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Flüchtlings- und Vertriebenenpolitik (nach 1945)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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von Daniel Schönwald

Eine der zentralen Fragen bayerischer Politik nach 1945 blieb lange Zeit die Flüchtlings- und Vertriebenenpolitk. Rund zwei Millionen Flüchtlinge und Vertriebene mussten angesichts von Versorgungsmängeln unterschiedlichster Art integriert werden (u. a. Wohnungsnot, Arbeitslosigkeit, Ernährungskrise). Ab September 1945 bestand in Bayern mit dem beim Innenministerium angesiedelten Staatskommissariat für das Flüchtlingswesen eine Ad-hoc-Behörde, die die Staatsregierung in ihren Bemühungen um die Flüchtlinge und Vertriebenen unterstützen sollte. Hierzu gehörte nicht nur die Linderung der größten materiellen und wirtschaftlichen Not. Die Neubürger mussten auch mit Wohnungen, Arbeit und Perspektiven versorgt werden.

Ausgangssituation

Wahlplakat des BHE zur Landtagswahl 1958 in Bayern. Druck bei Josef Deschler, München. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plakatsammlung 25835)

Nachdem das Deutsche Reich den Zweiten Weltkrieg verloren hatte, gelangten fast zwei Millionen Flüchtlinge und Vertriebene nach Bayern, die dort nach Maßgabe der Alliierten zu integrieren waren. Etwa die Hälfte davon stellten die ab 1946 aus der Tschechoslowakei ausgewiesenen Sudetendeutschen dar. Entsprechend hatten es alle Staatsregierungen der ersten Nachkriegsjahrzehnte mit der Frage einer effizienten Flüchtlingspolitik zu tun. Insbesondere die ersten beiden Kabinette von Ministerpräsident Hans Ehard (CSU, 1887-1980, Ministerpräsident 1946-1954) waren mit Flüchtlingsfragen konfrontiert. Ab 1950 war mit dem Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten (BHE) eine dezidierte Flüchtlingspartei an der Regierung beteiligt, um auch deren Anhängern gerecht zu werden.

Die BHE-Fraktion im Bayerischen Landtag im Jahr 1954. Der Fraktionsvorsitzende Becher (mit Pfeife) amtierte von 1954 bis 1962. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, sda.nl-becher_1532_0005)

Die Sozialpolitik erwies sich in der ersten Phase als Nothelfer bei der Bewältigung der Kriegsfolgen. Zu betreuen waren in Westdeutschland neun Millionen Flüchtlinge und Vertriebene, dazu aber auch vier Millionen Invalide, Witwen und Waisen, drei bis vier Millionen einheimische Kriegssachgeschädigte, ein bis zwei Millionen oft gesundheitlich zermürbte Spätheimkehrer sowie Evakuierte mit Rückführungs- und Starthilfebedarf. In der unmittelbaren Nachkriegszeit herrschten außerdem eklatante, aus der Kriegszeit herrührende Versorgungsmängel. Teils bereits im Krieg etablierte Einrichtungen wie Wirtschafts- und Ernährungsämter oder Rationierungsmaßnahmen durch Lebensmittelmarken und Bezugsscheine beziehungsweise die in der Nachkriegszeit eingerichtete öffentliche Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften oder die Schulspeisung für Kinder sowie Kleingärten für Neubürger symbolisierten dies. Die Versorgung selbst mit den nötigsten Gütern war unzureichend, dazu bestand ein großer Wohnungsmangel.

Die bayerische Flüchtlingsverwaltung

Organisation

Wie im übrigen Deutschland bildete die ab September 1945 aufgebaute Landesflüchtlingsverwaltung auch in Bayern eine Sonderverwaltung. Daneben waren zahlreiche Ämter und Behörden wie Wohnungs-, Fürsorge-, Soforthilfe-, Wirtschafts- und insbesondere Flüchtlingsämter zusätzlich zur Militärverwaltung und den Landräten beziehungsweise Oberbürgermeistern mit der Nachkriegssituation konfrontiert. Das bayerische Flüchtlingsnotgesetz vom 14. Dezember 1945 sollte zur Überwindung der Schwierigkeiten bei der Fürsorge für Flüchtlinge und Evakuierte beitragen. Es wurde bis Ende 1946 zweimal um je drei Monate verlängert. Auf Ebene der US-Zone erließ der Länderrat nach Beratungen der Länderkommissare für das Flüchtlingswesen im Februar 1947 ein Zonenflüchtlingsgesetz. Am 1. März setzte die Militärregierung in Bayern das Gesetz in Kraft; die Ausführungsbestimmungen dazu ergingen Anfang Juli. Bereits im November 1945 entstand per Verordnung das Staatskommissariat für das Flüchtlingswesen beim Staatsministerium des Innern mit Ämtern auch auf Bezirks- beziehungsweise Landkreis- und Stadtebene. Hier amtierten jeweils (Bezirks-)Flüchtlingskommissare.

