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Nürnberger Gesetze

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Das Titelblatt des Reichsgesetzblattes, in dem am 16. September 1935 die drei Gesetze verkündet wurden. (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)

von Maximilian Becker

"Nürnberger Gesetze" ist ein Sammelbegriff für die beiden während des Reichsparteitags in Nürnberg am 15. September 1935 vom Reichstag verabschiedeten Rassengesetze: Dabei handelte es sich um das "Reichsbürgergesetz", das eine rassistische Diskriminierung in das Staatsbürgerschaftsrecht einführte, und das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" ("Blutschutzgesetz"), das Eheschließungen und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Deutschen und Juden unter Strafe stellte. Das am gleichen Tag verabschiedete "Reichsflaggengesetz", das die Hakenkreuzfahne zur Reichs- und Nationalflagge erklärte, zählt nicht zu den Nürnberger Gesetzen, wird aber mitunter in der neueren Forschung dazu gerechnet. Am 20. September 1945 hob der Alliierte Kontrollrat mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1, mit dem zahlreiche nationalsozialistische Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt wurden, auch die sog. Nürnberger Gesetze auf.

Vorgeschichte der Nürnberger Gesetze

Die rassenideologischen Vorstellungen, auf denen die nationalsozialistische Weltanschauung und die Nürnberger Gesetze beruhten, bedienten sich unsystematisch aus einem breiten Strom rassistisch-antisemitischer Verdikte, die seit der zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts große Verbreitung fanden. In völkischen Kreisen entstand die Idee einer Hierarchisierung der Rassen. Diese Rassenlehren verbanden sich mit dem Sozialdarwinismus, der die Mitte des 19. Jahrhunderts publizierten Erkenntnisse Charles Darwins (1809-1882) über die Evolution der Arten und die natürliche Auslese auf die menschliche Gesellschaft übertrug.

Hieraus gingen Eugenik und Rassenhygiene hervor. Die Eugenik nahm an, dass an die Stelle der natürlichen Auslese eine Gegenauslese getreten sei, die das Minderwertige auf Kosten des Wertvollen begünstige. Die Rassenhygiene wollte dem durch eine gezielte Bevölkerungs- und Geburtenpolitik begegnen, die mit pseudowissenschaftlichen Kriterien festlegte, wer Nachkommen bekommen dürfe. Ziel war es, erwünschte Eigenschaften des Menschen in der Gesellschaft gleichsam zu züchten und negative zu selektieren. Ziel von Rassenhygiene und Eugenik war die Schaffung einer homogenen, reinrassigen Gesellschaft, die als Heilsversprechen für alle sozialen Probleme galt.

Seit Ende des 19. Jahrhundert hatten diese Thesen weite Verbreitung in Europa gefunden. Im ersten Viertel des 20. Jahrhundert wurden Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland wissenschaftlich institutionalisiert. Im Nationalsozialismus avancierten sie zu Leitwissenschaften. Sie lieferten die Argumentationsgrundlage und die Legitimation für die Erb-, Gesundheits- und Rassenpolitik des Regimes und die Methodik für deren Umsetzung. Eine weitere Quelle der Nürnberger Gesetze war die prä-eugenische, "kontagionistische" (Cornelia Essner) Strömung des Antisemitismus, zu dessen maßgeblichen Protagonisten der völkische Schriftsteller Artur Dinter (1876-1948) zählte. Dinters Roman "Die Sünde wider das Blut" (1918) machte die Vorstellung populär, wonach das Judentum eine durch Geschlechtsverkehr vom jüdischen Mann auf die deutsche Frau übertragbare Krankheit sei, die zu missgestalteten Kindern führe.

Die Nürnberger Gesetze knüpften ferner an Adolf Hitlers (NSDAP, 1889-1945, Reichskanzler 1933-1945) "Mein Kampf" (Band 1: 1925, Band 2: 1927) und Alfred Rosenbergs (1893-1946) "Der Mythos des 20. Jahrhunderts" (1930) an, die den eugenischen mit dem "kontagionistischen" Rassismus verbanden. Das Reichsbürgergesetz setzte außerdem zentrale Forderungen des Parteiprogramms der NSDAP von 1920 um, das eine auf rassistischen Kriterien (dem "deutschen Blut") beruhende Definition des Staatsbürgers forderte. Juden sollten von der deutschen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen und unter Fremdengesetzgebung gestellt werden. Hitler formulierte in "Mein Kampf" ähnliche Vorstellungen.

