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Kammer der Reichsräte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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== Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte ==
== Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte ==


[[Datei:Kammer der Reichsraete 1868.jpg|thumb|Kammer der Reichsräte des Bayerischen Landtags, um 1868. ([https://stadtarchiv.muenchen.de/scopeQuery/detail.aspx?ID=780630 Stadtarchiv München, CHRON028], lizenziert durch [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de CC BY-SA 4.0])]]
[[Datei:Kammer der Reichsraete 1868.jpg|thumb|Kammer der Reichsräte des Bayerischen Landtags, um 1868. ([https://stadtarchiv.muenchen.de/scopeQuery/detail.aspx?ID=780630 Stadtarchiv München, CHRON028], lizenziert durch [https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/deed.de CC BY-ND 4.0])]]


Nach diesen Rechtsbestimmungen waren in der bayerischen Ersten Kammer folgende Gruppen vertreten:  
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| Adolf von Auer
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Version vom 7. September 2022, 11:27 Uhr

von Bernhard Löffler

August Seidel (1820-1904), Landtagsgebäude an der Prannerstraße in München, um 1885, Aquarell und Bleistift. (Münchner Stadtmuseum, Sammlung Graphik/Gemälde, Inventarnummer G-31/471, lizenziert durch CC BY-SA 4.0)
Landtagsgebäude in der Prannerstraße, Foto von 1912. (Stadtarchiv München, DE-1992-FS-NL-PETT2-3525, lizenziert durch CC BY-ND 4.0)

Als Kammer der Reichsräte bezeichnete man die Erste Kammer im Zweikammersystem der konstitutionellen Monarchie in Bayern. Sie wurde mit der Verfassung vom 26. Mai 1818 ins Leben gerufen und verschwand, wie die monarchische Staatsform, mit der Revolution vom 7. November 1918. Zum neuen republikanischen Freistaat passte das weitgehend aristokratisch zusammengesetzte und manche restfeudale Standesprivilegien bewahrende Oberhaus nicht mehr. Von 1818 bis 1918 aber hat die Kammer der Reichsräte zusammen mit der gewählten Kammer der Abgeordneten und mit dieser rechtlich gleichgestellt die parlamentarische Legislative gebildet und dabei ihren eigenen Beitrag zum politischen Funktionieren des konstitutionellen Staates geleistet.


Verfassungsgrundlagen: das Zweikammersystem in der konstitutionellen Monarchie

Die konstitutionelle Monarchie in Bayern kannte im gesamten langen 19. Jahrhundert bis 1918 ein Parlament, das bis 1848 Bayerische Ständeversammlung hieß, danach als Landtag bezeichnet wurde. Es war durchgehend in zwei Kammern aufgeteilt, wie in den meisten deutschen Einzelstaaten und auch in zahlreichen europäischen Ländern. Sie besaßen je gleiche Rechte, waren aber unterschiedlich zusammengesetzt. Es handelte sich um die nach veränderlichen Kriterien gewählte Abgeordnetenkammer oder Zweite Kammer sowie um die vom König ernannte bzw. berufene Erste Kammer. In Bayern wurde sie Kammer der Reichsräte genannt, in anderen Staaten etwa auch Ober- oder Herrenhaus. Diese Erste Kammer beruhte auf den Prinzipien Geburt, Vermögen und Verdienst. Unbeschadet der Tatsache, dass der Kammer der Reichsräte stets der zeremonielle Vorrang eingeräumt wurde, galten beide Kammern zusammen staatsrechtstheoretisch als Repräsentation des Gesamtvolkes und nicht als Vertretungen bestimmter Stände. Sämtliche bayerischen Abgeordneten wie Reichsräte mussten dementsprechend bei Kammereintritt „Treue dem König, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staats-Verfassung“ schwören und beeiden, dass im Landtag „nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen“ zu beraten seien (Bay. Verf. 1818, Tit. VII § 25). Die staatsrechtliche Grundlage für Zusammensetzung, Zuständigkeiten wie politische Praxis blieb dabei stets die Verfassung des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818 mit ihren einschlägigen Regelungen vor allem in den Titeln VI und VII, ergänzt um drei ebenfalls 1818 erlassene Verfassungsbeilagen (IV: Edikt, die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betr.; V: Edikt über den Adel im Königreiche Baiern; VII: Edikt über die Familienfideikommisse) sowie ein eigenes Verfassungsgesetz vom 9.3.1828 zur Definition der Gruppe der erblichen Reichsräte (sog. „authentische Interpretation“).

Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte

Kammer der Reichsräte des Bayerischen Landtags, um 1868. (Stadtarchiv München, CHRON028, lizenziert durch CC BY-ND 4.0)

Nach diesen Rechtsbestimmungen waren in der bayerischen Ersten Kammer folgende Gruppen vertreten:

  1. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses (zeitweise waren das nur vier, Anfang des 20. Jahrhunderts aber 18-19 berechtigte Personen);
  2. die vier Kronbeamten des Königreichs, soweit die Ämter besetzt waren (Obersthofmeister, Oberstkämmerer, Oberstmarschall und Oberstpostmeister, durchweg aus standesherrlichen Familien rekrutiert);
  3. die Erzbischöfe von München-Freising und Bamberg, zudem ein weiterer, vom König auszuwählender bayerischer Bischof sowie der jeweilige Präsident des protestantischen Oberkonsistoriums;
  4. die knapp 20 Häupter der ehemals reichsständischen, reichsunmittelbaren Fürsten- und Grafenhäuser (die sog. Standesherren), so sie Besitztitel im Königreich Bayern hatten, mit einem auf den ältesten Familienagnaten vererbbaren Reichsratssitz;
  5. eine vom König ausgewählte und ernannte Gruppe erblicher adeliger Reichsräte unter der Voraussetzung, dass deren Grundbesitz in einem „Lehen- oder Fideicommissarischen Verband“ organisiert war; ein solcher Verband war nach der VII. Verfassungsbeilage grundsätzlich nur Adeligen gestattet und bedeutete, dass der darin gebundene Grund und Boden in der Vermögenssubstanz (nicht im Ertrag) als unveräußerlich deklariert wurde; für die Option eines Reichsratssitzes musste dieser fideikommissarische Besitz überdies ein Grund- und Dominikalsteuersimplum von mindestens 300 Gulden jährlich abwerfen und eine „agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der männlichen Erstgeburt“ fixiert sein (Bay. Verf. 1818, Tit. VI § 3); konkret lief diese Konstruktion auf die Vertreter der alten landsässigen Adelsfamilien à la Arco, Preysing oder Toerring hinaus, ohne die vielen, zumeist in Kondominien mit Erbteilung organisierten fränkischen ehemaligen Reichsritterschaften; zwischen 1818 und 1918 erhöhte sich die Größe dieser Gruppe von anfangs 10-15 auf zuletzt über 30 Personen;
  6. schließlich Personen, „welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer adeligen Geburt, oder ihres Vermögens“ zu Mitgliedern auf Lebenszeit ernannt hatte (Bay. Verf. 1818, Tit. VI § 2 Satz 6); die Zahl dieser Gruppe hatte zwischen 1818 und 1918 eine Größe von 10 bis 18 Personen.

Während der König also in seiner Ernennung bei den Kategorien der Prinzen, Kronbeamten, Erzbischöfe, Oberkonsistorialpräsidenten und Standesherren an eine verfassungsmäßig vorgegebene Personengruppe gebunden war – wobei er jedoch Kronämter verlieh, Erzbischöfe nominierte und Oberkonsistorialpräsidenten ernannte –, war er bei den übrigen erblichen und lebenslänglichen Reichsräten in seiner Auswahl frei. Allerdings wurde die Zahl der auf Lebenszeit ernannten Reichsräte von der Verfassung eingeschränkt auf höchstens den „dritten Theil der erblichen“ (Bay. Verf. 1818, Tit. VI § 4). Damit sollte bewusst die Möglichkeit eines sog. Pairsschubs (der gezielten Ernennung königsfreundlicher Mitglieder, um die Mehrheitsverhältnisse zu ändern) begrenzt werden. Insgesamt wahrte das Personalprofil der Kammer damit veritable aristokratische, restfeudale Elemente. Sie wurden über die Epochenschwelle um 1800 ins moderne Staatsbayern transferiert, dort mit (rein quantitativ allerdings stets unterrepräsentierten) bürgerlich-plutokratischen (Geldadel bzw. großbürgerliche Firmenbesitzer) oder etatistisch-meritokratischen (Beamte und Personen, die aufgrund ihrer Verdienste ausgewählt wurden) Einflüssen kombiniert und in gewissem Umfang mit Auswahlmöglichkeiten für den ernennenden Monarchen verbunden.

Anders als die Kammer der Abgeordneten, deren Zusammensetzung sich im Laufe des 19. Jahrhunderts nach mehrmaliger Revision des Landtagswahlrechts (v.a. 1848 und 1906) modernisierte, blieb die Kammer der Reichsräte in ihrer personellen Struktur bis 1918 unverändert.

