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Lex Baiwariorum: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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=== Prolog ===
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[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 1v.jpg|thumb|Abbildung 1: Erste Seite der wohl ältesten, vielleicht noch vor Ende des 8. Jahrhunderts entstandenen Handschrift der Lex Baiwariorum (Codex Ingolstadensis), geschrieben in früher karolingischer Minuskel und nur 17,5 x 9,5 cm groß. Zu sehen ist der Anfang des sog. Langen Prologs. (München, Universitätsbibliothek, 8° 132, fol. 1v)]]
[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 1v.jpg|thumb|Abbildung 1: Erste Seite der wohl ältesten, vielleicht noch vor Ende des 8. Jahrhunderts entstandenen Handschrift der Lex Baiwariorum (Codex Ingolstadensis), geschrieben in früher karolingischer Minuskel und nur 17,5 x 9,5 cm groß. Zu sehen ist der Anfang des sog. Langen Prologs. ([https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:19-epub-10923-5 Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= Cod. ms. 132), fol. 1v])]]


Überliefert ist die Lex Baiwariorum mit einem Vorwort in zwei stark abweichenden Varianten. Im sog. langen Prolog wird mithilfe von Exzerpten aus dem gelehrten Werk Bischof [[Person:118555995|Isidors von Sevilla]]{{#set:PND=118555995}} (gest. 636) eine Reihe früherer, bis zu Moses zurückreichender Gesetzgeber aufgezählt. Eigenständig beschreiben die Redaktoren das Verhältnis von ''gens'' (Volk), ''consuetudo'' (Gewohnheit) und ''lex'' (Gesetz) und definieren diese Kategorien unter erneuter Heranziehung Isidors. Abschließend wechseln sich mehrere fränkische Könige als Gesetzgeber und Rechtsbesserer ab. Redaktionell sollen Rechtskundige (''sapientes'') mitgewirkt haben. Betont wird die mühsame, erst nach mehreren Ansätzen erfolgreiche Abänderung einheimischer Gewohnheit, welcher christliches Gebot entgegenstand. Die Normgebung ist vierfach mit Gewohnheit und Königtum, mit Christlichkeit und Expertentum legitimiert. Das Gesetzbuch trägt aus Schreibersicht einen intentionalen Charakter, mit dem sich das Bild schlicht rechtsaufzeichnender Leges nicht verträgt.
Überliefert ist die Lex Baiwariorum mit einem Vorwort in zwei stark abweichenden Varianten. Im sog. langen Prolog wird mithilfe von Exzerpten aus dem gelehrten Werk Bischof [[Person:118555995|Isidors von Sevilla]]{{#set:PND=118555995}} (gest. 636) eine Reihe früherer, bis zu Moses zurückreichender Gesetzgeber aufgezählt. Eigenständig beschreiben die Redaktoren das Verhältnis von ''gens'' (Volk), ''consuetudo'' (Gewohnheit) und ''lex'' (Gesetz) und definieren diese Kategorien unter erneuter Heranziehung Isidors. Abschließend wechseln sich mehrere fränkische Könige als Gesetzgeber und Rechtsbesserer ab. Redaktionell sollen Rechtskundige (''sapientes'') mitgewirkt haben. Betont wird die mühsame, erst nach mehreren Ansätzen erfolgreiche Abänderung einheimischer Gewohnheit, welcher christliches Gebot entgegenstand. Die Normgebung ist vierfach mit Gewohnheit und Königtum, mit Christlichkeit und Expertentum legitimiert. Das Gesetzbuch trägt aus Schreibersicht einen intentionalen Charakter, mit dem sich das Bild schlicht rechtsaufzeichnender Leges nicht verträgt.
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==== Herrschaft und Gericht ====
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[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 32r.jpg|thumb|Abbildung 2: Titel III der Lex Baiwariorum mit der singulären Privilegierung der Agilolfinger: „dux vero qui praeest in populo ille semper de genere agilolvingarum fuit & debet esse quia sic reges antecessores nostri concesserunt eis“ (Der Herzog aber, welcher dem Volk vorsteht, war immer aus dem Geschlecht der Agilolfinger und muss es sein, weil unsere Vorgängerkönige ihnen dies gewährt haben.). Der Satzbeginn ist am rot ausgemalten „d“ zu erkennen. (München, Universitätsbibliothek, 8° 132, fol. 32r)]]
[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 32r.jpg|thumb|Abbildung 2: Titel III der Lex Baiwariorum mit der singulären Privilegierung der Agilolfinger: „dux vero qui praeest in populo ille semper de genere agilolvingarum fuit & debet esse quia sic reges antecessores nostri concesserunt eis“ (Der Herzog aber, welcher dem Volk vorsteht, war immer aus dem Geschlecht der Agilolfinger und muss es sein, weil unsere Vorgängerkönige ihnen dies gewährt haben.). Der Satzbeginn ist am rot ausgemalten „d“ zu erkennen. ([https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:19-epub-10923-5 Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= Cod. ms. 132), fol. 32r])]]


Der Herzog (''dux'') der tit. II und III ist dem König untergeordnet. Gleichwohl ist die Familie der Agilolfinger mit der Herzogswürde erblich ausgestattet worden (tit. III). Diese im frühmittelalterlichen Recht singuläre Privilegierung verlangt freilich fortdauernde Treue zum König. Der Formulierung nach erscheint Bayern als eine unter mehreren Provinzen in einem Königreich. Die alten Theorien vom Amts- oder Stammesherzogtum sind zu kompromisslos formuliert, um die Aussagen des Texts zu erfassen (Grollmann). Die verschiedenen Stilisierungen des Herzogs erscheinen erst unter einem modernen Blick als diskrepant (Siems). Der Herzog ist in tit. II der herausragende Amtsträger aus der Provinz mit Aufgaben der Heeresführung, die hierarchisch gegliedert ist. In den tit. IV–XXIII wird der Herzog zum Organ der Rechtsdurchsetzung. Die Regelungen zum Gericht (tit. II, 14–18) zeigen einen nach Schriftrecht urteilenden, mit einem ''comes'' zusammenwirkenden Richter, dessen Haftung für Fehlurteile ausgewogen geregelt ist: Nur bei Entscheidungen aus Gefälligkeit oder aus Geldgier muss er Schadensersatz leisten, während er für Irrtümer nicht persönlich zur Verantwortung gezogen wird (tit. II, 17–18).
Der Herzog (''dux'') der tit. II und III ist dem König untergeordnet. Gleichwohl ist die Familie der Agilolfinger mit der Herzogswürde erblich ausgestattet worden (tit. III). Diese im frühmittelalterlichen Recht singuläre Privilegierung verlangt freilich fortdauernde Treue zum König. Der Formulierung nach erscheint Bayern als eine unter mehreren Provinzen in einem Königreich. Die alten Theorien vom Amts- oder Stammesherzogtum sind zu kompromisslos formuliert, um die Aussagen des Texts zu erfassen (Grollmann). Die verschiedenen Stilisierungen des Herzogs erscheinen erst unter einem modernen Blick als diskrepant (Siems). Der Herzog ist in tit. II der herausragende Amtsträger aus der Provinz mit Aufgaben der Heeresführung, die hierarchisch gegliedert ist. In den tit. IV–XXIII wird der Herzog zum Organ der Rechtsdurchsetzung. Die Regelungen zum Gericht (tit. II, 14–18) zeigen einen nach Schriftrecht urteilenden, mit einem ''comes'' zusammenwirkenden Richter, dessen Haftung für Fehlurteile ausgewogen geregelt ist: Nur bei Entscheidungen aus Gefälligkeit oder aus Geldgier muss er Schadensersatz leisten, während er für Irrtümer nicht persönlich zur Verantwortung gezogen wird (tit. II, 17–18).
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== Realitätsbezug ==
== Realitätsbezug ==


