Mediatisierung
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Unter Mediatisierung wird der Prozess der Unterordnung eines zuvor reichsunmittelbaren Herrschaftsträgers unter einen anderen reichsunmittelbaren Herrschaftsträger verstanden (Mittelbarmachung). Bereits im Westfälischen Frieden von 1648 und in der nachfolgenden Epoche wurden Mediatisierungen als Mittel zur Befriedigung von Herrschaftsansprüchen angewandt. Am Ende des Alten Reiches fand zwischen 1803 und 1806 eine umfassende Flurbereinigung zugunsten der weltlichen Reichsfürsten statt, durch die ein Großteil der geistlichen Herrschaften und der weltlichen Klein- und Kleinstterritorien unter die Herrschaft der größeren Reichsstände gebracht wurde.
Definition und Begriffsgeschichte
In der Geschichte des Alten Reichs beschreibt Mediatisierung den politischen, administrativen, reichsrechtlichen und militärischen Prozess der zwangsweisen Unterordnung eines reichsunmittelbaren, d. h. direkt unter Kaiser und Reich stehenden Herrschaftsträgers, unter die als Landesherrschaft oder -hoheit bezeichnete, nicht souveräne Herrschaft eines anderen Reichsgliedes. Mediatisierung bezeichnet im Allgemeinen die Ersetzung der unmittelbaren rechtlichen Beziehung eines untergeordneten zu einem übergeordneten Herrschaftsträger durch das Dazwischentreten eines weiteren Inhabers obrigkeitlicher Rechte. Die Unterscheidung zwischen Reichsstand (status imperii) und Reichsglied (membrum imperii) ohne Sitz und Stimme auf dem Reichs- und/oder den Kreistagen spielte dabei keine ausschlaggebende Rolle.
Damit ist Mediatisierung als ein Begriff in der Historiographie streng von dem gleichlautenden kommunikations- und medienwissenschaftlichen Fachbegriff zu unterscheiden. Die wortgeschichtlichen Wurzeln werden im Mittellatein des Kirchenrechts vermutet. Als Lehnwort im Deutschen ist Mediatisierung spätestens in den Quellen des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts fassbar. Als geschichtswissenschaftlicher Begriff bezieht sich Mediatisierung stets auf den Rahmen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, wie es sich seit der Reichsreform um 1495/1500, insbesondere aber seit dem Westfälischen Frieden von 1648 herausgebildet hatte und 1806 unterging. D. h. sowohl das Vorhandensein des Reichsoberhauptes in Gestalt des Kaisers als auch die Existenz der ihm im Reichsstaatsrecht (ius publicum) unmittelbar als oberstem Lehensherrn bzw. königlichem Stadtherrn unterstellten Reichsfürsten, -grafen, -städte, -dörfer, -ritter und anderer immediater Reichsangehöriger (Freie Leute auf der Leutkicher Heide, Reichsburg Friedberg (Hessen), etc.) ist zwingende Voraussetzung für den Prozess der Mediatisierung. Die Grenzen zwischen Maßnahmen zur Mediatisierung eines Reichsgliedes durch ein anderes Reichsglied einerseits und zur Eingliederung des ehemals Reichsunmittelbaren in das Territorium des neuen Landesherren andererseits sind fließend. Hier ist jeder Einzelfall zu betrachten, um das Ende des Mediatisierungsprozesses zu ermitteln (z. B. Leistung der Landeshuldigung gegenüber dem Mediatisierenden als zeichenhafter Formalakt). Ganz anders verhält es sich jedoch mit der das lange 19. Jahrhundert prägenden politischen Auseinandersetzung um die Regelung der rechtlichen Stellung der Mediatisierten in Gestalt der ehemaligen Reichsritter und der als Standesherrn bezeichneten vormaligen kleineren Reichsgrafen und -fürsten in den deutschen Staaten nach 1806. Da es weder Kaiser noch Reichsverband, weder Reichsunmittelbarkeit noch -mittelbarkeit mehr gab, konnte es auch keine Mediatisierung mehr geben. Entsprechend führt die gelegentlich anzutreffende Subsumierung dieser Diskurse unter dem Begriff der Mediatisierung in die Irre.
