• Versionsgeschichte

Landeswahlrecht (nach 1945)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Version vom 15. September 2020, 16:16 Uhr von imported>Hennigs (→‎Neubeginn 1945)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Stimmzettel der Landtagswahl vom 13. September 1998 aus dem Stimmkreis Traunstein im Wahlkreis Oberbayern. Das Landeswahlgesetz (LWG) legt auf Grundlage der Einwohnerzahl fest, wie viele Abgeordnete einer der sieben Wahlkreise in den Landtag entsendet. Im Idealfall bilden die Landkreise einen Stimmkreis. Da die Stimmkreise jedoch annähernd gleich viele Wählerinnen und Wähler repräsentieren sollen, ist der Zuschnitt der Stimmkreise nicht immer identisch mit den Landkreisen. Bei der Landtagswahl 2018 waren lediglich 21 von 91 Stimmkreisen deckungsgleich mit den Landkreisen. (Bildarchiv Bayerischer Landtag)
Zwei Stimmzettel - zwei Stimmen. Abb. aus: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung / Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit: Die Landtagswahl von A bis Z, Stamsried 1990, Anhang: Schaubild 2. (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit / © Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth, 1990)

von Klaus Unterpaul

Art. 13 und 14 der Bayerischen Verfassung von 1946 regeln das Landeswahlrecht. Die US-Militärregierung hatte die Staatsregierung schon im Februar 1946 mit der Erarbeitung eines solchen beauftragt. Das Landeswahlrecht regelt die Modalitäten der Wahl zum bayerischen Landtag, etwa die Einteilung des Landes in Wahl- und Stimmkreise, das Wahlalter oder die Anzahl der Abgeordneten, die als Vertreter der Wähler in den Landtag gewählt werden können. Das Landeswahlrecht in Bayern unterscheidet sich in einigen Ausprägungen von dem anderer deutscher Länder und dem des Bundes. Es wurde seit seinem Inkrafttreten mit Verabschiedung der Verfassung von 1946 mehrmals im Detail angepasst und modifiziert.

Neubeginn 1945

Am 30. Juni 1946 wählten die Bayern nach einem Verhältniswahlrecht die Verfassunggebende Landesversammlung. Das Foto zeigt die noch recht improvisiert anmutende Situation in einem Münchner Wahllokal. (Haus der Bayerischen Geschichte, bp-0458.3.4)

Bereits wenige Wochen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde am 14. Juli 1945 mit Proklamation der amerikanischen Militärregierung der Staat Bayern wiederhergestellt. Im Februar 1946 erging an den damaligen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner (SPD, 1887-1980, Ministerpräsident 1945-1946, 1954-1957) der Auftrag, aus sachverständigen Personen einen vorbereitenden Verfassungsausschuss zusammenzustellen. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich damit auch die Frage, nach welchen Regeln ein künftiges Parlament gewählt werden sollte.

Die Grundlage für das zu schaffende Landeswahlrecht hatte Hoegner bereits mit seinem von ihm erstellten Entwurf einer Verfassung gelegt. Seine Überlegungen fanden Eingang in Art. 14 der Verfassung, der nach wie vor die Prinzipien des Landeswahlrechts beinhaltet.

Gesetzliche Grundlage des Landeswahlrechts

Seine Grundlage findet das Landeswahlrecht in Art. 13 und 14 der Verfassung. Nach mehrfachen Änderungen in der Vergangenheit lauten die Bestimmungen heute (Stand: 2018) wie folgt:

  • Art. 13:
    • (1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes
    • (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
Stimmkreise Bayerns zur Landtagswahl 1990. Abb. aus: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung / Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit: Die Landtagswahl von A bis Z, Stamsried 1990, Anhang: Schaubild 13. (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit / © Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth, 1990)
  • Art. 14:
    • (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bilden einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden, als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.
    • (2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.
    • (4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.
    • (5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz (LWG).

In Ausführung der Verfassungsbestimmung wurde bereits in der ersten Wahlperiode das Landeswahlgesetz erlassen, das mit zahlreichen Änderungen noch in Kraft ist (Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung [Landeswahlgesetz – LWG] i.d.F.d.B. vom 5. Juli 2002 [GVBl, 277, 278, 620], zuletzt [Stand: 2018] geändert durch § 8 des Gesetzes über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern vom 12. Juli 2017 [GVBl, 362]).

