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Gewerbefreiheit

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Titelseite des Gesetzblatts für das Königreich Bayern 21 (6.2.1868). (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 3021 c-1863/69)

von Rainer S. Elkar

Seit Anfang des 19. Jahrhunderts setzten sich liberale Kreise im rechtsrheinischen Bayern für die allgemeine Gewerbefreiheit ein. Diese sollte der Bevölkerung die freie Berufswahl und -ausübung ermöglichen. Durch den Widerstand zunächst der Zünfte und dann der Gewerbevereine wurde dieses Vorhaben lange verzögert. Erst mit dem 1868 erlassenen 'Gesetz, das Gewerbewesen betreffend' wurde in ganz Bayern die Gewerbefreiheit eingeführt.

Kontext

Die Idee der Gewerbefreiheit hatte ihren Ursprung in den ökonomischen Prinzipien des klassischen Liberalismus seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und entfaltete sich im selben Zeitraum wie die Freihandelsbewegung und die Industrialisierung. Zur Gewerbefreiheit gehört das Recht der freien Berufswahl und -ausübung. Dem stand das von Zunftinteressen geprägte Handwerksrecht entgegen, das sich gegen eine freie Konkurrenz in- und ausländischer Anbieter wandte und die Ausbildungs-, Niederlassungs- sowie Marktzugänge erheblich einschränkte. Insofern richtete sich das Streben nach Gewerbefreiheit in besonderem Maße gegen das Zunftwesen und dessen Nachwirkungen im handwerklichen Berechtigungswesen.

Der emanzipative Fortschritt ging in Europa von Frankreich aus, das 1791 die Zünfte abschaffte und 1804 im Code Civil die Gewerbe- und Berufsfreiheit einführte. Diese Freiheiten erreichten die von Napoleon unterworfenen deutschen Territorien, so 1797 auch die linksrheinische Pfalz. Da nach deren Übergang an Bayern im Jahr 1816 das französische Recht weitergalt, wurde hier die Gewerbefreiheit bereits länger praktiziert als im Königreich Preußen, das 1810/11 im Zusammenhang mit den Stein-Hardenbergschen Reformen als erster deutscher Staat den Zunftzwang beseitigte, freie handwerkliche Körperschaften jedoch bestehen ließ. Trotz dieses fortschrittlichen Gewerberechts befand sich die Pfalz auch nach ihrem Übergang an Bayern 1816 in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts weiterhin in einer wirtschaftlich kritischen Lage.

Im rechtsrheinischen Bayern lässt sich der Weg zur Gewerbefreiheit in drei Etappen verfolgen.

Erste Etappe: Reformorientierung (1799-1834)

Eine erste Phase reformorientierter Gewerbepolitik im rechtsrheinischen Bayern begann mit dem Herrschaftsantritt Maximilians IV. Joseph (1856-1825, reg. 1799-1825, ab 1806 König von Bayern) 1799. Noch in seinem ersten Regierungsjahr ernannte er den Freiherrn Maximilian von Montgelas (1759-1838, Graf seit 1809) zum Minister des Äußeren, der weit über seinen engeren Zuständigkeitsbereich hinaus zu handeln berechtigt war. Montgelas beabsichtigte offenkundig, mit einer aufgeklärten Wirtschaftspolitik nach französischem Vorbild die Macht der Zünfte zu brechen.

Sein Erfolg hielt sich dabei in Grenzen. So gelang es, die handwerkliche Ausbildung, die bisher völlig in der Macht der Zünfte lag, unter staatliche Obhut zu stellen. Auch wurden einige Zwang- und Bannrechte abgeschafft, die bestimmten konzessionierten Betrieben, darunter Brauereien und Tafernwirtschaften, einen bevorrechtigten Absatz sicherten. Bei der im Raum stehenden Abschaffung aller realen und radizierten Gewerberechte scheiterte er jedoch. Diese hafteten an bestimmten Gebäuden, waren käuflich, verkäuflich, vererbbar und besaßen oft einen hohen finanziellen Wert. Die Auseinandersetzungen um solche dinglichen Rechte und ihre Ablösung blieben bis zur Einführung der Gewerbefreiheit 1868.