Binnendifferenzierung der Mediatisierung
In ihrem Bedürfnis, die Prozesse der Mediatisierung im Alten Reich anhand der betroffenen Herrschaftsträger, der Rechtsfolgen sowie des Unterwerfungsprozesses zu gliedern, hat die Geschichtswissenschaft verschiedene Binnendifferenzierungen des Mediatisierungsparadigmas vorgenommen. Breiter rezipiert wurde der Begriff der Herrschaftssäkularisation im Sinne des Staatsrechtlers Ernst Rudolf Huber (1903-1990). Dieser Terminus bezeichnet die Mediatisierung der geistlichen Fürstentümer (Hochstifte und Reichsabteien) als reichsunmittelbare Landesherren im Gegensatz zur nicht unter den Mediatisierungsbegriff fallenden Einziehung des Vermögens landsässiger, d. h. nicht reichsunmittelbarer Klöster (Vermögens- oder Kirchengutsäkularisation). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle der reichsunmittelbaren geistlichen Wahlstaaten der Mediatisierungsprozess der Jahre 1802/03 die Voraussetzung für eine darauffolgende Vermögenssäkularistion des kirchlichen Besitzes werden konnte.
Lange Zeit als quellennaher Begriff missverstanden ist der Terminus der Revindikation, der von der Historiographie in Anlehnung an die mediävistische Terminologie zur Einziehung von Reichsgut unter König Rudolf I. (reg. 1273-1291) verwendet wird. Er bezeichnet in der Geschichtsschreibung auch die Annexion reichsunmittelbarer Gebiete durch Preußen an den Grenzen der beiden Fürstentümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach/Bayreuth zwischen 1792 und 1798. Dieser Prozess stellte dort, wo er die reichsunmittelbare Existenz der betroffenen Reichsglieder beendete, zugleich eine Mediatisierung dar. Von einer schleichenden oder auf kaltem Wege (Thomas Schulz) erfolgenden Mediatisierung wurde schließlich in der Forschung zu den der Reichsritterschaft inkorporierten immediaten Gütern gesprochen, die an Reichsstände durch Kauf und Lehnsheimfall gekommen waren und durch die anschließende Aussetzung der Steuer- und Militärrechte dem reichsritterschaftlichen Güterverband faktisch entzogen wurden. Ein Sonderfall ist in denjenigen Mediatisierungen Bayerns, Badens und Württembergs zwischen dem Dezember 1805 und dem August 1806 zu sehen, nachdem diese als Verbündete Napoleons im Preßburger Frieden die Souveränität für ihre im Reichsverband verbleibenden Territorien erhalten hatten – ein reichsstaatsrechtlicher Widerspruch in sich. Ein Beispiel hierfür ist die Mediatisierung der Reichsstadt Augsburg.
Abgrenzung von anderen Prozessen der Entprivilegierung und des Herrschaftsübergangs
Die vielfältigen Schattierungen von Herrschaftsverlust und der Entprivilegierung immediater Reichsglieder sowie des Besitzübergangs reichsunmittelbarer mit der Landesherrschaft oder gar -hoheit verbundener Territorien machen eine Abgrenzung des Mediatisierungsparadigmas von ähnlichen Phänomenen erforderlich. Einigkeit besteht in der Forschung, dass der Anfall reichsunmittelbarer, in der Reichs- oder den Rittermatrikeln erfasster Territorien durch Erbfolge, Pfandschaft oder Abdankung an ein anderes Reichsglied nicht als Mediatisierung zu werten ist. Dieser Sachverhalt unterstreicht die unterschwellige Konnotation des Mediatisierungsbegriffs als zwangsweise Unterordnung.
Nicht unter das Mediatisierungsparadigma fällt die Beanspruchung einzelner, aber für die Begründung einer eigenen reichsunmittelbaren Landesherrlichkeit nicht ausreichender obrigkeitlicher Rechte eines Reichsgliedes durch ein anderes Reichsglied. Die vorläufige militärische Besetzung reichsunmittelbaren Territoriums durch einen mit stehendem Heer versehenen, sog. armierten Reichsstand war als völkerrechtliche occupatio bellica eine mit erheblicher Legitimitätszuschreibung verbundene reguläre Herrschaft und konnte in eine Annexion übergehen. Aber beide Rechtszustände mündeten solange nicht in eine Mediatisierung als die politische Existenz des bisherigen reichsunmittelbaren Landesherrn noch erhalten blieb. Beispielhaft für derartige Okkupationen bzw. Annexionen innerhalb des Reichsverbandes sind die Besetzung des Lippischen Anteils an der Reichsgrafschaft Schaumburg durch Hessen-Kassel im Jahr 1787 oder die gewaltsame Aneignung von Teilen verschiedener Nürnberger Pflegämter durch Kurfürst Karl (IV.) Theodor von Pfalzbayern (1724-1799, Kurfürst von der Pfalz seit 1742, von Pfalzbayern seit 1777) in den Jahren 1790 bis 1792.