Rassengesetze nach 1933 und Entstehung der Nürnberger Gesetze

Die Nürnberger Gesetze stehen im Kontext der Maßnahmen gegen Juden seit dem Amtsantritt der Regierung Hitler 1933. Sturmabteilung (SA) und politische Polizei verübten zahllose Terror- und Willkürakte und verschleppten schon damals Juden, die Beziehungen zu deutschen Frauen unterhielten, in Konzentrationslager (KZ).

Das erste Rassengesetz der NS-Diktatur war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Es bestimmte unter anderem, dass Beamte nichtarischer Abstammung in den Ruhestand zu versetzen seien. Als nichtarisch galten nach der ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 diejenigen, die einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil hatten. Die Veteranen des Ersten Weltkriegs waren aufgrund des Einspruchs von Reichspräsident Paul von Hindenburg (1847-1934, Reichspräsident 1925-1934) vorerst ausgenommen. Weitere gesetzliche Vorschriften folgten, die sich entweder explizit gegen Juden richteten oder die ihre antisemitische Stoßrichtung mit allgemeinen Formeln verschleierten. Nachgeordnete Partei- und Verwaltungsstellen erließen zudem unzählige antisemitische Einzelanordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Seit dem Frühjahr 1933 diskutierten Reichsinnen- und Reichsjustizministerium sowie die Parteileitung um den Stellvertreter des Führers, Rudolf Heß (NSDAP, 1894-1987, Reichsminister ohne Geschäftsbereich 1933-1941), mehrere Gesetzentwürfe, die auf eine Aufteilung der Bevölkerung nach rassistischen Gesichtspunkten zielte. Vorschläge für ein entsprechendes Gesetz unterbreiteten unter anderem das preußische Justizministerium unter Hanns Kerrl (NSDAP, 1887-1941, preußischer Justizminister 1933-1934) und dessen Staatssekretär Roland Freisler (NSDAP, 1893-1945, Präsident des Volksgerichtshofs 1942-1945), die im September 1933 eine umfangreiche Denkschrift zur Strafrechtsreform vorlegten. Doch auch der Rassereferent des Reichsinnenministeriums, Bernhard Lösener (NSDAP, 1890-1952), der bayerische Justizminister und Reichsjuristenführer Hans Frank (NSDAP, 1900-1946, Justizminister 1933), der Nürnberger Gauleiter Julius Streicher (NSDAP, 1885-1946, NSDAP-Gauleiter von Mittelfranken/Franken 1925-1945), sowie der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler (NSDAP, 1900-1945, Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei 1934-1945), und dessen rechte Hand, Reinhard Heydrich (NSDAP, 1904-1942), forderten den Erlass von Rassengesetzen.

Weitere Akteure in der Debatte waren die nach 1933 in verschiedenen Ministerien, der Gestapo und dem Sicherheitsdienst der SS entstandenen Referate für Rassefragen, das im April 1934 gegründete Rassenpolitische Amt der NSDAP und weitere NSDAP-Hauptämter, darunter das Reichsrechtsamt und das Amt für Volksgesundheit. Die Beteiligung verschiedener, miteinander rivalisierender Stellen setzte einen Prozess "kumulativer Radikalisierung" (Hans Mommsen) in Gang. Die Ausarbeitung mehrerer Entwürfe, die 1935 zur Auswahl standen, oblag dem Reichsinnenministerium. Entscheidend Handelnder war jedoch Hitler, der nicht nur festlegte, welcher Entwurf Gesetzeskraft erlangte, sondern auch immer wieder in die über 1935 hinaus fortgesetzte Debatte um die Definition des Begriffs "Jude" eingriff.

Adolf Hitler (1889-1945) beim Reichsparteitag der NSDAP 10. - 16. September 1935. Fotografie von Heinrich Hoffmann. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-11546)

Dass es vorerst nicht zu einer Entscheidung kam, war vor allem der abwartenden Haltung Hitlers geschuldet. Er befürchtete negative Reaktionen aus dem Ausland, die das auf Devisen angewiesene Reich schwer treffen konnten. Eine Einigung über ein Eheverbot scheiterte bis 1935 auch an der sog. Mischlingsfrage. Schließlich lieferte das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I, S. 609) einen Präzedenzfall, indem es die Eheschließung zwischen den "Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht [...] mit Personen nichtarischer Abstammung" untersagte, ohne jedoch die Frage der Mischlinge zu entscheiden.

