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Reichsfürsten (Mittelalter): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Version vom 17. Oktober 2019, 10:42 Uhr

von Johannes Merz

Die Bezeichnung Princeps (lat. Fürst) dient in der Verfassungsgeschichte zur Beschreibung einer politischen Führungsgruppe, deren Stellung im Laufe der Jahrhunderte völlig unterschiedlich ausfallen konnte. Mit den Reichsfürsten im engeren Sinne ist jene Gruppe gemeint, die seit dem späten 12. Jahrhundert bis zur Säkularisation in Abhängigkeit vom König nach oben und in der Abgrenzung von allen anderen Herrschaftsträgern nach unten das wichtigste Herrschaftselement im römisch-deutschen Reich darstellte. Während die Reichsfürsten im Spätmittelalter noch alle Formen territorialer Flächenherrschaft zu monopolisieren suchten, fiel ihre Führungsrolle an der Wende zur Neuzeit auf ihre soziale Reputation und ihre politische Gestaltungsmacht am Hof bzw. am Reichstag zurück.

Die klassische Lehre vom Reichsfürstenstand

Nach der klassischen Verfassungslehre des 20. Jahrhunderts bildeten die "principes" (Fürsten) seit fränkischer Zeit die Reichsaristokratie. Dies meint den Kreis der mächtigsten Adeligen mit engem Bezug zum König bzw. Kaiser, die – hier scheiden sich die Forschungsmeinungen – entweder autochthon (aus eigenständiger Wurzel) oder vom König beauftragt territoriale Herrschaft im Reich ausübten. Zur Reichsaristokratie zählen also Herzöge, Mark- und Pfalzgrafen, "einfache" Grafen, Bischöfe und Äbte von Reichsklöstern. Der Stauferkaiser Friedrich Barbarossa (reg. 1152-1190, Kaiser seit 1155) formte in seiner Regierungszeit aus diesem älteren einen jüngeren Reichsfürstenstand, indem die territorialen Herrschaften neu zugeschnitten wurden. Die wichtigsten Schritte dabei waren die Abtrennung der Ostmark und ihre Erhebung zum Herzogtum durch das Privilegium minus 1156, die Bildung eines Herzogtums Würzburg 1168 und die Zerschlagung der sächsischen Lande Heinrichs des Löwen (gest. 1195) in mehrere Fürstentümer 1180. Damit seien an die Stelle der mächtigen Stammesherzogtümer neue, kleinere territoriale Herrschaften getreten, die aber nun durch das Reichslehnsrecht stärker vom König abhängig sein sollten - das ist die Lehre vom Heerschild mit der Lehnspyramide, wie sie schon im Sachsenspiegel des Eike von Repgow (ca. 1180/90-nach 1233) geschildert wurde und sich heute noch in den Schulbüchern wiederfindet. Als Konsequenz dieses Verfassungsumbaus wurden nicht nur die mächtigsten Fürsten herabgedrückt, sondern auch die bisher weniger mächtigen aufgewertet. Am wichtigsten war die Abschließung dieses neuen, eben des jüngeren Reichsfürstenstandes nach unten: Die Grafen zählten mit ganz wenigen individuellen Ausnahmen nicht mehr dazu. Wer künftig diesem Kreis zugehören wollte, den musste der König formell aufnehmen.

War diese Lehre zunächst nur auf die Zugehörigkeit zum zweiten und dritten Heerschild bezogen, so ergänzte Edmund Stengel (1879-1968) diese lehnsrechtliche Definition um die sog. landrechtliche Komponente. Ausschlaggebend war demnach nicht nur die Stellung in der Heerschildordnung, sondern ebenso, dass ein weltlicher Fürst zusätzlich über ein "Land" verfügen musste, also eine Gebietsherrschaft (Herzogtum, Markgrafschaft usw.). Nur wenn eine solche in ausreichendem Maße vorlag und als Fürstentum galt, konnte auch der Inhaber dieser Gebietsherrschaft als Fürst anerkannt werden. Bei den Bischöfen und Reichsäbten war dies anders: Auch bei sehr geringem Umfang von Besitz- und Herrschaftsrechten zählten sie in der Regel als Reichsfürsten. Parallel zur Betonung der landrechtlichen Komponente des Reichsfürstenstandes setzte sich das viel zitierte Diktum des bedeutenden Mediävisten Theodor Mayer (1883-1972) als Forschungskonsens durch, nach dem am Übergang vom Hoch- zum Spätmittelalter sich der Personenverbandsstaat zum institutionellen Flächenstaat entwickelte. Damit sahen verschiedene Forschungsperspektiven auf der obersten Ebene des Königs und der Fürsten Herrschaft nicht mehr als Beziehung zu abhängigen Personen, sondern als Zugriff auf immer deutlicher abgegrenzte Flächen und die darin wohnenden Menschen.