Ebenfalls nicht unter den Mediatisierungsbegriff fällt die Annexion von Territorien durch auswärtige Mächte, die die eroberten Gebiete aus dem Reichsverband herauslösten und die bisherigen reichsunmittelbaren Landesherren in unterschiedlichem Ausmaß entprivilegierten. Beispiele für diese okkupationsgeschichtlichen Prozesse sind die sog. Reunionen König Ludwigs XIV. von Frankreich (reg. 1643-1715) im späten 17. Jahrhundert sowie die 1798 auf dem Rastatter Reichsfriedenskongress erstmals anerkannte Annexion des linksrheinischen Rheinufers durch die Französische Republik. Letztere löste allerdings binnen weniger Jahre eine sog. kompensatorische Mediatisierung (Ulrich Hufeld) auf der rechten Rheinseite aus.
An seine Grenzen stößt das Mediatisierungsparadigma dort, wo das historisch gewachsene Rechtsgeflecht des Alten Reiches Abschichtungen zwischen Landeshoheit bzw. -herrlichkeit einerseits und (privilegiertem) Landsassiat andererseits im Sinne eine ius territoriale subalternum kannte und dort, wo Mediatisierungsprozesse nicht (mehr) zu einem Abschluss vorangetrieben werden konnten. Das territoriale Umfeld Vorderösterreichs liefert hierfür verschiedene Beispiele: Zu diesen zählen die Burgauer Insassen, im Regalien- bzw. Hochgerichtsbezirk der Markgrafschaft Burgau inklavierte Herrschaften verschiedener Reichsstände und Reichsritter, über die Österreich nur einzelne landesherrliche Rechte hergebracht hatte. 1780 wurden die Burgauer Insassen durch das sog. Provisorium wesentlicher Teile ihrer landesherrlichen Rechte und Reichsunmittelbarkeit entsetzt, ohne jedoch gänzlich in das Landsassiat herabgedrückt zu werden.
Mediatsierungsprozesse in der Reichsgeschichte
In der Geschichtsschreibung wird Mediatisierung als Mittel der sog. "territorialen Revolution" und "Flurbereinigung" im Kontext der sukzessiven Auflösung des Reichsverbandes zwischen dem Basler Frieden 1795 und dem Rheinbundvertrag 1806 bezeichnet. Jenseits der Frage, ob 1795 als vermeintliches Stichjahr nicht bereits zu spät gesetzt ist, handelt es sich hierbei um eine verkürzte Betrachtungsweise. Sie droht zu verdecken, dass Mediatisierung kein damals neu erfundenes "Backmittel" (Gotthard, Reich, S.158), sondern ein Prozess von säkularer Dauer, mit historischer Tiefendimension war. Die Bezeichnung der territorialen Konsolidierungsprozesse und Herrschaftsverdichtung des 15. und des 16. Jahrhunderts als Mediatisierungen ist dabei fraglich: Die Reichs- und Territorialgeschichte des 16. Jahrhunderts - und in Teilen noch weit darüber hinaus - war von dem Bestreben kleinerer Herrschaftsträger geprägt, sich gegenüber dem Zugriff der sich herausbildenden Territorialgewalt größerer Reichsstände zu behaupten oder sich dieser überhaupt erst zu entziehen. Dabei war die politische und rechtliche Situation historisch offen, konnte also vielfach sowohl in ein mediates, mehr oder minder privilegiertes Untertanenverhältnis führen als auch zu einer eigenen reichsunmittelbaren Territorialherrschaft.
