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Summepiskopat/Landesherrliches Kirchenregiment: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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[[Datei:Protestantenedikt 1818.jpg|thumb|In § 18 des "Ediktes über die inneren Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde im Königreiche" wird das Oberkonsistorium dem Innenministerium unterstellt. (Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1818, München, Sp. 445)]]
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Als landesherrliches Kirchenregiment wird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof (summus episcopus) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte, nicht aber die Kirchenleitung innehatte. Obwohl Katholik war der bayerische König bis 1918 der summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und hatte somit das Kirchenregiment (Kirchenleitung) inne. Die das Kirchenregiment ausübende Behörde war das Oberkonsistorium. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.
Als landesherrliches Kirchenregiment wird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof (summus episcopus) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte, nicht aber die Kirchenleitung innehatte. Obwohl Katholik war der bayerische König bis 1918 der summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und hatte somit das Kirchenregiment (Kirchenleitung) inne. Die das Kirchenregiment ausübende Behörde war das Oberkonsistorium. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.
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== Dokumente ==
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* [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/images/7/77/Protestanten_Edikt_1818.pdf Das "Protestantenedikt" regelte 1818 die  Verfassung des protestantischen Kirchenregiments und die Ausübung des obersten Episkopats durch das Oberkonsistorium. (Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1818, München, Sp. 437/438-449/450)]
* [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/images/7/77/Protestanten_Edikt_1818.pdf Das "Protestantenedikt" regelte 1818 die  Verfassung des protestantischen Kirchenregiments und die Ausübung des obersten Episkopats durch das Oberkonsistorium. (Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1818, München, Sp. 437/438-449/450)]
* [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/images/0/06/artikel_44626_bilder_value_2_summus-episcopus.pdf Lexikoneintrag zu "Kirchenregiment, landesherrliches". Die Abkürzung PE steht für "Protestantenedikt", S. für Max Seydel, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (aus: Handwörterbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, München-Berlin-Leipzig 2. Auflage 1914, S. 238-242)]
* [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Datei:Artikel_44626_bilder_value_2_summus_episcopus.pdf Lexikoneintrag zu "Kirchenregiment, landesherrliches". Die Abkürzung PE steht für "Protestantenedikt", S. für Max Seydel, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (aus: Handwörterbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, München-Berlin-Leipzig 2. Auflage 1914, S. 238-242)]


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Version vom 24. Oktober 2019, 09:02 Uhr

In § 18 des "Ediktes über die inneren Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde im Königreiche" wird das Oberkonsistorium dem Innenministerium unterstellt. (Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1818, München, Sp. 445)

von Hartmut Böttcher

Als landesherrliches Kirchenregiment wird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof (summus episcopus) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte, nicht aber die Kirchenleitung innehatte. Obwohl Katholik war der bayerische König bis 1918 der summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und hatte somit das Kirchenregiment (Kirchenleitung) inne. Die das Kirchenregiment ausübende Behörde war das Oberkonsistorium. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.

Herkunft

Das landesherrliche Kirchenregiment mit der Wahrnehmung und Innehabung des obersten Bischofsamtes durch die evangelischen Landesherren geht auf die Reformation zurück: Mit Billigung der Reformatoren wurde den Landesherren die Neuordnung des Kirchenwesens zugestanden, aber allenfalls als "Notbischofsrecht", beruhend auf ihrer Eigenschaft als "hervorgehobenes Kirchenglied", nicht jedoch Kraft ihrer weltlichen Machtstellung und Teil ihrer Landeshoheit.

Die staatsrechtliche Theorie des "Episkopalismus" begründete die landesherrlichen Rechte in Kirchensachen mit dem Wegfall der Jurisdiktionsgewalt der katholischen Hierarchie und dem aus dem Augsburger Religionsfrieden hergeleiteten Übergang der bischöflichen Rechte auf die evangelischen Landesherren.

Dagegen sah die Theorie des "Territorialismus" Religion und Kirche als Teil der öffentlichen Ordnung und insoweit der Staatsgewalt unterstehend. So verstanden sich die Landesherren als "oberste Bischöfe" und Inhaber der Kirchengewalt gegenüber der evangelischen Kirche.

