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Reichsrat, 1919-1934: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Version vom 23. September 2021, 14:51 Uhr

Innenansicht des Sitzungssaals des Bundesrates im Reichstalsgebäude, Nordwand (aus: Paul Wallot, Das Reichstagsgebäude in Berlin, Leipzig 1900)
Innenansicht des Sitzungssaals des Bundesrates im Reichstalsgebäude, Westwand (aus: Paul Wallot, Das Reichstagsgebäude in Berlin, Leipzig 1900)
Gesetz über den Neuaufbau des Reichs, 30. Januar 1934. (Reichsgesetzblatt 1934, I, 75)
Gesetz über die Aufhebung des Reichsrates, 14. Februar 1934. (Reichsgesetzblatt 1934, I, 89)
Konrad von Preger. (aus: Reichshandbuch der deutschen Gesellschaft. 2. Band, Berlin 1931, 1440)

von Joachim Lilla

Nachfolger des Bundesrates von 1871-1918 als Vertretung der deutschen Länderregierungen, gegründet 1919. Gegenüber dem Bundesrat verlor der Reichsrat an Kompetenzen. Seine Zusammensetzung orientierte sich an der Einwohnerzahl; Bayern verfügte in dem Gremium über sieben, ab 1921 zehn, seit 1926 elf Stimmen. Die Nationalsozialisten lösten den Reichsrat am 14. Februar 1934 auf; während des "Dritten Reichs" existierte keine Länderkammer. Nachfolger des Reichsrates ist seit 1949 der Bundesrat als Vertretung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Fortbestand des Bundesrates bis Februar 1919

Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs im November 1918 blieb der Bundesrat zunächst in Funktion, da ihn der Rat der Volksbeauftragten durch Verordung vom 14. November 1918 ausdrücklich ermächtigt hatte, "die ihm nach den Gesetzen und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben". Der Fortbestand des Bundesrats war nicht unumstritten: So bezeichnete ihn der bayerische Ministerpräsident Kurt Eisner (USPD, 1867-1919) als "halb aufgelöst". Der Bundesrat amtierte mit seiner reduzierten Zuständigkeit - als einziges noch verfassungskonform zustande gekommenes Reichsorgan - weiter. Seine letzten Vollsitzungen fanden am 28. November, 5. und 12. Dezember 1918 sowie am 16. und 30. Januar 1919 statt. Ferner tagten auch seine Ausschüsse; letztmals traten Bundesratsausschüsse (Vereinigte Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie Ausschuss für Zoll- und Steuerwesen) am 5. Februar 1919 zusammen.

Die vom Staatssekretär des Innern, Hugo Preuß (DDP, 1860-1925), im Januar 1919 vorgelegten Entwürfe einer neuen Reichsverfassung sahen zuächst die Umwandlung des monarchischen Bundesstaats in einen dezentralisierten demokratischen Einheitsstaat vor. Die Repräsentation der Länder und ihre Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sollte durch ein "Staatenhaus" erfolgen, das von den Landtagen der teils neu zu bildenden Länder beschickt werden sollte. Hiergegen verwahrten sich die Länder, Bayern ("unannehmbar", so ein Beschluss der bayerischen Regierung vom 21. Januar 1919, zit. nach Bauer, Regierung Eisner, 327) und Preußen an der Spitze, mit allem Nachdruck. Sie erreichten, dass das territoriale Gefüge des Reichs im Innern zunächst unangetastet bleiben und die Mitwirkung der Länder im Grundsatz nach dem aus ihrer Sicht "bewährten" Bundesratsprinzip erfolgen sollte.

