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Reichsritterschaft, Kanton Altmühl

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Wappen des Kantons. (Abb. aus: Des Heiligen Römischen Reichs ohnmittelbahr-Freyer Ritterschafft, Der Sechs Ort in Francken, erneuert- vermehrt- und confirmirte Ordnungen 1720, Ausschnitt aus dem Frontispiz, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

von Sven Rabeler

Reichsritterschaftlicher Kanton zwischen Rothenburg ob der Tauber (Lkr. Ansbach) und Nürnberg mit dem oberen Altmühltal im Zentrum, angrenzend an die Kantone Steigerwald, Gebirg und Odenwald. Regionale Einungen als Vorläufer sind nicht bekannt, korporative Strukturen verfestigten sich seit den 1520er Jahren. Die Kanzlei des Kantons hatte seit 1703 ihren Sitz in Wilhermsdorf (Lkr. Fürth). 1805/06 wurde der Kanton mediatisiert.

Entstehung

Neben den fünf anderen Orten der fränkischen Ritterschaft – erst im 17. Jahrhundert kam die Bezeichnung als Kanton in Gebrauch – wird auch derjenige an der Altmühl 1495 im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Erhebung des Gemeinen Pfennigs und dem aus diesem Anlass zu Schweinfurt abgehaltenen Verhandlungstag erwähnt. Als Verordnete der Ritterschaft an der Altmühl wurden in diesem Jahr Paulus von Absberg, Hans von Seckendorff, Carius von Heßberg, Heinrich Stiebar, Jobst von Lüchau, Hans von Leonrod und Hans Truchseß zu Baiersdorf benannt (Quelle bei Ulrichs, Entstehung, 583). Eventuelle ältere Wurzeln in regionalen Einungen des 15. Jahrhunderts lassen sich in diesem Fall nicht namhaft machen. Die langsame Verfestigung korporativer Strukturen im Innern und der Ausbau rechtlicher Positionen nach außen vollzog sich seit den 1520er Jahren in Verbindung mit den anderen fränkischen Orten (Ortstage für Altmühl spätestens seit 1523 nachweisbar). Dabei blieben Streitigkeiten nicht aus: Insbesondere wurde der interne Widerstand gegen die ritterschaftliche Schweinfurter Einung von 1523 mit ihrem allgemeinen Beistandsgebot an erster Stelle vom Ort Altmühl getragen, dessen Angehörige nicht nur eine Auseinandersetzung mit dem Schwäbischen Bund fürchteten, sondern wohl auch mit Blick auf ihr Verhältnis zu den brandenburgischen Markgrafen rechtliche Austragsformen favorisierten.

Organisation

Ritterhaus des Kantons Altmühl im Markt Wilhermsdorf. (Foto von Technokrat lizensiert durch CC BY-SA 2.0 DE via Wikimedia Commons)

Um die Mitte des 16. Jahrhunderts hatte der Ort Altmühl feste organisatorische Strukturen gewonnen: 1545 sind Hauptmann und Räte nachgewiesen, außerdem wurde in diesem Jahr eine Matrikel angelegt (Kerner, Staatsrecht II, 37 f.). Im 17. und 18. Jahrhundert differenzierte sich die innere Organisation weiter aus: Auf der Ebene des Kantons fanden die Ortstage (allgemeinen Konvente), zu denen alle Mitglieder geladen wurden, zwar weiterhin in unregelmäßigen Abständen statt, doch nahm die laufenden Geschäfte der Vorstand (engere Konvent) wahr, der aus dem Ritterhauptmann, den Ritterräten und den "Ausschüssen" bestand (1761 amtierten im Ort Altmühl vier Räte und zwei "Ausschüsse"). Mit den Kompetenzerweiterungen des Kantons im Allgemeinen und des Vorstandes im Besonderen wuchs nach und nach das Bedürfnis zur partiellen Schaffung vormoderner Behördenstrukturen. So entstand auch für den Kanton Altmühl eine eigene Kanzlei, die seit 1703 in Wilhermsdorf (Lkr. Fürth, ca. 26 Kilometer westlich von Nürnberg, zuvor in Rügland, Lkr. Ansbach) ansässig war. Für das 18. Jahrhundert sind zwei gleichzeitig amtierende Ortssekretäre belegt, außerdem ein Syndicus und mindestens ein Konsulent. Hinzu kamen eine Ortskasse, der ein Ritterrat als "Truhenmeister" vorstand und deren Führung dem Ortskassier oblag, sowie die Registratur. Das Archiv des Kantons Altmühl wird heute im Staatsarchiv Nürnberg verwahrt (Bestand Reichsritterschaft). 1709 wurde an der Altmühl eine eigene Gerichtsordnung erlassen (vom Kanton Gebirg übernommen).