Zusammensetzung / Mitgliederentwicklung
1819 1834 1848 1866 1883 1897 1905 1912 1918
Prinzen 5 5 4 9 11 12 18 18 13
Kronbeamte 3 3 2 2 3 3 2 2 4
Geistliche 4 4 4 4 4 4 4 4 4
Standesherren 15 16 20 19 15 19 19 17 17
Erbliche Reichsräte 15 10 16 20 23 25 29 32 31
Reichsräte auf Lebenszeit 12 10 13 14 15 16 17 18 17
Gesamt 54 48 59 68 71 79 89 91 86

Angaben nach: Löffler, Kammer der Reichsräte 1848 bis 1918, 66; Götschmann, Bayerischer Parlamentarismus, 75 u. 82; Ostadal, Kammer der Reichsräte in Bayern von 1819 bis 1848 , Tab. II.

Rechtsstruktur und Zuständigkeiten

Geschäftsordnung von 1851, Montage von Buchdeckel und Titelblatt. (Bayerische Staatsbibliothek, Bavar. 1021-1851)

Die rechtlichen Kompetenzen der Reichsräte erfuhren zwischen 1818 und 1918 einige kleinere Anpassungen, wurden aber in ihrem Kernbestand ebenfalls die ganze Zeit hinweg nicht angetastet. Sie entsprachen genau denjenigen der Abgeordneten und umfassten als materielle Kernrechte:

  • das Mitwirkungsrecht an der Gesetzgebung,
  • das Gesetzesinitiativrecht (seit 1848),
  • das Recht zur Prüfung des Staatshaushalts
  • das Recht zur Bewilligung der Steuern.

Hinzu kamen als sog. politisch formelle Rechte:

  • das Informations-,
  • Petitions-,
  • Beschwerde-,
  • Anklage- und Legimitationsprüfungsrecht,
  • seit 1848 das Interpellationsrecht (parlamentarische Anfrage an die Regierung),
  • ferner ebenfalls seit 1848 das Recht einer erweiterten Ministeranklage (freilich ohne dass damit eine moderne parlamentarisch-politische Ministerverantwortlichkeit verbunden gewesen wäre).

Beide Parlamentskammern berieten und beschlossen in getrennten Häusern und Sitzungen und waren für sich völlig selbständig. Jedoch stellte nur ihre übereinstimmende Willenserklärung dem König gegenüber den staatsrechtlich gültigen Landtagsbeschluss dar, oder anders gewendet: Jedes der beiden Häuser hatte absolutes Vetorecht. Das unterschied die Konstruktion der konstitutionellen Monarchie in Bayern auch von späteren Zweikammersystemen des 20. Jahrhunderts, etwa der Position des englischen Oberhauses seit der Reform von 1911 (Parliament Act) oder des Bayerischen Senats zwischen 1947 und 1998, für die nur komplementäre, beratende oder gutachterliche Funktionen mit allenfalls aufschiebendem Vetocharakter fixiert waren.

Verspätete Reforminitiativen im Herbst 1918

Sowohl hinsichtlich ihrer Zusammensetzung wie ihrer Zuständigkeiten konnten sich Reichsräte, Regierung und Parteien nur äußerst zögerlich, viel zu spät und nur ansatzweise zu Modernisierungen der Ersten Kammer durchringen – Initiativen, die unmittelbar von der Zeit überholt wurden. Erst unter dem rasant zunehmenden Druck der politischen Krise einigte man sich im sog. Abkommen zwischen Regierung und Landtagsparteien vom 2. November 1918 auf den Weg einer Ent-Aristokratisierung und einer Erweiterung zu einer berufsständischen Instanz. Es war daran gedacht, die bisherigen Reichsratsgruppen um Vertreter aus Städten, Handel und Industrie, Handwerk, Landwirtschaft, Hochschulen und Arbeiterschaft, die von entsprechenden Berufskörperschaften, Hochschul- und Kommunalgremien zu präsentieren gewesen wären, zu ergänzen. Außerdem wurde in dem Abkommen für die Erste Kammer künftig nur noch ein zweimaliges aufschiebendes Gesetzesvetorecht (wie im englischen Oberhaus nach 1911) vorgesehen. Diese Verfassungsänderungen wurden jedoch nicht mehr wirksam, die Revolution kam ihnen zuvor. In anderen deutschen Staaten hatte man hier etwas früher reagiert (in Baden 1904, in Württemberg 1906, in Preußen mit der kaiserlichen Osterbotschaft 1917), jedoch auch dort, ohne letztlich das Regime bewahren zu können. In Bayern wie anderorts verschwanden die Ersten Kammern mit dem monarchischen System ohne großen Aufhebens und in einer resigniert-widerstandslosen Lethargie der alten Funktionsträger.