Keine andere Behörde der Nachkriegszeit erwarb sich so viele Verdienste wie diese Ad-hoc-Behörde, keine andere löste aber auch derart viele Dispute aus und schuf so große inneradministrative Probleme. Als Sonderverwaltung stand sie nämlich außerhalb der herkömmlichen Verwaltungsstrukturen und verursachte damit Kompetenzstreitigkeiten, aber auch unklare Zuständigkeiten. Trotz Protesten wegen des befürchteten Machtverlusts beziehungsweise zu erwartenden Personalabbaus wurde diese Sonderverwaltung zum 12. Oktober 1948 als Abteilung V ins Innenministerium eingegliedert. Mit Beginn der Legislaturperiode 1950 war sie endgültig als eigenständige Behörde abgewickelt und damit wieder eine klare Verwaltungshierarchie etabliert.

Aufgaben

Das Grenzdurchgangslager Furth im Wald wurde 1945 nördlich das Bahnhofes eingerichtet. Es war die erste Anlaufstelle für zahlreiche nach Bayern kommende Flüchtlinge und Vertriebene. Diese Erstaufnahmestationen dienten zunächst der Registrierung und Erstversorgung. Anschließend sollten die Flüchtlinge und Vertriebenen rasch auf andere Unterkünfte im ganzen Land verteilt werden. Diese Umverteilung stockte allerdings vielfach aufgrund mangelnden Wohnraums, so dass zeitweise bis zu 6.000 Personen bis in die 1950er Jahre dauerhaft in der Erstaufnahmestation lebten. Das Bild zeigt die Lagerbaracken 1946 mit Blick in Richtung Bahnhof. (Sudetendeutsches Archiv, Bildersammlung 21379, mit Genehmigung des Stadtarchives Furth im Wald)

Die Flüchtlinge und Vertriebenen sollten vom Eintreffen bis zu ihrer endgültigen Unterbringung in Wohnung und Arbeit betreut werden. Aufgabe der Flüchtlingsverwaltung war demnach die Organisation des gesamten Flüchtlingswesens: Die Flüchtlingsämter hatten in der ersten Phase vornehmlich für die provisorische Unterbringung (u. a. in Flüchtlingslagern) und erste Arbeitsbeschaffung zu sorgen. In einer zweiten Phase standen die längerfristige wirtschaftliche Eingliederung und Unterbringung – etwa auch durch Umsiedlung – sowie Familienzusammenführungen im Vordergrund, in der dritten Phase die individuelle Eingliederungsarbeit, die Fürsorge für vertriebene Kinder und Jugendliche, die Integration der Flüchtlingsbauern und die kulturelle Betreuung, also die endgültige Ansiedlung und Arbeitsbeschaffung.

Personal

Nach Franz von Brentano und Karl Hefter, die beide nur kurzzeitig im Amt waren, wurde der aus Breslau (Wrocław/Polen) stammende parteilose Verwaltungsjurist Wolfgang Jaenicke (1881-1968, Regierungspräsident von Breslau 1919-1930) am 15. Dezember 1945 zum Leiter der kommissarischen Sonderbehörde berufen. Er führte ab 31. Januar 1947 den Titel eines Staatssekretärs für das Flüchtlingswesen. Ab 14. Juli 1951 amtierte der BHE-Politiker Theodor Oberländer (GB/BHE, später CDU, 1905-1988, im Amt seit Ende 1950) als Staatssekretär für die Angelegenheiten der Heimatvertriebenen, ab 21. August 1953 beziehungsweise Walter Stain (GB/BHE, 1916-2001, Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge 1954-1962) als Staatssekretär für Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge. Stain trug als Arbeits- und Sozialminister weiterhin Verantwortung für die Betreuung der Neubürger. Bereits seit 1946 waren hauptamtliche und speziell geschulte Obleute als Verbindungsleute zwischen den Neubürgern und der Flüchtlingsverwaltung tätig. Außerdem wurden gemäß den Ausführungsbestimmungen zum bayerischen Flüchtlingsgesetz von 1947 für jeweils ein Jahr Vertrauensleute als Interessenvertreter gewählt.

