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Geistliche Gerichtsbarkeit

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Erste Seite des Augsburger Offizialatsregisters 1348-1352. Es handelt sich um das älteste im deutschsprachigen Raum noch erhaltene Offizialatsregister, das heißt die in einem Buch zusammengefassten internen Aufzeichnungen des hiesigen bischöflichen Offizialatsgerichts. Durch solch eine Quelle erhält man Einblick in den Gerichtsalltag eines geistlichen Diözesanrichters. (Württembergische Landesbibliothek, Cod. Don. 772)

von Christian Schwab

Gerichtsbarkeit in kirchlichen Angelegenheiten, vor allem auch Ehefragen. Die geistliche Gerichtsbarkeit als Aufgabe der Bischöfe ist schon in der frühen Kirche nachweisbar. Ab dem 10. Jahrhundert war sie vielfach Kompetenz der Archidiakone, bis im 12. und vor allem 13. Jahrhundert mit den bischöflichen Offizialen eigene Amtsträger für dieses Aufgabenfeld erscheinen. Trotz einheitlicher universalkirchlicher Normen existierten bis Anfang des 19. Jahrhunderts im heutigen Bayern zahlreiche Sonderformen. Neben Bistümern mit ordentlichen, bischöflichen Offizialen (Augsburg, Eichstätt, Würzburg, Passau) gab es auch solche, in denen die Gerichtsbarkeit in der Hand des Domkapitels lag (Bamberg, Regensburg, Freising). Daneben bestanden archidiakonale Gerichtsrechte vor allem im Erzbistum Salzburg weiter.

Überblick

Bereits in der frühen Kirche übte der Bischof eine Disziplinargerichtsbarkeit bzw. Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilsachen aus. In fränkischer Zeit entstand neben der Visitation auch die Sendgerichtsbarkeit, die seit dem 10. Jahrhundert oftmals auf den Archidiakon überging, dessen Gerichtsbarkeit gemeinrechtlich als "iurisdictio propria et ordinaria" (eigene und ordentliche Gerichtsbarkeit) galt. Die Entwicklung des wissenschaftlichen kanonischen Rechts und des Prozessrechts führte im 13. Jahrhundert (meist auf diözesaner Ebene) zur Einrichtung von Offizialatsgerichten. Die ältere Forschung deutete sie als Kampfinstrumente des Bischofs gegen den mit ihm um die Herrschaft über die Sprengelgeistlichkeit konkurrierenden Archidiakon, zumal die Offiziale als Träger einer mandierten Gerichtsbarkeit im Gegensatz zu den Archidiakonen jederzeit absetzbar waren. Seit 1246 galt der Offizial als ordentlicher Richter des Bistums (s. "Geistliche Gerichte in Bayern"). Die bischöflichen Offizialatsgerichte existieren in veränderter Form bis heute.

Die Kompetenz geistlicher Gerichte

Die Zuständigkeit geistlicher Gerichte erstreckte sich in der Theorie "ratione personarum" (in Bezug auf Personen) auf sämtliche Mitglieder des Klerus sowie deren Familiaren, sofern keine päpstlichen oder bischöflichen Reservationen ausgesprochen worden waren, zudem auf Kreuzfahrer, Scholaren, "personae miserabiles" (Arme, Witwen, Waisen) und - mit Einschränkungen - auf Juden, Reisende, Kaufleute und Seefahrer, die oftmals vor weltlichen Gerichten ihr Recht nicht durchsetzen konnten. "Ratione rerum" (sachlich) waren kirchliche Gerichte zuständig für geistliche oder damit zusammenhängende Angelegenheiten ("causae spirituales et spiritualibus annexae"), wobei der Anspruch mitunter weit gefasst sein konnte. Man verstand darunter z. B.:

  • Verwaltung der Sakramente
  • Gelübde
  • kirchliche Zensuren und ihre Folgen
  • Wahlen
  • Benefizialangelegenheiten
  • Bruch eidlich bekräftigter Verträge
  • Testamentsangelegenheiten
  • v. a. Wucher

In der Praxis erwiesen sich Eheangelegenheiten als Hauptbetätigungsfeld: die Frage nach dem Ehebestand, Verlöbnis, Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht oder Unehelichkeit der Geburt sowie Alimentationsanssprüche.