Zwar wurden beispielsweise die Reichsunmittelbarkeit und Landesherrlichkeit einzelner Teile der Reichsritterschaft als nicht kreis- und reichsständischen Reichsgliedern bis zum Ende des Alten Reiches von reichsfürstlicher Seite immer wieder bestritten. Aber die großen Streitfragen von Reichsmittelbarkeit und -unmittelbarkeit waren geklärt, als der Westfälische Frieden 1648 die Gewichte im Alten Reich neu austarierte und dabei das "ius territorii et superioritatis" (Instrumentum Pacis Osnabrugensis Art.V § 30) der Reichsstände bekräftigt wurde. Vor diesem Hintergrund können die ganze weltliche und vor allem geistliche reichsunmittelbare Territorien umfassenden Satisfaktionen des Westfälischen Friedens für einzelne Reichsstände auch als Mediatisierungen verstanden werden, die das Prinzip der kompensatorischen Herrschaftssäkularisation in der Verfassungswirklichkeit des Alten Reiches verankerten.
Auch nach 1648 gab es Mediatisierungstendenzen und vergleichbare Versuche zur Entprivilegierung reichsunmittelbarer Herrschaftsträger. Einen Höhepunkt stellte 1749/53 der – allerdings gescheiterte – Versuch mehrerer Reichsstände dar, die Reichritterschaft über einen förmlichen Reichstagsbeschluss in die Mittelbarkeit zu zwingen. Noch 1763/1774 unterwarf das Königreich Böhmen die reichsunmittelbare Herrschaft Asch der Freiherren von Zedtwitz der habsburgischen Landeshoheit.
Die Mediatisierungen am Ende des Alten Reichs
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war eine wachsende Anzahl der größeren Reichsstände immer weniger bereit, die Spielregeln der Reichsverfassung mitzutragen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen ihres Handlungs- und Entwicklungsspielraums hinzunehmen. Dies galt insbesondere für die beiden deutschen Großmächte Preußen und Österreich. Auch in Pfalzbayern gewann in der Regierung unter der Leitung von Maximilian von Montgelas' (1759-1838) eine auf Selbsterhaltung und territoriale Arrondierung zielende Staatsraison das Übergewicht über den Reichspatriotismus Kurfürst Max IV. Josephs (1756-1825, reg. 1799-1825, ab 1806 König von Bayern).
Zwischen 1792 und 1798 arrondierte Preußen seine fränkischen Provinzen Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach-Bayreuth, zwang mit dem Staatssubjektions- und Exemptionsvertrag vom 2. September 1796 für wenige Wochen sogar die Reichsstadt Nürnberg unter die preußische Landeshoheit und mediatisierte ein Viertel bis ein Drittel der Güter des Fränkischen Ritterkreises sowie eines kleinen Teils des Ritterorts Kocher.
Mit der Besetzung des linken Rheinufers 1792/94 durch die französischen Revolutionsarmeen stellte sich die Frage, ob und wie die betroffenen Reichsglieder territorial entschädigt werden könnten. Diese sog. Entschädigungsfrage beschleunigte im Verein mit dem seit 1793/94 wiederaufgelebten Dualismus der beiden deutschen Großmächte Preußen und Österreich die weitere Zerstörung des Reichssystems durch neue Mediatisierungen: Beginnend mit dem Sonderfrieden von Basel vom 5. April 1795 ließen sich Preußen, Hessen-Kassel, Württemberg und Baden in den Jahren 1795 und 1796 territoriale Entschädigung für ihre Verluste im Falle einer Abtretung des linken Rheinufers von Frankreich durch die Mediatisierung geistlicher Wahlstaaten garantieren. Schließlich erkannte auch Österreich in den geheimen Zusatzartikeln zum Frieden von Campo Formio vom 17. Oktober 1797 den Grundsatz der territorialen Entschädigungen auf Kosten verschiedener geistlicher und weltlicher Reichsstände für die Abtretung des linken Rheinufers an.