Die verbesserte Verhältniswahl

Unter den Mitgliedern der Verfassunggebenden Landesversammlung, die am 30. Juni 1946 nach einem Verhältniswahlrecht gewählt wurde, bestand weitgehend Einigkeit, dass der Landtag wie auch in der Zeit nach 1918 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden soll. Nach den Erfahrungen aus dieser Zeit sollte das Proporzsystem aber durch zwei Regelungen modifiziert werden. Auf Betreiben Hoegners fand dafür der deutsche Begriff "verbesserte Verhältniswahl" Verwendung (Verfassungsausschuss der Verfassunggebenden Landesversammlung, 4. Sitzung, 24.7.1946).

Wahl in Stimm- und Wahlkreisen

Erststimmenmehrheiten bei der Landtagswahl 1986 in den Stimmkreisen Bayerns. Abb. aus: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung / Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit: Die Landtagswahl von A bis Z, Stamsried 1990, Anhang: Schaubild 5. (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit / © Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth, 1990)

Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nicht auf der Basis landesweiter Parteilisten, sondern in Stimm- und Wahlkreisen. Damit soll eine stärkere örtliche Verankerung der Kandidaten erreicht werden.

Das LWG legt auf der Grundlage der Einwohnerzahl (maßgeblich ist die Zahl der deutschen Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 3 LWG) fest, wie viele Abgeordnete in den sieben Wahlkreisen zu wählen sind. Jeder Wähler hat eine Stimme (Erststimme) zur Wahl des Stimmkreisabgeordneten und eine Stimme (Zweitstimme) zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten. Innerhalb der Wahlkreise wird die Hälfte der Mandate in Stimmkreisen vergeben. Das Stimmkreismandat erhält der Bewerber mit der relativen Mehrheit der Erststimmen. Anders als im Bundestagswahlrecht erhalten jedoch nur solche Stimmkreissieger ein Mandat, deren Partei landesweit auf mehr als 5 % der Gesamtstimmen kommt. Unabhängige Bewerber sind damit faktisch ausgeschlossen. Die andere Hälfte der Mandate wird an die Wahlkreislisten der Parteien verteilt. Die Zweitstimme vergeben die Wähler nicht an eine gesamte Liste, sondern an einen einzelnen Bewerber. Für die Mandatsvergabe an die jeweiligen Listen ist das Stimmverhältnis von Erst- und Zweitstimme im Wahlkreis maßgebend. Auf die so berechneten Mandate werden die Stimmkreismandate angerechnet, welche die Bewerber der Parteien direkt gewonnen haben. Sofern der einzelnen Partei neben den direkt gewonnenen Mandaten noch weitere Sitze zustehen, werden ihr diese Mandate über die Liste zugeteilt. Dabei kommen innerhalb der jeweiligen Liste die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zum Zuge. Die Bewerber, die auch in einem Stimmkreis kandidieren, diesen aber nicht gewonnen haben, nehmen ihre erreichten Erststimmen als persönliche Stimmen mit auf die Liste. Damit unterscheidet sich das Landeswahlrecht vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, das nur starre Landeslisten kennt, deren Reihung von den Wählern nicht zu beeinflussen ist.

Die Vorgabe, dass jeder Landkreis einen Stimmkreis bilden sollte, konnte wegen der unterschiedlichen Größe und der Zahl der Landkreise bereits bei Inkrafttreten des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt werden. Zwar wurde mit der Gebietsreform 1971 bis 1980 die Zahl der Landkreise deutlich reduziert, trotzdem bestand das Problem der Stimmkreiseinteilung weiter fort, da der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mittlerweile die Auffassung vertrat, dass der Grundsatz der gleichen Wahl auch möglichst gleich große Stimm- und Wahlkreise verlangt. 1973 wurde deshalb Art. 14 Abs. 1 der Verfassung zur Klarstellung neu gefasst: Satz 3 der Bestimmung stellt nunmehr fest, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt einen Stimmkreis bildet. Satz 4 lässt aber Abweichungen zu, sofern die Wahlgleichheit dies gebietet. In der Folgezeit wurde die Stimmkreiseinteilung vor jeder Landtagswahl regelmäßig angepasst. Ein grundlegender Neuzuschnitt musste zur Wahl 1998 erfolgen, da mit der Änderung des Art. 13 Abs. 1 der Verfassung die Zahl der Abgeordneten von 204 auf 180 verringert worden war. In der geltenden Fassung des LWG (zuletzt geändert im Juli 2017) sind von 91 Stimmkreisen nur noch 21 deckungsgleich mit einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. In allen anderen Fällen sind Durchschneidungen notwendig.