Innerhalb der Reichsritterschaft bildeten hauptsächlich die Kantone die handlungsfähigen Einheiten. An das Spezialdirektorium auf der Ebene des fränkischen Ritterkreises wie an das 1577 geschaffene Generaldirektorium der drei reichsritterschaftlichen Kreise (Franken, Schwaben und Rheinstrom) wurden nur begrenzte repräsentative und koordinierende Kompetenzen delegiert.

Der Kanton als Personen- und Güterverband

Der ritterschaftliche Ort war zunächst ein genossenschaftlich-korporativer Personenverband, der auf "persönlich-nachbarschaftlich-freundschaftliche[r] Verbindung" (Riedenauer, Kontinuität, 90) beruhte. Die Entscheidung über die Aufnahme (Rezeption) von Mitgliedern oblag grundsätzlich dem Kanton. Erst im Laufe der Zeit wurde dabei ein einheitlicheres Verfahren unter den Orten und Kreisen angestrebt (1698 Rezeptionsstatut des fränkischen Ritterkreises). Der Kanton bildete außerdem eine Gütergemeinschaft. Aufgrund dieses Doppelcharakters des kantonalen Verbandes waren für die volle Mitgliedschaft sowohl die persönliche Rezeption und damit die kollektive Anerkennung adliger Qualität als auch der Besitz eines immatrikulierten Rittergutes erforderlich. Zugleich folgten daraus abgestufte Formen der Mitgliedschaftsrechte (Realisten - Propriisten – Mitbesitzer – Personalisten; Altadlige - Neuadlige). Schließlich erhielten die Kantone durch die Übertragung oder Teilung bestimmter Kompetenzen - etwa auf dem Gebiet des Steuerrechts (seit 1566) - den Charakter von Föderativherrschaften.

Anteil an den Reichssteuern

Der Anteil des Ortes Altmühl an den von der fränkischen Ritterschaft gemeinsam getragenen Reichssteuern (Reichshilfen) rangierte gemeinsam mit Steigerwald und Baunach hinter den übrigen Orten, was seiner Mitgliederzahl entsprach. So wurde Altmühl für die 1567 bewilligte Türkenhilfe mit 3.100 Gulden (zuzüglich einer freiwillig gewährten Summe von 300 Gulden) veranschlagt. Auf Steigerwald und Baunach entfiel jeweils der gleiche Betrag (allerdings ohne zusätzliche Zahlung), während der Ort Odenwald mit 6.000 Gulden (zuzüglich 500 Gulden) fast doppelt so hoch belastet wurde (Gebirg: 5.000 Gulden, Rhön-Werra: 3.700 Gulden zuzüglich 600 Gulden). 1584 betrug die anteilig zu tragende Türkenhilfe für Altmühl, Steigerwald und Baunach je 3.958 Gulden 20 Kreuzer (Rhön-Werra: 4.375 Gulden, Gebirg: 6.250 Gulden, Odenwald: 7.500 Gulden). Ihre Beiträge entrichteten allerdings bis 1590 allein Altmühl und Odenwald vollständig, alle anderen Orte waren noch mehr oder weniger große Teile der sechs Jahre zuvor festgesetzten Gelder schuldig, Gebirg und Baunach hatten noch gar keine Zahlungen geleistet (Angaben bei Ulrichs, Entstehung, 535, 569).