[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 59r.jpg|thumb|Abbildung 3: Lex Baiwariorum, Ausschnitt aus tit. XI: De violentia (= gewaltsames Eindringen in Hof und Haus). Teils maskenartige Miniaturen schmücken die Initialen der Regelungen, deren Inhalt jeweils auch durch ein volkssprachiges Wort (selisochan, zauganzuht, hantalod) bezeichnet wird. Die Regelungen gehen auf Beschlüsse der Neuchinger Synode von 771 zurück und wurden durch den Zusatz Hoc est decretum als herzoglicher Befehl markiert. (München, Universitätsbibliothek, 8° 132, fol. 59r)]]
[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift Fol 59r.jpg|thumb|Abbildung 3: Lex Baiwariorum, Ausschnitt aus tit. XI: De violentia (= gewaltsames Eindringen in Hof und Haus). Teils maskenartige Miniaturen schmücken die Initialen der Regelungen, deren Inhalt jeweils auch durch ein volkssprachiges Wort (selisochan, zauganzuht, hantalod) bezeichnet wird. Die Regelungen gehen auf Beschlüsse der Neuchinger Synode von 771 zurück und wurden durch den Zusatz Hoc est decretum als herzoglicher Befehl markiert. ([https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:19-epub-10923-5 Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= Cod. ms. 132), fol. 59r])]]


Wenige Bezüge zur Rechtswirklichkeit sind eindeutig nachweisbar. Das Ohrenziehen von Geschäftszeugen (tit.  XVI, 2) ist im Urkundenmaterial dokumentiert. Von den sechs in tit. III erwähnten Geschlechtern sind die Agilolfinger, [[Genealogiae|Huosi und Fagana]] auch außerhalb der Lex gesichert. Einige Übereinstimmungen bestehen bezüglich der Richterstellung mit Quellen zur Gerichtspraxis, die Richter als Akteure erwähnen, oder bezüglich der vom Gesetzbuch in den Plural gesetzten ''provinciae'' mit Landesteilungen zu Beginn des 8. Jahrhunderts. Ebenso wie im Volksrecht wird der ''liber''-Begriff sehr breit angewandt. Teile der Forschung lehnen die praktische Bedeutung (Effektivität) der Leges überwiegend ab. Insbesondere wurde angemerkt, dass frühmittelalterliche Verweisungen auf Schriftrecht (''lex scripta'') kein brauchbarer Hinweis auf die konkrete Heranziehung einzelner Leges sind. In fruchtbarer Reaktion auf diese Skepsis wurde die Überlieferung mit ihren vielen Handschriften selbst als Effektivitätsindiz ausgewertet (Kottje). Die Kodizes der Lex Baiwariorum haben überwiegend ein handliches Format. Sie wirken praxistauglich. Ihre handschriftliche Streuung und Verbindung mit anderen Leges entspricht der jeweiligen regionalen Bevölkerung. So stellen Sammelhandschriften aus Oberitalien das bayerische Volksrecht mit Leges von Franken, Langobarden, Alemannen und Burgundern zusammen, wie es der tatsächlichen ethnischen ‚Mischung‘ entsprach, die aus der fränkischen Eroberung des langobardischen Königreichs (774) erwuchs. Dies setzt voraus, dass die Angehörigen einer Ethnie auch außerhalb üblicher Siedlungsgebiete nach ihrem Recht beurteilt wurden (Personalitätsprinzip).
Wenige Bezüge zur Rechtswirklichkeit sind eindeutig nachweisbar. Das Ohrenziehen von Geschäftszeugen (tit.  XVI, 2) ist im Urkundenmaterial dokumentiert. Von den sechs in tit. III erwähnten Geschlechtern sind die Agilolfinger, [[Genealogiae|Huosi und Fagana]] auch außerhalb der Lex gesichert. Einige Übereinstimmungen bestehen bezüglich der Richterstellung mit Quellen zur Gerichtspraxis, die Richter als Akteure erwähnen, oder bezüglich der vom Gesetzbuch in den Plural gesetzten ''provinciae'' mit Landesteilungen zu Beginn des 8. Jahrhunderts. Ebenso wie im Volksrecht wird der ''liber''-Begriff sehr breit angewandt. Teile der Forschung lehnen die praktische Bedeutung (Effektivität) der Leges überwiegend ab. Insbesondere wurde angemerkt, dass frühmittelalterliche Verweisungen auf Schriftrecht (''lex scripta'') kein brauchbarer Hinweis auf die konkrete Heranziehung einzelner Leges sind. In fruchtbarer Reaktion auf diese Skepsis wurde die Überlieferung mit ihren vielen Handschriften selbst als Effektivitätsindiz ausgewertet (Kottje). Die Kodizes der Lex Baiwariorum haben überwiegend ein handliches Format. Sie wirken praxistauglich. Ihre handschriftliche Streuung und Verbindung mit anderen Leges entspricht der jeweiligen regionalen Bevölkerung. So stellen Sammelhandschriften aus Oberitalien das bayerische Volksrecht mit Leges von Franken, Langobarden, Alemannen und Burgundern zusammen, wie es der tatsächlichen ethnischen ‚Mischung‘ entsprach, die aus der fränkischen Eroberung des langobardischen Königreichs (774) erwuchs. Dies setzt voraus, dass die Angehörigen einer Ethnie auch außerhalb üblicher Siedlungsgebiete nach ihrem Recht beurteilt wurden (Personalitätsprinzip).
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== Fortwirkung ==
== Fortwirkung ==