Die alte und die neue Stimmkreiseinteilung Bayerns. Abb. aus: Bayerisches Landesamt für Statistik: Vor der Landtagswahl 1966. Die neue Stimmkreiseinteilung im Lichte der Statistik. Heft 274, München 1966, 137. (© Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth, 1966)

Auch die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise musste aufgrund der Bevölkerungsentwicklung mehrfach angepasst werden: Bis 1966 war die Mandatsverteilung unverändert geblieben. Dann zeigte sich jedoch, dass die Wahlkreise Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken deutlich an Bevölkerungsanteilen verloren hatten. Diese Wahlkreise mussten daher Mandate abgeben. Seit 1966 wurde die Mandatsverteilung auf die Wahlkreise immer wieder angepasst. Während die Wahlkreise Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken Mandate abgeben mussten, erhielten vor allem Oberbayern und auch Mittelfranken eine zahlenmäßig immer stärkere Vertretung im Landtag. Als vor der Wahl 2013 die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken jeweils ein Mandat an Oberbayern abgeben mussten, führte dies zu der Frage, ob nicht die Gefahr bestehe, dass die beiden abgebenden Regierungsbezirke als Wahlkörper nicht zu klein würden, weil denkbar wäre, dass mehr als 5 % der Stimmen notwendig sein könnten, um überhaupt ein Mandat in diesen kleinen Wahlkreisen zu erringen. Die Bevölkerungsentwicklung machte die Anpassung jedoch unumgänglich. Zur Landtagswahl 2018 erhielt Oberbayern ein weiteres Mandat – diesmal musste Unterfranken einen Sitz abgeben (Gesetz vom 27. März 2017, GVBl., 42). Die Stimmkreiseinteilung wurde in der Vergangenheit mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof überprüft und für rechtmäßig erachtet (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Vf 14-VII-11 u. a.).

Sperrklausel

Während Hoegners Entwurf des Wahlrechts noch eine uneingeschränkte Mandatsverrechnung nach dem Stimmergebnis vorsah, war es der damalige Münchner Oberbürgermeister Thomas Wimmer (SPD, 1887-1964, Oberbürgermeister 1948-1960), der den Vorschlag einer Sperrklausel machte, wie sie dann auch in Art. 14 Abs. 4 der Verfassung aufgenommen wurde: Auf Wahlvorschläge, auf die nicht in mindestens einem Wahlkreis 10 % der Stimmen entfallen, entfallen keine Mandate. Als Begründung wurden die Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik herangezogen. Klein- und Kleinstparteien sollten die Mehrheitsbildung in den Parlamenten künftig nicht weiter erschweren.

Die Zehn-Prozent-Klausel fand dann bereits ab der ersten Landtagswahl Anwendung und blieb auch dann noch gültig, als sich für die meisten Parlamente in der Bundesrepublik die Fünf-Prozent-Klausel etabliert hatte. Die bayerische Sperrklausel wurde vielfach als leichtere Hürde angesehen, da es ja ausreichte, in einem der sieben Wahlkreise die 10 % zu überwinden. Gleichwohl führte diese Form der Sperrklausel zu auffälligen Ergebnissen. So erreichte die KPD bei der ersten Landtagswahl 1946 noch landesweit 6,1 % der Stimmen. Sie blieb aber in allen Wahlkreisen unter 10 % und damit ohne Vertretung im Landtag. Die FDP hingegen erreichte landesweit zwar nur 5,7 % der Stimmen, konnte aber im Wahlkreis Mittelfranken die 10 % überspringen und war damit im Landtag vertreten.

In den folgenden Jahren führte die Sperrklausel zu einer ähnlichen Konsolidierung der Parteien wie im Bund. Waren neben den bundesweit etablierten Parteien in den 1950/1960er Jahren noch die Bayernpartei (BP) und der Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten (BHE) im Landtag vertreten, so kam es ab 1966 zu einem Drei-Parteien-Parlament. In diesem Jahr hatte allerdings die FDP die 10 % in Mittelfranken verpasst und war mit 5,1 % aus dem Landtag ausgeschieden. Dafür konnte die NPD die Sperrklausel – ebenfalls in Mittelfranken – überwinden. Insgesamt waren 8,7 % der Stimmen auf Parteien entfallen, die an der Sperrklausel gescheitert waren. Bei der Wahl von 1970 ging die Zahl der nicht im Parlament vertretenen Stimmen auf 4,7 % zurück.