Ganz entscheidend ist für die Forschungsentwicklung die Perspektive, aus der heraus diese Lehre entwickelt wurde. Sie suchte nach den Gründen dafür, warum der deutsche Nationalstaat so spät, erst im 19. Jahrhundert, verwirklicht wurde. Den Hauptgrund dafür erblickte man eben darin, dass um 1200 staatliche Hoheitsrechte in die Hand der Fürsten verlagert wurden. Mit dieser Feststellung der Kausalitäten wurde zugleich die Beschäftigung mit dem Thema Fürst und Fürstentum im Mittelalter im Wesentlichen beendet. Erst im späten 20. Jahrhundert gab es wieder Impulse, sich mit den Propria des Reichsfürstenstandes zu beschäftigen. Das sich seither abzeichnende Bild hat sich freilich noch nicht allgemein in der Geschichtswissenschaft durchgesetzt. Gerade in der süddeutschen Landesgeschichte ist bislang wenig von den neueren Erkenntnissen angekommen.

Die Reichsfürsten in der Stauferzeit und im Spätmittelalter

In Anlehnung an die tradierten Modelle vom Reichsfürstenstand hat in neuester Zeit vor allem Dietmar Willoweit (geb. 1936) den Prozess beschrieben, in dem sich die Gruppe der Reichsfürsten in der Stauferzeit als neue, territorial bezogene Führungselite des römisch-deutschen Reiches bildete. Er betont vor allem die Übernahme von römischen Rechtsvorstellungen, die vom Kaiserhof ausgehend zu neuen Verfassungsentwürfen geführt habe. Die Umgestaltung der Fürstentümer und ihre Einbindung durch das Lehnsrecht sei durch Anleihen beim römischen Eigentumsrecht und dem Gedanken der Amtsdelegation fortentwickelt worden. Insofern seien die sog. Fürstenprivilegien Friedrichs II. (reg. 1212-1250), die "Confoederatio cum principibus ecclesiasticis" von 1220 und das "Statutum in favorem principum" von 1232, nicht als Machtverlust des Königtums zugunsten der Fürsten zu sehen, sondern hätten die Fürsten in ihrer Statthalterfunktion für das Königtum gestärkt.

Unbestreitbar ist, dass sich der Fürstenstand um 1200 abschloss. Eine Grafschaft, die sich zu einem bedeutenden regionalen Machtfaktor mit Teilhabe an der Reichspolitik aufschwingen konnte, wurde im Spätmittelalter früher oder später in einem formalen Akt zum Fürstentum erhoben. Dieser Vorgang dokumentierte regelmäßig nicht nur den Rang des neuen Fürsten am königlichen Hof, sondern befreite das neue Fürstentum von allen fremden herrschaftlichen Abhängigkeiten und band es exklusiv an König und Reich. Offensichtlich wurde damit bis in die Jahre um 1500 eine notwendige theoretische Grundlage für eine umfassende territoriale Herrschaft geschaffen. Eine Kompromisslösung stellte die bloße Verleihung des persönlichen Fürstenranges dar, wenn die territoriale Komponente fehlte, d. h. wenn trotz großer politischer und wirtschaftlicher Macht die Definition eines "Landes" nicht möglich war. Auch dies führte regelmäßig, aber verzögert, zu einem territorial verstandenen Fürstentum. Im Bereich des heutigen Bayern bilden die Landgrafen von Leuchtenberg die einzige Ausnahme von diesen geradezu regelhaften Abläufen, weil bei ihnen keine Erhebung zum Fürstentum nachweisbar ist, sondern nur dessen Anerkennung in der kaiserlichen Urkundenpraxis in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts.

