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Leibeigenschaft in Altbayern

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Deckblatt eines Leibeigenschaftsbuchs der Herrschaft Hohenaschau (Lkr. Rosenheim), 1592-1635. (Staatsarchiv München, Herrschaft Hohenaschau B 51)

von Renate Blickle

Leibeigenschaft war ein Rechtsstand, der eine Person partiell der Verfügung einer anderen unterstellte und einen deutlich geminderten Sozialstatus zur Folge hatte. In Altbayern entwickelte sich die Leibeigenschaft aus der mittelalterlichen Eigenschaft (und der Zensualität). In der Neuzeit gab es hier (ohne Oberpfalz) sowohl die erbliche Personal- als auch die durch Niederlassung erworbene Realleibeigenschaft. Als äußere Kennzeichen galten Leibgeld, Brautgeld und Todfallabgabe. Im frühen 17. Jahrhundert setzten vermehrt Selbstfreikäufe und Prozesse um die Freiheit ein. Um 1800 dürften nur noch etwa 2 % der Landbevölkerung (real)leibeigen gewesen sein. Mit der Verfassung vom 1. Mai 1808 wurde die Leibeigenschaft im Königreich Bayern entschädigungslos abgeschafft.

Einführung

Leibeigenschaft changiert in einer Grauzone zwischen Sklaverei und Freiheit. Man hat sie mit Sklaverei gleichgesetzt, so Karl Marx (1818-1883) und Adam Smith (1723-1790), und man hat behauptet, dass "ein Leibeigener und anderer gemeiner Bauer fast wie zwey Tropfen Wasser einander gleich sehen". Denn was unter Leibeigenschaft zu verstehen ist, lässt sich "en general nicht wohl definieren" (v. Kreittmayr, Anmerkungen I, 588, 587). Für Max Weber (1864-1920) handelte es sich um eine Spielart der Herrenrechte am Menschen. Heutzutage spricht die Wissenschaft meist von "Abhängigkeit", näherhin auch von "Formen rechtlich fixierter persönlicher Abhängigkeit" (Helmut Coing, Europäisches Privatrecht, I, 206).

Derartige Abhängigkeiten gab es im Europa des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit nahezu überall. Gewöhnlich werden die Verhältnisse in West- und Mitteleuropa von den Zuständen östlich der Elbe abgehoben. Man konstatiert dabei eine gegenläufige Entwicklung: Während die (ökonomische) Bedeutung von Leibeigenschaft im Westen seit dem Spätmittelalter stark zurückging, erreichte sie im Osten erst in der Neuzeit ihre schärfste Ausprägung (Zweite Leibeigenschaft). Der entscheidende Unterschied betraf den Faktor Arbeit. Im Westen wurde in der Neuzeit aufgrund der Leibeigenschaft (so gut wie) keine Zwangsarbeit geleistet, im Osten bildeten die Dienste (Fronen, Robot) den Kern des Instituts (Schollenbindung, Erbuntertänigkeit).

Der zuerst im Spätmittelalter in Oberdeutschland auftretende Begriff der Leibeigenschaft galt immer als anrüchig (odios). Seiner inhaltlichen Flexibilität wegen konnte man ihn als Ordnungsbegriff verwenden und auf andere Räume und Zeiten übertragen. Die Vereinten Nationen verlangten von ihren Mitgliedern noch im Jahr 1956 die Abschaffung der Leibeigenschaft (Bundesgesetzblatt Jg. 1958, Teil II, 207).

Altbayern – Eigenschaft im späten Mittelalter

Begrifflichkeiten

Um die Jahrtausendwende verblasste der Terminus servus in der Bedeutung von Sklave. An die Stelle der servi traten die homines und in den etwas späteren deutschsprachigen Urkunden "die Leute" oder die "eigenen Leute". "Eigen sein" bedeutete "zugehören und haben"; es charakterisierte eine Bindung. Eigen (nicht unfrei) kontrastierte zu frei. Vom Eigenmann (homo proprius) wie auch von der Eigenschaft ist im 13. Jahrhundert gelegentlich die Rede. Eigenschaft bezeichnete zwar vor allem das Haben von Gütern (proprietas), meinte aber auch das Zugehören von Personen. Ein Jahrhundert später finden sich Formulierungen wie "von der Aygenschaft meines leibes" (1357; MB 8, 551) und nach weiteren hundert Jahren der verdichtete Rechtsbegriff "Leibeigenschaft" (1457; BayHStA, KL Rottenbuch Nr. 47a, fol. 13'f.). Im Laufe des 16. Jahrhunderts, landrechtlich zuerst 1518, setzte sich der Ausdruck Leibeigenschaft durch.