Mitgliedschaft

Karte des Reichsritterschaftskantons Altmühl um 1790. (Gestaltung: Stefan Schnupp)

Das Einzugsgebiet des frühneuzeitlichen reichsritterschaftlichen Kantons Altmühl erstreckte sich in seiner west-östlichen Ausdehnung ungefähr von Rothenburg (Lkr. Ansbach) bis Nürnberg mit dem oberen Altmühltal im Zentrum. Im Norden stieß er an den Kanton Steigerwald, im Nordosten an den Kanton Gebirg, im Westen an den Kanton Odenwald. Nicht allein hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, auch gemessen an der Zahl der beteiligten Familien gehörte der Ort Altmühl gemeinsam mit Baunach und Steigerwald zu den kleineren Kantonen der fränkischen Reichsritterschaft. Er stand diesbezüglich deutlich hinter Gebirg, Odenwald und auch Rhön-Werra zurück. Insgesamt gehörten dem Kanton Altmühl von seiner Konstituierung im Laufe des 16. Jahrhunderts bis zu seiner endgültigen Auflösung 1805/06 Angehörige von etwa 120 Familien an, wobei allerdings die Zuordnung zur Reichsritterschaft für die frühe Zeit in manchen Fällen problematisch sein kann. Während insgesamt von einer beträchtlichen Fluktuation auszugehen ist, waren einige Familien doch kontinuierlich vertreten. So lassen sich Angehörige folgender Familien nahezu durchgehend zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert als Mitglieder nachweisen:

  • Crailsheim
  • Eyb
  • Heßberg
  • Jaxtheim
  • Knöringen
  • Lentersheim
  • Leonrod
  • Schenk von Geyern
  • Seckendorff
  • Wildenstein
  • Wöllwarth

Aufgrund des Besitzes ritterlicher Güter waren dem Kanton Altmühl im 18. Jahrhundert die Stadt Nürnberg (vertreten durch die Haller von Hallerstein, für die vormals rieterschen Güter Kalbensteinberg [Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen], Kornburg [Stadt Nürnberg] und Sauerheim [Weißendorf, Lkr. Erlangen-Höchstadt]) sowie der Deutsche Orden (vertreten durch einen Ordensritter, für Absberg) inkorporiert. Die Mitglieder des Kantons gehörten unterschiedlichen Konfessionen an, doch überwogen gegen Ende des 18. Jahrhunderts bei weitem die evangelisch-lutherischen Ortsherrschaften.

Titelblatt des Geschlechtsregisters der Reichsritterschaft Kanton Altmühl. Abb. aus: Johann Gottfried Biedermann, Geschlechtsregister Der Reichsfrey unmittelbaren Ritterschaft Landes zu Franken Löblichen Orts an der Altmühl, Bayreuth 1748. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Geneal. 28-2)

Mitglieder im Jahr 1562

Das Verzeichnis der Adligen, die 1562 persönlich den Rittertag zu Würzburg besuchten oder sich dort vertreten ließen, nennt für den Ort Altmühl Angehörige folgender Familien (in Klammern die jeweilige Anzahl der namentlich aufgeführten Familienmitglieder; Quelle bei Pfeiffer, Studien, 212 f.):

  • Absberg (2)
  • Crailsheim (1)
  • Eyb (5)
  • Fuchs (1)
  • Gundelsheim (1)
  • Haltermannstetten (1)
  • Herckam (1)
  • Heßberg (1)
  • Kühdorf (1)
  • Lentersheim (1)
  • Leonrod (3)
  • Lochinger (1)
  • Lüchau (1)
  • Ottenberg (1)
  • Schenk von Bibart (1)
  • Schenk von Schenkenstein (1)
  • Schrotzberg (2, davon einer als vormundschaftlicher Vertreter dreier Schenk von Geyern)
  • Schwarzenberg (1)
  • Seckendorff (8)
  • Wilhelmsdorf (1)