Staatstheoretische Diskurse und gesellschaftspolitische Legitimierung

Adresse der Kammer der Reichsräte von 1819, Montage von Buchdeckel und Titel. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Don.Reg. 3 b)

Die Konstruktion des Zweikammersystems und seiner Oberhäuser sicherte bestimmten traditionellen Eliten erhebliche Privilegierungen. Unter den Bedingungen nachabsolutistischer konstitutioneller Staatlichkeit war dies vermehrt begründungspflichtig. Es bedurfte der staatstheoretisch-gesellschaftspolitischen Legitimierung und hatte einen Diskurs zur Folge, der nicht nur auf Bayern beschränkt war und folgende zentralen Argumentationslinien kannte.

Zunächst gab es gleichsam tagespolitische Bedingungen und Begründungen. So dienten die Ersten Kammern nicht zuletzt als Instrument zur Einbindung der sog. Standesherren in die neuen Herrschafts- und Staatsordnungen. Im Zuge der Umwälzungen durch und nach Napoleon (1769-1821, 1799-1814 Kaiser der Franzosen) war immerhin eine ganze Schicht ehemals reichsunmittelbarer Fürsten und Grafen revolutionär herrschaftsenteignet worden. Das wollte man nach 1813 rechtfertigen und abfedern, und man tat dies durch eine übernationale diplomatische Rahmensetzung: In Artikel 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde für alle deutschen Einzelstaaten die Rechtslage der Standesherren als eine eigene Schicht nicht-souveräner, aber mit den regierenden Dynasten ebenbürtiger Hocharistokratie definiert. Um sie zu beruhigen und möglichst geräuschlos zu integrieren, wurden ihnen einige exklusive Vorrechte unterhalb der Souveränität zugestanden; Heinz Gollwitzer (1917-1999) spricht von „Unterlandesherrschaften“. Das politisch wohl bedeutsamste Privileg war dabei die erbliche Mitgliedschaft in den Ersten Kammern für die jeweiligen Oberhäupter der Familien, und zwar in jedem Einzelstaat, sobald sich dort Besitz von reichsunmittelbarer Qualität befand und seien es nur Rechte an einem Fischweiher. Es waren also je standesherrlicher Familie Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Herrenhäusern möglich oder beim Zuschnitt etwa der Thurn und Taxis, Oettingen-Wallerstein oder der diversen Hohenlohe-Zweige sogar üblich.

Auch jenseits der Standesherren bewahrten die Oberhäuser einen Restbestand alter Adelsprivilegien. Ihr Profil war bewusst retardierend, sie entsprachen – aller Verfassungsnorm der Repräsentation des Gesamtvolks zum Trotz – in vielem doch einer „Sondervertretung privilegierter Stände oder Personen“ (Grimm, Verfassungsgeschichte, 123). Die Ersten Kammern wurden dementsprechend auch in den konzeptionellen Begründungen als beharrende Gegengewichte zu den als progressiv eingeschätzten gewählten Abgeordnetenhäusern bezeichnet. Dies entsprach auch dem Selbstverständnis der bayerischen Reichsräte, die es in ihrer ersten Adresse 1819 als Ziel ihres Wirkens bezeichneten, „dem Drange nach Veränderungen und Verbesserungen“ seitens der gewählten Kammer einen „Damm, dem Wandelbaren Festigkeit, der Beweglichkeit Stätigkeit entgegen zu sezen, damit der Monarch auf der erhabensten Stufe bleibe, unerreichbar und unverlezlich“. Wo die Zweite Kammer das „Princip des Fortschreitens“ abbilde, so die Erste dasjenige „der Dauer und Stetigkeit“, das nur bei „äußerster Nothwendigkeit“ in Frage gestellt werden dürfe. (Verh. der Kammer der Abgeordneten, Sten. Ber., Bd. I, 1819, 194 u. 309). Staatstheoretisch hat man sich dabei an den Vorstellungen Charles de Montesquieus (1689-1755) oder Benjamin Constants (1767-1830) orientiert, die von „Vertretungen der Qualität und Dauer“ gegenüber den „auf Wahl und Quantität“ beruhenden Unterhäusern handelten (Schnabel, Geschichte, Bd. II, 139). Unmittelbare praktische Vorbilder waren das House of Lords in der englischen Parlamentarismus-Tradition und die französische Chambre des Pairs, wie sie 1814 in der postrevolutionären Charte constitutionelle installiert worden war.