Geschichte

Die "persönlichen Abhängigkeiten" unterlagen im Mittelalter weitreichenden Veränderungen. Starke Impulse gingen dabei von der Auflösung des Villikationssystems und dem Aufstieg der Städte aus.

Für die meisten servi (Sklaven) bedeutete der Übergang vom Fronhofdirigismus zur Abgabenwirtschaft (Rentengrundherrschaft) einen deutlichen Autonomiegewinn. Als Bauern organisierten sie fortan ihre Wirtschaft weitgehend selbst, doch unterlagen sie nach wie vor großen persönlichen Einschränkungen: Sie waren verpflichtet, ein Anwesen ihres Herrn zu bewirtschaften und Frondienst zu leisten (Zwangsarbeit); beim Tod wurde ihr erwirtschafteter Zugewinn eingezogen (keine Vererbung); sie konnten verkauft werden (Veräußerbarkeit, Sachenrecht). Das beschreibt die Lage der Eigenleute bis etwa 1300.

Neben der Wandlung des servus zum Eigenmann vollzog sich der Übergang vom servus zum Zinser. Zinser waren Personen, die von ihrem Herrn für sein Seelenheil (Seelgerät) oder - nachdem sie sich selbst losgekauft hatten - dem Heiligen einer Kirche, meist einer Kloster- oder Bischofskirche, übertragen wurden; Freie übergaben sich selbst. Der Vorgang spielte in Altbayern während des 12./13. Jahrhunderts eine große Rolle. Zinser hatten einen eigenen Rechtsstatus (ius censualium); sie entrichteten ihrem Patron jährlich einen (Kopf-)Zins (Standard 5 Pfg., Wachs), waren zu keiner Arbeit verpflichtet und gewöhnlich freizügig. Zinser bildeten vielfach die Bevölkerungsbasis der aufkommenden Städte – ein Weg, der in die persönliche Freiheit führen konnte. Anders auf dem Lande: Dort scheint es zu einer Angleichung der Rechtslage von Zinsern (Verschlechterungen) und Eigenleuten (Verbesserungen) gekommen zu sein.

Einigen Eigenleuten gelang auf dem Weg besonderer Dienstleistungen der soziale Aufstieg in den Adel (Ministerialität, Ritterschaft). Das löste sie jedoch nicht aus der Eigenschaft, wie etwa die Redewendung von den "eigenen Leuten, edel oder unedel" anzeigt (Haag, 1352 XII.5; BayHStA, Kurbaiern GU 32218).

Kriterien der Eigenschaft

Ehe und Kinderfolge

Die Eheschließung der servi/Eigenleute war jetzt häufig mit einer Hofübernahme verbunden und lag damit im Fadenkreuz der Interessen von Verwandtschaft, Herrschaft und Kirche. Für die Rechtsgültigkeit der Ehe sollte der Wille der Partner ausschlaggebend sein (Konsensehe – Dekretale Dignum est, X.4.9.1), d. h. die Ehe konnte nicht wie früher vom Herrn geschieden werden. Die Folge waren zahlreiche unauflösliche Ehen mit Partnern, die verschiedenen Herren angehörten (ungenossame Ehe) und entsprechende Streitigkeiten. Die Herren reagierten mit Sanktionen und seit etwa 1220 auch mit Verträgen, in denen sie die wechselseitige Ehefreiheit ihrer Eigenleute und die Kinderfolge unter sich regelten.

Diese Abkommen wurden mit den Landesfreiheitserklärungen (1508/1514) hinfällig, da nun im ganzen Land "der aigenleut heuratten frey sein" sollten; das Einverständnis des Herrn blieb allerdings erforderlich (Tit. 3, Art. 10).