[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift 4.jpg|thumb|Abbildung 4: Die aus [[Ort:ODB_S00014878|Tegernsee]]{{#set:OID=ODB_S00014878}} stammende Handschrift, deren erster Teil im 1. Drittel des 9. Jahrhunderts in [[Ort:ODB_S00013425|Freising]]{{#set:OID=ODB_S00013425}} und deren zweiter Teil im 11. Jahrhundert in Tegernsee entstand, bietet ein Beispiel für die Überlieferung der Lex Baiwariorum in früh- und hochmittelalterlichen Rechtskontexten. Zusammen mit der konziliaren Normgebung Herzog Tassilos III. im 8. Jahrhundert, den Erlassen Karls des Großen für Bayern um 800, aber auch der Lex Alamannorum entstand ein Kompendium bayerischen und alemannischen Rechts. Inwieweit dieses im 11. Jahrhundert noch als geltendes Recht angesehen wurde, muss offenbleiben. (München, Bayerische Staatsbibliothek, [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb00047305?page=4,5 Clm 19415])]]
[[Datei:Lex Baiuvariorum Handschrift 4.jpg|thumb|Abbildung 4: Die aus [[Ort:ODB_S00014878|Tegernsee]]{{#set:OID=ODB_S00014878}} stammende Handschrift, deren erster Teil im 1. Drittel des 9. Jahrhunderts in [[Ort:ODB_S00013425|Freising]]{{#set:OID=ODB_S00013425}} und deren zweiter Teil im 11. Jahrhundert in Tegernsee entstand, bietet ein Beispiel für die Überlieferung der Lex Baiwariorum in früh- und hochmittelalterlichen Rechtskontexten. Zusammen mit der konziliaren Normgebung Herzog Tassilos III. im 8. Jahrhundert, den Erlassen Karls des Großen für Bayern um 800, aber auch der Lex Alamannorum entstand ein Kompendium bayerischen und alemannischen Rechts. Inwieweit dieses im 11. Jahrhundert noch als geltendes Recht angesehen wurde, muss offenbleiben. ([https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb00047305?page=4,5 Bayerische Staatsbibliothek, Clm 19415])]]


Selbst wenn die Fälschungstheorien zuträfen, ließe sich nicht bestreiten, dass die Lex Baiwariorum spätestens ab der Mitte des 8. Jahrhunderts von den Zeitgenossen als gültiges Recht betrachtet wurde. Zunächst wurde die Lex durch Konzilien fortgebildet (Decreta Tassilonis), von deren Beschlüssen manche Regelung direkt in das Gesetzbuch eingegliedert wurde. Nach der Absetzung [[Person:118801414|Tassilos III.]]{{#set:PND=118801414}} (787/88) erließ [[Person:118560034|Karl der Große]]{{#set:PND=118560034}} (reg. 768-814 als König des Fränkischen Reiches, ab 800 Kaiser) zwei Kapitularien, von denen die Capitula ad legem Baiwariorum addita (802/03) die Lex Baiwariorum für das Karolingerreich vereinnahmten. Aber auch das ältere [[Capitulare Baiwaricum]] (um 790) kann als Ergänzung des Gesetzbuchs interpretiert werden (Grollmann). Die handschriftliche Verbreitung dauerte im bayerischen Raum noch lange bis in das 16. Jahrhundert fort. Die längste Wirksamkeit zeigte die Asylregelung, die im Wege eines verschlungenen Rezeptionsprozesses bis 1917 geltendes Recht der römisch-katholischen Kirche gewesen ist.
Selbst wenn die Fälschungstheorien zuträfen, ließe sich nicht bestreiten, dass die Lex Baiwariorum spätestens ab der Mitte des 8. Jahrhunderts von den Zeitgenossen als gültiges Recht betrachtet wurde. Zunächst wurde die Lex durch Konzilien fortgebildet (Decreta Tassilonis), von deren Beschlüssen manche Regelung direkt in das Gesetzbuch eingegliedert wurde. Nach der Absetzung [[Person:118801414|Tassilos III.]]{{#set:PND=118801414}} (787/88) erließ [[Person:118560034|Karl der Große]]{{#set:PND=118560034}} (reg. 768-814 als König des Fränkischen Reiches, ab 800 Kaiser) zwei Kapitularien, von denen die Capitula ad legem Baiwariorum addita (802/03) die Lex Baiwariorum für das Karolingerreich vereinnahmten. Aber auch das ältere [[Capitulare Baiwaricum]] (um 790) kann als Ergänzung des Gesetzbuchs interpretiert werden (Grollmann). Die handschriftliche Verbreitung dauerte im bayerischen Raum noch lange bis in das 16. Jahrhundert fort. Die längste Wirksamkeit zeigte die Asylregelung, die im Wege eines verschlungenen Rezeptionsprozesses bis 1917 geltendes Recht der römisch-katholischen Kirche gewesen ist.

Version vom 19. Januar 2022, 15:25 Uhr

von Felix Grollmann

Die Lex Baiwariorum, erstmals bezeugt um die Mitte des 8. Jahrhunderts, ist das älteste Gesetzbuch der Bayern. Geregelt werden Angelegenheiten der Kirche, des Herzogs, des Gerichts- und Militärwesens, vor allem aber des Zusammenlebens und Wirtschaftens einer ländlichen Bevölkerung. Obwohl ihre Wirklichkeitsnähe im Einzelnen unsicher ist, vermitteln die Regelungen ein eindrückliches Bild frühmittelalterlicher Lebenswelten. Das Gesetzbuch richtete sich an alle Baiwarii/Baioarii und erwähnt keine Sondergruppen. Es führt eine rechtlich relativ stark gegliederte Gesellschaft vor Augen, die neben Bischof, Herzog und den „Ersten nach dem Herzog“ zwischen Freien, Freigelassenen und Unfreien unterscheidet. Die Bußen sind einerseits nach der Schwere des Vergehens, andererseits nach dem Rang und Rechtsstand der betroffenen Person bzw. des Täters gestaffelt. Obwohl bis heute unklar ist, ob die Lex über einen langen Zeitraum ab dem 6. Jahrhundert oder in einem einzigen redaktionellen Arbeitsprozess in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts entstand, ist deutlich, dass kundige Redaktoren aus verschiedenen außerbayerischen Rechtsquellen und einheimischen Rechtsgewohnheiten ein um Kohärenz bemühtes, selbstreflektiertes und eigenständiges Normenwerk schufen.