In strafrechtlicher Hinsicht konnten dazukommen:

  • Apostasie
  • Häresie
  • Simonie
  • Sakrileg
  • Meineid und Eidbruch
  • Ehebruch
  • Blutschande
  • Bigamie
  • Schändung

Gemischte Delikte, für die weltliche wie geistliche Gerichte angegangen werden konnten, waren:

  • Blasphemie
  • Münzfälschung
  • Bruch des Gottesfriedens

Aufgrund Vertrags ("ratione contractus") war ein geistliches Gericht zuständig, wenn vor ihm ein Vertrag geschlossen wurde, in dem durch Prorogation beide Parteien den entsprechenden Hof als zuständige Instanz ansahen, sollten sich daraus Streitigkeiten ergeben. Auch das Fehlen einer weltlichen Gerichtsbarkeit oder deren Rechtsverweigerung bzw. die Gewohnheit bewirkten eine Zuständigkeit des geistlichen Hofs.

Neben derartigen Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit konnten geistliche Gerichte auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirken (z. B. durch Beglaubigung von Urkunden, Aufzeichnung von Krediten u. a.) und waren dann in gewissermaßen notarieller Funktion tätig.

Die alte These von der Konkurrenz geistlicher und weltlicher Gerichte um die Vorherrschaft bedarf durchgehend der Überprüfung am Beispiel vor Ort, auch wenn sich zeigt, dass in Stadtrechten den geistlichen Gerichten Grenzen gezogen wurden: So gestattete das Augsburger Stadtrecht von ca. 1272 lediglich in vier Fällen, Bürger vor dem Offizial zu belangen: in Ehesachen, in Konflikten um Seelgerätstiftungen oder offensichtlichen Wucher sowie bei verfallenen Pfändern. Das Augsburger Offizialatsgericht scheint sich im 14. und 15. Jahrhundert weitgehend an diese Begrenzung gehalten zu haben; vermutlich begrüßte es der zuständige geistliche Richter auch, wenn er vom Rat in seinem Kampf gegen die Bigamie unterstützt wurde - so sah eine Novelle des Stadtrechts vor, Bigamisten die Augen auszustechen. Zudem hatte falsches Zeugnis oder Meineid vor dem Offizial ernste Konsequenzen vor dem Stadtgericht, wenn eines davon nachgewiesen werden konnte. Spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhunderts verschlechterte sich allerdings das Verhältnis zwischen Bischof und Stadtrat und somit auch zwischen städtischer und geistlicher Gerichtsbarkeit, was sich z. B. an Übergriffen der Stadt in den Bereich der Ehegerichtsbarkeit zeigte.

Verdrängung der archidiakonalen Gerichtsbarkeit

Der Begriff "iurisdictio" umschließt im kirchlichen Bereich Kompetenzen, die nach heutigem Verständnis nicht der Rechtsprechung zuzuordnen sind wie etwa Verwaltungs- und seelsorgerische Tätigkeiten (siehe dazu auch weiter unten). Nach dem Höhepunkt des Archidiakonats im 13. Jahrhundert gerieten dessen Rechte (z. B. Aufsicht über den Klerus seines Sprengels) meistens zurück in die Hand des Bischofs, sofern dieser nicht sogar, wie das Beispiel der Herrschaft Marquards von Randeck als Augsburger Bischof (reg. 1348-1365) zeigt, statt der alten Sprengelarchidiakone einen ihm untergeordneten Bistumsarchidiakon einsetzte, der in seiner Diözese zumindest zeitweise die Visitation übernahm.

Der Offizial des geistlichen Gerichts zu der Roten Tür in Würzburg vidimiert in Gegenwart des öffentlichen Notars ("offenn schribers") Konrad von Nördlingen ("Nordelingen") und der nachgeschriebenen Zeugen die im Wortlaut eingefügte, unversehrte und mit dem kaiserlichen Siegel versehene Urkunde Kaiser Karls IV. für das Kloster Himmelspforten vom 20. März 1360. (Staatsarchiv Würzburg, Kloster Himmelspforten Würzburg Urkunden 330)

Die geistliche Gerichtsbarkeit im modernen Sinne ruhte seit dem späteren 13. Jahrhundert zumeist in der Hand des bischöflichen Offizials, der 1178 in Reims erstmalig nachweisbar ist. Später gelangte das Institut des Offizialatsgerichts nach Trier (1221) und Speyer (1239), von wo es sich in ganz Deutschland verbreitete. Die Vorbilder für die deutschen Offizialate sieht man in ihren französischen Vorläufern und dem Institut der päpstlichen delegierten Richter.