Die Umgestaltung des Fürstentums um 1500

Erst im Gefolge der Reichsreform und breitenwirksam in der Reformationszeit setzte sich als neues Prinzip durch, dass nicht nur die Fürstenwürde, sondern jeder unmittelbare Bezug zu Kaiser und Reich, also vor allem die Reichsstandschaft (abgeschwächt sogar die Reichsunmittelbarkeit der Reichsritter), jedes fremde Herrschaftsrecht außerhalb des Königtums ausschließe. Den Fürsten blieben ihre soziale Reputation und ihre politische Gestaltungsmacht am Hof bzw. am sich ausbildenden Reichstag, wo sie im späten 15. Jahrhundert erstmals als handelnde politische Gruppe sichtbar wurden und sich nach den Kurfürsten als wesentlicher politischer Faktor in der Reichspolitik etablierten.

Zur Entwicklung in Bayern, Franken und Schwaben

Die Regionen des heutigen Freistaats Bayern spiegeln die ganze Bandbreite eines formal gleichmäßig definierten, in der Praxis aber höchst unterschiedlichen Fürstenstandes wider. Dem Herzog von Bayern gelang es wie keinem anderen Fürsten in großer Amtskontinuität die herzoglichen Prärogativen des Hochmittelalters in die neue Gestalt des Fürstentums hinüberzuretten. Im Gegensatz zu den meisten anderen Fürstentümern konnte er so die Eingriffe des Königtums in seine Herrschaft weitgehend minimieren, etwa beim Heimfall von Grafschaften, die er nach Lehnsrecht einzog. Sein vordefiniertes Herzogtum verhinderte, dass fremde Territorien in seinem Land entstanden. Selbst die altprivilegierten geistlichen Fürsten von Regensburg und Freising konnten nur Kümmerherrschaften ausbilden. Der Niederadel wurde fast vollständig ins Herzogtum integriert, der Hochadel trotz Unterstützung durch die Habsburger bis zum späten 16. Jahrhundert nahezu vollständig ausgeschaltet. Nur in den Randzonen konnten sich in Ausnutzung von Konkurrenzsituationen die erwähnten Landgrafen von Leuchtenberg (ausgestorben 1646) sowie einige geistliche Fürstentümer als eigenständige Gebilde durchsetzen; neben Augsburg, Passau und Eichstätt war Salzburg am erfolgreichsten.

In Franken, wo ein klassisches Herzogtum fehlte, waren die altprivilegierten geistlichen Fürsten führend, insbesondere das 1168 mit der Herzogswürde ausgestattete Würzburg, aber auch Bamberg, Mainz sowie teilweise Fulda. Sie konnten jedoch – wie in anderen von Bistümern dominierten Landschaften auch – den Aufstieg bedeutender Grafschaften nicht verhindern. Zwei Grafenfamilien erhielten schon früh den Fürstenrang zuerkannt – die von Henneberg-Schleusingen 1310 (Henneberg-Römhild folgte 1486) und die zollerischen Burggrafen von Nürnberg 1363. Letzteren gelang aufgrund ihrer Macht und ihrer politischen Erfolge schon im 15. Jahrhundert die sukzessive Anerkennung ihres Herrschaftskonglomerats als Fürstentum, während etwa die Hohenlohe infolge ihrer dynastischen Zersplitterung bis ins 18. Jahrhundert warten mussten. Dennoch waren im 16. Jahrhundert alle Hochadelsherrschaften als Reichsstände anerkannt. Während sich nur relativ wenige Reichsstädte (Rothenburg, Schwäbisch Hall, Schweinfurt; peripher Weißenburg sowie das bedeutende Nürnberg und in seinem Schlepptau Windsheim) und kaum ein Kloster (Schöntal; faktisch zeitweise Ebrach) im Mittelalter von der Fürstenherrschaft emanzipieren konnten, gelang im Zeitraum vom Ende des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts fast dem gesamten Niederadel die Durchsetzung der Reichsfreiheit (Reichsritterschaft).