In der Praxis hat die eminente soziale, ökonomische und politische Bedeutung der Institution Ehe im Widerstreit der Interessen die Wahlfreiheit der Ehekandidaten noch lange Zeit stark eingeschränkt, da sich die Verwandtschaft und bis in die Neuzeit auch die Herrschaft als zuständige Instanzen verstanden. Spuren eines herrschaftlichen Heiratszwanges lassen sich während des gesamten Spätmittelalters nachweisen. Die Konstellation spiegelt sich in einer Zusage, die von den Herzögen auf Drängen der Landstände 1508/1514 gegeben wurde: Künftig, so versicherten sie, würden sie "khain frauen oder junckfrauen on jren und jrs vatters und muetern [...] willen verheuratn" (Tit. 3, Art. 11).

Für die Kinderfolge galten im Mittelalter verschiedene Modi. Die sog. ärgere Hand, wonach alle Kinder eines Paares dem ständisch niedrigeren Elternteil folgen mussten, war kaum mehr wirksam. In einigen Gebieten war die Mutterfolge üblich. In Niederbayern bildete sich spätestens im 15. Jahrhundert die Gewohnheit aus, dass die Söhne der Mutter, die Töchter dem Vater folgten. Diese Regel wurde durch die Landesfreiheitserklärungen in ganz Altbayern geltend (Tit. 3, Art. 9) und in der neuzeitlichen Praxis auch bei Ehen von Leibeigenen mit Freien angewandt.

Erbe – Nachlass und Todfall

Als Nachlass zog der Herr den Zugewinn, den Eigenleute erwirtschaftet hatten, nach ihrem Tod ein. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts werden die Verwandten des Verstorbenen als Erben des Nachlasses greifbar. Witwen und Kinder in die Stadt gezogener Eigenleute sollten zwei Drittel des nachgelassenen Gutes erhalten; ein Drittel verblieb dem früheren Herrn (Landfrieden 1244, Art. 48, ca. 1255 Art. 60). Die Nachlassteilung wurde allmählich üblich, aber erst 1393 konnten die Eigenleute des Stiftes Rottenbuch (Lkr. Weilheim-Schongau) die Hälfte des Nachlasses als ihr Erbe erstreiten (MB 8, Nr. 61; 1393).

Anders der Todfall: Er gilt als typische Verpflichtung der Zinser. Die Abgabe hatte den Charakter einer Erbschaftssteuer: Der Nachlass des Verstorbenen fiel als Erbe an seine Nachkommen; der Herr belegte die Erbschaft mit einer Abgabe (dem Fall). In Bayern wird der Todfall spät erwähnt (1184/89), noch um 1200 als neu bezeichnet, aber in der Folgezeit offenbar rasch durchgesetzt. Jedenfalls wurde jetzt vielerorts auch von Eigenleuten ein "Fall" eingezogen. Da es sich beim nachgelassenen Vermögen gewöhnlich um Mobilien handelte (fahrende Habe), vornehmlich Vieh, bestand der Todfall konkret aus dem "Besthaupt", dem besten Pferd etc. im Stall, das beim Tod des Hofinhabers konfisziert wurde; seltener nahm man auch Kleidungsstücke (Gewandfall) an sich.

Todfallbefreiungen durch die Landesherrn setzten noch vor 1300 ein (München 1294, Ammergau und Peiting 1330). Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (reg. 1465-1508) soll von seinen Eigenleuten keinen Todfall gefordert haben. Andernorts wurde die Natural- in eine Geldabgabe umgewandelt (Steingaden 1505). Zu einer Grundsatzregelung kam es im Mittelalter nicht.

Arbeit – Dienstpflichten

Baupflicht, Frondienst, Zwangsdienst: Eigenleute waren verpflichtet, einen Hof, den der Herr ihnen zuwies, zu bewirtschaften. "Es mügen auch Fürsten und gotzhäuser und graven ir gut wol bestellen mit ir aigen laeuten" (Rechtsbuch 1335, Art. 13). Also standen der Aufenthalts- und Arbeitsort sowie die Art der Tätigkeit, der Beruf, nicht im Belieben des Eigenmanns. War er in eine Stadt gezogen, konnte er innerhalb Jahr und Tag umstandslos zurückgefordert werden. Bewirtschaftete er das Anwesen eines fremden Grundherrn, musste er dort auf Verlangen des Eigenherrn kündigen (Heimungsrecht, Retrakt). Zudem wurden Fronarbeiten von den Eigenleuten gefordert und ihre Kinder zu Arbeitsdiensten auf dem Herrenhof herangezogen.