In Deutschland lief überdies im Hintergrund eine gesellschaftspolitische bzw. -ethische Debatte, deren Inhalte auch im bayerischen Rahmen rezipiert und beispielsweise im Zuge von Vorschlägen zu einer möglichen korporativen Erweiterung der Kammer immer wieder erörtert wurden. Die Diskussion wurde getragen von Ideengebern wie den konservativen Staatsrechtlern Friedrich Julius Stahl (1802-1861) oder Heinrich Zoepfl (1807-1877), reichte aber weit hinein in gemäßigt liberale Kreise eines Johann Caspar Bluntschli (1808-1881, 1861-1868 Mitglied der badischen Ersten Kammer) oder Robert von Mohl (1799-1875, seit 1857 Mitglied der badischen Ersten Kammer, 1867-1872 deren Präsident). Mit dem Prinzip Stetigkeit und Dauer war bei ihnen die Idee einer korporativ-ständischen, vom grundbesitzenden Adel fundierten Gesellschaftsordnung verbunden, die als genossenschaftliches Beteiligungs- und Moderationselement und als Bollwerk vor dem Thron wie vor der Tyrannei fungieren sollte. Die Oberhäuser erschienen hier nicht einfach als Königskammern oder Regierungsanstalten, sondern als Kräfte sui generis, gleichermaßen gerichtet gegen „demokratische Springfluten“ von unten wie dynastische Anmaßung von oben und mit der Kernaufgabe eines unabhängigen „Vermittlungsbandes zwischen König und Volksvertretung“, das vernünftig die Interessen ausgleiche (F.J. Stahl). Die „organisch-korporative“ Stimme solle Entscheidungen gewährleisten, die „nicht auf dem bloßen Majoritätsprinzip, sondern auf der Einsicht überwiegenden Nutzens“ beruhten (R. Mohl). Auch das war an Montesquieu angelehnt, der von regulierend-moderierenden Akten sprach und den Adel als „pouvoir intermédiare“ ansah. (Schnabel, Geschichte, Bd. II, 139 ff.).

Politische Urteile und politische Praxis

Sitzungssaal der Kammer der Reichsräte. Foto von 1912. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025989)
Präsidium der Kammer der Reichsräte. Foto von 1912. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025990)
Landtag an der Prannerstraße, Zimmer des Finanzausschusses. Foto 1912. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025983)

Angesichts der überwiegend konservativen, mitunter reaktionären Legitimierungen der Ersten Kammern fielen bei Zeitgenossen und fallen die retrospektiven politischen Bewertungen recht eindeutig aus: Die Kammern seien illiberal, reformunfähig, überholt, reine Blockadeinstrumente. Besonders die Zusammensetzung mit dem deutlichen Übergewicht der Standesherren, des traditionellen grundbesitzenden Adels, einigen Bischöfen und regierungsnahen Beamten wurde kritisiert. Schon Zeitgenossen schätzten, dass die „geistige Bedeutung und parlamentarische Brauchbarkeit“ vieler Kammermitglieder „im Durchschnitte unter der Mittelmäßigkeit“ (Robert v. Mohl) liege. Kardinal Michael von Faulhaber (1869-1952, Erzbischof von München und Freising 1917-1952), der als Münchner Erzbischof kurzzeitig noch Reichsrat war, stellte deprimiert fest, die Oberhäuser beherbergten „wirklich nicht die geistige Auslese“ der Königreiche. (Zit. bei Löffler, Kammer 1996, 500 u. 511).

Aber zum einen konnte man dieses Urteil natürlich auch für manche gewählte Abgeordnete fällen – einmal abgesehen davon, dass sich auch dort im 19. Jahrhundert nicht besonders viele Demokraten im modernen Sinn fanden, sondern die allermeisten etwa für ständischen Zensus eintraten und sich von der Republik als Staatsform distanzierten. Zum anderen muss man mit Blick auf die tatsächliche parlamentarische Praxis für die Ersten Kammern selbst differenzieren. In den süd- und mitteldeutschen Oberhäusern fanden sich in ihren tonangebenden, aktiven Teilen immer sehr rege und bewusste Parlamentarier (nicht Demokraten). In der Tagespolitik der Kammer der Reichsräte, in ihrer Ausschussarbeit und unter den Ausschussvorsitzenden, in der Übernahme wichtiger Berichterstattungen und den sachpolitischen Abstimmungen untereinander, dominierten nicht die Prinzen, Standesherren oder betriebsfernen Adeligen vom alten Schlag, sondern weit mehr die qualifizierten Juristen, Beamten (mit ehemaligen Ministern, Regierungs- oder Gerichtspräsidenten), Professoren, Unternehmer, Militärs oder Geistlichen. Sie übernahmen weitgehend die Initiative und gaben – je länger, je mehr – den Aktionsmaßstab und die Verhaltensmuster vor.