Das älteste Gesetzbuch der Bayern

Die Lex Baiwariorum stellt eine herausragende frühmittelalterliche Rechtsaufzeichnung dar und gehört zu den wichtigsten Schriftquellen der bayerischen Frühzeit. In rund 270 Kapiteln, die sich auf 23 thematische Abschnitte (sog. Titel) beziehen, treten die Vorstellungen und Ziele der Normgeber, aber wohl auch einige Rechtsgewohnheiten ans Licht und lassen ein facettenreiches Lebensbild im damaligen Bayern erkennen, bis hin zur Verwendung spezifisch bairischer Rechtswörter. Die aus zahlreichen Texten außerbayerischer Herkunft erstellte Kompilation stellt eine bemerkenswerte intellektuelle Leistung dar, die einen kundigen Umgang mit Schriftlichkeit und das Vorhandensein einer entsprechend ausgestatteten Bibliothek voraussetzt. Der breite Regelungsbereich, der Kirche und Christentum, Herrschafts- und Sozialverhältnisse, Friedens- und Militärordnung, sogar Wirtschaftsformen und Gütertausch einschließt, unterscheidet das Gesetzbuch deutlich von den fränkischen, angelsächsischen und niederdeutschen Leges. Als Besonderheiten der bayerischen Lex unter den frühmittelalterlichen Leges dürfen die Rechtsbegründungen mit Hilfe der Bibel als höchster, nicht mehr hinterfragbarer Autorität sowie die rechtliche Regelung zur Vererbung des Herzogstitels innerhalb der Familie der Agilolfinger (tit. III) gelten.

Bezeichnung und Zugehörigkeit zum Gattungstyp ‚Leges‘

Die Lex Baiwariorum gehört zu einer Gruppe frühmittelalterlicher Rechtstexte, deren gemeinsame Merkmale die Zentrierung auf eine einzelne Ethnie, zum Beispiel Franken, Burgunder oder Sachsen, und eine Entstehung im Übergang von der spätantiken zur frühmittelalterlichen Welt im 5.–9. Jahrhundert sind. Nachdem im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts für diese Quellen die Bezeichnung ‚Volksrecht‘ gebräuchlich war, wurde dieser Begriff aufgrund problematischer Assoziationen durch die ebenfalls schon früher genutzten Gattungsbegriffe ‚Leges‘ (ggf. mit dem Zusatz ‚Barbarorum‘) beziehungsweise ‚Stammesrechte‘ verdrängt. Gleichwohl waren (und sind) auch diese Ausdrücke nicht unanfechtbar. Der Begriff ‚Leges‘ spiegelt weder einen ethnischen Bezug noch die zeitliche Verortung zwischen Spätantike und Frühmittelalter wider. Der Zusatz ‚Barbarorum‘ ist im deutschen, anders als im angelsächsischen Sprachraum, intensiv abwertend. Dies droht zu verdecken, dass die Forschung im 20. Jahrhundert mit Arbeiten zum spätantik ‚vulgarisierten‘ Recht ein Bild vom Verhältnis römischer und nichtrömischer Schriftrechte gezeichnet hat, das auch Ähnlichkeiten erkennt und nicht bloß Unterschiede hervorhebt. Die Forschung zu Ethnogenesen jener Epoche zwingt dazu, ‚Stamm‘ und ähnlich statische Begriffe vorsichtiger zu verwenden. Man hat inzwischen eine Rückkehr zum ‚Volksrecht‘ favorisiert, da es in den Leges um eine Identität zwischen Rechtsgemeinschaft und Ethnie gehe. Nicht allein die sachlichen Gemeinsamkeiten, sondern auch die Beeinflussungen dieser Quellen untereinander zeigen, dass sie notwendigerweise miteinander ins Verhältnis zu setzen sind. Solange die Forschung noch keinen überzeugenden Oberbegriff gebildet hat, kann pragmatisch zwischen den Varianten abgewechselt werden, wobei für ‚Leges‘ spricht, dass sich dieser Begriff mit dem Verständnis damaliger Gesetzesredaktoren deckt, die in Titeln und Prologen von der ‚Lex‘ als dem Gesetz der jeweiligen Ethnie sprachen.

Inhalt

Gliederung

Der Aufbau der überlieferten Textkomposition wirkt planvoll. Die Lex ist in Kirchen- (tit. I), Herzogs- (tit. II–III) und Volkssachen (tit. IV–XXIII) eingeteilt. Diese Gliederung ist auch aus fränkischen Provinzialkonzilien des 6. und 7. Jahrhunderts bekannt. Die Volkssachen lassen dabei eine Abfolge von allgemeiner Friedensordnung, Regelungen zum Bestand von Verträgen und der Lebenswelt kleinerer Siedlungen erkennen. Unumstritten ist auch der Befund erheblicher Differenzen zwischen tit. I–III einerseits und tit. IV–XXIII andererseits. Die ersten drei Titel beziehen sich auf Herrschaftsträger, während das restliche Regelungsprogramm kleinräumige Siedlungen mit Gemeinschaftsrechten der Nachbarn und typische Konflikte betrifft. Ungeklärt sind Schlussfolgerungen aus diesem Befund: In tit. I–III kann ein fränkisches Königsgesetz als Vorlage greifbar sein, das auch dem alemannischen Schriftrecht zugrunde lag (Brunner).

Die tradierte Textgestalt ermöglicht die Interpretation, dass die tit. I–III und die tit. IV–XXIII zwar different, dennoch sachlich abgestimmt sind. Die Lex enthält in den Regelungen zur Kirche eine hohe Bußsumme für den Bischofs- (tit. I, 10) und im folgenden Abschnitt eine Todesstrafe für den Herzogsmord (tit. II, 2). In tit. III wird das Wergeld (Tötungsbuße) für sechs namentlich genannte Geschlechter (genealogiae und genus ducale) festgelegt. In konsequenter Fortführung regeln die tit. IV–VI Wergeldsätze in absteigender Reihenfolge für Freie, Freigelassene und Sklaven. An der Spitze der Lex stehen also zwei im gesamten Gesetzbuch außergewöhnlich hohe Sanktionen, auf welche in tit. III–VI abgestufte Geldbußen folgen.

Prolog

Abbildung 1: Erste Seite der wohl ältesten, vielleicht noch vor Ende des 8. Jahrhunderts entstandenen Handschrift der Lex Baiwariorum (Codex Ingolstadensis), geschrieben in früher karolingischer Minuskel und nur 17,5 x 9,5 cm groß. Zu sehen ist der Anfang des sog. Langen Prologs. (Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= 8° Cod. ms. 132), fol. 1v)

Überliefert ist die Lex Baiwariorum mit einem Vorwort in zwei stark abweichenden Varianten. Im sog. langen Prolog wird mithilfe von Exzerpten aus dem gelehrten Werk Bischof Isidors von Sevilla (gest. 636) eine Reihe früherer, bis zu Moses zurückreichender Gesetzgeber aufgezählt. Eigenständig beschreiben die Redaktoren das Verhältnis von gens (Volk), consuetudo (Gewohnheit) und lex (Gesetz) und definieren diese Kategorien unter erneuter Heranziehung Isidors. Abschließend wechseln sich mehrere fränkische Könige als Gesetzgeber und Rechtsbesserer ab. Redaktionell sollen Rechtskundige (sapientes) mitgewirkt haben. Betont wird die mühsame, erst nach mehreren Ansätzen erfolgreiche Abänderung einheimischer Gewohnheit, welcher christliches Gebot entgegenstand. Die Normgebung ist vierfach mit Gewohnheit und Königtum, mit Christlichkeit und Expertentum legitimiert. Das Gesetzbuch trägt aus Schreibersicht einen intentionalen Charakter, mit dem sich das Bild schlicht rechtsaufzeichnender Leges nicht verträgt.