Nach der Entlassung von Montgelas 1817 endete die gewerbliche Reformpolitik nicht, wurde allerdings in gemäßigtere Bahnen gelenkt, die im Handwerk auf geringeren Widerstand stießen. Am 11. September 1825 unterzeichnete der König trotz Bedenken gegen die Gewerbefreiheit ein Gesetz über "Grundbestimmungen für das Gewerbswesen" mit dem Ziel, einheimisches Gewerbe und Industrie durch Abbau von Restriktionen zu fördern. Das Gesetz umfasste zwölf Artikel und gebot für die Ausübung eines jeden Gewerbes eine besondere Konzession, die neben dem Nachweis der persönlichen Befähigung, die Prüfung des "Nahrungsstandes" vorsah, um zu verhindern, dass durch zu viele Konkurrenten im selben Gewerbe vor Ort ein auskömmlicher Broterwerb für alle in Gefahr geriet.

Die dinglichen Rechte, namentlich der Tafernen und gleichgestellter Gasthäuser wurden wieder für wirksam erklärt. Sie waren fest mit einer Immobilie verbunden. Die Möglichkeiten der Einsetzung eines "befähigte[n] Werkführers", der Veräußerung und die Einbeziehung in ein Insolvenzverfahren ("Vergantung") fanden ausdrückliche Erwähnung. Die bisherigen Zünfte wurden zu "Vereinen der Genossen eines oder mehrerer Gewerbe". Die Befugnisse dieser "Gewerbsvereine" beschränkten sich auf die Verbreitung nützlicher Kenntnisse im Gewerbe, die geordnete und nützliche Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Unterstützung bedürftiger Angehöriger eines Gewerbes. Die Aufsicht über die Gewerbevereine und die Einteilung ihrer Sprengel oblag dem Staat, der den Polizeibehörden die Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis über das Gewerbe übertrug. Zwar gab es fortan keine Zünfte mehr, eine Gewerbefreiheit war damit allerdings nicht erreicht, letztlich steuerte nun der Staat die Zahl der Gewerbetreibenden im Verwaltungswege.

Das Gesetz von 1825 polarisierte, es verbreitete Unzufriedenheit bei Befürwortern wie Gegnern der Gewerbefreiheit, blieb aber nach dem Regierungsantritt Ludwigs I. (1786-1868, reg. 1825-1848) bis 1834 unverändert bestehen.

Zweite Etappe: Rückschritt und neue Initiative (1834-1860)

In den 1830er-Jahren gewannen die Gegner einer Gewerbefreiheit zunehmend die Oberhand. Besonders scharf traten 1831 die Gegensätze zwischen Fortschritt und Reaktion in Fürth und Nürnberg hervor. Das rege Fürther Gewerbe war traditionell liberaler aufgestellt. Das neue Konzessionssystem wurde dort als ein wenig wirtschaftsfreundlicher Rückschritt empfunden. Ähnlich dachte der Nürnberger Verleger, Schriftsteller und Erfinder Johann Carl Leuchs (1797-1877), der sich publizistisch für die Gewerbefreiheit einsetzte, wie auch das der gemäßigten Opposition angehörende Mitglied der Kammer der Abgeordneten Ignaz Rudhart (1790-1838, geadelt 1832), der in den 1830er- Jahren hauptsächlich in Regensburg und Landshut politisch aktiv war. Der Nürnberger Rat setzte sich 1831 in einem völlig reaktionären Sinn für die Begrenzung der Lehrlings- und Meisterzahlen ein. Ebenso forderte eine Petition von 34 Nürnberger Gewerbevereinen den Landtag zu einer restriktiven Handhabung des Konzessionsrechtes auf. Die in Bayern breit vertretenen protektionistischen und konservativen Kräfte erreichten am 1. Juli 1834 die Außerkraftsetzung der Grundbestimmungen für das Gewerbewesen von 1825. Die Vollzugsinstruktion für das Gewerbewesen bereitete ihnen am 17. Dezember 1853 einen weiteren Erfolg: Bei der Neuzulassung von Gewerben sollte das Auskommen der niedergelassenen Handwerker noch stärker als bisher berücksichtigt werden.

