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Freistaat Coburg, 1918-1920

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Karte des Freistaates Coburg 1920. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlage: Karte Thüringen 1910, von Störfix lizensiert durch CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons u. Spindler/Diepolder Bay. Geschichtsatlas, 35)
Das herzogliche Ministerialgebäude (rechts) diente sowohl der Regierung als auch dem Landtag des Freistaates Coburg als Dienstsitz. Nach der Vereinigung mit Bayern wurde das Gebäude Sitz des Landgerichtes Coburg. 1945 wurde es zerstört und 1953/54 durch einen Neubau ersetzt. Abb. aus: Das Bayerland 31 (1919), 91. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 198 t-31)

von Rainer Hambrecht

Aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg 1918 hervorgegangener, nur kurzfristig bestehender Freistaat. Im Zuge der Revolution entfiel die bisherige Verbindung mit Sachsen-Gotha, das stärker als Coburg nach links orientiert war. In Coburg gestalteten die SPD und die bestehende Verwaltung einen spannungsfreien Übergang von der Monarchie zur Republik, bereits 1919 konnte die Abfindung der gestürzten Dynastie gütlich geregelt werden. 1920 ging der Freistaat Coburg nach einer Volksabstimmung in Bayern auf. Unter zunächst wechselnden Namen ("Sachsen-Coburg", "Staat Sachsen-Coburg", "Freistaat Sachsen-Coburg") bestand der Freistaat Coburg (so seit Mitte März 1919) von der faktischen Abdankung Herzog Carl Eduards (1884-1954, reg. 1905-1918) in den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha am 14. November 1918 bis zu seinem Aufgehen im Freistaat Bayern am 1. Juli 1920. Zwar verfügte der Freistaat mit Verfassung, Parlament und Regierung über alle Merkmale von Staatlichkeit; dennoch war er seit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (14. August 1919), die an der Staatenbildung des Kaiserreichs festhielt, reichsrechtlich nicht existent: Bis zum 1. Mai 1920 war er noch indirekt durch Gotha im Reichsrat vertreten. Danach fehlte jede Verbindung zum Reich. Dem neuen Land Thüringen (seit 1. Mai 1920) gehörte er nicht und Bayern noch nicht an.

Territorium - Vorgeschichte

Der Freistaat mit dem Hauptterritorium zwischen Obermain und den Südausläufern des Thüringer Waldes zu beiden Seiten der Itz sowie der weit nach Südwesten vorgeschobenen Exklave Königsberg in Franken (nach 1920: i.Bay.) samt deren Unterexklaven Nassach und Erlsdorf (alle Lkr. Haßberge) grenzte im Süden, Westen und Osten an Bayern, im Norden an Sachsen-Meiningen. Auf rund 566 qkm lebten etwa 79.000 Einwohner, 95,1 % davon waren evangelisch, 3,6 % katholisch, 0,4 % israelitisch und 0,9 % anders orientiert (Volkszählung von 1925). Er umfasste vier dem Staatsministerium unmittelbar unterstehende Städte – Coburg, Neustadt, Rodach und Königsberg i.Bay. – sowie einen Landratsamtsbezirk mit 141 Gemeinden.

Hervorgegangen war der Freistaat aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg. Dieses wiederum hatte seine Wurzeln in der hochmittelalterlichen Neuen Herrschaft der Grafen von Henneberg. Deren Kerngebiet, das "Land zu Franken" bzw. später die "Sächsischen Ortlande in Franken", kam 1353 im Erbgang an die wettinischen Markgrafen von Meißen und war seit 1596 ein reichsrechtlich anerkanntes Fürstentum. Von 1735 bis 1826 war das Herzogtum in Personalunion mit Sachsen-Saalfeld vereinigt, seit dem Hildburghäuser Vertrag vom 12. November 1826 dann mit dem thüringischen Herzogtum Sachsen-Gotha. Die mit der Verfassung vom 3. Mai 1852 angestrebte Realunion der Herzogtümer Sachsen-Gotha und Sachsen-Coburg kam letztlich nicht zustande: Die Verbindung beschränkte sich auf den gemeinsamen Staatsminister und den Gemeinschaftlichen Landtag (gebildet aus dem Zusammentritt der beiden Sonderlandtage). Mit den übrigen thüringischen Staaten und mit Preußen war das Herzogtum über zahlreiche Staatsverträge verflochten.