In Schwaben entstand bald nach dem Untergang des Herzogtums 1268 eine Sondersituation durch das besondere territoriale Interesse der Habsburger, die – teilweise untereinander konkurrierend – als regionale Machthaber und als Reichsoberhaupt agierten. Den Markgrafen von Baden blieb hier immer nur eine periphere Rolle. Zahlreiche Ansätze, das Herzogtums Schwaben wieder einzuführen oder lebensfähige Ersatzlösungen zu schaffen, scheiterten. Die Herrschaftskonkurrenz war deshalb besonders stark ausgeprägt. Erst 1495 wurde mit Württemberg eine Grafschaft zum Fürstentum erhoben; weitere folgten ab dem 17. Jahrhundert. Besonders markant erscheint in Schwaben die Tatsache, dass die Vorsteher der großen Reichsklöster ihren um 1200 noch erkennbaren Rang als Reichsfürsten im 13. Jahrhundert weitgehend verloren. Nur Kempten und Ellwangen konnten sich im Spätmittelalter mit ihrer Würde grundsätzlich behaupten; Kempten erhielt freilich erst 1548 eine Virilstimme auf dem Reichstag. Deutlicher Ausdruck der spätmittelalterlichen Herrschaftsatomisierung wurden die zahlreichen Reichsstädte und Reichsprälaten sowie die Reichsfreiheit des Niederadels.

Literatur

  • Gunther Engelbert, Die Erhebungen in den Reichsfürstenstand bis zum Ausgang des Mittelalters, Diss. Marburg 1948.
  • Fritz Hartung, Geschichte des Fränkischen Kreises. Darstellung und Akten. Erster Band: Die Geschichte des Fränkischen Kreises von 1521–1559, Leipzig 1910.
  • Peter Claus Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500-1803). Strukturen, Geschichte und Bedeutung im Rahmen der Kreisverfassung und der allgemeinen institutionellen Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches (Schriften zur Verfassungsgeschichte 52), Berlin 1997.
  • Hans Georg Hofacker, Die schwäbische Herzogswürde. Untersuchungen zur landesfürstlichen und kaiserlichen Politik im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 47 (1988), 71–148.
  • Hanns Hubert Hofmann, Adelige Herrschaft und souveräner Staat. Studien über Staat und Gesellschaft in Franken und Bayern im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zur bayerischen Verfassungs-und Sozialgeschichte 2), München 1962.
  • Johannes Merz, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519, München 2000.
  • Johannes Merz, Fürstliche Herrschaft um 1500: Franken und Schwaben im Vergleich, in: Historisches Jahrbuch 124 (2004), 363-377.
  • Jean-Marie Moeglin, „Toi, burgrave de Nuremberg, misérable gentilhomme dont la grandeur est si recénte ...“. Essai sur la conscience dynastique des Hohenzollern de Franconie au XVe siècle, in: Journal des Savants 1991, 91–131.
  • Cordula Nolte/Karl-Heinz Spieß/Ralf Gunnar Werlich (Hg.), Principes. Dynastien und Höfe im späten Mittelalter (Residenzenforschung 14), Stuttgart 2002.
  • Steffen Schlinker, Fürstenamt und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 18), Köln 1999.
  • Ernst Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 35), München 2. Auflage 2006.
  • Ernst Schubert, Die Umformung spätmittelalterlicher Fürstenherrschaft im 16. Jahrhundert, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 63 (1999), 204-263.
  • Edmund E. Stengel, Land- und lehnrechtliche Grundlagen des Reichsfürstenstandes (1948), in: ders., Abhandlungen und Untersuchungen zur mittelalterlichen Geschichte, Köln/Graz 1960, 133–173.
  • Wolfgang Weber (Hg.), Der Fürst. Ideen und Wirklichkeiten in der europäischen Geschichte, Köln u. a. 1998.
  • Dietmar Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt. Landesobrigkeit, Herrschaftsrechte und Territorium in der Rechtswissenschaft der Neuzeit (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 11), Köln/Wien 1975.
  • Dietmar Willoweit, Rezeption und Staatsbildung im Mittelalter, in: Dieter Simon (Hg.), Akten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages (Ius Commune, Sonderhefte 30), Frankfurt am Main 1987, 19–44.
  • Dietmar Willoweit, Fürstentum und Landesherrschaft im Konflikt. Die Schriftsätze der Hochstifte Würzburg und Bamberg 1462/63, in: Gerhard Köbler/Hermann Nehlsen (Hg.), Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, München 1997, 1389–1402.
  • Dietmar Willoweit, Fürst und Fürstentum in Quellen der Stauferzeit, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 63 (1999), 7-25.

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Reichsfürstenrat, Reichsfürstenstand, principes terrae

Empfohlene Zitierweise

Johannes Merz, Reichsfürsten (Mittelalter), publiziert am 09.05.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsfürsten (Mittelalter)> (18.04.2024)