Damit war der Höhepunkt der Bewegung gegen die Gewerbefreiheit überschritten. 1860 ergriffen die Nürnberger Landtagsabgeordneten eine Initiative zugunsten der Gewerbefreiheit, die nach dem Auftakt in Preußen 1810/11 auf die vollständige Abschaffung aller Relikte des Zunftwesens abzielte. Sie fiel in eine Zeit, als der Siegeszug der Gewerbefreiheit in den meisten deutschen Staaten wieder begann. An der Spitze dieser neuen Bewegung stand 1860 das Herzogtum Nassau. Die Nachbarstaaten im Norden und Westen Bayerns folgten bis 1863. Damit sah sich das Königreich einem erheblichen liberalen Konkurrenzdruck ausgesetzt, da sich innovative Unternehmen außerhalb Bayerns besser und leichter etablieren konnten.

Dritte Etappe: Die Durchsetzung der Gewerbefreiheit in Bayern (1861-1868)

Im August 1861 scheiterten die Nürnberger Parlamentarier noch knapp mit ihrem von dem Liberalen Karl Brater (1819-1869) in der Kammer der Abgeordneten eingebrachten Antrag auf Einführung der uneingeschränkten Gewerbefreiheit, zugleich aber wuchs die Zustimmung für das von ihnen vertretene Anliegen in der Bevölkerung. Eine Initiative von Kleinmeistern, Gesellen und Arbeitern sammelte zweitausend Unterschriften für eine Bittschrift "zugunsten einer freien, ungehinderten Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit". Die Regierung in München bewegte sich anschließend, richtete eine Beratungskommission aus Vertretern des Fabrikanten-, Handwerker- und Handelsstandes ein, die sich für die Einführung der Gewerbefreiheit aussprach. Am 21. April 1862 setzte eine Instruktion den Vollzug des Gesetzes von 1825 wieder in Kraft, vermehrte die darin schon vorgesehenen freien Erwerbsarten und erleichterte den Zugang zu den Konzessionen.

Bei den Wahlen 1863 bildete die Gewerbefreiheit ein zentrales Thema, das wesentlich zum Erfolg der liberalen Fortschrittspartei beitrug, die sich dafür verwandte. Es war aber dann erst dem 1866 gewählten Landtag vorbehalten, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Es war der letzte bayerische Landtag mit einer liberalen Mehrheit. In seiner Sitzungsperiode von 1866 bis 1869 beschloss er vier neue Sozialgesetze, darunter die Gewerbeordnung. Die Gesetzesentwürfe kamen von den jeweils damit befassten Ministerien. Im gegebenen Fall war dies der Staatsminister für Handel und öffentliche Arbeiten Gustav Ritter von Schlör (1820-1883).

Die neue Sozialgesetzgebung begann mit den ersten Regierungsentwürfen im Januar 1867. Am 14. November des gleichen Jahres kam der unter dem Eindruck der bisher geführten Diskussion erstellte Entwurf des Gewerbegesetzes in den Landtag.

In der Aussprache warnten Gegner der Gewerbefreiheit wie der konservativ-katholische Abgeordnete Anton Ruland (1809-1874) vor einer drohenden Verarmung des Handwerks, das nicht gegen die Konkurrenz kapitalistischer und plutokratische Großunternehmen bestehen könne. Befürworter wie der Hofer Bürgermeister Hermann von Münch (1819-1883) pochten hingegen auf das legitime Recht des Individuums auf freie Berufswahl, sofern die Interessen der Öffentlichkeit dadurch nicht gestört würden.