Mitglieder im Jahr 1761

Anlässlich des Nürnberger Wahlkonvents von 1761 wurden 47 stimmberechtigte Mitglieder aus 21 Familien angeschrieben (in Klammern die jeweilige Anzahl immatrikulierter Familienmitglieder; Quelle bei Riedenauer, Dissidien, 103-105):

  • Appold (1)
  • Berga (2)
  • Crailsheim (6)
  • Eichler von Auritz (1)
  • Eyb (9)
  • Falkenhausen (1)
  • Forster (2)
  • Geuder (1)
  • Haller von Hallerstein (1)
  • Jaxtheim (1)
  • Knöringen (1)
  • Kreß von Kressenstein (2)
  • Lentersheim (1)
  • Leonrod (3)
  • Leublfing (2)
  • Schenk von Geyern (3)
  • Seckendorff (6)
  • Stettner von Grabenhof (1)
  • Wildenstein (1)
  • Winkler von Mohrenfels (1)
  • Wöllwarth (1)

Hinzu kam ein Angehöriger derer von Bibra, dessen Immatrikulation noch nicht vollzogen war.

Mitglieder aus dem Nürnberger Patriziat

Wie in anderen fränkischen Ritterorten waren auch an der Altmühl Angehörige des Nürnberger Patriziats immatrikuliert. Strittig war dabei wiederholt, inwieweit die Zugehörigkeit zur Reichsritterschaft bei gleichzeitiger Ausübung des Bürgerrechts (nexus civicus) möglich sei. Auf dem Heilsbronner Konvent des Kantons Altmühl wurde 1753 beschlossen, dass Angehörige der alten Nürnberger Geschlechter fortan nur noch den neuadligen Mitgliedern gleichgestellt seien (z. B. in der Titulatur) und wie diese nicht über das passive Wahlrecht für die Ämter des engeren Konvents verfügen sollten. Gegen diesen Verlust der Ebenbürtigkeit protestierten 1763 anlässlich des Nürnberger Konvents des Kantons die betroffenen patrizischen Geschlechter der Geuder, Haller und Kreß. Doch erst 1778 endete der Konflikt: Den Patriziern wurde die Gleichrangigkeit zuerkannt, allerdings sollte je Familie nur ein Angehöriger in ein ritterschaftliches Amt gewählt werden können. Im Fall der Wahl zum Ritterhauptmann war das Nürnberger Bürgerrecht aufzugeben.

Ritterhauptleute des Kantons Altmühl

Als 1496 der Oberste Feldhauptmann der fränkischen Ritterschaft bestimmt wurde, benannten die sechs Orte aus ihren Reihen jeweils einen Beigeordneten – für Altmühl war dies Paulus von Absberg. Als spätere Hauptleute des Kantons sind belegt (nach Pfeiffer, Studien, 197):

Verhältnis zu Brandenburg-Ansbach und Ende des Kantons

Infolge der geographischen Lage, aber auch aufgrund zahlreicher Lehns- und Dienstbeziehungen bildeten die (untergebirgischen) Markgrafen von Brandenburg(-Ansbach) den wichtigsten reichsfürstlichen Bezugspunkt der Mitglieder des Kantons Altmühl. Aus dieser Nähe erwuchsen Spannungen und Konflikte, die im 18. Jahrhundert auch mit der rechtlichen Vorstellung eines fürstlichen 'territorium clausum' verbunden werden konnten. Denn die meisten Besitzungen der Ritterschaft an der Altmühl bildeten Enklaven im markgräflichen Herrschaftsbereich. Immer wieder zeigten sich aber auch Zeichen der Entspannung, so in den 1720er Jahren: In der Jurisdiktionsdeklaration von 1722 machte Markgraf Wilhelm Friedrich (reg. 1703–1723) dem Kanton Altmühl erhebliche Zugeständnisse in Gerichts- und Policeyangelegenheiten. Mit der erläuternden Resolution von 1729 setzte Markgräfin Christiane Charlotte (reg. 1723–1729), die für ihren Sohn Wilhelm Friedrich (reg. 1729–1757) die Regentschaft führte, dieses partielle Entgegenkommen gegenüber den ritterschaftlichen Rechtsansprüchen fort. Bereits 1725 hatte sie sich mit dem Kanton auch in Steuerfragen verglichen.