Nach dem Ausscheiden der NPD und der Rückkehr der FDP bei der Wahl 1970 wurden fraktionsübergreifend Überlegungen angestellt, auch in Bayern für Landtagswahlen eine landesweite 5 % Klausel einzuführen (vgl. Antrag der Fraktionen von CSU, SPD und FDP LT-Drs. 7 / 3946). Mit der Verfassungsänderung vom 19. Juli 1973 (GVBl. S. 389) wurde der Art. 14 Abs. 4 der Verfassung entsprechend umformuliert. Seither wird auch für die Landtagswahlen in Bayern die in der Bundesrepublik übliche Fünf-Prozent-Klausel angewandt (An dem für die Änderung der Verfassung notwendigen Volksentscheid am 1. Juli 1973 beteiligten sich 23,3 % der Stimmberechtigten. Für die Einführung der neuen Sperrklausel stimmten 84,8 %).

Seit der Einführung der Fünf-Prozent-Klausel führte dies bei den Landtagswahlen dazu, dass zwischen 2,5 und 14,1 % der abgegebenen Stimmen keine Vertretung im Parlament fanden, weil die dahinter stehenden Wahlvorschläge an der Hürde gescheitert waren. 1974 entfielen 2,5 % der Stimmen auf Parteien, die an der Sperrklausel scheiterten, 2013 blieben dagegen 14,1 % der Stimmen ohne Vertretung im Parlament.

Wahlalter

Über das Wahlalter war bereits im Rahmen der Verfassungsberatung ausgiebig diskutiert worden. Für das aktive Wahlrecht bestimmte Art. 7 Abs. 1 der Verfassung in seiner ursprünglichen Fassung, dass die staatsbürgerlichen Rechte allen Staatsangehörigen ab dem 21. Lebensjahr zustehen. Dies entsprach zur damaligen Zeit dem Volljährigkeitsalter des bürgerlichen Rechts.

Wesentlich kontroverser wurde die Frage nach dem passiven Wahlrecht erörtert: Hoegner selbst wollte das Alter für die Wählbarkeit auf 30 Jahre festlegen, da er die Jugend nicht für reif genug hielt, politische Verantwortung als Mitglied eines Parlaments zu tragen (Verfassungsausschuss der Verfassunggebenden Landesversammlung, 4. Sitzung, Stenographische Berichte, 87). Die Mehrheit war dagegen der Auffassung, die Jugend solle nicht generell ausgeschlossen werden, im Übrigen liege es an den Parteien, geeignete Kandidaten auszuwählen. In Art. 14 Abs. 2 wurde die Wählbarkeit daher auf 25 Jahre festgelegt.

Als Reaktion auf die sogenannte Jugendbewegung der 1960er Jahre wurde auch die Frage des Wahlalters neu aufgeworfen. Um die junge Generation besser einzubinden, sollte das Wahlalter 1970 gesenkt werden. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sah vor, das aktive Wahlrecht auf 18 Jahre zu senken. Das Stimmrecht war damit von der Volljährigkeit entkoppelt, die damals noch bei 21 Jahren lag. Das passive Wahlalter sollte bei 21 Jahren liegen. Der Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung wurde von CSU und SPD unterstützt. Lediglich die damals im Landtag vertretene NPD stimmte dagegen. Bei dem notwendigen anschließenden Volksentscheid stimmten im Mai 1970 knapp 55 % der Stimmberechtigten für die Herabsetzung des Wahlalters.

Verfahren zur Berechnung der Mandate

Die Stimmenverrechnung erfolgt – jeweils getrennt in den sieben Wahlkreisen – nach dem Verhältnis der Gesamtstimmen (Summe aus Erst- und Zweitstimmen), die für einen Wahlvorschlag abgegeben wurden. Bis in die 1990er Jahre geschah die Umrechnung der Stimmen in Mandate nach dem sog. d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren (benannt nach Victor d'Hondt [1841-1901]). Diese Methode begünstigt jedoch größere Parteien, da die Abbildung der Stimmen nicht genau proportional erfolgt. Die getrennte siebenfache Anwendung in den Wahlkreisen verstärkte diesen Effekt erheblich. Dies führte dazu, dass die FDP bei den Wahlen 1974 zwar 5,2 % der Gesamtstimmen aber nur 3,9 % der Sitze erhalten hatte.

