichen von Bayern-Landshut (reg. 1393-1450) und in dem damit verbundenen Zerwürfnis des Landshuter Fürsten mit Herzog Ludwig VII. dem Gebarteten von Bayern-Ingolstadt (reg. 1413-1447) entwickelte. Auch die Münchner Herzöge Ernst (reg. 1397-1438) und Wilhelm III. (reg. 1397-1435) wurden in diese Auseinandersetzung verwickelt. Ein aufs Ganze gesehen zwar wenig vollzugseffizienter, gleichwohl aber herausragender Teil der Zwistigkeiten spielte sich als Reflex der Auseinandersetzungen mit Waffen und Worten von 1423 bis 1435 an mehr als einem Dutzend Freistühlen der westfälischen Gerichtsbarkeit ab. Sowohl Herzog Heinrich von Bayern-Landshut als auch Herzog Ludwig von Bayern-Ingolstadt mussten eine Vervemung über sich ergehen lassen - Heinrich 1429 an dem Freistuhl zu (Hohen-)Limburg an der Lenne (Nordrhein-Westfalen), Ludwig 1433 am Freistuhl zu Biest (heute Stadt Lemgo) in der Herrschaft zur Lippe (Nordrhein-Westfalen).

Aus diesem bayerischen Vetternkrieg ergibt sich für die Historiographie der Veme eine der wichtigen Erkenntnisse: In dem Streit der Fürsten untereinander verdeutlicht sich die interterritoriale Wirksamkeit als einer der elementaren Wesenszüge der Veme in ihrer Eigenschaft als Reichsgerichtsbarkeit neben dem Hof- und Kammergericht und den königlichen/kaiserlichen Landgerichten. Nicht nur Herrscher und Untertanen eines einzelnen Territoriums außerhalb Westfalens, auch die Mächtigen und die Bewohner verschiedener Herrschaften stritten miteinander vor den westfälischen Gerichten.

Die Veme und der Fürstenkrieg

Aufschlussreich ist ein Prozess von 1464. Ein Kläger aus der Grafschaft Oettingen versuchte, von der Reichsstadt Nördlingen Ersatz für Schäden aus dem Fürstenkrieg zu erlangen, als Albrecht Achilles (reg. 1440-1486) von Brandenburg-Ansbach mit Unterstützung des schwäbischen, württembergischen und oberrheinischen Adels gegen die Reichsstadt Nürnberg und ihre Verbündeten vorgegangen war. Dem Zug der Zeit entsprach es, dass bei dem Ausgleich von Kriegsschäden auch die westfälischen Gerichte angerufen wurden.

Für die Stadt Nördlingen, die seit 1428 durch den Papst vom Zugriff der Vemegerichte freigestellt war, verwandte sich jedoch Albrecht Achilles, der selbst Freischöffe war. Mit einer Abforderung zog er das Verfahren an sich selbst und seine "wissenden" Räte. Eines ähnlichen kaiserlichen Spruchs, der die Verhandlung vor dem Freigericht untersagte, bedurfte es gar nicht mehr. Das Vemegericht stellte das Verfahren ein.

Abwehr, Niedergang und Erlöschen der Veme

Wegen sich häufender Beschwerden versuchte König Friedrich III. (reg. 1440-1493, als Kaiser ab 1452) mit seiner Reformation von 1442 den Einfluss der Vemegerichtsbarkeit zu beseitigen. Dies gelang nur unvollkommen, denn mit der Bestimmung, Ladungen vor die westfälischen Gerichte dürften nur wegen solcher Gegenstände "ergehen, die dahin gehören oder der man zu den eren nicht mächtig sein möcht", verschloss er die Tür für einen weiteren Zutritt der Veme nicht völlig. Die Freigrafen sahen den Kern ihrer Zuständigkeit weiterhin in Verstößen gegen "god, ere und recht". So blieb die Vemegerichtsbarkeit auch in Schwaben, Franken und Altbayern trotz königlicher/kaiserlicher Reduktion lebendig.

Die im Schrifttum oft anzutreffende Behauptung, die Veme sei 1495 mit der Errichtung des Reichskammergerichts erloschen, trifft nicht zu. Einen konstitutiven Rechtsakt mit förmlicher Aufhebung der Veme hat es nie gegeben. Noch 1527 beriefen sich die Bodenseebauern auf das "kaiserliche und königliche Freigrafen- und Freischöffengericht zu Westfalen". Erst danach fand die Veme südlich des Mains schnell ein Ende, während in Westfalen selbst der Titel des kaiserlichen Freigrafen für eine im Namen von Kaiser und Reich ausgeübte Rügegerichtsbarkeit noch bis Anfang des 19. Jahrhunderts weiterverwendet wurde.