Abwicklung

Fritz Pirkl (CSU, 1925-1993, Arbeits- und Sozialminister 1966–1984). Der in Nürnberg aufgewachsene Pirkl wurde 1943 zur Wehrmacht eingezogen und geriet in Kriegsgefangenschaft. Ab 1952 war er in unterschiedlicher Funktion in der Arbeitsverwaltung und der Bundesanstalt für Arbeit tätig. In den 1950er Jahren saß er für die CSU im Stadtrat in Nürnberg und von 1958 bis 1984 im Landtag. (Hanns-Seidel-Stiftung, ACSP Ph P 1-1-4, Fotograf: Josef Slominski.)

Ab Ende 1952 standen mit dem Aufbau der Lastenausgleichsverwaltung bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten zentrale Veränderungen in der Flüchtlingsverwaltung an. Diese war nur mehr mit Restaufgaben wie der Betreuung der nun verstärkt eintreffenden DDR-Flüchtlinge und Aussiedler vor allem aus Polen sowie der Ausgabe von Ausweisen betraut. In der Folge wurden viele Angestellte in die Ausgleichsverwaltung übernommen. Zum Ende von Stains Amtszeit im Dezember 1962 existierten noch zehn Flüchtlingsämter, fast alle davon in Ober- und Unterfranken. Endgültig gelang die Zusammenlegung der Flüchtlings- mit der Lastenausgleichsverwaltung 1969 unter Arbeitsminister Fritz Pirkl (CSU, 1925-1993, Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge 1966-1984), als die verbliebenen Flüchtlingsämter zu Sachgebieten der Ausgleichsämter wurden.

Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Im November 1951 wurde der Entwurf zu einem Bundesvertriebenengesetz in den Bundestag eingebracht. Allerdings verzögerte sich dieses dort über Jahre, da insbesondere die sog. Grüne Front (Vertreter landwirtschaftlicher Interessen, vor allem in der CDU/CSU) Widerstand leistete. Zum 19. Mai 1953 verabschiedet, trat es am 5. Juni in Kraft. Es regelte unmittelbare und mittelbare bundesrechtliche Vergünstigungen für die Flüchtlinge und Vertriebenen und ihnen Gleichgestellte; weitere Personengruppen konnten per Verordnung ebenfalls begünstigt werden. Bereits zumutbar Eingegliederte waren ausgenommen. Hauptzweck war, den Status der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge für alle befassten Stellen bundeseinheitlich und verbindlich festzulegen und damit Artikel 116 des Grundgesetzes (GG) zu konkretisieren. Dieser legte die rechtliche Gleichstellung der deutschen Volkszugehörigen mit den deutschen Staatsangehörigen fest und stellte damit die Gleichberechtigung der Flüchtlinge und Vertriebenen mit der einheimischen Bevölkerung sicher, auch wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige gewesen waren.

Soforthilfe und Lastenausgleich

Der Weg zum Lastenausgleichsgesetz

Die Forderung nach einem gerechten Ausgleich der Kriegsfolgelasten und wirtschaftlicher Entschädigung für Flüchtlinge und Vertriebene, die die sozialpolitische Diskussion der ersten Nachkriegsjahre beherrschte, war das zentrale Anliegen der meisten Flüchtlingspolitiker aus den verschiedensten Parteien. Der Lastenausgleich – also die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich in Folge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben hatten – stellte deren wichtigstes politisches Ziel dar.

Ging es ab 1948 um die Linderung der dringendsten sozialen Missstände beziehungsweise die Feststellung der Schäden, wurde erst 1952 vom Bundestag ein umfassendes Lastenausgleichsgesetz (LAG) verabschiedet, das bis fast in die Gegenwart ständigen Novellierungen unterworfen war. Obwohl die Gesetzgebung in der Zuständigkeit des Bundes lag, spielten über den Bundesrat die Länderregierungen und damit indirekt auch der bayerische Landtag eine Rolle.