Diese Ordnung wurde im Spätmittelalter zersetzt. Fronforderungen aufgrund der Leibeigenschaft sollten nicht länger gestattet, die Zwangsgesindedienste der jungen Leibeigenen auf ein Vormietrecht des Herrn beschränkt sein; das Heimungsrecht war außer Gebrauch gekommen.

Veräußerbarkeit – Verkauf und Freikauf

Man konnte Eigenleute zwar nicht wie frühmittelalterliche servi/Sklaven auf Märkten kaufen, aber verkauft, vererbt etc. wurden auch sie. Die Vorstellung, dass Personen veräußerbar seien, war offenbar allgemein. Die Rechte des Herrn an seinen Eigenleuten wurden mit sachenrechtlichen Begriffen – Nutzen und "gewere" (Besitz) – erfasst. Der Herr sollte die Leute wie die Güter "haben und nießen" (BayHStA, KU Steingaden 318; 1355 I.14.); bei einem Kauf wechselten Zugehörigkeit und Nutznießer. Von einem Konsens der Betroffenen war in keinem Fall die Rede. Die Gewährleistung bei diesem Handel regelte das Landrecht (Rechtsbuch 1346, Art. 218-220). Für Zinser, die verliehen waren (Lehenleute), galt dasselbe.

Aus der Zeit bis etwa 1300 und dann wieder im späten 15. Jahrhundert gibt es Belege dafür, dass Eigenleute sich selbst aus der Eigenschaft loskauften. Das war nur mit der Zustimmung des Herrn möglich. In der ersten Phase bedeutete das, die Leute wollten ihren Status verbessern und in die Zensualität aufsteigen. Die Kaufgeschäfte um 1500 erfolgten, weil Leibeigene beabsichtigten, aus ihrer Herrschaft abzuziehen. Sie zahlten im Mittel 6-8 Gulden und erhielten dafür einen sog. Ledigzähl- oder Freibrief (manumissio).

Altbayern – Leibeigenschaft in der frühen Neuzeit

Verbreitung: Personal- und Realleibeigenschaft

Am Ende des Mittelalters "müssen" die Leibeigenen "sehr zahlreich" gewesen sein (Dollinger, Bauernstand, 21), und es gab sie "überall" im Land (W. Ziegler, Staatshaushalt, 154). Häufig wohnten sie in Gemengelage mit den Freien. In der Oberpfalz gab es keine Leibeigenschaft (Codex Civilis 1756, Teil 1, Kap.8, §4). Um 1490 dürften etwa 10.000 haussässige Eheleute als herzogliche Leibeigene im Rentamt Ingolstadt/Neuburg gelebt haben, im Jahr 1554 waren es im Rentamt München etwa 20.000 bis 25.000 Paare. Spätestens seit 1600 machte sich eine kontinuierliche Schwundtendenz bemerkbar. Im Hofkastenamt München sank die Zahl von 10.231 im Jahr 1624 auf 2.177 im Jahr 1704; in der Herrschaft Hohenaschau (Gde. Aschau, Lkr. Rosenheim) gab es um 1600 503, hingegen 1723 nur 25 leibeigene Personen. Die landesweiten Erhebungen 1799/1803 erlauben es, den Anteil der Leibeigenen an der Bevölkerung auf etwa 2 % zu schätzen.

Der quantitative Rückgang fand in den Gebieten der erblichen, der Personalleibeigenschaft (servitus personalis) statt. Hier war es möglich, sich freizukaufen, und sinnvoll, bei der Heirat einem freien Partner den Vorzug zu geben (Stand der Kinder). In den Regionen mit Realleibeigenschaft (servitus realis) stand dieser Weg nicht offen. Realleibeigenschaft existierte als Lokalleibeigenschaft am nördlichen Lechrain (Aichach, Friedberg [beide Lkr. Aichach-Friedberg], Rain [Lkr. Donau-Ries], Schrobenhausen [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen]). Jeder Freie, der sich dort niederließ, wurde - unabhängig davon, wer Grundherr seines Anwesens war - herzoglicher/kurfürstlicher Leibeigener. Hier war es das primäre Ziel der Untertanen, sicher zu stellen, dass diese Leibeigenschaft nicht vererbt wurde, dass allenfalls die Hofinhaber, nicht aber ihre Kinder leibeigen waren. Als Stichjahre der langwierigen Auseinandersetzungen können 1662 (Freiheit der Kinder) und 1732/33 (Aufhebung der Manumission) gelten. Mischformen der Personal- und der Realleibeigenschaft existierten u. a. am südlichen Lechrain sowie in Tegernsee (Lkr. Miesbach), Eberspoint/Velden (Lkr. Landshut) und Vohburg (Lkr. Pfaffenhofen a.d.Ilm).