Der Staatenausschuss 1919

Das am 10. Februar 1919 verkündete Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt (RGBl. 1919, 169-171) schuf eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage, die zwar nicht erschöpfend war, aber genügte, um die provisorische Reichsgewalt auf ein staatsrechtliches Fundament zu stellen und mit handlungsfähigen Organen auszustatten. Die Einbringung von Vorlagen der Reichsregierung an die Nationalversammlung bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 (abgesehen von der Beschlussfassung über die Reichsverfassung) „der Zustimmung eines Staatenausschusses“, wobei das Verfahren an die Praxis des Bundesrats erinnerte. Dem Bundesrat entsprach auch die Zusammensetzung des Staatenausschusses (nur führte Bayern jetzt sieben Stimmen), einschließlich der Vertretung von Elsaß-Lothringen bis Anfang April 1919; hinzu trat eine kurzfristige Vertretung Deutsch-Österreichs mit beratender Stimme (bis Mai 1919). Durch § 4 des Übergangsgesetzes vom 4. März 1919 (RGBl. 1919, 285) trat der Staatenausschuss auch formell an die Stelle des Bundesrats, „soweit in Gesetzen und Verordnungen des Reichs auf den Bundesrat verwiesen wird“, allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass ihm das „Recht zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung [...] nur im Rahmen des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt“ vom 10. Februar 1919 zustehe. Gegenüber dem Bundesrat fehlte dem Staatenausschuss auch das Verordnungsrecht. Seine Ausschüsse blieben gegenüber dem Bundesrat unverändert. Alles in allem galt der Staatenausschuss nach den Worten des Staatsrechtlers Walter Jellinek als "ein Abbild des früheren Bundesrats" (Jellinek, Nationalversammlung, 125).

Der so errichtete Staatenausschuss trat am 11. Februar 1919 zu seiner ersten Sitzung zusammen. Obwohl das Gremium formell an der Beschlussfassung über die neue Reichsverfassung nicht beteiligt war, erörterte der nunmehrige Reichsminister des Innern Hugo Preuß seine mittlerweile modifizierten Verfassungspläne in der zweiten Februarhälfte eingehend im Staatenausschuss. Das Ergebnis dieser Beratungen ging in den vom Reichskabinett redigierten zweiten Regierungsentwurf vom 21. Februar 1919 ("Entwurf IV") ein. Weitere Änderungswünsche legte der Staatenausschuss der Nationalversammlung dann unmittelbar vor. Zwischen Februar und August 1919 trat er zu 48 Sitzungen zusammen.

Der Reichsrat 1919-1934

Nachdem die Grundsatzentscheidung, das Reich als Bundesstaat bestehen zu lassen, auf Druck der Länder im Januar 1919 gefallen war, blieb der Nationalversammlung im Hinblick auf die Art der Vertretung der Länder und ihrer Mitwirkung kein allzu großer Spielraum. Nach Art. 60 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 wurde "zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs ... ein Reichsrat gebildet". Der so als Verfassungsorgan verankerte Reichsrat hatte folgende Befugnisse:

  1. Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung beim Reichstag war seine Zustimmung erforderlich. Kam Übereinstimmung zwischen Reichsregierung und Reichsrat nicht zustande, so konnte der Entwurf dennoch eingebracht werden, allerdings unter Darlegung des jeweils abweichenden Standpunktes.
  2. Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze stand ihm der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach der Schlussabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung einzubringen war. Das Einspruchsrecht war beschränkt.
  3. Die Reichsminister hatten ihn über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten.
  4. Bei den zur Ausführung der Reichsgesetze ergehenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften war seine Zustimmung erforderlich, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zustand; desgleichen bei allen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, wenn besondere Gesetze dieses bestimmten.
  5. Seine Ausschüsse sollten von den Reichsministern zu Beratungen über wichtige Gegenstände zugezogen werden.
  6. Der Reichstag war bei Erhöhung oder Neueinstellung von Ausgaben in den Reichshaushalt an seine Zustimmung gebunden.
  7. Ihm war vom Reichsfinanzminister ebenso wie dem Reichstag über die Verwendung der Reichseinnahmen Rechnung zu legen.
  8. Er hatte ein Mitwirkungsrecht beim Erlass der Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regelten.

