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Reichsritterschaft, Kanton Gebirg

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Kaiserliches Gnadenzeichen, getragen ehemals vom Ritterhauptmann des Kantons Gebürg Philipp Heinrich von Aufseß (1691-1743). (Privatbesitz)
Frontispiz mit dem Reichsadler und den Wappen der sechs fränkischen Kantone, aus: Des Hl. Rom. Reichs ohnmittelbarer Freyer Ritterschaft der Sechs Orte in Franken erneuerte Ordnung, 1720. (Staatsarchiv Bamberg, Amtsbücherei 19^8)
Darstellung der kaiserlichen Gnadenzeichen für die Würdenträger (Ritterräte, Ritterhauptleute) sowie der Wappen der sechs fränkischen Kantone, aus: Des Hl. Rom. Reichs ohnmittelbarer Freyer Ritterschaft der Sechs Orte in Franken erneuerte Ordnung, 1720. (Staatsarchiv Bamberg, Amtsbücherei 19^8)

von Klaus Rupprecht

Kerngebiete des reichsritterschaftlichen Kantons Gebirg waren die Fränkische Schweiz und der Frankenwald. Vorläufer des Kantons, der sich seit Anfang des 16. Jahrhunderts formierte, waren Rittergesellschaften des 15. Jahrhunderts. Die meisten Ritterfamilien führten nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555 die Reformation ein; die Konfessionsfrage blieb ihnen überlassen. Über eine feste Ortskanzlei verfügte der Kanton erst seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Bamberg. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden die Ritterherrschaften mediatisiert.

Räumliche Ausdehnung

Der Kanton Gebürg (oder "Gebirg") gehörte zumindest in der Mitte des 18. Jahrhunderts nach dem Kanton Odenwald und gleichauf mit dem Kanton Rhön-Werra zu den leistungsstärksten der sechs fränkischen Ritterorte, wie Anschläge über gemeinsame Geldleistungen zeigen. Zu den Kernräumen des Kantons Gebürg zählten die Fränkische Schweiz und der Frankenwald; im 16. Jahrhundert gehörten dazu auch das Vogtland und das Fichtelgebirge. Im Norden gehörten ab Lichtenfels alle Rittergüter nördlich des Mains zum Kanton; im Westen und Süden bildeten die Regnitz und die Pegnitz die Trennlinie zu den Kantonen Steigerwald und Altmühl.

Entstehung

Während des gesamten 15. Jahrhunderts lassen sich in vielfältiger Form und zumeist anlassbezogen supraterritoriale wie territoriale Einungsbestrebungen des Ritteradels in Franken nachweisen. Vorreiter war sicherlich die würzburgische Stiftsritterschaft, die sich genossenschaftlich geeint den Territorialisierungsbestrebungen der Würzburger Bischöfe entgegenstemmte.

1450 ist von der landschaftlichen Untergliederung der geeinten stiftischen Ritterschaft in vier Quartiere - Rhön-Werra ("obere Land"), Baunach, Steigerwald, Odenwald ("unter den Bergen") - die Rede. Die ritterschaftlichen Familien im Umfeld des Hochstifts Bamberg und des Markgraftums Brandenburg-Kulmbach fanden andere Bedingungen vor, da beide Fürstentümer räumlich eng verzahnt waren und politisch erst verspätet die territoriale Integration "ihrer" Ritterschaft versuchten. Zumindest die führenden ritteradeligen Familien dieser Region, die seit mindestens zwei Jahrhunderten intensive Kontakte zu beiden Fürstentümern pflegten, verstanden sich vorwiegend als "gebürgische Ritterschaft" und traten - sporadisch - auch als solche auf. So gehörte das "bambergische Gebirg" zu den landschaftlichen Untergliederungen des gesamtdeutschen Ritterbundes 1431 während der Hussitenkriege. 1464 wandten sich zudem 134 Ritteradelige "der Ritterschaft auf dem Gebirge" in einem Anschreiben an den Bischof von Würzburg. Sie protestierten u. a. gegen die ungnädige Behandlung der Standesgenossen durch diesen und forderten ihn auf, das Friedensgebot des Bamberger Bischofs anzunehmen.