Bei der Währungsreform zunächst zurückgestellt, legte die Bizonenverwaltung für Finanzen im August 1948 einen Entwurf für ein Lastenausgleichsgesetz vor, das der Frankfurter Wirtschaftsrat im Dezember beschloss. Weil es mit dem Auftrag der Besatzungsmächte nicht übereinstimmte, durfte es nur als "Gesetz zur Minderung dringender sozialer Notstände – Soforthilfegesetz (SHG)" bezeichnet werden. Am 8. August 1949 veröffentlicht, trat es rückwirkend zum 1. April in Kraft. Die Soforthilfe hatte den Charakter einer Sozialleistung und wurde als Hausrats-, Unterhalts- oder Aufbauhilfe gezahlt. Allerdings konnte wegen der harten Berechtigungskriterien nur ein kleiner Kreis bedacht werden. Das Soforthilfegesetz galt bis zur Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes 1952.

Während Vertriebenenverbände und CDU/CSU für eine quotale Entschädigung eintraten, forderte die SPD eine soziale, was eine stärkere Umverteilung bedeutet hätte. Der vom Bundestag verabschiedete Kompromiss räumte der quotalen Abwicklung den Vorrang ein. Voraussetzung dafür war die amtliche Ermittlung der Schäden durch ein sog. Feststellungsgesetz, das am 13. Dezember 1951 verabschiedet wurde und im April 1952 in Kraft trat.

Die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes

Das zum 1. September 1952 in Kraft getretene, mit 375 Paragrafen sehr umfangreiche Lastenausgleichsgesetz umfasste Kriegsschadenrenten, eine Hausratentschädigung, einen Währungsausgleich für eingebüßte Sparguthaben, Eingliederungsdarlehen und Ausbildungshilfen sowie die Hauptentschädigung. Bis zu einer sehr niedrig angesetzten Mindestgrenze wurden Verluste voll erstattet, dann degressiv abnehmend: die Staffelung begann bei Schäden bis zu 5.000 RM mit 95 % Erstattung bis hin zu Schadensbeträgen von über einer Million RM, wovon nur mehr 6,5 % erstattet wurden. Der aufgelegte Lastenausgleichsfonds umfasste Gelder, die sich aus Lastenausgleichsabgaben, Zuschüssen der öffentlichen Haushalte und sonstigen Einnahmen generierten. Die Abgaben mussten aus Gewinnen oder Vermögenserträgen bezahlt werden, dazu gab es eine Reihe von Freibeträgen. Leistungen erfolgten nach einer Prioritätenliste: soziale Ausgaben hatten zeitlich Vorrang. In vielen Fällen erfolgten je nach sozialer Dringlichkeit bis Ende der 1950er Jahre Vorauszahlungen, die Hauptentschädigung wurde bis 1979 gezahlt. Häufig standen über die Jahre Novellierungen des Lastenausgleichsgesetzes an, die mehr oder weniger gewichtige Härten beseitigen sollten.

Bilanz

Bilanziert man die Leistungen, so waren die anfänglich jährlich rund zwei Milliarden, später nach und nach vier Milliarden DM aus dem Ausgleichsfonds für die Neubürger und die Fliegergeschädigten eine große Hilfe. Im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes wurden rund 113 Mrd. DM aufgebracht. Fast sieben Millionen Bürger stellten Ausgleichsanträge, etwa vier Millionen Hauptentschädigungen wurden bezahlt, die im Schnitt ohne Zinsen 5.000 DM betrugen. Bis 1979 konnten rund 22 % der anerkannten Vermögensverluste ausgeglichen werden, teils aber erst an die Erben der Geschädigten. Die Bedeutung des Lastenausgleichs für die Existenzsicherung war letztlich gering, allerdings wurde er ein Symbol für die Eingliederung. Im Falle Bayerns trug er zu einem nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Gewinn bei: Bis Ende 2001 erfolgten hier Entschädigungsleistungen von umgerechnet rund 12,25 Mrd. Euro bei im Land selbst aufgebrachten Finanzierungsmitteln von 6,76 Mrd. Euro.