Hinzu kamen noch vielfältige Verwaltungsaufgaben, die dem Reichsrat durch Gesetze und Verordnungen des Reichs zugewiesen waren. Zudem gewann er auch zunehmende Bedeutung in der Rechtsprechung. Im Vergleich zum Bundesrat waren seine Kompetenzen doch reduziert, namentlich fehlte ihm gegenüber dem Reichstag die gleichberechtigte Mitwirkung im Rahmen der Gesetzgebung.

Die Stellung des Reichsrats im Verfassungsgefüge hat der Staatsrechtler Carl Schmitt (1888-1985) zutreffend charakterisiert: Er „kommt in Wirklichkeit, was Befugnisse und Tätigkeit angeht, einer zweiten Kammer nahe, ist aber nicht als besondere Repräsentation konstruiert, sondern nur eine Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches, und zwar als Versammlung instruierter Vertreter der Landesregierungen. Durch sein Mitwirkungsrecht an der Gesetzgebung ... kann er in dem System einer gewaltenteilenden Konstruktion Funktionen einer zweiten Kammer wahrnehmen, bildet aber nicht etwa mit dem Reichstag zusammen ein Parlament" (Schmitt, Verfassungslehre, 296). Der Reichsrat tagte im Bundesratssaal des Berliner Reichstagsgebäudes, nach dem Reichstagsbrand im alten Sitzungssaal des Bundesrats im Auswärtigen Amt in der Wilhelmstraße.

Zusammensetzung

Nach Art. 61 Abs. 1 hatte jedes Land im Reichsrat mindestens eine Stimme. Bei größeren Ländern richtete sich die Stimmenzahl nach der Einwohnerzahl, wobei auf je eine Million Einwohner (ab 1921 700.000 Einwohner) eine Stimme entfiel. Nach Art. 63 Abs. 1 wurden die Länder im Reichsrat "durch Mitglieder ihrer Regierungen" vertreten. Das hieß, dass nur Mitglieder der jeweiligen Landesregierung Bevollmächtigte zum Reichsrat sein durften. Allerdings wurde die "Hälfte der preußischen Stimmen ... von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt". Nach Abs. 2 durften die Länder so viele Vertreter in den Reichsrat entsenden, "wie sie Stimmen führen". Die Gesamtzahl der Stimmen betrug 1919-1920 53, 1920-1921 55, 1921-1926 66, 1926-1929 58 und 1929-1933 66 (1934: 65). Bayern führte zunächst sieben, ab 1921 zehn, von 1926 bis zum Ende des Reichsrats 1934 elf Stimmen, also die zweitgrößte Stimmenzahl nach Preußen. Stellvertretende Bevollmächtigte konnten prinzipiell in beliebiger Zahl bestellt werden.

Ausschüsse des Reichsrats

Der Reichsrat bestellte durch seine Geschäftsordnung aus seiner Mitte elf ständige Ausschüsse und zwar:

  • 1. für auswärtige Angelegenheiten,
  • 2. für Volkswirtschaft,
  • 3. für innere Verwaltung,
  • 4. für Verkehrswesen,
  • 5. für Haushalt und Rechnungswesen,
  • 6. für Steuer- und Zollwesen,
  • 7. für Rechtspflege,
  • 8. für Verfassung und Geschäftsordnung,
  • 9. für Reichswehrangelegenheiten,
  • 10. für Seewesen,
  • 11. für Durchführung des Friedensvertrags.

Allen Ausschüssen gehörte Bayern als ordentliches Mitglied an.

Die Vertretung Bayerns vom Bundesrat zum Reichsrat

Bayern führte im Bundesrat des Kaiserreichs sechs Stimmen. Im Laufe der Zeit bürgerte sich folgende Zuordnung der einzelnen Stimmen auf die Ressorts ein:

1. Stimme Vorsitzender im Ministerrat (Ministerpräsident)
2. Stimme Staatsminister des Innern
3. Stimme Staatsminister der Finanzen
4. Stimme Staatsminister der Justiz
5. Stimme bayerischer Gesandter in Berlin
6. Stimme bayerischer Militärbevollmächtigter in Berlin, dann bayerischer Kriegsminister

Ingesamt waren zwischen 1871 und 1918 38 Personen als Bevollmächtigte und 34 Stellvertretende Bevollmächtigte Bayerns (in der Regel höhere Ministerialbeamte) zum Bundesrat entsandt.