Auf dem ohne Friedensvertrag mit Frankreich abgebrochen Reichsfriedenskongress von Rastatt (1797-1799) wurden nicht nur die Mediatisierungsgelüste verschiedener Reichsstände – darunter des landlosen Herzogs Max Joseph von Zweibrücken (1756-1825, 1795-1799 nom. Herzog von Zweibrücken, seit 1799 Kurfürst von Pfalzbayern) als präsumtiven Erben des Kurfürstentums Pfalzbayern – auf Kosten anderer weltlicher und geistlicher Reichsglieder unübersehbar. Mit der Annahme der sog. zweiten französischen Friedensbasis am 4. April 1798 war zudem die Säkularisation und damit auch die Mediatisierung geistlicher Reichsfürsten als Entschädigungsgrundsatz anerkannt worden. Der Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 sanktionierte erneut die Abtretung des linken Rheinufers und das Rastatter Entschädigungsprinzip. Nun handelte auch die Regierung Kurfürst Max IV. Josephs von Pfalzbayern im bayerisch-französischen Vertrag vom 24. August 1801 eine Entschädigungsgarantie des Ersten Konsuls Napoleon Bonaparte (1769-1821, Erster Konsul 1799-1804, Kaiser der Franzosen 1804-1814/15) für seine linksrheinischen Gebietsverluste aus.
1802/03 beriet in Regensburg eine Reichsdeputation auf der Grundlage eines französisch-russischen Entschädigungsplans über die territoriale Neuordnung des Reichsverbandes: Das Ergebnis war der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803, der die Mediatisierung von 41 Reichsstädten, aller Reichsdörfer, der Freien Leute auf der Leutkircher Heide und fast aller geistlichen Reichsfürsten sanktionierte. Die Städte Nürnberg, Augsburg, Frankfurt am Main, Hamburg, Bremen und Lübeck blieben reichsunmittelbar. Von den geistlichen Territorien blieben lediglich der Johanniter- und der Malteserorden sowie Kurmainz verschont, dessen Fürstbischof nach Regensburg transferiert wurde. Obwohl die politische Existenz der Reichsritterschaft im Reichsgutachten zum Hauptschluss der Regensburger Reichsdeputation vom 24./26. März 1803 sowie im kaiserlichen Ratifikationskommissionsdekret vom 27./28. April bestätigt wurde, setzten noch 1802 Versuche Pfalzbayerns ein, die seinen neuen Entschädigungslanden benachbarten Reichsritter, insbesondere im Umfeld der Fürstentümer Bamberg und Würzburg zu mediatisieren. Diese Politik löste zwischen November 1803 und Januar 1804 einen Wettlauf zahlreicher weltlicher Reichsfürsten bei der Okkupation der ihren Territorien benachbarten reichsritterschaftlichen Herrschaften aus und brachte Europa an den Rand eines neuen Krieges. Das Eingreifen Wiens 1804/05 konnte zwar eine unvollständige Restitution der Reichsritterschaft erzwingen, aber den rollenden Stein nicht mehr dauerhaft aufhalten. Gleiches galt für die Zusammenschlüsse kleinerer Reichsgrafen und -fürsten (Frankfurter Union und sog. schwäbischen Fürstenbund) des Jahres 1803 zur Erhaltung ihrer politischen Existenz.
Der letzte Mediatisierungsschub wurde durch das endgültige Übergewicht des napoleonischen Frankreichs nach den österreichischen Niederlagen im Dritten Koalitionskrieg im Spätjahr 1805 ermöglicht. Bayern und weitere Reichsstände okkupierten nicht nur landsässige Besitzungen des Johanniterordens und des Deutschen Ordens, sondern auch angrenzende reichsritterschaftliche und reichsständische Besitzungen (Teile von Löwenstein-Wertheim). Der Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 sanktionierte nicht nur indirekt einen Teil dieser Erwerbungen, sondern schlug dem Kurfürstentum Pfalzbayern u. a. auch die Reichsstadt Augsburg zu. Die Mediatisierung der verbliebenen reichsritterschaftlichen Territorien sowie fast aller kleineren Reichsgrafen und -fürsten, der Reichsburg Friedberg und der Reichsstädte Nürnberg und Frankfurt besiegelte die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806. Der Vollzug dieser als Mediatisierungen begonnenen Annexionen dauerte noch über das Reichsende am 6. August 1806 hinaus an.