Die Wohnungspolitik

Das Luftbild zeigt Traunreut Ende der 1950er Jahre, eine von vier Gemeinden in Bayern, die überwiegend von Vertriebenen bzw. Flüchtlingen aus Ostmittel- und Südosteuropa Anfang der 1950er Jahre gegründet wurden. (Foto: Stadtarchiv Traunreut)

Die Sorge für die Neubürger bedeutete auch stets: Einsatz für deren menschenwürdige Unterbringung, möglichst schnell in möglichst komfortable Wohnungen. Nach dem Krieg wohnten die Menschen vielfach in desolaten Wohnungen, der Wohnungsbestand war vollkommen unzureichend. In Bayern fehlten 1947/48 etwa 700.000 Wohnungen; unter Berücksichtigung von Zusatz- beziehungsweise Erneuerungsbedarf war für die nächsten zehn Jahre von einem Neubaubedarf von 900.000 bis eine Million Wohnungen auszugehen. Wegen des allgemeinen Mangels mussten viele Flüchtlinge und Vertriebene weiterhin in den Flüchtlingslagern bleiben oder konnten lediglich vorübergehend in anderen Notquartieren untergebracht werden beziehungsweise wurden in beschlagnahmten Wohnraum eingewiesen. Durch den Mangel an Baumaterialien war zunächst aber kaum an die Reparatur beschädigter Wohnungen oder gar an Neubauten zu denken. Seit der Währungsreform im Juni 1948 gab es zudem große Probleme mit der Finanzierung.

Die Umsiedlung

Anteil der Flüchtlinge und Vertriebene an der Bevölkerung in Bayern 1950. (© 2000 Kartendienst Andreas Toscano del Banner, München, Quelle: Bayerisches StatistischesLandesamt)

Wegen vielerorts schlechter Lebensbedingungen wollten viele Neubürger ihre ihnen zugewiesenen Wohnorte in Bayern schnellstmöglich wieder verlassen. Nach Aufhebung von Zuzugssperren versuchten sie, in größere Orte oder Städte mit Arbeitsplätzen sowie in andere deutsche Länder zu gelangen. Viele zogen in Industrieregionen, wobei insbesondere das Ruhrgebiet und der Großraum Stuttgart (Baden-Württemberg) gefragt waren. Aber auch die Ballungsräume im Freistaat zogen die Menschen an – je nach Zerstörungsgrad und Wohnungs- beziehungsweise Arbeitsplatzangebot. Durch den Neubau von Wohnungen und Häusern gelang die Integration zunehmend auch in den ursprünglichen Wohnorten, in die die Menschen nach ihrer Vertreibung gekommen waren. Neben der freiwilligen gab es eine staatlich gelenkte Umsiedlung: Zum einen sollten Arbeitslose aus den Landgemeinden in Städte und größere Gemeinden mit Verkehrsanbindung umgesiedelt werden, zum anderen strebte man einen bundesweiten Flüchtlingsausgleich an. Die Länder Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sollten um rund 900.000 Personen entlastet werden, vor allem die dortigen Notstandsgebiete. Die Ministerpräsidenten planten schon seit 1947 die Neuverteilung der hinzugekommenen Bevölkerung. Der Ausgleich kam allerdings erst Mitte 1949 langsam in Gang. Trotz mehrerer Umsiedlungsaktionen in den 1950er Jahren konnten wegen der Zurückhaltung der Aufnahmeländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz fast nur arbeitsfähige Vertriebene profitieren. Zusätzlich verstärkte die wachsende Zahl von DDR-Flüchtlingen die Probleme.

Die Arbeits- und (Land-)Wirtschaftspolitik

Die Arbeitsmarktpolitik

Die Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt war anfangs keineswegs günstig. Nach der Währungsreform 1948 und der Koreakrise 1950/51 mit dem Durchbruch zu einem sich selbst tragenden Wirtschaftswachstum kam es zwar zu einer überraschend schnellen Verbesserung der Lage. Dennoch waren die frühen 1950er Jahre von einer sehr hohen strukturellen Arbeitslosigkeit geprägt. Zwischen 1950 und 1960 ging die Inflationsrate stark zurück, die realen Bruttoeinkommen wuchsen um 74 %. Die Konsumchancen stiegen in bis dahin ungekanntem Ausmaß und erfassten auch die Flüchtlinge und Vertriebenen, deren Arbeitskraft den anhaltenden wirtschaftlichen Erfolg stimulierte.