Nachleben der Vemegerichtsbarkeit

Titelblatt des Bühnenstücks "Agnes Bernauer" von Friedrich Hebbel (1813-1863). Hier wird die Ausgabe von 1855 gezeigt. (Bayerische Staatsbibliothek, P.o.germ. 1907 u)

Nach dem Erlöschen lebte die westfälische Veme in der schöngeistigen Literatur fort. Neben den für die Kultur in aller Welt bedeutenden Schöpfungen wie Johann Wolfgang Goethes (1749-1832) "Götz" und Heinrich von Kleists (1777-1811) "Käthchen" steht für Bayern Friedrich Hebbels (1813-1863) "Agnes Bernauer" aus dem Jahre 1852. In dem Trauerspiel wird die beim Vemethema sonst mit ausschweifender Attitüde behandelte Problematik der heimlichen Acht weniger mythisch überzogen dargestellt. Von Augsburg aus, wo zwischen 1430 und 1470 häufig mit der Veme gerungen wurde, nimmt das Drama seinen Ausgang (Caspar Bernauer zu Agnes: "Fürchte keine Gewalttat! Auch hier stehen wir auf roter Erde, auch in Augsburg ist Westfalen!").

Schreibweise

Rezeptionsgeschichtlich besteht eine Verbindung von moderner Feme und spätmittelalterlich-frühneuzeitlicher Veme nur darin, dass die legale "Veme" als Impuls für die Kennzeichnung der pervertierten modernen "Feme" angesehen wird. Substanziell sind beide Phänomene völlig voneinander zu trennen. Weil sie in der Art der vergangenen und gegenwärtigen Lebenswirklichkeit nicht miteinander vereinbar sind, folgt die Historiographie zunehmend der Empfehlung, auch im Schriftdeutsch zu unterscheiden und die Schreibweise "Feme" bei der Darstellung des spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Sachverhalts zu vermeiden. Mit "V/v" geschrieben sind Substantiv und Prädikat für die Bezeichnung der heimlichen Acht auch die zeitgenössisch dominierende Variante, wie sie in den historischen Quellen vorgefunden wird.

Die moderne Feme

Von den Femetribunalen nach dem Ersten Weltkrieg ausgehend, verbreitet sich der moderne Begriff der Feme für menschen- und kunstverachtende Handlungen zusehends: "Verfemt" werden Personen und Vorgänge genannt, die in der Einschätzung der Täter bewusst Rechtsnormen oder allgemein anerkannte gesellschaftliche, politische, künstlerische oder moralische Regeln des Zusammenlebens aufs Gröbste verletzen. Die Liste der Femehandlungen reicht bis zum Mord.

Dokumente

Literatur

  • Klaus Baake, Der Imhoff-Prozeß. Die freie Reichsstadt Nürnberg gegen die westfälischen Femegerichte (Historische Forschungen 45), Rheinfelden 1999.
  • Adalbert Busl, Das Westfälische Gericht in Nordbayern, in: Oberpfälzer Heimat 50 (2005), 37-46.
  • Wilhelm Engel, Mainfranken und die westfälischen Femegerichte im 15. Jahrhundert, in: Die Mainlande 6 (1955), 74-75.
  • Eberhard Fricke, Die Freigrafschaft im Süderland. Regesten 800-1818 (Altenaer Beiträge 20), Altena 2004.
  • Eberhard Fricke, Die Vemegerichtsbarkeit im kurkölnischen Herzogtum Westfalen, in: Harm Klueting (Hg.), Das Herzogtum Westfalen. 1. Band, Münster 2009, 269-296.
  • Eberhard Fricke, Die Verurteilung des Herzogs Heinrich von Bayern-Landshut durch das Frei- und Vemegericht Limburg (1429), in: Heimatblätter für Hohenlimburg 40 (1979), 101-111, 121-131.
  • Eberhard Fricke, Die westfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit, Münster 2002.
  • Eberhard Fricke, Hinweise auf die westfälische Frei- und Vemegerichtsbarkeit in der politischen und privaten Korrespondenz des Herzogs Adolf I. von Jülich und Berg (1423-1437) mit dem Herzogshaus Bayern-München, in: Oberbayerisches Archiv 109/2 (1984), 275-290.
  • Eberhard Fricke, 1464: Ein Verfahren gegen die Reichsstadt Nördlingen am Freistuhl vor der Pforte zu (Berg-)Neustadt, in: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 98 (1997/98), 9-28.
  • Albert K. Hömberg, Die Veme in ihrer zeitlichen und räumlichen Entwicklung (Der Raum Westfalen II/1), Münster 1955.
  • Joseph Hörnes, Eingriffe der Vemgerichte in das Hochstift Wirzburg unter besonderer Berücksichtigung von Urkunden des Archivs der Stadt Wirzburg, Würzburg 1898.
  • Wilhelm Janssen, A. K. Hömbergs Deutung von Ursprung und Entwicklung der Veme in Westfalen (Der Raum Westfalen VI/1) Münster 1989.
  • Theodor Lindner, Die Feme. Geschichte der "heimlichen Gerichte" Westfalens, Paderborn 1989 (Nachdruck der 2. Auflage von 1896).
  • Ludwig Veit, Nürnberg und die Feme. Der Kampf einer Reichsstadt gegen den Jurisdiktionsanspruch der westfälischen Gerichte (Nürnberger Forschungen 2), Nürnberg 1955.

Weiterführende Recherche

Femegerichte, Feme, Veme, Vemegerichte, Femegerichtsbarkeit

Empfohlene Zitierweise

Eberhard Fricke, Vemegerichtsbarkeit, publiziert am 23.11.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Vemegerichtsbarkeit> (28.03.2024)