Der ständige Vertreter Bayerns im Bundesrat, der zugleich auch die bayerischen Stimmen "führte", war der bayerische Gesandte in Berlin, von 1880 bis November 1918 Hugo Graf von und zu Lerchenfeld-Köfering (1843-1925). Sein kurzzeitiger (Nov.-Dez. 1918) Nachfolger, Friedrich Muckle (geb. 1883), gehörte dem Bundesrat nicht an. Die Regierung Eisner entsandte kein Mitglied in den Bundesrat, wirkte aber in informellen Gremien (wie etwa den "Reichskonferenzen") bei zentralen politischen Entscheidungen in Berlin mit. Für Bayern gehörten gegen Ende des Bundesrats nur noch stellvertretende Bevollmächtigte dem Bundesrat an. Dies waren:

Angesichts der besonderen innenpolitischen Verhältnisse (Revolution und Räterepublik) entsandte die bayerische Staatsregierung bis Mai 1919 nur unregelmäßig Minister als Mitglieder in den Staatenausschuss. Reguläres Mitglied wurde daher auch der Gesandte Dr. Konrad Ritter von Preger (1867-1933). Erst mit der Konsolidierung der Regierung Hoffmann ab Mai 1919 wurden die bayerischen Staatsminister wieder regelmäßig als Mitglieder des Staatenausschusses nominiert.

An dieser Regelung änderte sich auch im Reichsrat nichts. Die bayerischen Stimmen wurden sämtlich von Mitgliedern der Staatsregierung sowie im Einzelfall auch von Staatsräten und Staatssekretären geführt; 1933 traten noch die von der NSDAP besonders bestellten "Staatskommissare z. b. V." hinzu. Da die Zahl der bayerischen Ministerien in den 1920er Jahren reduziert wurde, konnten nicht sämtliche Stimmen Bayerns ununterbrochen "besetzt" werden. Eine systematische Zuordnung der einzelnen Stimmen ist daher problematisch. Lediglich die erste Stimme hatte durchgängig der Ministerpräsident inne. Dem Staatenausschuss gehörten insgesamt elf Personen als Mitglieder und 17 Stellvertreter an. In den Reichsrat entsandte Bayern 34 Bevollmächtigte und 20 Stellvertreter.

Die "stimmführenden" Stellvertretenden Bevollmächtigten Bayerns

Die bayerischen Stimmen im Reichsrat wurden "für den Fall, daß im Reichsrat kein bayerischer Minister anwesend ist", vom "stimmführenden" Stellvertretenden Bevollmächtigten geführt. Diese Position hatte zunächst der Jurist Konrad Ritter von Preger vom 1. Januar bzw. 16. August 1919 bis zum 30. November 1932 inne. Ihm folgte vom 1. Dezember 1932 bis zur Auflösung des Reichsrates am 14. Februar 1934 der Ministerialdirektor und letzte Gesandte Bayerns beim Reich, Franz Sperr, der am 23. Januar 1945 im Zusammenhang mit dem Attentat vom 20. Juli 1944 auf Adolf Hitler (1889-1945) als Widerstandskämpfer hingerichtet wurde.