Recht: Gesetzeslage und Praxis

Das Landrecht von 1616 (Tit. IIII) und der Codex Civilis von 1756 (Teil 1, Kap. 8) enthalten umfangreiche Ausführungen zur Leibeigenschaft. Beide Rechte betonen die Geltung des Herkommens. Beide gehen in den Kernbestimmungen von der Personalleibeigenschaft aus, erwähnen aber auch die Realleibeigenschaft. Beide konservieren spätmittelalterliche Rechtssätze, auch wenn diese bekanntermaßen seit langem außer Gebrauch waren: Die Baudienstforderungen (Retrakt) wurden im Landrecht 1616 (Art. 1) und im Codex (§15) als geltend genannt, wiewohl bereits die Gutachten zum Landrecht 1616 klarstellten, dass dieses Recht nicht angewendet ("gar nicht exartiriert") wurde (BayHStA, Staatsverwaltung 2022, fol. 298', 344); gleiches gilt für die behauptete Veräußerbarkeit und für die 1756 in § 10 genannten Scharwerk. Beide Rechte zeigen Ansätze, römisch-rechtliche Usancen, insbesondere die Mutterfolge (1616, Art. 8; 1756, § 5) oder 1756 auch ein mäßiges Züchtigungsrecht des Herrn (§ 16) als Neuerungen zu installieren.

Die landrechtliche Systematik reihte die Leibeigenen 1616 unter die Mindermündigen ein: Der Titel "Von aignen Leuten" steht zwischen den Titeln "Vom vätterlichen Gewalt" und "Von Vormundern". Ähnlich war die Position des Kapitels 8 im Codex Civilis 1756, andererseits aber wurden hier die Leibeigenen, der Veräußerbarkeit wegen, als Eigentum ihres Herrn bezeichnet (Kap.8, §11).

Die Leibeigenen waren verpflichtet, dem Herrn wesentliche Veränderungen im Zivilstand – Geburt, Eheschließung, Tod, Abzug – anzuzeigen bzw. seinen Konsens einzuholen. Dabei wurden meist Geldzahlungen fällig: Der Leibzins (Leibhuhn) als Rekognitionsabgabe war weit verbreitet und von verheirateten leibeigenen Personen jährlich zu zahlen (4–12 Pfg). Brautgeld (Heiratbuße) wurde seltener gefordert (Haag [Lkr. Mühldorf a. Inn], Hohenaschau, Geisenhausen [Lkr. Landshut] 5% vom Heiratsgut). Als Todfall verlangte man jetzt gewöhnlich 5 % vom Vermögen. Ein kurfürstliches Regulativ bestimmte 1763 allgemein, es sollten für die Entlassung aus der Leibeigenschaft 10 % oder mehr vom Erb- und Heiratsgut eingezogen werden.

Der Untertanenstatus Leibeigener glich hingegen dem freier Untertanen: Leibeigene hatten Zugang zu den Gerichten, traten als Zeugen auf, unterstanden demselben Strafrecht wie Freie, zahlten Steuern, leisteten Wehrdienst, waren geschäftsfähig, ihre Ehen vollgültig, ihre väterliche Gewalt unbestritten.

Würdigung: Bedeutung und Wahrnehmung

Der wirtschaftliche Nutzen der Leibeigenschaft für die Herren beschränkte sich nach dem Wegfall der Arbeitsverpflichtungen – geblieben war mancherorts der Dienstzwang der Kinder (bis 1808) – auf relativ geringe finanzielle Bezüge. Um 1500 deckten die Einnahmen des Herzogs aus der Leibeigenschaft etwa 1 % des Staathaushalts ab; die landesweiten Überprüfungen 1803 belegen eine ähnlich geringe Rentabilität. Das dürfte auch für die Bezüge anderer Leibherren gegolten haben.