Eine völlig neue Stufe erreichte die Vergesellschaftung des Adels mit den gesamtfränkischen ritterschaftlichen Einungsverträgen von 1494 und 1495 ("zehnjähriger Bund"), mit welchen die "Ritterschaft Landes zu Franken" den fürstlichen Territorien als Verhandlungspartner gegenübertrat. Die Forderung des Gemeinen Pfennigs durch Kaiser Maximilian I. (reg. 1486-1519, Kaiser ab 1508) stieß auf einen in Franken geeinten Adel, stürzte diesen aber aufgrund der nun offenkundig werdenden alleinigen Optionen Landsässigkeit oder Reichsunmittelbar in eine mehrere Jahrzehnte dauernde verfassungspolitische Orientierungskrise. Es folgten Ritterschaftstage in Permanenz. Die latent vorhandene, sich an Landschaften orientierende Organisation der fränkischen Ritterschaft in sechs Orte (Kantone), darunter "das Gebürg", verfestigte sich nun genauso wie die innere Organisation mit je einem Hauptmann und zwei Ritterräten an der Spitze.

Als dann neuerlich 1528, 1532, 1542 und anschließend in regelmäßiger Folge der Kaiser mit Steuerforderungen an die Ritterschaft in Franken herantrat, konnte diese auf die bekannten und eingeübten Organisationsstrukturen zurückgreifen. Standespolitisch fand nun allerdings ein klarer Kurswechsel statt: 1495 hatte man sich in Beharrung der Eigensicht als "freie Ritter im Lande zu Franken gesessen" gegen die Territorialisierungspläne der Fürsten und gegen die Steuerforderungen des Kaisers vereint; von nun an organisierte man sich in enger Anlehnung und Erfüllung der kaiserlichen Forderungen und begab sich so verfassungsrechtlich und standespolitisch auf den Weg zur "Reichsritterschaft Landes zu Franken".

Steuerforderungen des Kaisers sowie Beschwerden gegen die fürstliche Politik wurden bei Ortstagen verhandelt und dann im Rahmen von Sechs-Orte-Tagen gebündelt und deren Ergebnis an den Kaiser weitergeleitet. Die Einsammlung des Gemeinen Pfennigs bewirkte zudem, dass die geeinte Ritterschaft nun bestrebt sein musste, jedes Mitglied im Ort zu erfassen (Steuermatrikel); damit wurde einer quasi-territorialen Organisation erheblich Vorschub geleistet. Rechtlich fundiert wurde die Reichsritterschaft durch wichtige kaiserliche Privilegien und Schutzmandate. Meilensteine waren das Zugeständnis der Religionshoheit im Rahmen des Augsburger Religionsfriedens 1555, das Privileg "wider die landsesserey" 1559 sowie die Garantie der Steuerhoheit (ius collectandi) 1566. Mit der Ritterordnung von 1590 gab sich die Reichsritterschaft des Landes zu Franken schließlich eine eigene Verfassung; rechtlich wurde dies nach außen durch die eigene Siegelführung verdeutlicht. Im Übrigen hatten die Ritter seit den 1560er Jahren endgültig die Landständetage sowohl des Hochstifts Bamberg als auch des Markgraftums Brandenburg-Kulmbach verlassen.

Die meisten Ritteradelsfamilien in Franken gingen nach dem Augsburger Religionsfrieden mit der Reformation. Insbesondere in jenen Orten, in welchen ihnen Dorfherrschaft und Patronat zustanden, organisierten sie ihre Patronatspfarreien entsprechend. Dies war auch im gesamten Bereich des Kantons Gebürg nicht anders. Dabei übte der Kanton als solcher bei der Konfessionsentscheidung keinerlei Druck aus, sondern überließ diese den Einzelfamilien. Überhaupt verpflichtete sich der Fränkische Ritterkreis aufgrund des kaiserlichen Drucks und der nun starken gegenreformatorischen Bestrebungen der Hochstifte Bamberg und Würzburg zur konfessionspolitischen Neutralität. Die evangelische Grundprägung im Kanton blieb jedoch, auch wenn es in Einzelfällen zu Konversionen kam. Die Normaljahrregelung, eine Bestimmung des Westfälischen Friedens, nach der die Pfarreien bei der Konfession bleiben mussten oder zu der zurück mussten, die sie im "Normaljahr" 1624 gehabt hatten, sicherte den Bestand an evangelischen Pfarreien in den Rittergütern des Kantons zunächst. Dies bedeutete aber nicht, dass es nicht auch noch nach 1648 durch gezielte familien- wie lehenpolitische Maßnahmen zu Konversionen kam. Hierbei spielte die nun verbindlich werdende Erkenntnis, dass geistliche oder weltliche Karrieren in der Reichskirche für evangelische Reichsritter ausgeschlossen waren, eine zentrale Rolle.