In Bayern waren das zumeist die zahlenmäßig eigentlich unterrepräsentierten, aber recht zuverlässig anwesenden lebenslänglichen Reichsräte sowie manche arbeitswillige bzw. -fähige erbliche Reichsräte: Finanzfachleute und Bankiers wie Wilhelm von Finck (1848-1924) oder Adolf von Auer (1831-1916), Unternehmer wie Theodor von Cramer-Klett sen. (1817-1884) oder Lothar von Faber (1817-1896), Juristen wie Eduard von Bomhard (1809-1886, bayerischer Justizminister 1864-1867) oder Generäle wie Hermann von Haag (1843-1935), frühe Parteipolitiker wie Georg von Franckenstein (1825-1890, MdR Zentrum 1872-1890) oder Peter Carl von Aretin (1814-1887, MdR Zentrum 1871-1887), agrarische Verbandslobbyisten wie Hans Karl von Thüngen (1851-1926), Julius von Niethammer (1798-1882, Präsident Landwirtschaftlicher Verein 1857-1882) und Ludwig von Lerchenfeld-Köfering (1837-1907, Kammerpräsident 1893-1904, Präsident Landwirtschaftlicher Verein 1882-1893) oder engagierte Agrarunternehmer wie Franz Ludwig von Stauffenberg (1801-1881, Kammerpräsident 1849-1881). Diesem Stil hatten sich auch die aktiven Hoch-Aristokraten wie Karl von Leiningen (1804-1856, Kammerpräsident 1842-1848, Präsident des Reichsministeriums in Frankfurt 1848), Chlodwig von Hohenlohe-Schillingsfürst (1819-1901, bay. Ministerratsvorsitzender 1866-1870, Reichskanzler 1894-1900), Carl Ernst Fugger zu Glött (1859-1940, Kammerpräsident 1911-1918), Ernst Alban von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg (1854-1931, Kammerpräsident 1905-1911) oder dessen Vetter Karl Heinrich von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (1834-1921, MdR Zentrum 1871/72, Präsident ZdK) anzupassen, wollten sie Einfluss im alltäglichen Parlamentsbetrieb gewinnen. Die meisten Prinzen königlichen oder herzoglichen Geblüts, viele Standesherren und nicht wenige altadelige Großgrundbesitzer erschienen dagegen gar nicht zu den Sitzungen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts und spätestens seit den 1870er Jahren professionalisierten so auch viele Mitglieder der Kammer der Reichsräte ihren Politikstil, etablierten sich moderne parlamentarische Beratungs- und Entscheidungsverfahren. Sie wurden angesichts der immer komplexer werdenden Materien in Fragen der Finanz-, Wirtschafts-. Verkehrs- oder Sozialpolitik und einer Vervielfältigung der Interventionsbereiche des Staates weithin von bürgerlichen Handlungsmustern getragen, schlossen teilweise einen recht agilen interessenpolitischen Lobbyismus ein und waren überdies beeinflusst vom expandierenden Vereins-, Verbands- und Parteienwesen. Das vielfach „ständische Rekrutierungsprinzip“ bestimmte immer weniger die Arbeitsweise (Grimm, Verfassungsgeschichte, 125). Auf manchen Politikfeldern entspannen sich ausgesprochen modern anmutende Debatten, zwar stets mitbestimmt von spezifischen Interessen, aber doch insgesamt auf der Höhe der Zeit: etwa in agrarpolitischen Fragen, bei Problemen der Sozialpolitik, Verkehrserschließung und Steuerreform oder sogar beim Thema Umweltschutz im Kontext des Bauvorhabens eines Kraftwerks am Walchensee.