Innen- und außenpolitischer Kontext

Begleitet wurden diese Initiativen durch Pressekampagnen und Gewalt auf der Straße: Seit 1933 wurden deutsch-jüdische Paare öffentlich gedemütigt. Der "Stürmer" veröffentlichte die Namen von in Mischehen Lebenden. Einzelne Standesbeamte weigerten sich, Ehen zwischen Juden und nichtjüdischen deutschen Frauen zu schließen, so dass Reichsinnenminister Wilhelm Frick (NSDAP, 1877-1946, Reichsinnenminister 1933-1943) im Januar 1934 die Standesbeamten anweisen musste, sich an das bestehende Recht zu halten und weiterhin Ehen zwischen jüdischen und nichtjüdischen Deutschen zu schließen. Im Frühjahr und Sommer 1935 kam es in ganz Deutschland zu einer erneuten Welle antisemitischer Gewalttaten, die den Vorwand für die Verabschiedung der Nürnberger Gesetze lieferten. Die Gewalt war nicht zentral gesteuert, sondern ging von einfachen Parteimitgliedern, unzufriedenen SA-Leuten und HJ-Mitgliedern aus. Manche Parteiblätter wie die Berliner NSDAP-Gauzeitung "Der Angriff" feuerten die pogromartige Stimmung an. Rudolf Heß und andere NS-Führer versuchten mehrfach vergeblich, die Gewalt einzudämmen (Friedländer, 154 ff.).

Im Laufe des Jahres 1935 wandelte sich die außenpolitische Lage des Reiches grundlegend, so dass die bisherigen Rücksichtnahmen auf das Ausland weitgehend entfielen: Am 1. März wurde das Saargebiet wieder eingegliedert, die Einführung der im Versailler Vertrag verbotenen allgemeinen Wehrpflicht am 21. Mai löste keine ernst zu nehmenden internationalen Proteste aus und mit dem Abschluss des deutsch-britischen Flottenabkommens am 18. Juni war ein weiteres Ziel von Hitlers Außenpolitik erreicht. Gleichzeitig hatten die antisemitischen Ausschreitungen von 1935 zu einem verstärkten Wirtschaftsboykott gegen das Reich geführt. Die NS-Führung setzte darauf, diese Ausschreitungen mit der Verabschiedung der Rassengesetze beenden, Rechtssicherheit herstellen und so die Wirtschaft beruhigen zu können. Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht (NSDAP, 1877-1970, Reichswirtschaftsminister 1934-1937) hoffte, dass auch der Boykott zu einem Ende kommen würde (Herbst, 155).

Verabschiedung in Nürnberg

Die Verabschiedung der Gesetze erfolgte durch den Reichstag, den Hitler als Höhepunkt des Reichsparteitags (10.-16. September 1935) nach Nürnberg einberufen ließ. Zunächst sollte er nur das seit Ende Juli 1935 geplante Reichsflaggengesetz beschließen, als Reaktion auf eine Aktion amerikanischer Hafenarbeiter, die die Hakenkreuzfahne von einem deutschen Handelsschiff entfernt hatten. Die ausdrückliche Zustimmung des seit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 bedeutungslos gewordenen Reichstags sollte den Nürnberger Gesetzen besondere Legitimität verschaffen.

Hermann Göring (1893-1946, 2.v.r.) beim Reichsparteitag der NSDAP, 10.-16. September 1935. Fotografie von Heinrich Hoffmann. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-11571)

Der Reichsparteitag bot ein geeignetes Forum, um vor der ganzen Welt die Rassengesetze zu verkünden. Die Entscheidung, sie zu verabschieden, fiel aber wahrscheinlich erst auf dem Parteitag. Hitler wollte damit die Diskussionen in der Ministerialbürokratie beenden und die deutsche Bevölkerung von der prekären Versorgungslage im Reich ablenken. Die "Judenfrage" in den Vordergrund zu spielen, schien hierfür eine geeignete Maßnahme, deren Lösung durch die Nürnberger Gesetze sich in den Parteitagsreden propagandawirksam präsentieren ließ. Radikale Forderungen aus der Partei nach Zwangsscheidungen von Mischehen, der Geltung der Bestimmungen für alle Mischlinge, Sterilisierung und der Todesstrafe für jüdische "Rassenschänder" scheiterten am Veto Hitlers, der die Olympischen Spiele im nächsten Jahr nicht durch einen ausländischen Boykott gefährden wollte. Außerdem repräsentierten diese Stimmen nur eine Minderheit, die geforderten Maßnahmen wären der Mehrheit der Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen, was Hitler, der über die Stimmung in der Bevölkerung recht genau informiert war, wusste.