Die Situation änderte sich grundlegend, als der seit 1757 regierende Markgraf Karl Alexander 1791 zugunsten König Friedrich Wilhelms II. von Preußen (reg. 1786–1797) auf die Herrschaft in den fränkischen Markgraftümern verzichtete. Nach der 1791/92 weitgehend erfolgten Einbindung der neuen Territorien in den preußischen Staat bemühte sich Karl August von Hardenberg (1750–1822) als Dirigierender Minister um deren Arrondierung, insbesondere auf Kosten der Reichsritterschaft. Bemühungen um einen friedlichen Ausgleich scheiterten. Zwischen 1796 und 1798 wurden die preußischen Hoheitsansprüche großenteils durchgesetzt, besonders rigoros gegenüber dem Kanton Altmühl: Bereits im Herbst 1796 wurde das Wilhermsdorfer Archiv beschlagnahmt, und infolge der weitgehenden Unterwerfung durch Preußen wurde Altmühl teilweise vom Schriftverkehr zwischen den Kantonen ausgeschlossen (Puchta, Mediatisierung, 399 f., 402). Im Ergebnis waren im Ort Altmühl 70 Dörfer und damit fast der gesamte reichsritterschaftliche Besitz von der Mediatisierung betroffen. Allerdings existierte die Organisation des Kantons zumindest in rudimentärer Form weiter, so dass dieser teilweise auch nach 1798 bei Beratungen des fränkischen Ritterkreises vertreten war (Puchta, Mediatisierung, 427 f.). Die endgültige Auflösung erfolgte – wie im Fall der anderen Kantone – 1805/06 als Konsequenz des Reichsdeputationshauptschlusses.

Literatur

  • Christoph Bauer, Reichsritterschaft in Franken, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 4: Mittleres Deutschland (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 52), Münster 1992, 182-213.
  • Rudolf Endres, Die Reichsritterschaft - Die voigtländische Ritterschaft, in: Max Spindler (Begr.)/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. III/1: Geschichte Frankens bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3. Auflage 1997, 739-750.
  • Robert Fellner, Die fränkische Ritterschaft von 1495-1524 (Historische Studien 50), Berlin 1905.
  • Johann Georg Kerner, Staatsrecht der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein, 3 Teile, Lemgo 1786–1789.
  • Gerhard Pfeiffer, Nürnberger Patriziat und fränkische Reichsritterschaft, in: Norica. Beiträge zur Nürnberger Geschichte (Veröffentlichungen der Stadtbibliothek Nürnberg 4), Nürnberg 1961, 35-55.
  • Gerhard Pfeiffer, Studien zur Geschichte der fränkischen Reichsritterschaft, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 22 (1962), 173-280.
  • Michael Puchta, Mediatisierung "mit Haut und Haar, Leib und Leben". Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth (1792–1798) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 85), Göttingen 2012.
  • Erwin Riedenauer, Kontinuität und Fluktuation im Mitgliederstand der fränkischen Reichsritterschaft. Eine Grundlegung zum Problem der Adelsstruktur in Franken, in: Richard von Dülmen (Red.), Gesellschaft und Herrschaft. Forschungen zu sozial- und landesgeschichtlichen Themen vornehmlich in Bayern. Eine Festgabe für Karl Bosl zum 60. Geburtstag, München 1969, 87-152.
  • Cord Ulrichs, Die Entstehung der fränkischen Reichsritterschaft. Entwicklungslinien von 1370 bis 1590 (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 31), Köln/Weimar/Wien 2016.
  • Cord Ulrichs, Vom Lehnhof zur Reichsritterschaft. Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 134), Stuttgart 1997.

Weiterführende Recherche

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Empfohlene Zitierweise

Sven Rabeler, Reichsritterschaft, Kanton Altmühl, publiziert am 27.01.2020; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft,_Kanton_Altmühl> (28.03.2024)