Die Erste Kammer war dabei kein monolithischer feudal-aristokratischer Block, sondern vielfach binnendifferenziert mit unterschiedlichen parteipolitischen, weltanschaulichen oder ökonomischen Akzenten und einer enormen sozialen Spannweite vom Standesherrn bis zum Bildhauer (Ferdinand von Miller, 1813-1887). Wohl gab es hier auch das Streben erfolgreich-beflissener Bürger nach Nobilitierung und restfeudalem Prestige, nicht selten auch eine gouvernementale Grundstimmung. Dennoch kann man für Bayerns Oberhaus (viel stärker jedenfalls als für das Preußische Herrenhaus) durchaus das Profil eines „amalgamierten“ politischen Establishments erkennen, in dem sich aristokratische Traditionen mit neuen bürgerlichen Politikformen verbanden. Dass die Erste Kammer folglich auch als politische Kraft eigenen Gewichts agierte, haben gerade Parlamentspraktiker schon in der Zeit wahrgenommen: Es werde immer wieder die Gleichung aufgestellt „Regierung = Reichsrat“. Das sei aber falsch, es gebe im konstitutionellen Leben drei gleichberechtigte Faktoren: Kammer der Abgeordneten, König mit Regierung (oder andersherum) sowie die Kammer der Reichsräte (so die Zentrumsabgeordneten Heinrich Held [1868-1938, bayerischer Ministerpräsident 1924-1933] und Sebastian Ruedorffer [1854-1926] 1908, zit. bei Albrecht [Hg.], Protokolle, Bd. IV, 118, 123).

Kammerpräsidenten

Erste Präsidenten
Name Amtszeit Reichsratssgruppe Porträt
Karl Philipp Fürst von Wrede 1819-1838 Erblicher Reichsrat Karl Philipp Fürst von Wrede (1767-1838). (Bayerische Staatsbibliothek, port-011064)
Sebastian Frhr. von Schrenck-Notzing 1839-1842 Reichsrat auf Lebenszeit Sebastian Freiherr von Schrenck-Notzing (1774-1848). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-026344)
Karl Emich Fürst zu Leiningen 1842-1848 Standesherr Karl Emich Fürst zu Leiningen (1804-1856). (Bayerische Staatsbibliothek, port-026345)
Franz Ludwig Frhr./Graf Schenk von Stauffenberg 1849-1881 Erblicher Reichsrat Franz Ludwig Schenk von Stauffenberg (1834-1901). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv ana-003095)
Georg Arbogast von und zu Franckenstein 1881-1890 Erblicher Reichsrat Georg Arbogast von und zu Franckenstein (1825-1890). (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
Clemens Graf von Toerring-Jettenbach 1890-1891 Erblicher Reichsrat Clemens Maria Graf zu Toerring-Jettenbach (1826-1891). (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
Carl Ludwig Fürst Fugger von Babenhausen 1891-1893 Standesherr Carl Ludwig Fürst Fugger von Babenhausen (1829-1906). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-026349)
Ludwig Graf von Lerchenfeld-Köfering 1893-1904 Erblicher Reichsrat Ludwig Graf von Lerchenfeld-Köfering (1837-1907). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-026350)
Ernst Alban Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg 1905-1911 Standesherr Ernst Alban Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg (1854-1931). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-026351)
Carl Ernst Graf/Fürst Fugger zu Glött 1911-1918 Standesherr Carl Ernst Maria von Fugger von Glött (1859-1940). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-005931)
Zweite Präsidenten
Name Amtszeit Reichsratsgruppe Porträt
Franz Erwein Graf von Schönborn 1819-1822 Standesherr Franz Erwein von Schönborn (1776-1840). (Bayerische Staatsbibliothek, port-035064)
Ludwig Fürst zu Oettingen-Wallerstein 1822-1825 Standesherr Ludwig zu Oettingen-Wallerstein (1791-1870). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-023087)
Joseph Maria Frhr. von und zu Fraunberg 1825-1827 Erzbischof von Bamberg Joseph Maria Freiherr von und zu Fraunberg (1768-1842). (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
Maximilian Graf von Montgelas 1827-1831 Erblicher Reichsrat Maximilian Graf von Montgelas (1759-1838). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-007272)
Joseph Maria Frhr. von und zu Fraunberg 1834-1837 Erzbischof von Bamberg
Johann Alois Fürst von Oettingen-Spielberg 1837-1840 Standesherr Johann Alois Fürst von Oettingen-Spielberg (1788-1855). (Österreichische Nationalbibliothek, Bildarchiv und Grafiksammlung, PORT_00114825_01)
Carl Graf von Arco-Valley 1840-1846 Reichsrat auf Lebenszeit Carl Maria von Arco (1769-1856). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-008755)
Ludwig Fürst von Oettingen-Wallerstein 1847 Standesherr
Friedrich von Zu Rhein 1848-1849 Reichsrat auf Lebenszeit Friedrich Carl Freiherr von Zu Rhein (1802-1870). (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
Carl Graf von Seinsheim 1849-1864 Reichsrat auf Lebenszeit Carl Graf von Seinsheim (1784-1864). (Bayerische Staatsbibliothek, port-025210)
Karl August Joseph Frhr. von Kleinschrod 1865-1866 Reichsrat auf Lebenszeit Karl August von Kleinschrod (1797-1866). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-031975)
Wilhelm Frhr. von Thüngen 1867-1871 Reichsrat auf Lebenszeit Wilhelm von Thüngen (1805-1871). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025210)
Karl Frhr. von Schrenck-Notzing 1871-1884 Reichsrat auf Lebenszeit Karl Freiherr von Schrenck-Notzing (1806-1884). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-031970)
Adolph Frhr. von Pfretzschner 1885-1893 Reichsrat auf Lebenszeit Adolph von Pfretzschner (1820-1901). (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
Theodor von Fries 1893-1899 Reichsrat auf Lebenszeit Theodor von Fries (1823-1909). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-036525)
Adolf von Auer 1899-1913 Reichsrat auf Lebenszeit Adolf von Auer (1831-1916). Ausschnitt aus einer Fotografie von 1912. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025990)
Friedrich Krafft Graf von Crailsheim 1913-1918 Reichsrat auf Lebenszeit Friedrich Krafft Graf von Crailsheim (1841-1926). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-017046)