Ein gravierendes Problem stellte aber die im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung überproportional hohe Arbeitslosigkeit dar. Das Zonenflüchtlingsgesetz von 1947 verlangte die völlige Gleichberechtigung von Neubürgern und Einheimischen bei Einstellungen. Allerdings ergaben sich durch die Masse der Arbeitslosen und deren Struktur große Probleme. Die größten waren: Diskrepanz zwischen Wohn- und Arbeitsort, schlechte Vermittlung, berufsfremde Arbeit, durch Krieg, Flucht und Vertreibung gesunkene Arbeitsmoral, schlechte Ernährung und körperlicher Zustand, fehlende Arbeitskleidung, nicht vorhandene Industrie sowie Material- und Rohstoffmangel bei Betrieben. Die meisten Neubürger hatten gewerbliche, kaufmännische oder handwerkliche Berufe erlernt, darunter waren viele Fach- und Spezialarbeiter, ein Teil war zuvor selbstständig gewesen, teils in der Landwirtschaft. Vor allem ehemalige Land- und Forstwirte konnten oft nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein. Stattdessen gab es mehr industriell und handwerklich Tätige, mehr Arbeiter und weniger Selbstständige. Viele Neubürger traten wegen der schlechteren Startbedingungen in der Wirtschaft eine Beamtenlaufbahn ein. Die Flüchtlinge und Vertriebenen profitierten dabei auch vom Gesetz zu Artikel 131 GG, das die Rechtsverhältnisse von Beamten und öffentlichen Bediensteten regelte, die aus politischen Gründen ihre Anstellung oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen verloren hatten oder aus den deutsch besiedelten Ostgebieten stammten. Die Mehrheit im Bundestag ebnete den Betroffenen ab September 1950 den Weg zur Wiederverwendung.

Die Wirtschafts- und Planungspolitik

Die wirtschaftliche Entwicklung in Bayern verlief, beeinträchtigt vor allem von Kapitalschwäche und der Kappung alter Wirtschaftsbeziehungen durch die Teilung Europas, verzögert. Probleme wie Arbeitslosigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten verschärften sich. Erst Mitte der 1950er Jahre trat eine Besserung ein. Zunächst wurden die bestehenden industriellen Kerne ausgebaut, erst dann wurden in vielen Fällen Betriebe anstatt an bestehenden Industriestandorten auch dort angesiedelt, wo viele Neubürger lebten. Leitbild der regionalen Wirtschaftspolitik war die dezentralisierte Landesentwicklung; die am württembergischen Vorbild orientierte Industrialisierung bis in die Dörfer führte zur Entwicklung einer agrarisch-industriellen Mischstruktur. Der Strukturwandel führte zum größten Industrialisierungsprozess der bayerischen Wirtschaftsgeschichte. Gezielte Förderung erfuhren die Neubürger durch sogenannte Flüchtlingsproduktivkredite oder besondere Programme der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA).

Um zu einer möglichst ausgeglichenen Struktur des Landes beizutragen und vor allem um die Integration durch die Ansiedlung von Betrieben in strukturschwachen Regionen zu forcieren, setzten sich Flüchtlingspolitiker sehr früh und vergleichsweise stark für Landesplanung und Raumordnung ein. Im Gegensatz zu Teilen der CSU, vor allem aber zu FDP und BP, hielten SPD und BHE eine übergeordnete Landesplanung für dringend notwendig.

Landwirtschaftspolitik für Flüchtlingslandwirte

Die Landwirtschaft stellte nach dem Zweiten Weltkrieg noch den Haupterwerbszweig in weiten Teilen des ländlichen Raums in Bayern dar. Allerdings nahm durch die tiefgreifende Modernisierung und die Flurbereinigung die Zahl der Beschäftigten bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung (Technisierung) in der Folge kontinuierlich ab. Besonders groß waren die Probleme der ehemaligen Landwirte aus den Ostgebieten, die Haus und Hof verloren hatten. Die Integration der Flüchtlingsbauern war viel komplizierter als bei anderen Bevölkerungsgruppen und gelang auch weit unvollständiger. Sehr schwierig war die Situation der ehemaligen Großgrundbesitzer. Da gleichzeitig auch Gutsbesitzer aus der SBZ/DDR fliehen mussten, waren deren Aussichten auf erneuten Besitz besonders ungünstig.