Im ebenfalls überlieferten sog. kurzen Prolog wird breite Einigkeit unter Königen, Vornehmen (principes) und dem gesamten christlichen Volk angedeutet. Die ungewöhnliche Formulierung „regnum meruuungorum“ (Reich der Merowinger) empfindet man als irritierend. Im Ganzen stehen beide Vorworte nicht im Widerspruch. Jenseits der Lex Baiwariorum wurde von den beiden Paratexten der lange Prolog weiterverbreitet und mit anderen Stammesrechten verbunden.

Regelungsprogramm

Idealtypisierend lassen sich die Regelungen in fünf Funktionsbereiche unterteilen, welche im Wesentlichen den Aufbau der Lex Baiwariorum widerspiegeln.

Kirche und Christentum

Regelungen zu Kirchenangelegenheiten finden sich schwerpunktmäßig in tit. I. Vergabungen zu Gunsten der Kirche, deren Vermögen, der Klerus sowie das Asylrecht werden geschützt. Auffällig ist die Darstellung des Bischofs in unterschiedlichen Kontexten. Er kommt als Opfer, aber auch als potentieller Täter vor. Einmal ist er zuständig für eine Provinz, ein anderes Mal episcopus civitatis. Eine gewisse Öffnung des Gesetzbuchs ergibt sich aus dem Bezug auf Kirchenrecht. Eine Kodifikation im Sinne eines umfassenden und kohärenten Normenwerks war die Lex Baiwariorum nicht. Im späteren Abschnitt treten die Kirche und ihre Amtsträger in den Hintergrund. Bußwürdig sind Missetaten gegen Kirchengebäude (tit. IX, 2). Christliche Bezüge zeigen Regelungen zur Ehe sowie peinliche Strafen für Unfreie und Freie, wo diese Taten nach kirchlicher Lehre besonders schwerwiegend waren. Im gesamten Text kommen religiöse Normbegründungen vor.

Herrschaft und Gericht

Abbildung 2: Titel III der Lex Baiwariorum mit der singulären Privilegierung der Agilolfinger: „dux vero qui praeest in populo ille semper de genere agilolvingarum fuit & debet esse quia sic reges antecessores nostri concesserunt eis“ (Der Herzog aber, welcher dem Volk vorsteht, war immer aus dem Geschlecht der Agilolfinger und muss es sein, weil unsere Vorgängerkönige ihnen dies gewährt haben.). Der Satzbeginn ist am rot ausgemalten „d“ zu erkennen. (Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= 8° Cod. ms. 132), fol. 32r)

Der Herzog (dux) der tit. II und III ist dem König untergeordnet. Gleichwohl ist die Familie der Agilolfinger mit der Herzogswürde erblich ausgestattet worden (tit. III). Diese im frühmittelalterlichen Recht singuläre Privilegierung verlangt freilich fortdauernde Treue zum König. Der Formulierung nach erscheint Bayern als eine unter mehreren Provinzen in einem Königreich. Die alten Theorien vom Amts- oder Stammesherzogtum sind zu kompromisslos formuliert, um die Aussagen des Texts zu erfassen (Grollmann). Die verschiedenen Stilisierungen des Herzogs erscheinen erst unter einem modernen Blick als diskrepant (Siems). Der Herzog ist in tit. II der herausragende Amtsträger aus der Provinz mit Aufgaben der Heeresführung, die hierarchisch gegliedert ist. In den tit. IV–XXIII wird der Herzog zum Organ der Rechtsdurchsetzung. Die Regelungen zum Gericht (tit. II, 14–18) zeigen einen nach Schriftrecht urteilenden, mit einem comes zusammenwirkenden Richter, dessen Haftung für Fehlurteile ausgewogen geregelt ist: Nur bei Entscheidungen aus Gefälligkeit oder aus Geldgier muss er Schadensersatz leisten, während er für Irrtümer nicht persönlich zur Verantwortung gezogen wird (tit. II, 17–18).

Sozialverhältnisse

Aus dem Vergleich der Bußtaxen ergibt sich eine Gliederung der Gesellschaft in Freie, Freigelassene und Sklaven. Für getötete Amtsträger fallen eigenständig Sanktionen an. Das Gesetzbuch enthält keine Regelung zu Konflikten von Bayern mit Angehörigen anderer gentes, wie sie etwa die Lex Ribuaria (c. 36) vorsieht. Trotz der aus tit. III namentlich bekannten genealogiae, die durch eine erhöhte Geldbuße besonders geschützt wurden, ist ein Rechtsadel im Ganzen nicht erkennbar, durchaus aber mächtige und wohlhabende Personen, von denen z.T. erhebliche Gefahren auszugehen schienen. Unter den Freien (liberi) darf man sich dementsprechend keine sozial homogene Schicht vorstellen (Krause). Dazu gehörten nicht nur die Mächtigen, sondern auch die Gruppe der Armen. Die servi und ancillae („Knechte“ und „Mägde“) erfahren jenseits des Asylrechts kaum Schutz. Straftaten gegen sie sind von der Sanktionshöhe her Tierbußen angenähert – mit der Ausnahme, dass sie peinliche Strafen erleiden konnten. Die Übersetzung von servi mit Knechten und Mägden wird als beschönigend abgelehnt (Nehlsen). Ungeklärt ist, ob mancipia ein Oberbegriff für ancillae und servi ist oder eine Sondergruppe innerhalb aller Sklaven beschreibt. Neben dieser Abstufung der Gesellschaft enthält die Lex Baiwariorum auch egalitäre Elemente, wenn die Notwendigkeit zur Kooperation in dörflichen Verhältnissen sichtbar wird oder die Zusammenarbeit in der Gerichtspraxis zwischen Herzog, Graf und Richter zu Wort kommt.