Angaben nach: Löffler, Kammer der Reichsräte 1848 bis 1918, 620f.; Ostadal, Kammer der Reichsräte in Bayern von 1819 bis 1848, Tab. III.

Quellen

a) gedrucke Quellen:

b) Archivalien:

  • Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Bestand Ministerium des Inneren (MInn), 47151-47373.

Literatur

  • Willy Albrecht, Landtag und Regierung in Bayern am Vorabend der Revolution von 1918. Studien zur gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklung Deutschlands von 1912-1918 (Beiträge zu einer historischen Strukturanalyse Bayerns im Industriezeitalter 2), München 1968.
  • Joseph Bauch, Die staatsrechtliche Entwicklung der bayerischen Kammer der Reichsräte 1818-1918, München 1948.
  • Carl August von Drechsel, Die Reichsräte der Krone Bayerns, München 1953 [mit Namenslisten zur Zusammensetzung der Kammer].
  • Dirk Götschmann, Bayerischer Parlamentarismus im Vormärz. Die Ständeversammlung des Königreichs Bayern 1818-1848 (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus), Düsseldorf 2002.
  • Heinz Gollwitzer, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918, 2. Aufl. Stuttgart 1964.
  • Dieter Grimm, Deutsche Verfassungsgeschichte 1776-1866. Vom Beginn des modernen Verfassungsstaats bis zur Auflösung des Deutschen Bundes (Neue Historische Bibliothek, edition Suhrkamp 271), Frankfurt/Main 1988.
  • Bernhard Löffler, Die bayerische Kammer der Reichsräte 1848 bis 1918. Grundlagen, Zusammensetzung, Politik (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 108), München 1996.
  • Bernhard Löffler, Kammer der Reichsräte und Bayerischer Senat, in: Walter Ziegler (Hg.), Der Bayerische Landtag vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart. Probleme und Desiderate historischer Forschung (Beiträge zum Parlamentarismus 8), München 1995, S. 205-224.
  • Bernhard Löffler, Die Ersten Kammern und der Adel in den deutschen konstitutionellen Monarchien. Aspekte eines verfassungs- und sozialgeschichtlichen Problems, in: Historische Zeitschrift 265 (1997), S. 29-76.
  • Bernhard Löffler, „Vertretungen der Qualität und Dauer“. Sind Kammer der Reichsräte und Bayerischer Senat Erinnerungsorte der Demokratie?, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 81 (2018), S. 129-144.
  • Karl Möckl, Der moderne bayerische Staat. Eine Verfassungsgeschichte vom aufgeklärten Absolutismus bis zum Ende der Reformepoche (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern III/1), München 1979.
  • Karl Möckl (Hg.), Hof und Hofgesellschaft in den deutschen Staaten im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert (Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit 18), Boppard am Rhein 1990.
  • Hubert Ostadal, Die Kammer der Reichsräte in Bayern von 1819 bis 1848. Ein Beitrag zur Geschichte des Frühparlamentarismus (Miscellanea Bavarica Monacensia 12), München 1968.
  • Rolf Schier, Standesherren. Zur Auflösung der Adelsherrschaft in Deutschland 1815-1918 (Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts A/11), Bonn 1978.
  • Franz Schnabel, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, Bd. II, 2. Aufl. Freiburg i. Br. 1949. [zum Konstitutionalismus und Zweikammersystem bes. S. 123-173].

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Bernhard Löffler, Kammer der Reichsräte, publiziert am 07.09.2022; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kammer_der_Reichsräte> (29.03.2024)