Ausscheiden der vogtländischen Ritterschaft

Ladungsschreiben und Steuereinnehmerlisten ab dem frühen 16. Jahrhundert wie auch die Rittermatrikel von 1580 zeigen eindeutig, dass der vogtländische Adel im 16. Jahrhundert genauso zur reichsritterschaftlichen Bewegung, zum Kanton Gebürg, gehörte wie andere fränkische Adelsfamilien auch. Allerdings wurde der vogtländische Adel bei den Rittertagen des Kantons in den 1580er Jahren zunehmend Gegenstand heftiger Diskussionen. Dies muss auf die aggressive, auch vor Verhaftungen nicht zurückschreckende Politik des Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg-Kulmbach (reg. 1557-1603) zurückgeführt werden. Dieser wollte v. a. im Hofer und Wunsiedler Raum liegende Adelsherrschaften in das Landsassiat drängen. Bei den Rittertagen des Kantons Gebürg wurde trotz der besonderen Situation entschieden, dem vogtländischen Adel keine Sonderrolle zukommen zu lassen. Die Aussage auf einem Rittertag von 1593, die Masse des vogtländischen Adels habe offenbar die Bindung zum Kanton Gebürg verloren, zeigt, wie erfolgreich die markgräfliche Politik war.

1615 unterwarf sich der vogtländische Adel vertraglich (Submissions-Agnitions-Rezess) der landesherrlichen Obrigkeit des Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach, wofür der Landesherr deren korporativen Zusammenschluss zur Vogtländischen Ritterschaft sanktionierte und ihr einen eigenen verfassungsrechtlichen Status verlieh. Zudem gewährte er den einzelnen Herrschaftsträgern besondere Privilegien wie die Religions- und Steuerfreiheit sowie die Beibehaltung bisheriger Jurisdiktions- und Immunitätsgerechtsame. Dass diese Politik "mit Zuckerbrot und Peitsche" von Erfolg gekrönt war, kann nur mit der besonderen Lage der vogtländischen Güter innerhalb des relativ geschlossenen Herrschaftsbereichs der Markgrafen im Norden und Osten des Markgraftums, das zudem in dieser Region an Fürstentümer mit ebenfalls landsässiger Ritterschaft grenzte, erklärt werden. Daraus ergab sich ein zum Teil völlig anderes soziales und politisches Profil der Familien als jener im "Gebürg" oder im Bamberger und Forchheimer Raum, was sich u. a. in der fehlenden Teilhabe an den Domkapitelsposten in Bamberg und Würzburg, den Möglichkeiten des Konnubiums oder der fehlenden Bindung zum Bamberger Lehenhof ausdrückte.

Die Vogtländische Ritterschaft des Markgraftums Brandenburg-Bayreuth-Kulmbach organisierte sich in einem Hofer und einem Wunsiedler Bezirk. 1663 schlossen sich Teile des bisher reichsunmittelbaren Ritteradels des Bayreuther Raumes mittels eines "Assoziations-Rezesses" dem Korpus des Vogtländischen Adels an und schwächten so den Kanton Gebürg aufs Neue. Vorausgegangen waren weitere, vom Markgrafen für seinen landsässigen Adel erlassene wirtschaftliche Vergünstigungen.

Organisation

Der Ritterkanton war rechtlich wie politisch die entscheidende Ebene der reichsritterschaftlichen Korporation. Dabei handelte es sich sowohl um einen Personen- als auch einen Güterverband, d. h. man musste persönlich aufgenommen und mit einem Rittergut immatrikuliert sein. Die sechs Kantone Altmühl, Baunach, Gebürg, Odenwald, Rhön-Werra und Steigerwald bildeten den - 1590 durch die Ritterordnung auch rechtlich institutionalisierten - Fränkischen Ritterkreis. Dieser bestand aus den regelmäßig stattfindenden Sechs-Orte-Konventen der Ausschüsse der einzelnen Kantone sowie einem in regelmäßigem Turnus wechselnden Spezialdirektorium. Zur internen Abstimmung der Reaktionen auf kaiserliche Steuerforderungen sowie zur Bündelung ritterschaftlicher Gravamina zum Vortrag beim Kaiser gab es darüber hinaus seit 1577 Generalkorrespondenztage der Ritterkreise Franken, Rheinland und Schwaben.