Friedens- und Militärordnung

Missetaten als typischer Regelungsschwerpunkt vieler Stammesrechte werden in einer größeren Zahl von Titeln behandelt. Meist pekuniäre, zum Teil aber auch peinliche Strafen sind vorgesehen für Tötungen, Körperverletzungen, Unzucht, Heimsuchungen, Brandstiftungen etc. Neben dieser Gewährleistung von Frieden unter gewöhnlichen Umständen ist in tit. II eine Militärordnung in Ansätzen geregelt. Hier entbinden Regelungen implizit von grundsätzlich vorgesehenen Strafen. Das Plündern zur Beschaffung notwendiger Ressourcen ist im herzoglichen Auftrag erlaubt (tit. II, 5). Vermutlich ebenfalls im Rahmen eines Heerzugs bleibt die Tötung auf Befehl des Herzogs (resp. des Königs) verzeihlich (tit. II, 8). Ob es hierbei um Vorbereitungsmaßnahmen für einen Kriegsgang außerhalb der Grenzen ging oder der Normgeber innerprovinzielle Maßnahmen gegen diejenigen Personen annahm, denen er die Bedrohung der öffentlichen Ordnung zutraute, bleibt ungewiss.

Wirtschaft

Handel und Handwerk werden nur partiell geregelt. Angesprochen werden etwa ein Wundarzt (medicus), aber auch Kunsthandwerker. Ungewöhnlich für ein Volksrecht sind die relativ detaillierten Regelungen zum Güteraustausch einschließlich Mängelhaftung, welche die Redaktoren auf Vorlagebasis eigenständig weiterentwickelt haben. Bezüglich der Landwirtschaft ist mit der kirchlichen Grundherrschaft (tit. I, 13) eine komplexere Betriebsform erkennbar, während im Übrigen einfachere Wirtschaftsformen mit Blockfluren dominieren. Letzteres verbindet sich mit dörflichen Verhältnissen, in welchen gemeinsame Anlagen, wie ein Brunnen, beschrieben werden (Siems). Hier mögen genossenschaftliche Organisationsformen vorgeherrscht haben.

Realitätsbezug

Abbildung 3: Lex Baiwariorum, Ausschnitt aus tit. XI: De violentia (= gewaltsames Eindringen in Hof und Haus). Teils maskenartige Miniaturen schmücken die Initialen der Regelungen, deren Inhalt jeweils auch durch ein volkssprachiges Wort (selisochan, zauganzuht, hantalod) bezeichnet wird. Die Regelungen gehen auf Beschlüsse der Neuchinger Synode von 771 zurück und wurden durch den Zusatz Hoc est decretum als herzoglicher Befehl markiert. (Universitätsbibliothek München, Cim. 7 (= 8° Cod. ms. 132), fol. 59r)

Wenige Bezüge zur Rechtswirklichkeit sind eindeutig nachweisbar. Das Ohrenziehen von Geschäftszeugen (tit. XVI, 2) ist im Urkundenmaterial dokumentiert. Von den sechs in tit. III erwähnten Geschlechtern sind die Agilolfinger, Huosi und Fagana auch außerhalb der Lex gesichert. Einige Übereinstimmungen bestehen bezüglich der Richterstellung mit Quellen zur Gerichtspraxis, die Richter als Akteure erwähnen, oder bezüglich der vom Gesetzbuch in den Plural gesetzten provinciae mit Landesteilungen zu Beginn des 8. Jahrhunderts. Ebenso wie im Volksrecht wird der liber-Begriff sehr breit angewandt. Teile der Forschung lehnen die praktische Bedeutung (Effektivität) der Leges überwiegend ab. Insbesondere wurde angemerkt, dass frühmittelalterliche Verweisungen auf Schriftrecht (lex scripta) kein brauchbarer Hinweis auf die konkrete Heranziehung einzelner Leges sind. In fruchtbarer Reaktion auf diese Skepsis wurde die Überlieferung mit ihren vielen Handschriften selbst als Effektivitätsindiz ausgewertet (Kottje). Die Kodizes der Lex Baiwariorum haben überwiegend ein handliches Format. Sie wirken praxistauglich. Ihre handschriftliche Streuung und Verbindung mit anderen Leges entspricht der jeweiligen regionalen Bevölkerung. So stellen Sammelhandschriften aus Oberitalien das bayerische Volksrecht mit Leges von Franken, Langobarden, Alemannen und Burgundern zusammen, wie es der tatsächlichen ethnischen ‚Mischung‘ entsprach, die aus der fränkischen Eroberung des langobardischen Königreichs (774) erwuchs. Dies setzt voraus, dass die Angehörigen einer Ethnie auch außerhalb üblicher Siedlungsgebiete nach ihrem Recht beurteilt wurden (Personalitätsprinzip).

Sprache und Rhetorik

Bedeutend ist der aus 70 Wörtern bestehende volkssprachige Anteil der Lex Baiwariorum (Tiefenbach). Solche Wörter werden fast durchgehend metasprachlich nach dem Muster „quod Paiuu(u)ari(i)/Baiuuuari(i) dicunt“ und ähnlich hervorgehoben. In Handschriften aus dem bayerischen Raum sind, anders als bei Textzeugen oberitalienischer Herkunft, kaum Verschreibungen festzustellen. Die volkssprachigen Einsprengsel waren also keine Kunstwörter. Auffällig sind die über die gesamte Lex verteilten Normbegründungen (Köbler). Im Falle eines Nonnenraubs findet sich ein erst-recht-Schluss: Eine solche Tat sei schon bei einer fremden Braut vorwerfbar, umso mehr müsse dies bei einer Braut Christi gelten (tit. I, 11). In einem originellen Ansatz wurden diese Phänomene argumentativ zusammengeführt: Volkssprachlich erläuterte Regelungen entbehren regelmäßig Begründungen, wohl weil sie gelebtes Recht aufzeichneten (Schumann). Jüngere Beobachtungen zum Regelungsstil haben das Leistungsvermögen der Redaktoren, aber auch Inkonsequentes im Normenwerk scharf hervortreten lassen (Siems). Man könne sentenzenartige Verdichtungen zu Fundamentalsätzen erkennen: Niemals sei eine Schuld so schwer, dass (dem Täter) das Leben aus Gottesfurcht oder aus Ehrfurcht vor den Heiligen nicht gelassen werden könne (tit. I, 7). Konzis heißt es: Kein Bayer verliere sein Erbgut oder sein Leben ohne Kapitalverbrechen (tit. II, 1). Rätselhaft sind Vorschriften, die missbilligen, aber nicht verbieten, wie etwa beim mysteriösen Brauch des Erdewerfens auf Begräbnisbretter (tit. XIX, 8). Der Normgeber wagt den Anspruch einer harten Sanktion nicht, obwohl dem langen Prolog zufolge nicht-christliche Gewohnheiten gerade beseitigt werden sollten.