In der Regel hatten die Kinder vertriebener Landwirte kaum Chancen auf einen eigenen Hof, außer wenn sie in ansässige Betriebe einheirateten, was nicht selten geschah. Als Ausweg aus dem Mangel an landwirtschaftlichen Betrieben erwies sich daher die Neusiedlung, die in der Flüchtlingspolitik der Anfangsjahre eine große Rolle spielte. Zusätzliches Land konnte in Bayern nur in sehr geringem Umfang durch Waldrodung oder Ödlandkultivierung gewonnen werden. Das im Juni 1949 vom Wirtschaftsrat der Bizone verabschiedete Flüchtlingssiedlungsgesetz (FlüSG) trat im August in Kraft und begünstigte den freien Grundstücksverkehr zugunsten der Flüchtlinge und Vertriebenen. Diese konnten, wenn sie wüste oder auslaufende Höfe vorzugsweise auf Pachtbasis übernahmen, günstige Darlehen erhalten. Neusiedlung, Kauf, Pacht oder Einheirat waren förderfähig. Das Flüchtlingssiedlungsgesetz ergänzte die Bestimmungen des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB) von 1946 – es war damals vom Länderrat der US-Zone erlassen worden und musste in den einzelnen Ländern mit entsprechenden Durchführungsbestimmungen umgesetzt werden – in wesentlichen Bereichen, übertraf dessen Effektivität und stellte einen Wendepunkt bei den Bemühungen um Landbeschaffung dar. Das Flüchtlingssiedlungsgesetz wurde im Bundesvertriebenengesetz 1953 als eigener Abschnitt übernommen und damit außer Kraft gesetzt. Auf bayerischer Ebene erlangten sowohl das Flüchtlingssiedlungsgesetz als auch die einschlägigen Passagen des Bundesvertriebenengesetz durch Verordnungen Geltung.

Die Bayerische Landessiedlung GmbH (BLS) als Siedlungsträger und Betreuungsgesellschaft war mit der praktischen Abwicklung der Siedlungsvorhaben betraut und hatte auch als Organ der staatlichen Wohnungspolitik eine unverzichtbare Aufgabe. Bis 1961 war die Eingliederung der Flüchtlingsbauern die Hauptaufgabe der Landessiedlung, die in dieser Zeit etwa zwei Drittel der betreuten Fälle abwickelte.

Durch die Schaffung von Nebenerwerbssiedlungen konnten viele Neubürger in begrenztem Umfang wieder eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, die vor allem der eigenen Versorgung diente. Diese Nebenerwerbsstellen wirkten als moderierende Bremse des Strukturwandels und verzögerten damit die Wanderungsbewegung vom Land in die Stadt. Langfristig erwiesen sich die Siedlungen (wie beispielsweise Pangerfilze/Schlarbhofen bei Rosenheim oder Herrenwörth bei Neuburg a.d.Donau), die oft in der Nähe von Städten lagen, als gelungene Lösung, da die Höfe später durch den Verkauf von Grundstücken Gewinn abwarfen, während die Eigentümer längst einen anderen Beruf ausübten.

Insgesamt konnten im Zuge der Bemühungen um Wiederansiedlung, auch wegen des allgemeinen Rückgangs der Agrarwirtschaft, nur 10 % der Anwärter mit einem neuen Hof versorgt werden. Auch diese Betriebe erwiesen sich aufgrund der allgemeinen Entwicklung zu größeren Höfen langfristig als nicht überlebensfähig.

Die Kulturpolitik

Nach dem Zweiten Weltkrieg übersiedelten im Rahmen von Flucht und Vertreibung rd. 1 Mio. Menschen aus dem Sudetenland dauerhaft nach Bayern. Die sudetendeutsche Volksgruppe stellte damit mehr als die Hälfte aller Flüchtlinge und Vertriebenen in Bayern. Am 6. Juni 1954 verkündete der bayerische Ministerpräsident Hans Ehard (CSU, 1887-1980, Ministerpräsident 1946-1954 und 1960-1962) auf dem 5. Sudetendeutschen Tag die Übernahme der Schirmherrschaft über die Sudetendeutschen durch den Freistaat Bayern. Die damals nur ausgesprochene Schirmherrschaft wurde am 7. November 1962 förmlich verbrieft. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, SdA: Patenschaftsurkunden 1)