Revolution 1918

Trotz extremer Versorgungsengpässe während des Ersten Weltkriegs hatte sich in Coburg 1918 kein erkennbares revolutionäres Potential entwickelt. Der unmittelbare Anstoß für den revolutionären Umsturz 1918 kam von außen - mit dem Befehl des preußischen Stellvertretenden Generalkommandos in Kassel zur Bildung eines Soldatenrates (9. November). Nach einem diszipliniert verlaufenen Demonstrationszug durch Coburg am 11. November 1918 trat Carl Eduard von der Regierung zurück, jedoch ohne förmlichen Thronverzicht. Zu diesem Schritt veranlassten ihn die Verhältnisse im Reich und in Gotha, nicht aber die in Coburg. Mit der gleichzeitigen Selbstauflösung des Gemeinschaftlichen Landtags am 14. November 1918 entfiel die zweite verfassungsrechtliche Klammer zwischen den Herzogtümern Coburg und Gotha. Für Coburg, das sofort aus der ungeliebten Verbindung mit Gotha drängte, ergaben sich vier kurzfristig zu lösende Zukunftsaufgaben:

  • 1. Schaffung einer Verfassungsordnung,
  • 2. Lösung der restlichen administrativen Bindungen an Gotha,
  • 3. Abschichtung des Herzogs und
  • 4. Anschluss des Freistaats Coburg an ein lebensfähiges Staatswesen.

Verfassung

Dr. Hermann Quarck (1873-1932), Regierungsmitglied und Leiter des coburgischen Staatsministeriums. (Staatsarchiv Coburg, Bildsammlung IV 3 23")

Der neue Inhaber der Regierungsgewalt, der Arbeiter- und Soldatenrat, sah sich im Freistaat Coburg zur Sicherung der Versorgung wie auch zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf die Kooperation mit einer selbstbewusst geführten Bürokratie angewiesen. So verlor er die Macht bereits am 21. November 1918 an den neuen starken Mann, den nationalliberalen Ministerialvorstand, Dr. Hermann Quarck (1873-1932). Nicht erst das Verfassungsgesetz vom 10. März 1919 räumte diesem die leitende Position in Regierung u n d Verwaltung ein; konsequenterweise sprach es von der "Staatsregierung (Staatsministerium)". Innerhalb des ganz auf seine Person zugeschnittenen Präsidialsystems bestimmte er hinfort die Gesamtentwicklung des Freistaates, noch über seinen von der SPD erzwungenen Rücktritt am 19. Juli 1919 hinaus. Den Konflikt hatten die Mehrheitsverhältnisse in der am 9. Februar gewählten Landesversammlung (7 Sozialdemokraten, 3 Demokraten, 1 Deutschnationaler) vorprogrammiert.

Das zweite Verfassungsgesetz vom 11. Juli 1919 hob die Personalunion von Regierungs- und Verwaltungsspitze auf. Die Leitung im Regierungstriumvirat übernahm der Redakteur Staatsrat Franz Klingler (SPD, 1875-1933), die des Ministeriums der konservative Verwaltungsjurist Dr. Ernst Fritsch (1880-1945). Diese Konstellation bestand bis zum Ende des Freistaates. Da Coburg wie auch Meiningen dem thüringischen Gemeinschaftsvertrag vom 20. Mai 1919 nicht zugestimmt hatte, war es im Volksrat (Gemeinschaftsvertretung mit gesetzgebender Gewalt) der thüringischen Staaten seit Juli 1919 lediglich mit beratender Stimme durch drei Abgeordnete vertreten und im Staatsrat (Verwaltungsrat zum Gesetzesvollzug) mit Staatsrat Artmann.

Trennung von Gotha

Divergierende Interessen und eine gegensätzliche politische Orientierung schlossen für Coburg ein weiteres Zusammengehen mit Gotha aus. Zum einen fühlte sich Coburg durch das seit der Mitte des 19. Jahrhunderts wirtschaftlich und politisch zunehmend dominante Gotha beständig benachteiligt; aktuell fürchtete es zum andern die dortige absolute USPD-Mehrheit (54 %). Eine Reihe rechtlicher Bindungen – unter anderem die gemeinsame Vertretung beim Reich, die gemeinsame Justiz und alte Staatsverträge – verhinderte jedoch die sofortige administrative Trennung. Diese wurde in einem Staatsvertrag über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten (12. April 1919) auf der Grundlage gegenseitiger Unabhängigkeit geregelt, fand ihren endgültigen Abschluss jedoch erst nach dem Ende des Freistaats (1924). Hinfort galt Coburg zwar nicht im Reich, das an der Staatenbildung des Kaiserreichs festhielt, aber im losen Bund thüringischer Staaten als eigenständiges Land.