Vorlagen

Nach aktueller Schätzung sind zwei Drittel der Textmasse aus dem Recht anderer Stämme oder sonstiger Quellen rezipiert worden. Die wichtigste Vorlage war westgotisches Recht. Die Redaktoren exzerpierten aus diesem Stammesrecht bewusst. Vier Normgruppen wurden ausgeschlossen: Regelungen zu Goten und Romanen, Vorschriften mit Bezug auf älteres westgotisches Material, das nicht zugänglich war, Einzelfallregelungen, die der Tendenz zur Abstraktion zuwiderliefen, sowie mit christlichen Wertvorstellungen unvereinbare Normen (Fastrich-Sutty). Besonders die starken Ähnlichkeiten zu alemannischem Recht sind umstritten. Manche Stimmen sehen darin einseitige Abhängigkeiten der Lex Baiwariorum von Pactus und Lex Alamannorum, während andere Wechselwirkungen oder gemeinsame Textvorlagen in Betracht ziehen. Amalgamierungen von Vorlagen salfränkischer und alemannischer Herkunft wurden in Regelungen zu Hunden und Habichten nachgewiesen (Schumann). Römischrechtliche Ursprünge sind für die Regelung des Hochverrats anzunehmen, aber der Rezeptionsprozess ist wohl nicht mehr im Detail aufhellbar (Siems, Esders).

Kontroversen zur Entstehung und Forschungsansätze

Die Entstehungsumstände der Lex Baiwariorum sind umstritten. Die Forschungsansätze kreisen um drei Grundfragen: einheitliche oder stufenweise Entstehung, Echtheit oder Fälschung und schließlich den Entstehungsort inner- oder außerhalb Bayerns.

Einheits- oder Stufentheorie

Die Einheitstheorie (Vertreter: Konrad Beyerle, Eckhardt, Landau, Schumann) befürwortet einen einzelnen Gesetzgebungsakt, zumeist in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts, und stützt sich argumentativ vor allem auf den planmäßig wirkenden Aufbau. Die Stufentheorie (Vertreter: Merkel, Franz Beyerle, Nehlsen, Esders) verneint dies, spricht sich für eine Entstehung zwischen dem 6. und 8. Jahrhundert aus und verweist auf die Schilderung einer stufenweisen Gesetzgebung im Prolog. An der Einheitstheorie wurde ausgesetzt, dass sie nicht einmal versucht habe, die Einheitlichkeit nachzuweisen, während es der Stufentheorie nicht gelungen sei, Textschichten voneinander abzugrenzen. Als gesichert gilt allein, dass die Lex Baiwariorum spätestens zur Zeit der Synode von Aschheim vorlag, die ca. 756 tagte. Zur weiteren Einengung des Entstehungszeitraums wurde auf einzelne Normen der Lex verwiesen, die auf konkrete historische Ereignisse reagierten, sodass sich hieraus ein frühester Entstehungszeitpunkt erschließen ließe. So wurden tit. I, 10 mit der Ermordung des hl. Emmeram von Regensburg (um 700) und tit. II, 9 mit einem Konflikt im Herrscherhaus zu Beginn des 8. Jahrhunderts in Verbindung gebracht (Hermann).

Fälschungsverdacht

Eine kirchliche Redaktion des Gesetzbuchs ohne königlichen oder herzoglichen Auftrag wurde bereits in den Anfängen des 20. Jahrhunderts bejaht (Konrad Beyerle). Die besonders kirchenfreundlichen Regelungen in der Lex Alamannorum begründeten für diese den Verdacht einer Fälschung, der aufgrund einer engen Verwandtschaft der Normen auch auf die Lex Baiwariorum übertragen und kürzlich erneut behauptet wurde (Clausdieter Schott). Diese Ansätze werden aber in der Forschung überwiegend abgelehnt. Dabei ist die Entstehung im kirchlichen Umfeld argumentativ für die Frage der Echtheit vernachlässigbar, vollzog sich Schriftlichkeit im 8. Jahrhundert doch nicht nur in Bayern primär im geistlichen Milieu. Dies schließt einen herzoglichen oder königlichen Auftrag nicht aus.

Entstehungsort

Der Entstehungsort der Lex ist unbekannt und muss nicht einmal zwingend in Bayern gelegen sein. Hier wurde Niederaltaich (Lkr. Deggendorf) erwogen, während andere Augsburg in Betracht gezogen haben. Am überzeugendsten wurde Regensburg diskutiert, in dessen Umgebung der Ingolstädter Kodex entstanden sein soll, wo juristisches Schrifttum vorhanden und die Wege zum Herzogssitz kurz waren (Landau).

Jüngere Forschungsansätze

Fruchtbarer als das binäre Analysemuster „Einheit oder Stufen“, welches allenfalls erst nach weiteren Detailstudien erfolgversprechender werden könnte, erwies sich das konsequente Fokussieren auf die Sichtweise der Redaktoren, wodurch sich ein „Lebensbild“ der Lex Baiwariorum rekonstruieren ließ (Siems). Daneben haben drei methodische Ansätze zu spürbaren Fortschritten geführt: der Vergleich mit Vorschriften, die als Vorlagen in Betracht kommen (Fastrich-Sutty, Hermann, Schumann, Esders u.v.m.), die Ausdeutung handschriftlicher Befunde (Kottje), sowie das textimmanente Untersuchen von Normen, Semantik und Rhetorik im Gesetzbuch (Krause, Köbler, Nehlsen, Tiefenbach).

Fortwirkung

Abbildung 4: Die aus Tegernsee stammende Handschrift, deren erster Teil im 1. Drittel des 9. Jahrhunderts in Freising und deren zweiter Teil im 11. Jahrhundert in Tegernsee entstand, bietet ein Beispiel für die Überlieferung der Lex Baiwariorum in früh- und hochmittelalterlichen Rechtskontexten. Zusammen mit der konziliaren Normgebung Herzog Tassilos III. im 8. Jahrhundert, den Erlassen Karls des Großen für Bayern um 800, aber auch der Lex Alamannorum entstand ein Kompendium bayerischen und alemannischen Rechts. Inwieweit dieses im 11. Jahrhundert noch als geltendes Recht angesehen wurde, muss offenbleiben. (Bayerische Staatsbibliothek, Clm 19415)

Selbst wenn die Fälschungstheorien zuträfen, ließe sich nicht bestreiten, dass die Lex Baiwariorum spätestens ab der Mitte des 8. Jahrhunderts von den Zeitgenossen als gültiges Recht betrachtet wurde. Zunächst wurde die Lex durch Konzilien fortgebildet (Decreta Tassilonis), von deren Beschlüssen manche Regelung direkt in das Gesetzbuch eingegliedert wurde. Nach der Absetzung Tassilos III. (787/88) erließ Karl der Große (reg. 768-814 als König des Fränkischen Reiches, ab 800 Kaiser) zwei Kapitularien, von denen die Capitula ad legem Baiwariorum addita (802/03) die Lex Baiwariorum für das Karolingerreich vereinnahmten. Aber auch das ältere Capitulare Baiwaricum (um 790) kann als Ergänzung des Gesetzbuchs interpretiert werden (Grollmann). Die handschriftliche Verbreitung dauerte im bayerischen Raum noch lange bis in das 16. Jahrhundert fort. Die längste Wirksamkeit zeigte die Asylregelung, die im Wege eines verschlungenen Rezeptionsprozesses bis 1917 geltendes Recht der römisch-katholischen Kirche gewesen ist.

