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Grundrechte in der bayerischen Verfassungsgeschichte

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Fabian Wittreck

Menschen- und Staatsbürgerrechte, die in der Regel in der Verfassung verbürgt sind. Ihre Wurzeln in der modernen Verfassungsgeschichte liegen v. a. in der Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts. Die bayerischen Verfassungen von 1818 und 1919 enthielten ebenso einen Grundrechtekatalog wie die Verfassung von 1946.

Vor- und Frühformen von Grundrechten in der bayerischen Verfassungsgeschichte

Fasst man "Grundrechte" im modernen Sinne als (typischerweise schriftlich niedergelegte) Individualrechte mit Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, so beginnt die bayerische Grundrechtsgeschichte mit der kurzlebigen "Rheinbundverfassung" vom 1. Mai 1808, die den Bürgern Sicherheit der Person und des Eigentums, "vollkommene Gewissensfreiheit" und Pressefreiheit garantierte (Erster Titel, § VII Abs. 1) sowie die Leibeigenschaft aufhob (Erster Titel, § III). Das ebenfalls in der Verfassungsurkunde enthaltene Versprechen, ein modernes "bürgerliches und peinliches Gesetzbuch" einzuführen (Fünfter Titel, § VII), wurde allerdings nur zur Hälfte eingelöst (Strafgesetzbuch 1813). Die Hoffnung auf weitere (einfachgesetzliche) Gewährleistungen liberaler und egalitärer Natur nach Art der napoleonischen Gesetzbücher blieb damit unerfüllt.

Freilich schneidet eine solche Fixierung auf positivierte Rechtsgewährleistungen mannigfaltige Entwicklungsstränge ab, die in die Zeit vor der Französischen Revolution zurückreichen und durchaus als "Vor- und Frühgeschichte" der Grundrechte in Bayern angesprochen werden können. Als autochthone Traditionen in diesem Sinne dürfen namentlich Garantien zugunsten der Stände nach Art der altbaierischen Freiheitsbriefe des 16. Jahrhunderts gelten. Grundrechtsanaloge Gewährleistungen begegnen ferner im Bereich des Rechtsschutzes: zu nennen wären bereits die Vorkehrungen des Codex Juris Bavarici Judiciarii von 1753 zugunsten eines fairen Verfahrens. Eine betont individualgerichtete Prägung nimmt in diesem Kontext schließlich das als Gewohnheit verbürgte Recht der Untertanen an, sich mit Bitten und Beschwerden ("Suppliken") an den Landesherrn zu wenden.

Konzentriert man sich ungeachtet dieser Vorläufer auf die in den Verfassungsurkunden gewährleisteten Individualrechte, so weist die bayerische Verfassungsgeschichte seit der Epoche des Konstitutionalismus eine ausgeprägte Grundrechtstradition auf, die nur in der NS-Zeit unterbrochen wurde. In der deutschen Verfassungsentwicklung regelrecht singulär ist die jeweilige Flankierung der (materiellen) Rechtsgarantien mit prozessualen Instrumenten zu ihrer Effektuierung; hier fungiert Bayern bis in die Gegenwart hinein als Vorreiter (s. u.).

Bayerische Landesgrundrechte in der Phase des Konstitutionalismus (1818-1918)

Die Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818 nahm die Regelungen der Rheinbundverfassung wieder auf und sah in ihrer Präambel sowie in ihrem Titel IV (§§ 1-14) einen umfangreichen und vergleichsweise fortschrittlichen Grundrechtekatalog vor, der namentlich den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, Sicherheit und Freiheit der Person, das Eigentum, das Recht auf den gesetzlichen Richter, Gewissens- und Pressefreiheit, Lastengleichheit sowie die Auswanderungsfreiheit gewährleistete. Bemerkenswert ist die in Titel VII § 21 der Verfassung vorgesehene Möglichkeit der Bürger, einer Verletzung dieser Rechte im Wege der Beschwerde zu beiden Kammern der Ständeversammlung nachzugehen. Von dieser prozessualen Korrolargarantie machten etwa in der Landtagsperiode 1873/75 bayerische Jesuiten gegen die Kulturkampfgesetze in aufsehenerregender Weise (wenn auch ohne Erfolg) Gebrauch.