Geistliche Gerichte im heutigen Bayern

Der spätere Bischof Leonhard von Laiming war vor seiner Wahl zum Bischof von Passau 1423 der Offiziale des Bistums in Wien. Abb. aus: Johannis Sterlinger, Catalogus pontificum Salisburgensium, 16.Jh., fol. 191r. (Bayerische Staatsbibliothek Clm 27085)
Grabplatte des Bamberger Domdekans Hertnid von Stein von Ostheim (c. 1427-1491) in der Nagelkapelle des Bamberger Domes. Als Domdekan unterstand ihm das Offizialat in Bamberg. (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Foto: Joachim Sowieja)

Während die frühen Offizialate sehr verschiedene lokale Ausprägungen aufweisen konnte, schrieb Papst Innozenz' IV. (reg. 1243-1254) Bulle "Romana Ecclesia" aus dem Jahr 1246 einheitliche Grundregeln vor: Gegen ein Urteil eines Offizials konnte nicht bei seinem Bischof appelliert werden, sondern nur beim Offizialatsgericht des Leiters der jeweiligen Kirchenprovinz (von da an die Römische Kurie). Bis ans Ende der frühen Neuzeit existierten Sonderfälle und Ausnahmen fort, weil z. B. die geistliche Gerichtsbarkeit beim Archidiakon verblieb bzw. diese in der Zuständigkeit des Generalvikars, der als Stellvertreter des Bischofs die Sprengelverwaltung übernehmen konnte, inbegriffen war.

Der folgende Überblick beschränkt sich wegen der Fülle der zu berücksichtigenden Bistums- bzw. Archidiakonatssprengel sowie des jeweils stark unterschiedlichen Forschungsstands, wegen des Aufkommens der protestantischen Kirchen mit ihrer jeweils eigenen Organisation und der grundsätzlichen Neuregelung im Konzil von Trient (1545-1563), das die geistliche Gerichtsbarkeit - sofern sie noch bei den Archidiakonen verblieben war - auf die Bischöfe übertrug, auf die Zeit bis zum späten 16. Jahrhundert. Allerdings wurde auch diese Regelung nicht ausnahmslos durchgesetzt. Genauere Details sind den Beiträgen zu den unterschiedlichen Sprengeln zu entnehmen.

Während in mehreren Bistümern die geistliche Gerichtsbarkeit dem allgemeinen Trend folgend in die Hände der neu eingerichteten, bischöflichen Offizialatsgerichte (Augsburg um 1260, Würzburg 1275, Eichstätt 1281) überging, gab es in anderen Diözesen Sonderentwicklungen:

  • In Passau ist für 1326 der erste Generalvikar bezeugt, der die volle Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnis innehatte; ihm war bis 1580 ein erstmals 1329 nachweisbarer, seit 1357 in Wien residierender Offizial untergeordnet, dessen Kompetenz sich territorial auf das Land unter der Enns beschränkte.
  • In Bamberg dagegen kam es gar nicht zur Ausbildung eines bischöflichen Offizialats, da der Domdekan, der seit der Mitte des 13. Jahrhunderts ein ständiges Gericht unterhalten hatte, seine Zuständigkeit bald über seinen Archidiakonatsbezirk hinaus ausdehnen konnte und im Laufe des 14. Jahrhunderts zum alleinigen Richter des Gesamtbistums aufrückte. Spätestens seit 1344 wandelte sich die "curia" des Domdekans zu einem voll ausgebildeten, nach kanonischem Recht verfahrenden und von einem Offizial geleiteten Gerichtshof, der weitgehende Unabhängigkeit von der bischöflichen Jurisdiktion erlangt hatte. Die Exemtion des Bistums Bamberg und das damit verbundene Fehlen eines Metropolitangerichts als Berufungsinstanz führte dazu, dass seit Ende des 14. Jahrhunderts vom Offizialat des Domdekans an den ständigen Generalvikar oder den Bischof selbst appelliert werden musste.
  • Als bislang noch unklar erweist sich die Situation in Freising: Während im 13. Jahrhundert die geistliche Gerichtsbarkeit mitunter durch vom Bischof bestimmte Richter (zumeist Äbten oder Pröpsten aus bischofsnahen Klöstern oder Stiften) ausgeübt wurde, wurde sie später auf das Domkapitel als Gesamtheit übertragen. Die Statuten des Domkapitels um 1400 belegen dessen Zuständigkeit in Ehesachen, zivilrechtlichen und weltlichen Streitsachen sowie für Unrecht, das sich aus den letztgenannten ergeben konnte. Vom domkapitelschen Gericht konnte nur beim Erzstuhl in Salzburg bzw. an die Römische Kurie appelliert werden. In Kriminalsachen und Benefizialangelegenheiten war der Generalvikar zuständig. Von Seiten des Domkapitels wurde für Ehesachen ein Chorrichter eingesetzt, dessen Kompetenz im Laudum Philippi von 1525, einem Vertrag zwischen Bischof und Domkapitel, gegen die des Generalvikars in vielen Angelegenheiten genau abgegrenzt wurden, wobei die Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt wurden: Zum Beispiel oblag von Amts wegen die Aufspürung von Verfehlungen gegen das Eherecht (uneheliches Zusammenleben, Zusammenleben trotz Ehehindernisse, Getrenntleben von Ehepartnern) dem Generalvikar; die Urteilsfindung erfolgte dagegen durch den Chorrichter.
  • In Salzburg übte seit 1314 der Domdekan als "officialis et vicarius generalis in spiritualibus" die geistliche Gerichtsbarkeit aus.
  • In Regensburg war bis 1373 "de iure" der Bischof ordentlicher Richter des Bistums, "de facto" übte das Domkapitel die Rechtsprechung aus (ab 1304 regelmäßig der Domdekan allein oder zusammen mit dem Dompropst). Zwischen 1373 und 1526 wurde das Richteramt auf einen Domherrn adeliger Abkunft übertragen, der aber nicht den Status eines Offizials (siehe Schluss dieses Beitrags) einnahm. Das 1402 vertraglich vereinbarte Recht des Bischofs auf Entscheidungen über Appellationen gegen Urteile des Domkapitelgerichts konnte in der Praxis nicht durchgesetzt werden. Die Reservatrechte des Bischofs verwaltete dessen Generalvikar, in dessen Hand 1526 die geistliche Gerichtsbarkeit überging; seit 1541 entstammte er regelmäßig dem Domkapitel, was allerdings die Machtstellung des Bischofs nicht schwächte.