Inhalt

Hakenkreuzfahne in Furbara beim Staatsbesuch Hitlers in Italien, 8. Mai 1938. Fotografie von Heinrich Hoffmann. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-18945)

Reichsflaggengesetz

Das Reichsflaggengesetz erklärte die Hakenkreuzfahne – bislang lediglich die Parteifahne der NSDAP – zur Nationalflagge, womit das antisemitische Emblem der völkischen Bewegung zum Staatswappen wurde. Das Gesetz legalisierte die seit 1933 geübte Praxis. Es sorgte dafür, dass die Hakenkreuzfahne als deutsche Nationalfahne nach den diplomatischen Gepflogenheiten nun auch international unter Schutz stand.

Reichsbürgergesetz

Eigentlicher Kern der Rassengesetze war das Reichsbürgergesetz. Es beseitigte den Gleichheitsgrundsatz und führte zwei Kategorien in das Staatsangehörigkeitsrecht ein: den Staatsangehörigen, der "dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist", und den Reichsbürger, der "der alleinige Träger der vollen politischen Rechte" war. Reichsbürger konnte nur "der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes" sein. Diese Bestimmung zielte besonders auf Juden, war jedoch nicht auf sie beschränkt. Auch weitere "Andersrassige" blieben von vorneherein von der Reichsbürgerschaft ausgeschlossen. Deutsche sollten sie nach besonderer Prüfung durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erhalten. Zu einer Umsetzung kam es jedoch nie. Bei politischem oder kriminellem Fehlverhalten konnte die Reichsbürgerschaft jederzeit wieder entzogen werden.

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ("Blutschutzgesetz")

Das "Blutschutzgesetz" verbot das Schließen von Ehen zwischen Deutschen und Juden in Deutschland und im Ausland. Als Strafe war für beide Partner ausschließlich Zuchthaus vorgesehen. Bereits geschlossene Ehen waren jedoch nicht betroffen. Außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen Juden bzw. Jüdinnen und "Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes" wurde als "Rassenschande" mit Strafen zwischen einem Tag Gefängnis und 15 Jahren Zuchthaus verfolgt.

Nach Hitlers ausdrücklichem Wunsch sollte bei außerehelichem Beischlaf ausschließlich der beteiligte deutsche oder jüdische Mann verfolgt werden, die Frau hingegen straffrei bleiben. Trotzdem diskutierten seit 1937 mehrere Stellen des NS-Staates, ob Frauen wegen Teilnahme oder Begünstigung zu bestrafen seien. Erst im Februar 1940 legte die Verordnung zur Ergänzung der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz mit Hitlers Zustimmung fest, dass deutsche und jüdische Frauen auch nicht wegen einer mit dem außerehelichen Verkehr im Zusammenhang stehenden Tat belangt werden konnten (wie etwa Begünstigung). Wegen Taten, die in keinem direkten Zusammenhang mit der "Rassenschande" standen (etwa wegen Meineids im Verfahren gegen den jüdischen Mann) war eine Verurteilung der Frau jedoch möglich. Die Gestapo deportierte unabhängig davon Jüdinnen, mitunter auch "deutschblütige" Frauen in die Konzentrationslager.

Das Blutschutzgesetz verbot es Juden auch, "weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt" zu beschäftigen. Außerdem wurde Juden untersagt, die zur Nationalfahne erklärte Hakenkreuzflagge zu hissen; bei Zuwiderhandlungen drohte Geld- und Gefängnisstrafe.

Weitere wesentliche Punkte blieben in den Nürnberger Gesetzen ungelöst und waren ebenfalls Gegenstand von Diskussionen. Vor allem in der Frage der "Mischlinge" fand das Regime bis zum Schluss keine Einigkeit. Mehrfache Vorstöße bei Hitler führten zu keinem Ergebnis, so dass der Kompromiss der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 maßgeblich blieb. Als Jude galten demnach erstens Personen mit mindestens drei jüdischen Großeltern sowie zweitens Personen, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten und von zwei jüdischen Großeltern abstammten. Auch alle Kinder, die aus verbotenen Beziehungen zu Juden hervorgegangen waren, galten als Juden – unabhängig von der Zahl der jüdischen Großeltern.