Die Episode illustriert die vergleichsweise geringe effektive Garantiewirkung der Grundrechtsgewährleistungen der konstitutionellen Epoche. Ihr standen dogmatisch der noch nicht durchgesetzte Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Recht und faktisch die Machtinteressen des monarchischen Staates entgegen. Eine spürbare Orientierung der Gesetzgebung wie der Verwaltungspraxis an den Grundrechtsgewährleistungen lässt sich in Bayern wie ganz Deutschland erst nach dem Abflauen der Repressionsphase im Anschluss an die Revolution von 1848 feststellen. Wichtige Etappen sind hier die Umsetzung der Reichsjustizgesetze nach 1877 sowie der Ausbau der Verwaltungsrechtspflege (Errichtung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes 1879). In der Optik der Zeit firmierten die Grundrechte lediglich als vergleichsweise nachrangiger Teilgehalt des Rechtsstaatsgedankens.

Eine Sonderrolle spielte unter der Geltung der Verfassungsurkunde von 1818 die linksrheinische bayerische Pfalz. Während sich die Suspendierung zahlreicher Bestimmungen des Titels V über die Vorrechte des Adels nur mittelbar im Sinne einer Gleichheitsgewährleistung auswirkte, brachte die Fortgeltung der während der französischen Besatzung (1801-1815) eingeführten napoleonischen Gesetzbücher eine ganze Reihe von grundrechtsäquivalenten Rechtspositionen mit sich (persönliche Freiheit und Gleichheit, Gewerbefreiheit sowie justizstaatliche Garantien), die der Pfalz im Vergleich zu Altbayern ein Mehr an bürgerlicher Freiheit gewährten. Dass auf einem solchen Boden die Forderung nach der grundrechtlichen Absicherung dieser Freiheit zu gedeihen vermochte, belegt plastisch das Hambacher Fest von 1832.

Bayerische Landesgrundrechte in der Zwischenkriegszeit

Bereits in seinen kurzlebigen Staatsgrundgesetzen vom 4. Januar und 17. März 1919 suchte das revolutionäre Bayern Anschluss an die Grundrechtstradition der Monarchie und sicherte seinen Staatsbürgern die klassischen Freiheitsrechte zu (Unverletzlichkeit der Person, Glaubens-, Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf den gesetzlichen Richter; Nr. 8-10 bzw. §§ 9-11 Staatsgrundgesetz). Die noch unmittelbar vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung beschlossene "Bamberger" Verfassung vom 14. August 1919 verzichtete ebenfalls nicht auf einen eigenen Grundrechtsteil (§§ 13-16), der noch um einzelne verstreute Bestimmungen komplettiert wurde (§§ 12, 17 f.) und den Staatsangehörigen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, Schutz vor Ausweisung, Niederlassungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Person, Schutz des Eigentums sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantierte. Mit wenigen weiteren Ländern (Baden, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg) beharrte Bayern damit gegen die vorherrschende Deutung vom Vorrang des Reichsrechts gem. Art. 13 Reichsverfassung auf der Existenz eigener Landesgrundrechte.

Als einziges Land ging es noch einen Schritt weiter und sah in Gestalt der Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Staatsgerichtshof die Möglichkeit des Einzelnen vor, im Falle einer Verletzung seiner Grundrechte auch effektiven Rechtsschutz zu erlangen (§ 93 BayVerf.). Die durchaus reichhaltige Judikatur des Staatsgerichtshofs in diesen Verfahren gelangte zwar in vielen Fragestellungen zu noch heute tragfähigen Lösungen, litt aber unter dem letztlich ungeklärten Verhältnis zum Reichsrecht ebenso wie unter der noch vergleichsweise wenig entwickelten Grundrechtsdogmatik der Weimarer Epoche. Gleichwohl war der Staatsgerichtshof den NS-Machthabern symbolträchtig genug, ihn 1933 durch Suspendierung der einschlägigen Vorschriften auch rechtsförmlich auszuschalten und damit den einzigen formellen Eingriff in den Normbestand des bayerischen Grundrechtsschutzes vorzunehmen.