In manchen Fällen verblieb die geistliche Gerichtsbarkeit sogar bei Archidiakonen: So verwalteten der Dompropst von Salzburg, die Pröpste von Baumburg (Gde. Altenmarkt, Lkr. Traunstein), Herrenchiemsee (Gde. Chiemsee, Lkr. Rosenheim) und Gars (Lkr. Mühldorf a. Inn) zum Teil oder ganz zum heutigen Bayern gehörende Archidiakonatssprengel, in denen sie Gerichtsrechte innehatten. Bis 1707 (in Teilen bis 1813) übte der Archidiakon von Chiemsee, dessen Sprengel größer war als der des 1215 eingerichteten Bistums Chiemsee, die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit, den archidiakonalen Send und die Rechtsprechung in Ehe- und Verlöbnissachen aus; dabei bediente er sich eines Archidiakonatskonsistoriums bzw. -offiziums mit dem entsprechenden Beamtenstab. Dem Chiemseer Bischof gelang es in einem 1510 beendeten Verfahren vor der Rota Romana nicht, die Rechtsprechungsgewalt an sich zu ziehen. Auch in Baumburg gab es seit dem 14. Jahrhundert ein archidiakonales Konsistorium, in dem der Propstarchidiakon mit zwei bis vier Chorherren Ehesachen und Zivilstreitigkeiten zwischen Klerikern beurteilte. Allerdings scheint hier in der Sache bisweilen willkürlich geurteilt worden zu sein; auch kam es wegen der Nichtbeachtung der Prozessvorschriften zu keiner Appellation nach Salzburg, wie ein Gutachten des Salzburger Offizials Jakob Haushaimer (gest. 1519) von 1519 behauptet. Die ungewöhnliche Machtfülle der genannten Archidiakone ist womöglich damit zu erklären, dass sie von Seiten der bayerischen Herzöge und Kurfürsten, die im Erzbischof von Salzburg einen Konkurrenten sahen, protegiert wurden (v. a. Chiemsee). Immerhin erfuhr die Stellung der Archidiakone in der Kirchenprovinz Salzburg zumindest ansatzweise eine Schwächung, weil sie in den Provinzialstatuten von 1569 als "Suboffiziale" dem bischöflichen Offizial bzw. Generalvikar unterstellt wurden. Auch der Propst des im Bistum Freising gelegenen Augustiner-Chorherrenstifts Rottenbuch (Lkr. Weilheim-Schongau) übte als Archidiakon vermutlich bis ins 18. Jahrhundert die Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten aus.