Folgen

Kommentar zum Reichsbürgergesetz, Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz von Wilhelm Stuckart und Hans Globke, München/Berlin 1936. (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Die Nürnberger Gesetze waren ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur völligen Entrechtung und schließlich Ermordung der jüdischen Bevölkerung. Im Rückblick öffneten sie den Weg in den Holocaust (Schoah), weil es das von der antisemitischen Hetzpresse verbreitete rassistisch-sexistische Stereotyp vom jüdischen Verführer arischer Mädchen und Frauen festigte, den es zu vernichten galt.

Das Blutschutzgesetz hatte erhebliche Auswirkungen auf das alltägliche Leben. Vor allem private Anzeigen von Nachbarn, Kollegen oder des eigenen Ehepartners lösten Ermittlungen durch Polizei und Justiz aus. Häufig lagen Motive wie Eifersucht, persönliche Rache oder berufliche Konkurrenz zugrunde. Die Staatsanwaltschaften leiteten bis 1943 etwa 15.000 Ermittlungsverfahren wegen "Rassenschande" ein. Die meisten stellten sie wieder ein, etwa 2.200 Männer wurden jedoch verurteilt.

Die Spruchpraxis der Gerichte unterschied sich zwischen den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken enorm. Als gemeinsame Tendenz lässt sich festhalten, dass die Gerichte anfangs Gefängnisstrafen verhängten. Ab März 1936 zeichnete sich eine deutliche Verschärfung der Urteile ab, mit deutlich längeren Haftstrafen und häufigen Verurteilungen zu Zuchthaus statt Gefängnis. Der hauptsächlich von Hans Globke (1898-1973, Staatssekretär im Bundeskanzleramt 1953-1963) verfasste, halb-offizielle Kommentar und das Reichsgericht dehnten den Tatbestand des außerehelichen Geschlechtsverkehrs zudem bereits vor dem Novemberpogrom von 1938 auf "beischlafähnliche Handlungen" und sogar auf Masturbation aus. Seit Kriegsbeginn verhängten die Gerichte mitunter auch Todesurteile. Die Überschreitung des im Blutschutzgesetz vorgesehenen Strafrahmens wurde dabei möglich, weil die Gerichte zusätzlich das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 oder die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 heranzogen.

Nach Verbüßung ihrer gerichtlich verhängten Strafhaft deportierte die Gestapo jüdische und arische Männer und Frauen, die wegen "Rassenschande" verurteilt worden waren, häufig in Konzentrationslager. Männer waren hiervon stärker betroffen als Frauen. Rechtsgrundlage waren hier nicht die Nürnberger Gesetze, sondern die Reichstagsbrandverordnung von 1933 und das Gestapogesetz von 1936. Mit einer Rundverfügung vom 8. März 1938 verpflichtete das Reichsjustizministerium die Strafvollzugsbehörden, zur Entlassung anstehende, wegen "Rassenschande" verurteilte jüdische Männer der Polizei zu melden. Seit 1941 meldeten die Haftanstalten alle jüdischen Gefangenen vor ihrer Entlassung der Gestapo. Wenig später begannen die Deportationen.

Die Nürnberger Gesetze öffneten den Weg zu weiteren diskriminierenden Rechtsvorschriften, die teils in Ausführungsverordnungen zu den Gesetzen, teils unabhängig von diesen erlassen wurde. Mehrere Verordnungen zum Reichsbürgergesetz schlossen die "Entjudung" des öffentlichen Dienstes ab (14. November 1935), schrieben die Kennzeichnung jüdischer Gewerbebetriebe vor (14. Juni 1938) und untersagten jüdischen Ärzten (25. Juli 1938), Rechts- und Patentanwälten (27. September bzw. 31. Oktober 1938) die Berufsausübung. Entsprechende Verordnungen waren bereits 1933 auf Landesebene erlassen worden, auch in Bayern. Diese wurden nun reichsweit vereinheitlicht. Unabhängig von den Nürnberger Gesetzen erließ Hermann Göring (NSDAP, 1893-1946) als Beauftragter für den Vierjahresplan 1937/38 zahlreiche Verordnungen, die darauf zielten, jüdischen Besitz zu enteignen und jüdische Unternehmer aus der Wirtschaft zu drängen.