Coburger Landesstiftung

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Herzog Carl Eduard zog sich von November 1918 bis August 1919 hin, obwohl von Beginn an feststand: Der gesamte herzogliche Kulturbesitz, insbesondere Kunstsammlungen und Hoftheater, sowie die allodialen Domänen und Forsten sollten gegen Abfindung in eine Stiftung eingebracht werden. Das Ziel war, sie auf diese Weise vor dem Zugriff der Gothaer, der herzoglichen Agnaten wie auch des Staates zu sichern, in dem der künftige Freistaat aufgehen würde. Der Herzog, an einem ungestörten Wohnsitz im Coburger Land interessiert, zeigte Entgegenkommen. Nach langwierigen Auseinandersetzungen fand man Vertragslösungen für eine Landesstiftung, die als Gesetze (1. Juli und 9. August 1919) verkündet wurden, um spätere Anfechtungen auszuschließen. Das Domänenvermögen, ursprünglich zur Fundierung der Stiftung gedacht, wurde allerdings zum Staatsgut erklärt. Einen Rest Coburger Eigenstaatlichkeit in einen größeren Staatsverband hinüber zu retten, war der erklärte Zweck dieser Institution, für die es keine Vorbilder gegeben hatte, die aber ihrerseits Vorbild wurde (beispielsweise für die Sächsische Kulturstiftung vom 9. Juli 1924).

Anschluss an einen größeren Staat

Zusammenkunft zwischen bayerischen und coburgischen Staats- und Volksvertretern am 9./10. Dezember 1919 in Coburg. Abb. aus: Das Bayerland 31 (1919), 154. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 198 t-31)

Für alle maßgeblichen politischen Kräfte stand mit dem Gewinn der formalen Unabhängigkeit fest, dass der Freistaat Coburg schon allein aus wirtschaftlichen Gründen zum Anschluss an ein lebensfähiges, größeres Staatswesen gezwungen sein würde. Es eröffneten sich drei realistische Optionen: ein Aufgehen in Bayern, im werdenden Land Thüringen oder in Preußen. Spätestens seit dem Herbst 1919 reduzierten sie sich auf die Alternative Thüringen (das als Land erst seit dem 1. Mai 1920 existierte) oder Bayern. Trotz frühzeitig zu beobachtender Präferenzen für Bayern wurde die Frage erst durch die Volksbefragung vom 30. November 1919 entschieden. Aufgrund des Staatsvertrags vom 14. Februar 1920 wurde zum 1. Juli 1920 die Vereinigung mit Bayern vollzogen.

Literatur

  • Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg, Die Zusammensetzung der coburgischen Volksvertretung bei der Vereinigung Coburgs mit Bayern, in: Jahrbuch der Coburger Landesstiftung 1969, 37-50.
  • Emil Beck, Geschichte und Rechtslage der Coburger Landesstiftung (Jahrbuch der Coburger Landesstiftung, Ergänzungsband), Coburg 1967.
  • Jürgen Erdmann, Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923 (Coburger Heimatkunde und Landesgeschichte 22), Coburg 1969, 15-59.
  • Friedrich Facius, Politische Geschichte von 1828 bis 1945, in: Hans Patze/Walter Schlesinger (Hg.), Geschichte Thüringens. 5. Band: Politische Geschichte der Neuzeit. Teil 2, Köln/Wien 1978, 332-335, 356-386.
  • Ernst Fritsch, Die letzten Zeiten von Coburgs staatlicher Selbständigkeit, in: Ludwig Ungelenk (Hg.), Coburg im Weltkrieg 1914/18, Coburg 1922, 422-448.
  • Rainer Hambrecht, Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 34), München 1995.
  • Hermann Quarck, Staatsregierung und Landtag. Von Kriegsausbruch bis Juli 1919, in: Ludwig Ungelenk (Hg.), Coburg im Weltkrieg 1914/18, Coburg 1922, 84-120.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Rainer Hambrecht, Freistaat Coburg, 1918-1920, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Freistaat_Coburg,_1918-1920 (28.03.2024) 0