Überlieferung

Nach neuesten Erkenntnissen ist das Gesetzbuch in 51 Handschriften überliefert (Bibliotheca Legum). Die Bayerische Staatsbibliothek verfügt hiervon mit 17 Handschriften über die reichste Sammlung. Der Anzahl der Textzeugen nach ist die Lex Baiwariorum hinter der Lex Romana Visigothorum (104), Lex Salica (91) und Lex Alamannorum (57) das am Vierthäufigsten überlieferte Volksrecht.

Der älteste Textzeuge befindet sich heute ebenfalls in München (München, Universitätsbibliothek, 8° Cod.ms.132 = Cim. 7). Der in karolingischer Minuskel abgefasste Kodex, der neben dem Text der Lex Baiwariorum noch theologische Fragen und Antworten enthält, wird auf das Ende des 8. Jahrhunderts, spätestens das erste Viertel des 9. Jahrhunderts datiert. Die Handschrift ist in einer Faksimile-Ausgabe mit Transkription und Übersetzung leicht zugänglich (Konrad Beyerle). Die handschriftliche Tradition endet nach jüngster Forschung mit einem heute in München aufbewahrten Faszikel des Juristen Wolfgang Hunger (1511–1555), dem ein Bündel von 44 Blättern mit Abschriften von Lex Baiwariorum, Lex Salica und Lex Francorum Chamavorum gehörte. Nun begann die Ära gedruckter Textausgaben, welche um 1900 durch mehrere historisch-kritische Editionen abgelöst wurden (Merkel, von Schwind). Kürzlich ist eine lateinische Textausgabe mit Übersetzung in das moderne Deutsch, Einleitung und Kommentarteil erschienen (Deutinger).

Literatur

  • Franz Beyerle, Die beiden süddeutschen Stammesrechte, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte GA 73 (1956), 84–140.
  • Heinrich Brunner, Über ein verschollenes merowingisches Königsgesetz des 7. Jahrhunderts, in: Ders., Abhandlungen zur Rechtsgeschichte. Gesammelte Aufsätze, Band 1, Weimar 1931, 595–628.
  • Jonathan Couser, “Let Them Make Him Duke to Rule that People”: The Law of the Bavarians and Regime Change in Early Medieval Europe, in: Law and History Review 30 (2012), 865–899.
  • Miriam Czock, Fortia hostile aliquid praedare – Plünderung, Raub, Diebstahl und die Heeresdisziplin in den süddeutschen leges, in: Rodolphe Keller/Laury Sarti (Hg.), Pillages, tributs, captifs. Prédation et sociétés de l'Antiquité tardive au haut Moyen Âge, Paris 2018, 103–119.
  • Roman Deutinger, Die Lex Baioariorum in Niederaltaich, in: Stephan Deutinger/Roman Deutinger (Hg.), Die Abtei Niederaltaich. Geschichte, Kultur und Spiritualität von der Gründung bis zur Säkularisation, St. Ottilien 2018, 259–274.
  • Stefan Esders, Spätrömisches Militärrecht in der Lex Baiuvariorum, in: Fabio Botta/Luca Loschiavo (Hg.), Civitas, Iura, Arma. Organizzazioni militari, istituzioni giuridiche e strutture sociali alle origine dell’Europa (secc. III-VIII). Atti del Seminario internazionale Cagliari 5-6 ottobre 2012, Lecce 2015, 43–78.
  • Isabella Fastrich-Sutty, Die Rezeption des Westgotischen Rechts in der Lex Baiuvariorum. Eine Studie zur Bearbeitung von Rechtstexten im frühen Mittelalter (Erlanger juristische Abhandlungen 51), Köln u. a. 2001.
  • Felix Grollmann, Vom bayerischen Stammesrecht zur karolingischen Rechtsreform. Zur Integration Bayerns in das Frankenreich (Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. Münchener Universitätsschriften. Juristische Fakultät 98), Berlin 2018.
  • Wilfried Hartmann, Glaube und Kirche im Spiegel der Leges, in: Sebastian Brather (Hg.), Recht und Kultur im frühmittelalterlichen Alemannien. Rechtsgeschichte, Archäologie und Geschichte des 7. und 8. Jahrhunderts (Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 102), Berlin/Boston 2017, 309–332.
  • Hans-Georg Hermann, Deskriptiver Reflex und normativer Anspruch von raumordnenden Elementen in der Lex Baiwariorum, in: Jochen Haberstroh/Irmtraut Heitmeier (Hg.), Gründerzeit. Siedlung in Bayern zwischen Spätantike und Frühmittelalter (Bayerische Landesgeschichte und europäische Regionalgeschichte 3), St. Ottilien 2019, 125–186.
  • Thomas Holzner, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen (Studien zur Rechtsgeschichte 145), Berlin 2010.
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  • Harald Siems, Art. Lex Baiuvariorum, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Band 3, 2016, Sp. 869–878.
  • Harald Siems, Herrschaft und Konsens in der “Lex Baiuvariorum” und den “Decreta Tassilonis”, in: Verena Epp/Christoph H.F. Meyer (Hg.), Recht und Konsens im frühen Mittelalter (Vorträge und Forschungen 82), Ostfildern 2017, 299–359.
  • Heinrich Tiefenbach, Quod Paiuuvarii dicunt - Das altbairische Wortmaterial der Lex Baiuuariorum, in: Albrecht Greule/Rupert Hochholzer/Alfred Wildfeuer (Hg.), Die bairische Sprache. Studien zu ihrer Geographie, Grammatik, Lexik und Pragmatik. Festschrift f. Ludwig Zehetner, Regensburg 2004, 263-290.

Quellen

  • Konrad Beyerle (Hg.), Die Lex Baiuvariorum. Lichtdruckwiedergabe der Ingolstädter Handschrift des Bayerischen Volksrechts mit Transkription, Textnoten, Übersetzung, Einführung, Literaturübersicht und Glossar; zur Jahrhundertfeier der Übersiedelung der Universität Landshut nach München, München 1926.
  • Roman Deutinger (Hg.), Lex Baioariorum. Das Recht der Bayern (Editio Bavarica III), Regensburg 2017.
  • Karl August Eckhardt (Hg.), Die Gesetze des Karolingerreiches: 714–911. Teil 2: Alemannen und Bayern (Germanenreche. Texte und Übersetzungen 2), Weimar 1934.

Externe Links

Weiterführende Recherche

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Empfohlene Zitierweise

Felix Grollmann, Lex Baiwariorum, publiziert am 12.01.2022; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Lex_Baiwariorum> (29.03.2024)