Die Kantone selbst regelten ihre Angelegenheiten im Rahmen von Rittertagen, zu welchen alle Mitglieder geladen wurden; stimmberechtigt waren allein die Vollmitglieder (Realisten). Der Vorstand eines Kantons wurde gewählt und bestand ursprünglich aus einem Ritterhauptmann und drei Ritterräten, dann wenn nötig aus Steuereinnehmern. Unter dem neuen Ritterhauptmann Albrecht Eitel von Wirsberg wurden in den 1590er Jahren je drei Ritterräte für die drei Bezirke (Bamberger und Forchheimer Raum, Gebirg, Vogtland) gewählt; dazu kamen neben den Einnehmern nun neu ein Rechtsgelehrter und ein Schreiber.

Die Kantone agierten als Interessensgemeinschaften und -vertretungen ihrer Mitglieder; sie halfen den einzelnen Reichsrittern aber auch bei der Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegen die benachbarten Landesherren. Ein Beispiel ist hier der Vertrag des Kantons Gebirg mit dem Hochstift Bamberg über die "limitierte Cent" von 1700, die den reichsritterschaftlichen Familien die Freiheit von Eingriffen des Hochstifts in ihre Territorien in Zentfällen garantierte. Ein weiteres Beispiel ist der Rezess von 1715, der dem Kanton die Steuerhoheit auch über an das Hochstift heimgefallene Rittergüter sicherte.

Beginnend mit der Steuerhoheit, die nicht dem einzelnen Rittergut, sondern der Korporation zustand, kamen den Kantonen zunehmend Aufsichts- und Herrschaftsrechte über die einzelnen im Ort organisierten Familien und Güter zu. Dazu gehörte die Ausübung von Jurisdiktionsrechten (für die Mitglieder in 1. Instanz, für die adeligen Untertanen in 2. Instanz), die Übernahme obrigkeitlicher Befugnisse (z. B. Einrichtung von Zünften), die Führung von Rittergütern in vormundschaftlicher Verwaltung sowie das Eingreifen des Kantons bei schlechter persönlicher Lebensführung oder überhandnehmenden Schulden. Die vom Kanton Gebürg 1700 beschlossene Gerichts- und Austrägalordnung ist ein Beispiel für das legislative Wirken des Ritterorts.

Mit den Kompetenzerweiterungen wuchsen auch die Verwaltungsstrukturen der Kantone. So besaß der Kanton Gebürg gegen Ende des Alten Reichs als fest besoldete Bedienstete den Ritterhauptmann, dann zwei juristisch geschulte Ortskonsulenten, einen Sekretär, der zugleich Kassier war, einen Archivar bzw. Registrator (zuweilen zusätzlich ein Kanzlist), einen Faktor, zwei Ritterboten und einen Beiboten. Zum Führungsgremium des Ortes gehörten weiter in wechselnder Anzahl adelige Ritterräte und adelige Ritterdeputierte. 1756 diskutierte man deren Reduktion auf sechs Räte und vier Deputierte, wobei je fünf evangelisch bzw. katholisch sein sollten. Kanzlei und Sekretär des Ortes waren zunächst wohl stets beim jeweiligen Ritterhauptmann beheimatet. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde eine feste Ortskanzlei in Bamberg installiert. Die Überreste von Archiv und Registratur des Kantons Gebürg befinden sich heute im Staatsarchiv Bamberg.

Ende des Kantons

Nach der Übernahme der Herrschaft im Hochstift Bamberg Ende November 1802 okkupierten kurpfalzbayerische Truppen im Dezember gewaltsam die im oder in Gemengelagen zwischen dem Hochstift Bamberg und dem Fürstentum Bayreuth liegenden reichsritterschaftlichen Güter. Es wurden Besitzergreifungspatente in den Rittergütern angebracht und bei Gegenwehr Gewalt angewendet. Durch wirtschaftliche und rechtliche Maßnahmen wurde versucht, die Reichsritter entscheidend zu schwächen und ihre Untertanen gegen sie aufzubringen. Im November 1803 übersandte man ihnen Huldigungsformeln und forderte zur Leistung des Untertaneneids auf, da man der Meinung war, die Reichsritter hätten ihre Landeshoheit völlig zu Unrecht erworben. Dies führte zu großen Protesten in der gesamten Ritterschaft. Zahlreiche Adelsfamilien sandten die Huldigungsformulare mit dem Verweis auf ihre reichsunmittelbare Stellung unausgefüllt zurück. Ein letztes Mal setzte sich der Kaiser unter Androhung der Reichsexekution erfolgreich für seine Reichsritter ein. Kurfürst Max IV. Joseph (reg. 1799-1825, König ab 1806) musste im Februar 1804 alle Verordnungen gegen die Reichsritterschaft aufheben, die einzelnen Ritter von ihren Eiden entbinden und die unter Sequester (Zwangsverwaltung durch den Kanton) gestellten Güter lösen.

