• Versionsgeschichte

Abfindung der Wittelsbacher nach 1918

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Konrad Beyerle (Abb. aus: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 61 (1934), 13).

von Gerhard Immler

In Bayern waren vor 1918 das Privateigentum des Hauses Wittelsbach und der Besitz des Staates nicht voneinander getrennt worden. Unter Berufung auf die Verfassung von 1818 ging die Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts davon aus, dass das Haus Wittelsbach zugunsten des Staates auf sein Hausvermögen verzichtet habe. Die revolutionäre Regierung Eisner stellte daher 1918 alle Zahlungen an die Dynastie ein und betrachtete die bisher von den Wittelsbachern genutzten Schlösser sowie die Kunstsammlungen als Staatseigentum. Der BVP-nahe Staatsrechtler Konrad Beyerle (1872-1933) wies aber im Auftrag der gestürzten Dynastie nach, dass die Verfassung von 1818 falsch interpretiert worden und eine Scheidung von Haus- und Staatsvermögen noch durchzuführen sei.

Allgemeine Problemlage

Die Revolution von 1918 zerriss in den deutschen Einzelstaaten nicht nur das staatsrechtliche Verhältnis der Dynastien zu ihrem Land, sondern warf auch ein vermögensrechtliches Problem auf. Während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit war das Hausvermögen der regierenden Familie mit den Gütern, die zu den lehenrechtlich vom Kaiser verliehenen Fürstentümern gehörten, z. B. mit dem bayerischen Herzogsgut, gemeinsam verwaltet worden. Als Ergebnis waren die beiden Vermögensmassen derart vermengt worden, dass eine saubere Trennung nicht mehr möglich war.

Versuche, diesen Komplex der so genannten "Domänen" zwischen Staat und Haus aufzuteilen, wie sie v. a. in Preußen und mehreren norddeutschen Kleinstaaten versucht wurden, endeten in politisch bedingten Kompromissen, bei denen entweder der Staat dem Herrscherhaus eine fixierte Rente (Zivilliste, Krondotation) bezahlen musste oder die als Hausvermögen anerkannten Domänen mit Leistungen an den Staat (Domanialrente oder Übernahme bestimmter Lasten, z. B. Unterhalt des Hoftheaters) belastet wurden. In einigen Ländern kam es im 19. Jahrhundert zu überhaupt keiner Vermögensteilung. Die praktische Zuordnung konnte dabei beim Haus liegen, wie in Mecklenburg, oder beim Staat, wie in Bayern.

Die Verhältnisse in Bayern

Zitat des Titel III § 2 der Verfassung des Königreiches Bayern vom 26. Mai 1818. Zitiert nach: Gesetzblatt für das Königreich Bayern, München 1818, Sp. 111-112. Die Verfassungsurkunde gibt es als Digitalisat bei bavarikon. (Bayerische Staatsbibliothek 4 Bavar. 3021 ca-1818)

Die bayerische Verfassung vom 26. Mai 1818 bestimmte in ihrem Titel III "Von dem Staatsgute" in § 1 den ganzen Umfang des Königreichs Bayern als unveräußerliche Gesamtmasse (Abs. 1) und legte ferner fest, dass alle "neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln" an unbeweglichen Gütern dieser Gesamtmasse einverleibt werden und "in den Erbgang des Mannesstammes" kommen sollten.

Aufgrund der Überschrift des Titels war die Staatsrechtslehre schon im Laufe der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu der Überzeugung gelangt, das Haus Wittelsbach habe 1818 auf sein Hausvermögen zugunsten des Staates verzichtet. Auch die 1834 getroffene Regelung, durch verfassungsergänzendes Gesetz dem Haus eine permanente Zivilliste aus der Staatskasse als Unterhaltsrente anzuweisen, schien diese Ansicht zu bestätigen. Zugleich stellte die Zivilliste eine besondere Vermögensmasse innerhalb des "Staatsgutes" dar, die die zum Gebrauch durch das Königliche Haus bestimmten Liegenschaften, darunter die Residenz in München, die Schlösser Nymphenburg, Schleißheim und Berg am Starnberger See sowie verschiedene Schlösser in ehemals selbstständigen Territorien, z. B. die Residenzen in Würzburg, Bamberg, Bayreuth und Neuburg an der Donau umfasste. Außer dem privaten Unterhalt der Angehörigen des Hauses Wittelsbach war aus der Zivilliste auch der Repräsentationsaufwand des Königs als Staatsoberhaupt zu decken.

Die revolutionäre Regierung Eisner ging aufgrund dieser Staatsrechtslehre 1918 davon aus, die von der Zivilliste verwalteten Liegenschaften (v. a. Schlösser) seien ohnehin Staatseigentum; die Zahlung der Rente aus dem Staatshaushalt stellte sie ein.