Wertung in der Historiographie
Während gerade mediatisierte Reichsadlige den Verlust an Privilegien und Einkünften beklagten und auf dem Wiener Kongress 1814/15 für eine mehr oder weniger umfassende Restitution des früheren Rechtszustandes warben, hat die historiographische Interpretation der Mediatisierungen am Ende des Alten Reiches mehrfache Wandlungen erfahren. Bis weit nach 1945 dominierte die kleindeutsch-borussische Geschichtsschreibung. In dieser Tradition wurden einerseits die mindermächtigen Reichsglieder als "verlebte Kleinstaaten" (Treitschke, Geschichte, S. 192) und die Mediatisierungen als erforderlicher Verfassungsbruch auf dem Weg zu einem künftigen deutschen Nationalstaat interpretiert. Andererseits wurde den Mediatisierenden eine rohe Fürstenrevolution vorgeworfen. Im Falle der süddeutschen Mittelstaaten wurden die Mediatisierungen als neue Form des Partikularismus verdammt bzw. im Falle Preußens als moralisches Vorspiel zum Zusammenbruch von 1806 interpretiert. Ganz anders fiel das Urteil der süddeutschen bzw. bayerischen Geschichtsschreibung bis weit in das 20. Jahrhundert aus. Sie betonte das Streben des "troisième Allemagne" nach einer "höheren staatlichen Ordnung" und "territorialen Gesundung [...] Deutschlands" (Doeberl, Entwicklungsgeschichte, S. 399, 415) im Sinne selbständiger, arrondierter Mittelstaaten. Die Mediatisierten fanden dagegen als überlebte Kleinstaaten keine mildere Wertung als in der kleindeutsch-borussischen Tradition.
Diesen Verdikten gegenüber haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zunehmend Interpretationen der territorialen Arrondierungen als wichtige Voraussetzung für die Ausbildung "moderner Staatlichkeit" (Fehrenbach, Ancien Régime, S. 72) durchgesetzt, da die erforderliche Integration der 1802/03 bis 1806 erworbenen Gebiete teils Voraussetzung, teils Antrieb für die rheinbündischen Reformen wurde. In ähnlicher Sichtweise wurden die Mediatisierungen und Annexionen Preußens an den Grenzen Ansbach-Bayreuths 1792 bis 1798 als notwendige Voraussetzung für den Abschluss der vor Ort durchgeführten inneren Reformen gedeutet. Die in den ausgehenden 1990er Jahren und insbesondere der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts betonten positiven Seiten des Alten Reiches als politischem System haben die einst propagierte Zwangsläufigkeit der Mediatisierungen in Teilen der Historiographie erneut in Frage gestellt. Jedoch können derartige Wertungen nicht verdecken, dass etliche kleinere Reichsglieder dem Prozess frühstaatlicher Verdichtung trotz verschiedentlicher Reformversuche nicht mehr gewachsen waren.
Territoriale Veränderungen durch Mediatisierungen auf dem Gebiet des heutigen Bayern
Jahr der Mediatisierung | Mediatisierender Reichsstand | Mediatisierte Reichsglieder | Vertragliche Grundlage | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
1792-1798 | Königreich Preußen | Reichsritterschaftliche Territorien der Kantone Altmühl, Gebürg, Steigerwald und Odenwald sowie Kocher | ||
1802/03 | Kurfürstentum Pfalzbayern |
|
Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 1-2) | Die Pfalzbayern ebenfalls 1803 zugesprochenen Reichsabteien Söflingen und Wengen in Ulm sowie die Reichsstädte Buchhorn, Ravensburg und Ulm wurden 1810 an das Königreich Württemberg abgetreten. |
1802/03 | Großherzogtum Toskana (als neues Kurfürstentum Salzburg) |
|
Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 1) | |
1802/03 | Reichsfürsten von Ligne (vormals Reichsgrafschaft Fagnolles) | Reichsabtei Edelstetten | Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 11) | |
1802/03 | Reichsfürsten von Löwenstein-Wertheim (Linie Rochefort) | Gebietssplitter des Hochstifts Würzburg (Ämter Rothenfels und Homburg sowie die landsässigen Klöster Neustadt und Holzkirchen | Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 14) | Der RDHS verpflichtete Löwenstein-Wertheim-Rochefort jedoch das Amt Homburg mit der Abtei Holzkirchen Pfalzbayern gegen eine Entschädigung abzutreten – eine Regelung, die München umgehend in Anspruch nahm. |