Sitzeberechnung nach der Wahl zum bayerischen Landtag. Abb. aus: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung / Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit: Die Landtagswahl von A bis Z, Stamsried 1990, Anhang: Schaubild 3. (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit / © Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth, 1990)
CSU
Jahr Stimmanteile Sitze Sitze in %
1970 56,4 % 124 60,8
1974 62,1 % 132 64,7
1978 59,1 % 129 63,2
1982 58,3 % 133 65,2
1986 55,8 % 128 62,7
1990 54,9 % 127 62,3
SPD
Jahr Stimmanteile Sitze Sitze in %
1970 33,3 % 70 34,3
1974 30,2 % 64 31,4
1978 31,4 % 65 31,9
1982 31,9 % 71 34,8
1986 27,5 % 61 29,9
1990 26,0 % 58 28,4
FDP
Jahr Stimmanteile Sitze Sitze in %
1970 5,6 % 10 4,9
1974 5,2 % 8 3,9
1978 6,2 % 10 4,9
1982
1986
1990 5,2 % 7 3,4
Die Grünen
Jahr Stimmanteile Sitze Sitze in %
1970
1974
1978
1982
1986 7,5 15 7,4
1990 6,4 12 5,9

Während der Verfassungsgerichtshof noch in den 1970er Jahren die Methode der Stimmenverrechnung grundsätzlich gebilligt hatte (Urteil des VerfGH vom 18.12.1975; VerfGHE 28, 222), entschied er 1992, dass die siebenfache Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens wegen der verzerrenden Wirkung mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht zu vereinbaren sei (Urteil des VerfGH vom 24.4.1992; VerfGHE 45, 54). Seit der Landtagswahl 1994 findet daher zur Stimmenverrechnung das Verfahren nach Hare-Niemeyer Anwendung (benannt nach Thomas Hare [1806-1891] und Horst F. Niemeyer [1931-2007]), das zu einer möglichst proportionalen Abbildung der Stimmen in Mandate führt (vgl. Art. 42 Abs. 2 LWG).

Überhangmandate

Die Kombination der Verhältniswahl mit der Wahl eines Teils der Abgeordneten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in Stimmkreisen bringt die Möglichkeit mit sich, dass eine Partei mehr Stimmkreise direkt gewinnt als ihr Mandate nach dem Stimmenanteil zustehen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit diesem Ergebnis umzugehen:

In seiner Fassung von 1949 sah das Landeswahlgesetz vor, dass in den Stimmkreisen direkt gewonnene Mandate den Bewerbern in jedem Fall erhalten bleiben. Um die Gesamtzahl der Abgeordneten nicht zu erhöhen, sollten dafür entsprechend weniger Listenmandate im Wahlkreis vergeben werden. Anwendung fand diese Regelung bereits bei der Wahl 1950: Die CSU gewann im Wahlkreis Schwaben zwei Stimmkreismandate mehr als ihr nach dem Stimmenanteil zustanden. Weil über die Liste zwei Mandate weniger zu vergeben waren, erhielten SPD und BP damit jeweils einen Sitz weniger.

Aufgrund dieser bedeutsamen Auswirkung wurde das Problem in der kommenden Wahlperiode erneut diskutiert. Künftig sollten Stimmkreismandate in jedem Fall zugeteilt werden – ohne dass es aber zu einem Abzug bei den Listenmandaten führen sollte. Die Neuregelung kam jedoch nicht zur Anwendung, da das LWG vor der Wahl 1954 erneut geändert wurde. Die Mehrheit sprach sich nunmehr dafür aus, dass Überhangmandate nicht mehr zugeteilt werden. Sollte eine Partei mehr Stimmkreise direkt gewinnen, als ihr nach dem Proporz Mandate zustehen, so sollten die Direktkandidaten mit den wenigsten Gesamtstimmen ohne Mandat bleiben. Auswirkungen hatte dies bei der Wahl 1954: Die CSU hatte in Niederbayern alle 12 Stimmkreise gewonnen. Weil ihr aber nur zehn Mandate zustanden, blieben die beiden Stimmkreiskandidaten mit den wenigsten Stimmen ohne Sitz im Landtag.