Mit 111 zu 14 Stimmen stimmte das Abgeordnetenhaus am 18. November 1867 für das liberale Gewerbegesetz. In der Kammer der Reichsräte gab es einzelne Gegenanträge, gleichwohl herrschte auch hier weitestgehende Zustimmung für das Gesetz. Bereits am 28. Januar kam es zum Gesamtbeschluss des Landtags. Am 30. Januar 1868 unterzeichnete der König, gefolgt vom Ministerrat, das Gesetz. Die Veröffentlichung der 35 in neun Abschnitte gefassten Artikel erschien am 6. Februar 1868 im Gesetzblatt. Das Gesetz trat dann am 1. Mai 1868 in Kraft und harmonisierte damit das Gewerberecht im links- wie rechtsrheinischen Bayern.

Das Ergebnis: Die bayerische Gewerbefreiheit

Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts I (Art. 1-7) waren sehr weit gefasst. Dass die Konfession bei einer Betriebsgründung keine Rolle mehr spielen sollte, war längst schon zeitgemäß. Hingegen fällt - ebenfalls in Artikel 1 - die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts auf. Dem stand eine Maßgabe des Deutschen Handelsgesetzes von 1861 entgegen, wonach handelstreibende Ehefrauen der Zustimmung ihres Ehemannes für ihren Handel bedurften. Da in einem Kommentar zu Artikel 4 ausdrücklich auf diese Bestimmung verwiesen wurde, enthielt das bayerische Gesetz einen unaufgelösten Widerspruch.

Artikel 2 ordnete die grundsätzlich möglichen freien "Gewerbsbefugnisse" für die "Angehörigen anderer Staaten". Davon waren nicht nur außerdeutsche Ausländer betroffen, sondern ebenso Angehörige jener Staaten, die den Deutschen Bund gebildet hatten. Die bayerische Regierung konnte in solchen Fällen den Berufszugang versagen, wenn die "Gewerbe-Gesetzgebungen" der jeweiligen Staaten, "in wesentlichen Punkten von den Grundsätzen dieses [bayerischen] Gesetzes in beschränkender Weise abweichen". Artikel 7 regelte das jahrzehntelange Konfliktthema der realen und radizierten Gewerberechte. Ihre Abschaffung war im Gesetzgebungsverfahren noch beabsichtigt, forderte aber den Widerstand von Realrechtsinhabern mit ihren Entschädigungsinteressen heraus. Es erwies sich deshalb als geschickt, die Rechte im Gesetz fortleben zu lassen. Da aber fortan grundsätzlich Gewerbefreiheit galt, die einen Erwerb dinglicher Rechte nicht erforderte, wurden diese zunehmend wertlos. Das Problem erledigte sich im Lauf der Zeit mithin von selbst – entschädigungslos.

Abschnitt II behandelte die notwendigen Konzessionspflichten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt, namentlich beim Betrieb von Eisenbahnen und Dampfschiffen, im Falle der Kreditanstalten, Banken, Kommissions- und Anfragebüros, bei Apotheken und Gastwirtschaften sowie im Trödlergewerbe. Um eine Apotheke betreiben zu können, bedurfte es eines Befähigungsnachweises. Ansonsten spielte der früher im Handwerk so heftig verfochtene Prüfungszwang oder Befähigungsnachweis keine Rolle mehr.

Ein weiterer Trennungsschnitt zu der bisherigen Handwerksverfassung findet sich in Abschnitt V (Art. 26). Hier heißt es lapidar: "Die bisherigen Gewerbsvereine – Innungen – sind aufgehoben." Gewerbetreibende sollten das Recht behalten, ihre Interessen gemeinschaftlich zu vertreten, doch ausschließlich auf vereinsrechtlicher Grundlage (Art. 25). Abschnitt III forderte eine amtliche Bestellung oder polizeiliche Bewilligung für Eichmeister, Handelsmakler, Kaminkehrer, Krahnmeister, Wasenmeister, die Unrat und Tierkörper beseitigten, sowie für solche Leute, die mit Kleinschiffen, Segel- oder Ruderbooten ihre Transportgeschäfte betrieben. In den weiteren Abschnitten wurden der Hausierhandel und das Wandergewerbe geregelt, sicherheits- bzw. sittenpolizeiliche Sonderbestimmungen getroffen, Zuständigkeiten, Verfahren und Umfang des Gesetzes festgelegt sowie die notwendigen Schlussbestimmungen angefügt.