Vorrangiges Ziel der Kulturpolitik war die Pflege der überkommenen Kultur der Flüchtlinge und Vertriebenen. Diese versuchten, ihre eigene kulturelle Prägung zu behalten, sich aber gleichzeitig die lokale Kultur anzueignen. Das verwendete Modell eines "Vierten Stamms" in Bezug auf die Sudetendeutschen, das sich im 19. Jahrhundert bei der Integration fränkischer und schwäbischer Gebiete in das Königreich Bayern bewährt hatte, verdeutlichte deren Eigenständigkeitsbewusstsein, aber auch die Integration in die einheimische Gesellschaft. Mit diesem Ziel übernahm der Freistaat 1954 symbolisch die Schirmherrschaft über die Sudetendeutschen. Intellektuell erfuhr Bayern durch die Aufnahme von Lehrern, Wissenschaftlern, Künstlern und Schriftstellern einen großen Gewinn, aber auch befruchtende Konkurrenz. Kulturelle Organisationen wie der Adalbert-Stifter-Verein in München oder die Stiftung Kulturwerk Schlesien in Würzburg spielten für die Integration eine große Rolle; von Anfang an wurden innerhalb der Vertriebenenverbände das eigene kulturelle Erbe und das heimische Brauchtum gepflegt. Ziel war es, die überkommenen Überlieferungen und Fähigkeiten zu erhalten. Paragraf 96 des Bundesvertriebenengesetz sah entsprechend die Pflege sowie den Erhalt heimatlichen Brauchtums und der Kultur der Flüchtlinge und Vertriebenen vor.

Eng verbunden mit der Kulturpflege der Neubürger waren die wissenschaftliche Erforschung der Heimatregionen, insbesondere von deren Kultur und Geschichte, sowie die Vermittlung dieser Kenntnisse in erster Linie an die Schuljugend. Eine Möglichkeit, vertriebene Professoren wieder zu beschäftigen, sollte die Neu- oder Wiedergründung von wissenschaftlichen Instituten zur Ostforschung bieten. Die drei maßgeblichen derartigen Einrichtungen waren das Osteuropa-Institut (OEI; gegr. 1952) in Regensburg sowie das Südost-Institut (SOI; gegr. 1930) und das Collegium Carolinum (CC; gegr. 1956) in München. Ein wichtiges Ziel stellte außerdem die Forderung nach ostkundlichen Inhalten in der Ausbildung dar. Die Heimatgebiete der Flüchtlinge und Vertriebenen sollten daher im Unterricht besondere Berücksichtigung finden.

Die Deutschland- und Ostpolitik

Die Deutschlandpolitik, das heißt das Bemühen um die Erneuerung der staatlichen Einheit des geteilten Deutschland, stand in den 1950er Jahren klar im Schatten der Westpolitik und der Wiederbewaffnung. Konrad Adenauer (CDU, 1876-1967, Bundeskanzler 1949-1963), der die deutschen Ostgebiete persönlich bereits frühzeitig für verloren hielt, schloss den Deutschlandvertrag 1952 auch um den Preis der staatlichen Einheit der Nation. Der Bundestag ratifizierte die Westverträge. Die Forderung nach Wiedervereinigung blieb ein Lippenbekenntnis auf Vertriebenentreffen. Ein zentraler Grundsatz der Ostpolitik in den einschlägigen Parteiprogrammen war die Forderung nach dem freien Selbstbestimmungsrecht der Völker, konkreter des deutschen Volkes beziehungsweise der von Flucht und Vertreibung betroffenen deutschen Volksgruppen. Mit dem zeitlichen Fortschreiten wurde die Wiedergewinnung der früheren Ostgebiete sowie die Rückkehr in die alte Heimat jedoch zunehmend unwahrscheinlich. Eine entscheidende Weichenstellung zum endgültigen Verzicht bildete Willy Brandts (SPD, eigtl. Herbert Ernst Karl Frahm, 1913-1992, Bundeskanzler 1969-1974) neue Ostpolitik der 1970er Jahre. Endgültig anerkannt wurde die Oder-Neiße-Linie als Ostgrenze Deutschlands erst mit der deutschen Einheit 1990.

Literatur

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Quellen

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Vertriebenenpolitik

Empfohlene Zitierweise

Daniel Schönwald, Flüchtlings- und Vertriebenenpolitik (nach 1945), publiziert am 28.04.2020, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Flüchtlings-_und_Vertriebenenpolitik_(nach_1945)> (29.03.2024)