Der Sieg der mit Napoleon alliierten süddeutschen Staaten im 3. Koalitionskrieg gegen die Habsburger 1805 entschied die Ritterschaftsfrage jedoch endgültig. Im November 1805 versprach Napoleon Kurpfalzbayern die volle innere Souveränität, die Erhebung zum Königreich, Gebietserweiterungen sowie die Mediatisierung der Reichsritterschaft. Im Dezember 1805 rückten bayerische Truppen erneut in die betroffenen Rittergüter ein. Als letzte Gespräche auf höchster Ebene scheiterten und das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation offenbar wurde, erklärte der Ritterkreis Franken mit seinen sechs Kantonen am 20. Januar 1806 dem Reichstag in Regensburg seine Auflösung.

Familien des Kantons Gebürg nach der Rittermatrikel von 1580

Liste der Ritterhauptleute (nach Pfeiffer)

Literatur

  • Rüdiger Barth, Stadt und Altlandkreis Kulmbach (Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken I/38), München 2012.
  • Helmut Demattio, Der Altlandkreis Kronach (Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken I/32), München 1998.
  • Gustav von Egloffstein, Chronik der vormaligen Reichsfreiherrn jetzt Grafen und Freiherrn von und zu Egloffstein, Aschaffenburg 1894.
  • Rudolf Endres, Die Reichsritterschaft - Die voigtländische Ritterschaft, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3. Band, 1. Teil: Geschichte Frankens bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3. Auflage 1997, 739-750.
  • Robert Fellner, Die fränkische Ritterschaft von 1495-1524 (Historische Studien 50), Berlin 1905.
  • Richard J. Ninness, Between Opposition and Colaboration. Nobles, Bishops and the German Reformations in the Prince Bishopric of Bamberg 1559-1619, Leiden/Boston 2011.
  • Volker Press, Die Reichsritterschaft im Reich der frühen Neuzeit, in: Nassauische Annalen 87 (1976), 101-122.
  • Volker Press, Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft, Wiesbaden, 2. Auflage 1980.
  • Michael Puchta, Mediatisierung "mit Haut und Haar, Leib und Leben". Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth 1792-1798 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 85), Göttingen 2012.
  • Hermann Freiherr von Reitzenstein, Geschichte der Familie von Reitzenstein, München 1891.
  • Erwin Riedenauer, Fränkische Reichsritterschaft und römisch-deutsches Reich: Elemente einer politischen Symbiose, in: Erich Schneider (Hg.), Nachdenken über fränkische Geschichte. Vorträge aus Anlass des 100. Gründungsjubiläums der Gesellschaft für fränkische Geschichte vom 16.-19. September 2004 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 9), Nürnberg 2005, 155-278.
  • Erwin Riedenauer, Kontinuität und Fluktuation im Mitgliederstand der fränkischen Reichsritterschaft. Eine Grundlegung zum Problem der Adelsstruktur in Franken, in: Richard van Dülmen (Hg.), Gesellschaft und Herrschaft. Eine Festgabe für Karl Bosl, München 1969, 87-152.
  • Klaus Rupprecht, Ritterschaftliche Herrschaftswahrung in Franken. Die Geschichte der von Guttenberg im späten Mittelalter und zu Beginn der frühen Neuzeit (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX/42), Neustadt an der Aisch 1994. (mit Kapitel zur Geschichte des Kantons Gebürg im 16. Jh.)
  • Cord Ulrichs, Vom Lehnhof zur Reichsritterschaft. Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beihefte 134), Stuttgart 1997.
  • Otto von Waldenfels, Die Freiherren von Waldenfels. Stammfolgen mit urkundlichen Belegen, München 1952-1970.
  • Wilhelm von Waldenfels, Einige Beiträge zur Geschichte des fränkischen Ritterkantons "Gebirg", in: Heraldisch-genealogische Blätter für adelige und bürgerliche Geschlechter 7 (1910), 20-22.
  • Richard Winkler, Der Altlandkreis Bayreuth (Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken I/30), München 1999.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Klaus Rupprecht, Reichsritterschaft, Kanton Gebirg, publiziert am 14.03.2016; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft,_Kanton_Gebirg (29.03.2024)