Von der bäuerlichen Bevölkerung wurde Leibeigenschaft immer negativ konnotiert; seit 1600 verschlechterte sich ihr Image rapid. Konkret bezeugen dies die langwierigen Prozesse, die einzelne Personen und ganze Gemeinden jetzt um ihre persönliche Freiheit zu führen begannen (causae liberales). Wenn die Güter in den Gebieten mit Realleibeigenschaft nach dem Dreißigjährigen Krieg auffällig länger öd lagen als andernorts oder wenn der Kaufpreis eines Leiherechts nach Bekanntwerden dieser Last um 25 % sank (1694/98), sind das ebenfalls Zeichen sozialer Ächtung. In den Gebieten mit Personalleibeigenschaft sind die zahllosen Freikäufe an sich schon ein eindeutiges Votum – so etwa das Vorgehen des jungen Ehemanns, der die ganze Mitgift seiner Frau in deren Freiheit investierte (Hohenaschau, vor 1660) –, doch die Freilassungsgesuche, die in der Zeit zwischen 1600 und 1800 vorgebracht wurden, benannten das Problem immer wieder auch ausdrücklich: Ohne Befreiung von der Servitut der Leibeigenschaft war es nur schwer möglich, "zu Heyrathlichen ehren" zu gelangen (StAM, Herrschaft Hohenaschau, A 891; 1636), weil die Leibeigenen gemieden, weil sie "von denen freygebohrnen für verachtet gehalten" wurden (BayHStA, GR Fasz. 1115).

Ein Großteil des Ärgernisses, als das man die Leibeigenschaft zunehmend empfand, konzentrierte sich im Wort selbst, im "Namen". Man sah die Leibeigenschaft "als ziemlich ehrenruechrische diffamationes" (so A.W. Ertl, 1684, in: BayHStA, CA 1452, Nr. 702, Fol. 1289'), und behob den Makel, indem man den Begriff durch "ein anders, linders, und leidenlichers wort" ersetzte (BayHStA, KU Ettal Nr. 554; 1684); zugleich aber aktivierte man verbale Analogien zur Sklaverei und zu den Fronen als erzwungener Arbeit, um derart Leibeigenschaft zu dem Kampfbegriff aufzuladen, als der das Wort dann im 18. Jahrhundert Karriere machte.

Die Wertschätzung persönlicher Freiheit speiste sich nicht zuletzt aus dem alltäglichen Gegenüber von Leibeigenen und Freien, d. h. die lange konkrete Auseinandersetzung mit dem Phänomen Leibeigenschaft bildete die reale Basis und daher einen wichtigen Faktor der Grundrechtsentwicklung. Die Bestimmung des Organischen Edicts vom 31. August 1808, wonach im Königreich Bayern der Leibeigene jetzt "in den freien, bürgerlichen Zustand mit Unterordnung unter die Gesetze" überträte (§4), gilt als erste Grundrechtsgarantie in einer deutschen Verfassung (Dieter Grimm).

Forschungs- und Quellenlage

Die früh- und hochmittelalterlichen Abhängigkeitsverhältnisse in Bayern bis zum 13. Jahrhundert wurden von Philippe Dollinger (1904-1999) untersucht; seine Ausführungen sind bis heute maßgeblich. Für das Spätmittelalter und die frühe Neuzeit gibt es keine monographische Darstellung. Die Gründe hierfür sind nicht beim Quellenmangel zu suchen.

Gelegentlich wird Leibeigenschaft im Kontext größerer Arbeiten mitberücksichtigt, so von Friedrich Lütge (1901-1968) in seiner Monographie "Die bayerische Grundherrschaft" oder von Walter Ziegler (geb. 1937) in seinen "Studien zum niederbayerischen Staatshaushalt". Die Reihe der Aufsätze eröffnete Theodor Knapp (1854-1941), der "Kurbayern" bei seinem Vergleich mit der Reichsstadt Heilbronn der Rubrik "südwestdeutsche Leibeigenschaft" zuordnete. Er konnte sich allerdings nur auf den Codex Civilis von 1756 und die Anmerkungen Wiguläus von Kreittmayrs (1705-1790) stützen, die beide wenig geeignet sind, um Aussagen über die Realität der Leibeigenschaft in Bayern zu machen. Die eigentliche Basis für den heutigen Kenntnisstand legten Heinz Lieberich (1905-1999) und Adolf Sandberger (1907-1979). Lieberich erarbeitete aus archivalischen Quellen einen betont statistischen Überblick über den Stand der späten Leibeigenschaft im ganzen Land. Sandberger benutzte dieselben Quellen (BayHStA, GR Fasc. 1114-1117) bei seiner Darstellung der Verwaltungsmaßnahmen, die das Ende der Leibeigenschaft vorbereiteten, und bringt zudem einen Abriss der Entwicklung "in der Zeit des werdenden Territorialstaates". Der Beitrag Wilhelm Volkerts (geb. 1928) über "Grundleihe und Leibherrschaft im Rechtsbuch Ludwigs des Bayern" widmet sich vor allem den Leiheverhältnissen. Leibeigenschaft als historisches Phänomen zu beschreiben, dessen Beobachtung es ermöglicht, soziale Grundhaltungen aufzudecken, die jenseits ökonomischer Erfordernisse und jenseits ideengeschichtlicher Traditionen Wirkung entfalten, versuchen die Arbeiten Blickles.