Nach dem Pogrom vom 9. November 1938 folgten weitere antisemitische Verordnungen, darunter die Kürzung der Pensionen für jüdische Beamte mit der Siebten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (5. Dezember 1938) und das Berufsverbot für jüdische Zahn- und Tierärzte sowie Apotheker (Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, 17. Januar 1939). Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz (25. November 1941) zog gut vier Wochen nach Beginn der Deportationen aus Deutschland das Vermögen von emigrierten, deportierten und ermordeten Juden ein und erkannte ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit ab.

Das Protokoll der Wannsee-Konferenz (20. Januar 1942) machte die Nürnberger Gesetze und ihre Ausführungsverordnungen zum Ausgangspunkt für die Bestimmung der Opfer des Holocaust. Die Frage, ob deutsche Mischlinge in den Völkermord einbezogen werden sollten, blieb jedoch rechtlich ungeklärt. Die Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1. Juli 1943) bestimmte, dass strafbare Handlungen von Juden nicht mehr durch Gerichte, sondern durch die Polizei geahndet wurden. Nach diesem Zeitpunkt gab es nur noch vereinzelt Gerichtsverfahren wegen Rassenschande gegen jüdische Männer, die von der Gestapo angestoßen wurden.

Reaktionen und Rezeption im In- und Ausland

Die Reaktionen auf die Gesetze unter der deutschen, nichtjüdischen Bevölkerung fielen unterschiedlich aus. Überwiegend wurden die antijüdischen Maßnahmen akzeptiert, auch wenn der vom Regime erhoffte erzieherische Effekt auf die arische Bevölkerung geringer ausfiel als erwartet. Geschäftsleute handelten weiterhin mit Juden, es gab sexuelle Beziehungen und Akte der Solidarität mit der jüdischen Bevölkerung, vor allem in katholischen Gebieten. Doch nur eine Minderheit lehnte die Rassengesetze ab. Teile der Bevölkerung nahmen die Gesetze mit Erleichterung und Befriedigung auf, weil ein Ende der gewaltsamen Ausschreitungen erwartet wurde. Dahinter stand jedoch weniger Mitgefühl mit den Opfern der Übergriffe, als Sorge um das deutsche Ansehen in der Welt, das unter den Ausschreitungen gelitten hatte. Tatsächlich ging die Gewalt gegen Juden auch nach Inkrafttreten der Gesetze weiter, und manchen Parteiaktivisten und anderen Deutschen gingen die antisemitischen Bestimmungen nicht weit genug.

Auch die deutsche jüdische Bevölkerung reagierte unterschiedlich. Manche orthodoxe Juden, die die Assimilation ablehnten, begrüßten die Gesetze sogar. Bei der Mehrheit weckten sie die Hoffnung, dass ein jüdisches Leben in Deutschland – wenn auch abgesondert und eingeschränkt – auch unter den Nationalsozialisten möglich sein würde. Sie bremsten so die Auswanderung, führten aber gleichzeitig dazu, dass mittel- und langfristige Pläne für eine Emigration von allen jüdischen Organisationen akzeptiert wurden.

Proteste aus dem Ausland gab es kaum. In Frankreich etwa fiel das Presseecho weit geringer aus als nach den antijüdischen Maßnahmen von 1933. Internationale und amerikanische jüdische Organisationen erkannten jedoch, dass die jüdischen Gemeinden in Deutschland keine Zukunft mehr hatten und versuchten, bei der Auswanderung zu helfen.

Seit 1938 galten in etlichen europäischen Staaten eigene antisemitische Gesetze, die aber, anders als die Nürnberger Gesetze, oft nicht auf biologistischen Überlegungen beruhten. Sie gingen aus dem einheimischen Antisemitismus hervor. Politischer Druck aus Deutschland spielte zu keinem Zeitpunkt eine Rolle. Das gilt für die rumänischen Gesetze von Ende 1937 und Januar 1938, die ihrerseits die polnischen antijüdischen Gesetze vom März 1938 inspirierten, sowie für das erste ungarische Gesetz von Ende 1938 und für das slowakische Definitionsgesetz von April 1939. Für die italienischen Rassengesetze von 1938 waren die Nürnberger Gesetze nur ein Einflussfaktor neben anderen. Im deutschen Protektorat Böhmen und Mähren ging die Initiative zum Erlass einer Judengesetzgebung von der tschechischen Regierung aus. Die deutschen Besatzer führten die Nürnberger Gesetze erst ein, als deutlich wurde, dass die tschechischen Rechtsbestimmungen allein auf religiösen Kriterien beruhten. Die französische Vichy-Regierung erließ 1940 ebenfalls auf eigenes Betreiben hin Rassengesetze, die sich am deutschen, ungarischen und italienischen Vorbild orientierten. Erst die alltägliche Zusammenarbeit mit den deutschen Besatzern führte zu einer weitgehenden Angleichung der französischen an die deutschen Bestimmungen. 1941 führten schließlich auch die Slowakei, Ungarn und Bulgarien eine rassistische Gesetzgebung ein, die Eheverbote enthielt. Deutscher Druck spielte auch jetzt nirgends eine Rolle. Die Gesetze waren Ausdruck einer Verschärfung der jeweils eigenen antisemitischen Politik.