Ablösung durch reichsrechtliche Regelung

Die Bayerische Gewerbeordnung von 1868 hatte nur vier Jahre lang Geltung. Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 wurde sie von der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juli 1869 abgelöst. Diese war mit 156 Paragraphen weit umfangreicher und detaillierter als das 35 Artikel umfassende bayerische Gesetz, dessen entscheidende Punkte auch im neuen Reichsrecht gegeben waren. Bei der Übernahme behielt sich Bayern vor, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und ausländische Erwerbsgesellschaften nicht nach dem Reichs-, sondern nach eigenem Recht zu genehmigen. Die Gleichberechtigung der Frauen, die im bayerischen Gesetz zwar vorgesehen, aber doch eingegrenzt war, wurde nun reichsgesetzlich in § 11 sowohl den verheirateten als auch den unverheirateten Frauen uneingeschränkt und voll umfänglich zugestanden. Insgesamt gesehen kam die Gewerbefreiheit dem Handwerk wirtschaftlich eher nicht zugute, wohl aber förderte es die gesamte gewerbliche und industrielle Entwicklung auch in Bayern.

Literatur

  • Martina Bauernfeind, 100 Jahre Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg 2000, 61-63.
  • Walter Dumbsky, "Wir werden ihr nicht entgehen!" Der Kampf um die Gewerbefreiheit 1848-1868, in: Centrum Industriekultur Nürnberg (Hg.): Leute vom Fach. Nürnberger Handwerk im Industriezeitalter, Nürnberg 1988, 87-91.
  • Rainer S. Elkar, Bayerisches Handwerk auf dem Weg in die Moderne. 1806 bis 2006, in: Josef Kirmeier u.a. (Hg.), Bayerns Weg in die Moderne. Bayerisches Handwerk 1806 bis 2006 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 53), Augsburg 2006, 21-36.
  • Friedrich-Wilhelm Henning, Die Einführung der Gewerbefreiheit und ihre Auswirkungen auf das Handwerk in Deutschland, in: Wilhelm Abel (Hg.), Handwerksgeschichte in neuer Sicht (Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 1), Göttingen 1978, 147-177.
  • Horst Hesse, Die sogenannte Sozialgesetzgebung Bayerns Ende der sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Strukturanalyse der bürgerlichen Gesellschaft (Miscellanea Bavarica Monacensia 13), München 1971.
  • Horst Hesse, Gesetzgeber und Gesetzgebung in Bayern 1848-1870, Weilheim 1984.
  • Karl Heinrich Kaufhold, Gewerbefreiheit und gewerbliche Entwicklung in Deutschland im 19. Jahrhundert, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 118 (1982), 73-114.
  • Jochen Klings, Der Kampf um die Gewerbefreiheit in Nürnberg in den Jahren 1848-50, Phil. Diss. (Masch.), Erlangen 1951.
  • August Popp, Die Entstehung der Gewerbefreiheit in Bayern (Abhandlungen aus dem Staatswissenschaftlichen Seminar an der Universität Erlangen 4), Leipzig 1928.
  • Karsten Ruppert, Die Pfalz im Königreich Bayern. Geschichte Kultur und Identität, Stuttgart 2017.
  • Gerard Schwarz, "Nahrungsstand" und "erzwungener Gesellenstand". Mentalité und Strukturwandel des bayerischen Handwerks im Industrialisierungsprozess um 1860 (Beiträge zu einer historischen Strukturanalyse Bayerns im Industriezeitalter 10), Berlin 1974.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Rainer Elkar, Gewerbefreiheit, publiziert am 25.06.2025; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Gewerbefreiheit> (09.07.2025)