Literatur

  • Peter Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, München 2. Auflage 2006.
  • Renate Blickle, Frei von fremder Willkür. Zu den gesellschaftlichen Ursprüngen der frühen Menschenrechte. Das Beispiel Altbayern, in: Jan Klußmann (Hg.), Leibeigenschaft. Bäuerliche Unfreiheit in der frühen Neuzeit (Potsdamer Studien zur Geschichte der ländlichen Gesellschaft 3), Köln/Weimar/Wien 2003, 157-174 (engl. 1993).
  • Renate Blickle, Leibeigenschaft. Versuch über Zeitgenossenschaft in Wissenschaft und Wirklichkeit, durchgeführt am Beispiel Altbayerns, in: Jan Peters (Hg.), Gutsherrschaft als soziales Modell (Historische Zeitschrift. Beiheft 18), München 1995, 53-79.
  • Philippe Dollinger, Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert, München 1982 (zuerst Paris 1949).
  • Theodor Knapp, Bemerkungen über südwestdeutsche Leibeigenschaft (Kurbayern und Reichsstadt Heilbronn), in: Ders., Gesammelte Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte vornehmlich des deutschen Bauernstandes, Tübingen 1902, 85-95 (zuerst 1892).
  • Heinz Lieberich, Die Leibeigenschaft im Herzogtum Baiern, in: Mitteilungen für die Archivpflege in Oberbayern 28 (1948), 751-761.
  • Friedrich Lütge, Die bayerische Grundherrschaft. Untersuchung über die Agrarverfassung Altbayerns im 16.-18. Jahrhundert, Stuttgart 1949, 69-73.
  • Wilhelm Volkert, Grundleihe und Leibherrschaft im Rechtsbuch Ludwigs des Bayern von 1346, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 75 (2012), 95-134.
  • Walter Ziegler, Studien zum Staatshaushalt in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Die regulären Kammereinkünfte des Herzogtums Niederbayern 1450-1500, München 1981.

Quellen

  • Quellen gedruckt:
  • Helmut Rankl, Staatshaushalt, Stände und "Gemeiner Nutzen" in Bayern, 1500-1516, München 1976, 77-134: Herzog Albrechts IV. Taxation des (Brutto-)Einkommens der "Jungen Pfalz" im Jahr 1507, 135-220: Vertrag zwischen den Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig X. vom 25.12.1514.
  • Wilhelm Volkert (Hg.), unter Verwendung der Vorarbeiten von Walter Jaroschka und Heinz Lieberich, Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 (Bayerische Rechtsquellen 4), München 2010.
  • Quellen Kurzzitate, gedruckt:
  • Hans Constantin Faussner/Alfred von Grote (Hg.), Urbarbuch des landesfürstlichen Kastenamtes Rosenheim von 1580 (Quellen zur bayerischen und österreichischen Rechts- und Sozialgeschichte 1/5), Hildesheim u. a. 1988, 61: "Vermerkt die Aigenschaft in Rosenhamer Landgericht, dem Casten doselbs zugehörig (um 1500)."
  • Ludwig Heilmaier, Die ehemalige freisingische Herrschaft Burgrain, München 1911, 97-99: "Verzaichnus der kasten, lechen vnd laibaigen leut" der Herrschaft Burgrain, 1569.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Leibherrschaft, Unfreiheit

Empfohlene Zitierweise

Renate Blickle, Leibeigenschaft in Altbayern, publiziert am 21.07.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Leibeigenschaft_in_Altbayern> (18.04.2024)