1802/03 | Reichsfürsten von Bretzenheim | Reichsstadt Lindau inkl. dem gefürsteten Kanonissenstift Lindau | Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 22) | Bereits am 29. April 1803 vereinbarte Karl August von Bretzenheim (1769-1823) vertraglich mit Wien den Tausch seiner Lindauer Besitzungen gegen ungarische Ländereien, worauf am 14. März 1804 die Übergabe an Österreich folgte. |
1802/03 | Reichsgrafen von Ostein | Großteil der Reichskartause Buxheim (außer dem Dorf Pleß) | Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 24) | |
1802/03 | Reichsgrafen von Wartenberg | Kleinerer Anteil der Reichskartause Buxheim (Dorf Pleß) | Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 24) | |
1802/03 | Kurerzkanzler (vormals Kurmainz) |
|
Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (§ 25) | |
1803 | Preußen | Gebietssplitter der fränkischen Reichsritterschaft | Hauptlandespurifikationsvergleich, vom 30. Juni 1803 zwischen Pfalzbayern und Preußen | |
1805/06 | Kurfürstentum Pfalzbayern |
|
französisch-bayerischer Vertrag von Brünn vom 10. Dezember 1805 (Art. 5 u. 7) / Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 (Art. XIII-XIV) | |
1805/06 | Reichsfürsten von Löwenstein-Wertheim | Reichsritterschaftliche Territorien im Kanton Odenwald | ||
1805/06 | Königreich Bayern |
|
Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 (Art. 24, 25) | Die Grafen von Fugger unterwarfen sich bereits unterm 7. Juni 1806 frewillig vor Abschluss der Rheinbundakte. Der reichsunmittelbare Besitz Remlingen der Linie Löwenstein-Wertheim-Rochefort wurde bereits Ende 1805 von Bayern okkupiert. In den Grenzen des heutigen Bayern wurde der Reichsgraf von Waldbott-Bassenheim nur für seine Person mediatisiert, da er hier nur eine im Reichsdeputationshauptschluss erhaltene jährliche Rente besaß, die auf die ehemalige Reichskartause Buxheim bezogen war. 1804/05 war die erst 1803 konstitiuierte Reichsgrafschaft Edelstetten von den Fürsten von Ligne an den Fürsten von Esterházy gelangt. |
1806 | Staat des Fürstprimas |
|
Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 (Art. 24, 25) | Auch die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt okkupierte um die Jahreswende 1805/06 Gebiete im Norden des Kantons Odenwald. |
1805/06 | Königreich Württemberg | Reichsgrafschaft Wartenberg-Roth | Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 (Art. 24) | |
1806 | Großherzogtum Würzburg |
|
Akzessionsvertrag vom 25. September 1806 (Art. 4) zur Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 | Bayern erhob ebenfalls Anspruch auf die reichsritterschaftlichen Enklaven im Großherzogtum. Es erhielt aber die Reichsgrafschaft Ortenburg-Tambach; die Gebietserwerbungen Würzburg sind keine Mediatisierungen mehr, da der Reichsverband am 6. August 1806 aufgelöst wurde. |
Dokumente
Literatur
- Peter Blickle/Andreas Schmauder (Hg.), Die Mediatisierung der oberschwäbischen Reichsstädte im europäischen Kontext (Oberschwaben – Geschichte und Kultur 11), Epfendorf 2003.
- Michael Doeberl, Entwicklungsgeschichte Bayerns. 2. Band: Vom Westfälischen Frieden bis zum Tode König Maximilians I., München 3. Auflage 1928.
- Adolf Eberlein, Bayerns Anteil an der Mediatisierung der Reichsritterschaft, Diss. masch. München 1922.
- Anton Fleck, Die Mediatisierung der Reichsfreiherrn von Gemmingen beim Übergang in die badischen Souveränitätslande, Mainz 1971.
- Elisabeth Fehrenbach, Vom Ancien Régime zum Wiener Kongreß (Oldenbourg Grundriß der Geschichte 12), München 5. Auflage 2008.
- Sven Christian Gläser, Die Mediatisierung der Grafschaft Wertheim. Der juristische Kampf eines kleinen Reichsstandes gegen den Verlust der Landesherrschaft und seine Folgen (Rechtshistorische Reihe 336), Frankfurt am Main u.a. 2006.
- Axel Gotthard, Das Alte Reich: 1495-1806 (Geschichte kompakt), Darmstadt 2. Auflage 2005.
- Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. 1. Band: Reform und Restauration 1789 bis 1830, Stuttgart 2. Auflage 1961.