Hitler spricht im Februar 1933 vor dem Reichsrat. (aus: Bayerische Staatszeitung und Bayerischer Staatsanzeiger, 21. Jahrgang Nr. 30, München Sonntag/Montag 5./6. Februar 1933, 9. Bayerische Staatsbibliothek, 2. Eph. pol. 113 a-1933,1)

Das Ende des Reichsrats 1934

Das Ende des Reichsrats vollzog sich in vier Schritten. In der Folge des "Preußenschlags" vom 20. Juli 1932 wurde sein inneres Gefüge wegen der faktischen Neutralisierung Preußens instabil. Diesen Zustand heilte auch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober 1932 nur scheinbar. Im Februar 1933 verzichtete der Reichsrat faktisch selbst auf seine verfassungsmäßige Mitwirkung, bevor das "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933, das der Reichsrat übrigens einstimmig billigte, die Mitwirkung der Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung beseitigte. Eine der Auswirkungen des "Reichsstatthaltergesetzes" vom 7. April 1933 war der schrittweise Übergang der Vertretung der Länder gegenüber dem Reich auf die Reichsstatthalter. Den Bestrebungen der Reichsregierung im Sommer 1932 und Frühjahr 1933, die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Reichsrats oder der in ihm vertretenen Länder (namentlich Preußen) zu schmälern, begegnete die bayerische Regierung mit allem Nachdruck, jedoch erfolglos.

Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 übertrug schließlich die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich und unterstellte die Landesregierungen der Reichsregierung. Hierdurch wurde die Vertretung der Länder überflüssig und systemimmanent der Reichsrat durch Gesetz vom 14. Februar 1934 "aufgehoben".

Vom Reichsrat zum Bundesrat

Funktionsnachfolger des Reichsrats in der Bundesrepublik Deutschland ist seit 1949 der Bundesrat, in dem die Länder "bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes" sowie seit 1992 auch "in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft" mitwirken (Art. 50 GG).

Dokumente

Literatur

  • Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, Berlin 14. Auflage 1933.
  • Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts. 1. Band (Das öffentliche Recht der Gegenwart 28), Tübingen 1930.
  • Walter Jellinek, Die Nationalversammlung und ihr Werk, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts. 1. Band, 119–137.
  • Joachim Lilla, Der Reichsrat. Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs 1919-1934. Ein Biographisches Handbuch. Unter Einbeziehung des Bundesrates Nov. 1918-Febr. 1919 und des Staatenausschusses Febr.-Aug. 1919 (Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 14), Düsseldorf 2006.
  • Otto Meißner, Das neue Staatsrecht des Reichs und seiner Länder, Berlin 1921.
  • Fritz Poetzsch-Heffter, Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung (vom 1. Januar 1920 bis 31. Dezember 1924), in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart 13 (1925), 1–248; II. Teil (vom 1. Januar 1925 bis 31. Dezember 1928), ebd. 17 (1929), 1–141; III. (letzter) Teil (vom 1. Januar 1929 bis 31. Januar 1933), ebd. 21 (1933/34), 1–204.
  • Hermann Rumschöttel/Walter Ziegler (Hg.), Franz Sperr und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Bayern (Beihefte der Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte B 20), München 2001.
  • Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 9. Auflage 2003.

Quellen

  • Protokolle über die Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen Reichs, Jahrgänge 1918 und 1919, Berlin 1918/1919.
  • Niederschriften über die Verhandlungen des Staatenausschusses bzw. des Reichsrats, Jahrgang 1919, Berlin 1919.
  • Niederschriften über die Verhandlungen des Reichsrats, Jahrgang 1920, Berlin 1920.
  • Niederschriften der Vollsitzungen des Reichsrats, Jahrgang 1921 bis 1934, Berlin 1921 bis 1934.
  • Franz J. Bauer (Bearb.), Die Regierung Eisner 1918/19. Ministerratsprotokolle und Dokumente (Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien I/10), Düsseldorf 1987.
  • Die bayerische Staatlichkeit, unter Mitwirkung von Werner Blessing bearb. von Rolf Kiessling und Anton Schmid (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern III/2), München 1976.
  • Heinrich Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, Tübingen 5. durchges. und erg. Auflage 1931.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

Länderkammer, Zweite Kammer, Ländervertretung, Staatenausschuss

Empfohlene Zitierweise

Joachim Lilla, Reichsrat, 1919-1934, publiziert am 13.11.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsrat,_1919-1934 (28.03.2024)