Forschung

Ehemalige führende Akteure des NS-Staates wie Lösener und Globke gestalteten die geschichtswissenschaftliche und rechtshistorische Erforschung der Rassengesetze in der Bundesrepublik entscheidend mit. Der 1950 verfasste, apologetische Bericht Löseners galt jahrzehntelang als wichtigste Quelle und prägte das Bild von der Entstehungsgeschichte der Gesetze als spontanen Entschluss Hitlers. Sein Autor war an der Ausformung der Nürnberger Gesetze und ihrer Durchführungsverordnungen maßgeblich beteiligt. Der Bericht entwarf den Mythos einer den Nationalsozialismus mäßigenden Bürokratie und diente damit der Entlastung der beteiligten Akteure. Globke veranlasste die Publikation des Textes in den Vierteljahrsheften für Zeitgeschichte, was den Bericht zusätzlich beglaubigte. Erst in den 1980er Jahren kamen Zweifel an seinem Inhalt auf, die durch den Historiker Günter Neliba (1925-2012) und seiner Rekonstruktion der Vorgänge auf dem Nürnberger Parteitag untermauert wurden. Cornelia Essner demontierte den Lösener-Bericht in ihrer Habilitationsschrift vollends.

Literatur

  • Magnus Brechtken, u. a. (Hg.), Die Nürnberger Gesetze - 80 Jahre danach. Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen, Göttingen 2017.
  • David Cesarani, "Endlösung". Das Schicksal der Juden 1933 bis 1948, Berlin 2016.
  • Cornelia Essner, Die "Nürnberger Gesetze" oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945, Paderborn u. a. 2002.
  • Saul Friedländer, Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band. Die Jahre der Verfolgung 1933 - 1939, München 1998.
  • Hartmut Frommer, Die Nürnberger Rassegesetze. Hitler bahnt mit Scheinlegalität seinen Weg zu höchstem Unrecht, in: Andrea M. Kluxen/Julia Krieger (Hg.), Geschichte und Kultur der Juden in Nürnberg (Franconia Judaica 8), Würzburg 2014, 315–346.
  • Lothar Gruchmann, "Blutschutzgesetz" und Justiz. Zu Entstehung und Auswirkung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935 in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31 (1983), 418–442.
  • Ludolf Herbst, Das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945, Frankfurt a. Main 1996.
  • Otto Dov Kulka, Die Nürnberger Rassengesetze und die deutsche Bevölkerung im Lichte geheimer NS-Lage- und Stimmungsberichte, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 32 (1984), 582–624.
  • Günter Neliba, Wilhelm Frick. Der Legalist des Unrechtsstaates. Eine politische Biographie, Paderborn u. a. 1992.
  • Alexandra Przyrembel, "Rassenschande". Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 190), Göttingen 2003.
  • Andreas Rethmeier, "Nürnberger Rassegesetze" und Entrechtung der Juden im Zivilrecht (Rechtshistorische Reihe 126), Frankfurt a. Main 1995.

Quellen

  • Walter Strauß, Das Reichsministerium des Innern und die Judengesetzgebung, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 9 (1961), 262–313. (Lösener-Bericht)
  • Wilhelm Stuckart/Hans Globke, Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen (Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung 1), München/Berlin 1936.

Externe Links

Weiterführende Recherche

Nürnberger Rassengesetze; Ariergesetze , Blutschutzgesetz

Empfohlene Zitierweise

Maximilian Becker, Nürnberger Gesetze, publiziert am 21.7.2020; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nürnberger_Gesetze> (28.03.2024)