- Ulrich Hufeld, Mediatisierung, in: Enzyklopädie der Neuzeit. 8. Band, Stuttgart/Weimar 2008, 219-221.
- Ulrich Hufeld (Hg.), Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803. Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches, Köln 2003.
- Markus Meumann/Jörg Rogge (Hg.), Die besetzte res publica. Zum Verhältnis von ziviler Obrigkeit und militärischer Herrschaft in besetzten Gebieten vom Spätmittelalter bis zum 18. Jahrhundert (Herrschaft und soziale Systeme in der Frühen Neuzeit 3), Berlin 2006.
- Heinrich Müller, Der letzte Kampf der Reichsritterschaft um ihre Selbstständigkeit (1790-1815) (Historische Studien 77), Berlin 1910, ND Vaduz 1965.
- Norbert Keil, Das Ende der geistlichen Regierung in Freising. Fürstbischof Joseph Konrad von Schroffenberg (1790-1803) und die Säkularisation des Hochstifts (Studien zur altbayerischen Kirchengeschichte 8), München 1987.
- Michael Puchta, „Indessen tritt hier der Fall ein, wo Gewalt vor Recht gehet“. Die Mediatisierung der schwäbischen Reichsritterschaft am Beispiel des Bezirks Allgäu-Bodensee, in: Mark Hengerer/Elmar L. Kuhn/Peter Blickle (Hg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. 2. Band, Ostfildern 2006, 591-604.
- Michael Puchta, Mediatisierung „mit Haut und Haar, Leib und Leben“. Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth (1792–1798) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 85), Göttingen 2012.
- Horst Rehfeld, Die Mediatisierung des Fürstentums Oettingen-Spielberg, Diss. masch. Erlangen 1955.
- Hans Konrad Schenk, Hohenlohe – vom Reichsfürstentum zur Standesherrschaft. Die Mediatisierung und die staatliche Eingliederung des reichsunmittelbaren Fürstentums in das Königreich Württemberg 1800-1847, Künzelsau 2006.
- Hermann Schmid, Die Säkularisation und Mediatisation in Baden und Württemberg, in: Württembergisches Landesmuseum Stuttgart (Hg.), Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons. Ausstellung des Landes Baden Württemberg unter der Schirmherschaft des Ministerpräsidenten Dr. h. c. Lothar Späth. 2. Band: Aufsätze, Stuttgart 1987, 135-155.
- Klaus-Peter Schroeder, Das Alte Reich und seine Städte: Untergang und Neubeginn. Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03, München 1991.
- Thomas Schulz, Die Mediatisierung des Adels, in: Württembergisches Landesmuseum Stuttgart (Hg.), Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons. Ausstellung des Landes Baden Württemberg unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten Dr. h. c. Lothar Späth. 2. Band: Aufsätze, Stuttgart 1987, 157-174.
- Thomas Schulz, Die Mediatisierung des Kantons Kocher. Ein Beitrag zur Geschichte der Reichsritterschaft am Ende des alten Reiches, in: ZWLG 47 (1988), 323-357.
- Wolfgang von Stetten, Die Rechtsstellung der unmittelbaren freien Reichsritterschaft, ihre Mediatisierung und ihre Stellung in den neuen Landen. Dargestellt am fränkischen Kanton Odenwald (Forschungen aus Württembergisch Franken 8), o.O. [Schwäbisch Hall] 1973.
- Heinrich von Treitschke, Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. 1. Band: Bis zum zweiten Pariser Frieden (Staatengeschichte der neuesten Zeit, 24), Leipzig 6. Auflage 1897.
- Dietmar Willoweit, Mediatisierung, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 3. Band, Berlin 1. Auflage 1984, Sp. 412-413.
- Dietmar Willoweit, Mediatisierung, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 3. Band, Berlin 2. Auflage 2016, Sp. 1394-1398.
Externe Links
Weiterführende Recherche
- Schlagwortsuche im Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Bayern
- Stichwortsuche in bavarikon
- Suche in der Bayerischen Bibliographie
Verwandte Artikel
Hier alternative Titel für die Suchfunktion eintragen!
Empfohlene Zitierweise
Michael Puchta, Mediatisierung, publiziert am 19.8.2021; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Mediatisierung> (12.10.2024)