Auch dieses Ergebnis wurde als unbefriedigend empfunden, weil auf diese Weise die Vertretung der Stimmkreise durch jeweils einen eigenen Abgeordneten in Frage gestellt wurde. Vor der Wahl 1966 wurde daher eine Rückkehr zur früheren Regelung beschlossen: Überhangmandate sollten in jedem Fall zugeteilt werden, ohne dass es zu Abzügen bei den Listenmandaten kommen würde. Eine weitere Änderung ergab sich 1973 durch ein Gesetz, das auf Initiative der Staatsregierung verabschiedet wurde (LT-Drs. 7/4690): Um die Abweichungen vom Proporz auszugleichen, die durch die Überhangmandate entstehen, wurde festgelegt, dass auf die anderen Wahlvorschläge Ausgleichsmandate entfallen sollten.

Die Diskussion um die Überhangmandate blieb jedoch lange Zeit theoretisch: seit 1954 war es zu keinen Wahlergebnissen mehr gekommen, die zu Überhangmandaten geführt hätten. Erst bei der Wahl 2008 trat dieser Fall wieder ein: Die CSU hatte trotz hoher Stimmverluste fast alle Stimmkreise direkt gewonnen. Tatsächlich erreichte sie mit den Direktmandaten vier Sitze mehr als ihr proportional zustanden. Der Regelung des Landeswahlrechts entsprechend erhielten die SPD zwei und die Grünen ein Ausgleichsmandat (Die Berechnung der Ausgleichsmandate ist in Art. 44 Abs. 2 LWG geregelt. Die Anwendung der Vorschrift führte dazu, dass zwar vier Überhangmandate aber nur drei Ausgleichsmandate vergeben wurden). Bei der Wahl von 2018 konnte die CSU trotz erheblicher Verluste bei den Gesamtstimmen 93 von 99 Stimmkreisen direkt gewinnen (vgl. Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 30.10.2018). Nach dem Stimmenverhältnis hätten ihr nur 83 Mandate zugestanden. Die zehn überzähligen Sitze fielen ihr als Ausgleichsmandate zu. Zum Ausgleich des Proporzes erhielten die anderen Parteien insgesamt 15 Ausgleichsmandate. Anstelle der 180 vorgesehenen Abgeordneten gehören dem Bayerischen Landtag in der 18. Wahlperiode daher 205 Abgeordnete an.

Bewertung

Das bayerische Landeswahlrecht hat sich in den vergangenen 70 Jahren in seinen Grundsätzen bewährt. Es trägt zur regionalen Verankerung der Abgeordneten bei und gewährt mit seinen zwei Stimmen den Stimmberechtigten einen beachtlichen Einfluss bei der Zusammensetzung des Landtags. Soweit Änderungen am Wahlrecht vorgenommen wurden, spiegeln diese meist die Entwicklung in der Rechtsprechung – vor allem zur Wahlgleichheit – wider. Mit der von CSU und SPD initiierten Verfassungsreform von 1998 (vgl. LT-Drs. 13/9366) hat sich der Bayerische Landtag für eine Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre ausgesprochen. Er ist damit dem Trend aller Landesparlamente gefolgt. Gleichzeitig wurde die Mindestzahl der Abgeordneten von 204 auf 180 gesenkt.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) wonach es verfassungswidrig ist, unter Betreuung stehende Personen und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht auszuschließen, wurde dem Landesgesetzgeber die Aufgabe übertragen, in der laufenden Wahlperiode Art. 2 LWG entsprechend zu ändern und die Ausschlussgründe anzupassen.

Literatur

  • Gerhard Oehler, Bayerisches Kommunalwahlrecht, Kommentar, München 2. Auflage 2007.
  • Dietrich Thränhardt, Wahlen und politische Strukturen in Bayern. Historisch-soziologische Untersuchungen zum Entstehen und zur Neuerrichtung eines Parteiensystems (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 51), Düsseldorf 1973.
  • Klaus Unterpaul, Die Grundsätze des Landeswahlrechts nach der Bayerischen Verfassung im Lichte der Entwicklung von 1946 bis 1989 (Beiträge zum Parlamentarismus 7), München 1992.
  • Manfred Wegmann (Bearb.), Die kommunalen Ebenen in Bayern. Kommunal-Ordnungen und Wahlen (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit A 88), 7. aktualisierte Auflage München 2007.

Quellen

Externe Links

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Landeswahlgesetz, Landeswahlrecht, Wahlrecht

Empfohlene Zitierweise

Klaus Unterpaul, Landeswahlrecht (nach 1945), publiziert am 04.12.2019; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landeswahlrecht_(nach_1945)> (28.03.2024)