Schon früh erhoben sich jedoch Stimmen, die in dieser Vorgehensweise eine ungerechtfertigte Bereicherung das Staates sahen, da das Haus nur unter der Voraussetzung des Bestehens der monarchischen Verfassung und gegen einen Versorgungsanspruch sein Hausgut in das Staatsvermögen eingeworfen habe, dem Haus daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 812 BGB zustehe.

Durch ein umfangreiches Rechtsgutachten des BVP-nahen Staatsrechtslehrers Konrad Beyerle (1872-1933) von 1921 konnte das Haus Wittelsbach dann nachweisen, dass der Staatsgut-Begriff der Verfassung von 1818 nicht mit dem späteren des Staatsvermögens identisch, sondern aus dem älteren Begriff des "Haus- und Staatsfideikommisses" hervorgegangen war, d. h. einer unteilbaren, unveräußerlichen Vermögensmasse, an der ein durch den rechtlichen Charakter als Fideikommiss beschränktes Eigentum dem Gesamthaus, das Verwaltungs- und Nutzungsrecht aber dem jeweils Erstgeborenen im Mannesstamm zusteht. In Bayern müsse also eine Trennung von Staats- und Hausvermögen überhaupt erst vollzogen werden.

Beiderseitige Interessen und Lösungsweg

Schon vor Abgabe des Rechtsgutachtens waren durch beiderseitige Bevollmächtigte Verhandlungen zwischen dem Staat und dem Hause Wittelsbach in Gang gekommen, um die vermögensrechtlichen Probleme durch einen Vergleich zu regeln. Das Haus hatte dabei den Anspruch erhoben, für den Entzug der Zivilliste – als Vermögensmasse (Schlösser u. a.) und als Rente – entschädigt zu werden.

Zugleich bestand seitens des Staates ein Interesse daran, dass die überwiegend in besonderen Fideikommissen zusammengefassten Kunstsammlungen des Hauses nicht gemäß dem Fideikommissauflösungsgesetz von 1919 in freies Privateigentum übergingen, sondern den staatlichen Museen, in denen sie ausgestellt waren, erhalten blieben.

Außerdem wurde die verfassungsrechtlich problematische Abwicklung des Nachlasses von König Otto (1848-1916, reg. 1886-1913), zu dem u. a. die Schlösser Ludwigs II. (1845-1886, reg. 1864-1886) gehörten, erneut aufgerollt, da die vorläufige Lösung, die 1918 gefunden worden war, auf die neuen Verhältnisse nicht mehr passte.

Aufgrund des Gutachtens Beyerles verschob sich der Akzent von der Entschädigung für die Zivilliste auf eine Auseinandersetzung des bisher im "Staatsgut" verfangenen Staats- und Hausvermögens. Beiden Beteiligten war jedoch klar, dass auch dies aus praktischen Gründen nur auf dem Wege des gütlichen Vergleichs erfolgen konnte, der am 24. Januar 1923 seinen Abschluss fand. Am 9. März 1923 bestätigte der Landtag diese Einigung im Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshaus.

Kronprinz Rupprecht (1869-1955), seit 1921 Chef des Hauses Wittelsbach, errichtete 1923 die Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft. Undatierte Fotografie. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-014225)

Die Lösung

Durch Vergleich und Gesetz wurde der Wittelsbacher Ausgleichsfonds zur Versorgung der Mitglieder des Hauses Wittelsbach und zur Erhaltung der dem Fonds zugewiesenen Kunstobjekte geschaffen. Gleichzeitig errichtete der Chef des Hauses, Kronprinz Rupprecht von Bayern (1869-1955), die Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft.

Dokumente

Literatur

  • Cajetan von Aretin, Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern. Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 149), München 2006.
  • Cajetan von Aretin, Vom Umgang mit gestürzten Häuptern. Zur Zuordnung der Kunstsammlungen in deutschen Fürstenabfindungen 1918-1924, in: Thomas Biskup/Martin Kohlrausch (Hg.), Das Erbe der Monarchie. Nachwirkungen einer deutschen Institution seit 1918, Frankfurt/New York 2008,161-183.
  • Winfried Klein, Die Domänenfrage im deutschen Verfassungsrecht des 19. Jahrhunderts (Schriften zur Verfassungsgeschichte 78), Berlin 2007.

Quellen

  • Konrad Beyerle, Das Haus Wittelsbach und der Freistaat Bayern. Rechtsgrundlagen für die Auseinandersetzung zwischen Staat und Dynastie. 1. Teil, München/Berlin/Leipzig 1921. (mehr nicht erschienen)
  • Konrad Beyerle, Die Rechtsansprüche des Hauses Wittelsbach, München 1922.

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Fürstenentschädigung, Fürstenabfindung, Vermögensauseinandersetzungen zwischen dem Königshaus und dem Freistaat Bayern

Empfohlene Zitierweise

Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, publiziert am 27.06.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Abfindung_der_Wittelsbacher_nach_1918 (28.03.2024)