Begründungswandel im 19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert führte die Kollegialtheorie zu einer Beschränkung des im Territorialismus beanspruchten umfassenden Herrschaftsanspruches der Landesherren über die Religion. Kirche wurde nunmehr verstanden als "collegium" und der allgemeinen Vereins- bzw. Korporationsautonomie unterfallend angesehen.

Danach wurde unterschieden zwischen der äußeren Kirchenaufsicht (iura circa sacra) in Folge der Innehabung der Staatsgewalt und der inneren Kirchenleitung (iura in sacra) aufgrund der Übertragung bischöflicher Rechte im Gefolge der Reformation gegenüber der evangelischen Kirche.

Landesherrliches Kirchenregiment und Summepiskopat im Königreich Bayern

So übte der bayerische König seine staatlichen Hoheitsrechte gegenüber der katholischen und der evangelischen Kirche durch die 1808 im Innenministerium gebildete "Section in kirchlichen Angelegenheiten" aus.

Für den evangelischen Bereich, für den es außer der Wahrnehmung der - allgemeinen - Kirchenhoheitsrechte auch um die Wahrnehmung der Summepiskopatsrechte (Kirchenleitung) ging, bildete diese Kirchensection gleichzeitig das Generalkonsistorium (ab 1818: Oberkonsistorium). Diese hatte zunächst einen katholischen Vorstand und je ein katholisches und evangelisches Mitglied sowie zwei außerordentliche evangelische Mitglieder. Das gemäß der Verfassung von 1818 und ihrer Beilage - dem Religionsedikt, mit den beiden Anhängen, dem Konkordat von 1817 und dem Protestantenedikt - eingerichtete Oberkonsistorium löste evangelischerseits das Generalkonsistorium ab, war nunmehr rein evangelisch besetzt und fungierte als oberste zentrale Kirchenleitung für die Protestantische Kirche. Es war aber nach wie vor dem Innenministerium (ab 1848: dem Kultusministerium) untergeordnet, von dem es gemäß § 18 des Protestantenedikts "Aufträge und Befehle" empfing. Das Summepiskopat der Landesherren endete 1918.

Dokumente

Literatur

  • Hartmut Böttcher, Die Entstehung der Evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806-1918), in: Gerhard Müller/Horst Weigelt/Wolfgang Zorn (Hg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. 2. Band, Sankt Ottilien 2000, 1-29 (5-22).
  • Christoph Link, Staat und Kirche in der neueren deutschen Geschichte. Fünf Abhandlungen, Frankfurt am Main 2000.
  • Christoph Link, Staatskirchenhoheit, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 20 (1975), 1-42.
  • Christoph Link, Zwischen königlichem Summepiskopat und Weltanschaaungsdiktatur - die bayerische evangelische Landeskirche im Spiegel ihrer Verfassungsentwicklung 1800-1945 (Arbeiten zur Kirchengeschichte Bayerns (AKGB) 93), Nürnberg 2013.
  • Christoph Link, Summepiskopat des Landesherren, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. 7. Band, Tübingen 4. Auflage 2007, 1866-1867.
  • Johannes Heckel, Cura religionis, Ius in sacra, Ius circa sacra, in: Festschrift Ulrich Stutz zum siebzigsten Geburtstag dargebracht von Schülern, Freunden und Verehrern (Kirchenrechtliche Abhandlungen 117/118), Stuttgart 1938, 224-298.

Quellen

  • Handwörterbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, München/Berlin/Leipzig 2. Auflage 1914.
  • Anton Scharnagl, Bayerisches Staatskirchenrecht (Staatsbürger-Bibliothek 55), Mönchengladbach 1915.

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Summepiskopat, Landesherrliches Kirchenregiment

Empfohlene Zitierweise

Hartmut Böttcher, Summepiskopat/Landesherrliches Kirchenregiment, publiziert am 10.09.2007; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Summepiskopat/Landesherrliches Kirchenregiment> (25.04.2024)