Bayerische Landesgrundrechte unter der Verfassung von 1946

Mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt trat die Verfassung des Freistaates Bayern am 8. Dezember 1946 in Kraft. Das Original dagegen gilt als verschollen. (Bayerische Staatskanzlei; zum vollständigen Dokument siehe auch Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 8. Dezember 1946)

In der Tradition der Zwischenkriegszeit enthält auch die Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern vom 2. Dezember 1946 einen umfangreichen Grundrechtsteil (Art. 98-123), der noch um reichhaltige Abschnitte über "Das Gemeinschaftsleben" (Art. 124-150) sowie "Wirtschaft und Arbeit" (Art. 151-177) mit zahlreichen weiteren Gewährleistungen ergänzt wird. Neben den klassischen liberalen Freiheitsrechten prägen hier die in der Bundesrepublik lange Zeit grundsätzlich abgelehnten "sozialen Grundrechte" das Bild (Anspruch auf eine angemessene Wohnung, Art. 106, eine fähigkeitsadäquate Ausbildung, Art. 128 Abs. 1, sowie ein "Recht auf Arbeit", Art. 166 Abs. 2), die seit der Wiedervereinigung insgesamt eine Renaissance erleben. Die ebenfalls stark akzentuierten Grundpflichten (Treuepflicht gegenüber der Verfassung und den Gesetzen, Art. 117, Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern, Art. 121, Hilfspflicht in Unglücksfällen, Art. 122, Steuerpflicht, Art. 123) haben in der Verfassungspraxis keine rechte Wirksamkeit zu entfalten vermocht.

Gerade in der Außenperspektive stärker wahrgenommen werden hingegen bayerische Grundrechtsinnovationen nach Art des mitunter als "Recht auf Beerensammeln" karikierten Grundrechts auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3). Dies gilt erst recht für die wiederum singuläre prozessuale Absicherung der Grundrechte der Bayerischen Verfassung durch die Verfassungsbeschwerde (gegen Behördenentscheidungen sowie Gerichtsurteile, Art. 120) bzw. die Popularklage (gegen Normen aller Art, Art. 98), die jeder Bürger Bayerns zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erheben kann.

Das Grundrechtsregime der Bayerischen Verfassung wie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes haben in vielfältiger Weise Einfluss auf das Grundgesetz und seine Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht genommen (neben der Übernahme der Verfassungsbeschwerde sei nur an die Deutung der Menschenwürdegarantie erinnert). Auch die inzwischen allgemein konstatierte Wiederbelebung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit ist in mehrfacher Hinsicht der selbstbewussten (Grundrechts-)Judikatur des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes verpflichtet.

Literatur

  • Thomas Bock, Das Grundrechtsverständnis des bayerischen Staatsgerichtshofs nach der Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919 und das zeitgenössische Schrifttum (Theorie und Forschung. Rechtswissenschaften 90), Regensburg 2001.
  • Alois Brandhuber, Die Entwicklung der Grundrechte in Bayern, Diss. masch. Mainz 1954.
  • Horst Dreier, Grundrechtsschutz durch Landesverfassungsgerichte, Berlin/New York 2000.
  • Michael Hecker, Napoleonischer Konstitutionalismus in Deutschland, Berlin 2005.
  • Judith Hilker, Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus, Berlin 2005.
  • Jakob Kratzer, Die Ausschaltung des Bayer. Staatsgerichtshofs, in: Bayerische Verwaltungsblätter 1993, 266.
  • Georg Freiherr von Kreß, Die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Staatsgerichtshof, in: Annalen des Deutschen Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft 63 (1930), 170-263.
  • Walter Leisner, Die Bayerischen Grundrechte, Wiesbaden 1968.
  • Josef Franz Lindner, Die Grundrechte der Bayerischen Verfassung, in: Bayerische Verwaltungsblätter 2004, 641-652.
  • Wolfgang von Rimscha, Die Grundrechte im süddeutschen Konstitutionalismus. Zur Entstehung und Bedeutung der Grundrechtsartikel in den ersten Verfassungsurkunden von Bayern, Baden und Württemberg (Erlanger juristische Abhandlungen 12), Köln/München 1973.
  • Fabian Wittreck, Verfassungentwicklung zwischen Novemberrevolution und Gleichschaltung, in: Ders. (Hg.), Weimarer Landesverfassungen, Tübingen 2004, 1-55.

Quellen

  • Alfons Wenzel, Bayerische Verfassungsurkunden, Stamsried 4. Auflage 2002.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Grundrechtskatalog

Empfohlene Zitierweise

Fabian Wittreck, Grundrechte in der bayerischen Verfassungsgeschichte, publiziert am 30.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Grundrechte in der bayerischen Verfassungsgeschichte> (28.03.2024)