Bei der Reorganisation der bayerischen Bistümer nach der Säkularisation wurden 1826 in allen Bistümern Konsistorien als Ehegerichte geschaffen. In zweiter Instanz entstanden für die beiden Kirchenprovinzen Bamberg und München als jeweils "Metropoliticum" bezeichnete Metropolitangerichte in Bamberg und München. 1851 wurde durch päpstliche Verordnung der Instanzenzug so geändert, dass für die Konsistorien Bamberg und München die zweite Instanz nicht mehr das jeweilige Metropolitangericht, sondern ein anderes Konsistorium zuständig war (für Bamberg das in Würzburg, für München das in Augsburg). Zwischen 1833 und 1984 nahmen die Metropolitangerichte Bamberg und München außerdem delegationsweise anstelle der Rota Romana die Funktion der dritten Instanz jeweils für das Metropolitangericht der anderen Kirchenprovinz wahr.

Gerichtspersonal

Als Mindestausstattung sind folgende Ämter nachweisbar:

  • Der Offizial: ein Kleriker mit einem fünfjährigen Studium der Rechte oder längerer Praxiserfahrung. Er wurde fest besoldet und hatte kein Benefizium inne.
  • Die Assessoren: rechtsgelehrte Beisitzer, die keine Partei vertraten.
  • Kurialadvokaten bzw. Kurialprokuratoren: vermutlich gelehrte Mitglieder des Gerichts, die gegen Gebühr die Interessen einer Partei vor Gericht vertraten, sofern sich die Parteien (oft Frauen) nicht durch einen ungelehrten männlichen Verwandten (Prokurator) unterstützen ließen.
  • Der oder die Gerichtsschreiber: Gerichtsangestellte, welche die Registereinträge vornahmen und Vorladungen und Urkunden ausstellten sowie gegebenenfalls weitere Briefe verfassten, in denen andere Geistliche um Mithilfe gebeten wurden (etwa bei der Verkündigung von Vorladungen in Gottesdiensten oder bei der Befragung möglicher Zeugen). Dadurch wurde der gesamte Diözesanklerus im weitesten Sinne zu Mitarbeitern des bischöflichen Gerichts.
  • Gerichtsboten zur Überbringung der eben genannten Schriftsätze.

Ab dem späteren Jahrhundert traten in den verschiedenen Offizialatsgerichten weitere Ämter in Erscheinung, die sich teilweise flächendeckend durchsetzten (wie der Siegler) oder lokale Besonderheiten blieben (wie Auditoren oder die Unterscheidung verschiedener Sorten von Gerichtsschreibern z. B. in Köln).

In Basel waren nach den um 1480 erlassenen Gerichtsstatuten zwischen 25 und 20 Personen tätig, so etwa auch ein Fiskalprokurator, zwei oder drei Kommissare, ein Proklamator, der Vorladungen und Mahnungen verkündete, ein Registrator sowie mindestens zwei Boten. In Konstanz gab es ab 1511 vermutlich 21 geschworene Beamte, so z. B. je sechs "procuratores maiores" und "minores", ein Schreiber für die Exkommunikationen, ein Investiturschreiber, ein Pedell und ein Kommissar; seit dem 15. Jahrhundert ist ein Proklamator nachweisbar.

Das angewendete Recht

Guilemus Durantis: Speculum iudiciale, [Straßburg], 1473. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Inc.c.a. 206-1/4)
Seite aus dem Schwabenspiegel. Der dargestellte Abschnitt handelt von ehelichen Gerichten. Abb. aus: Der Schwabenspiegel, Anf. 14. Jh., fol. 61v. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 21)

Im Spätmittelalter existierte eine Fülle von Rechtsquellen nebeneinander, so die 1582 im Corpus Iuris Canonici, der bis 1917 gültigen Kirchenrechtssammlung, veröffentlichten päpstlichen Rechtskompilationen (z. B. der Liber Extra von 1234) mit ihren Kommentaren, die deutschen Rechtsspiegel (z. B. der Schwabenspiegel), Stadt- und Landrechte (z. B. das Oberbayerische Landrecht), teilweise verschriftlichte und teilweise nur als Gewohnheit überlieferte Rechte verschiedener Herrschaften wie auch Diözesanstatuten. Daneben findet sich auch gelehrtes prozessrechtliches Schrifttum (Guillelmus Durantis, "Speculum Iudiciale", spätes 13. Jahrhundert). All diese Rechte durchdrangen einander und waren in zunehmendem Maße voneinander abhängig, so dass sie nach und nach zum Gemeinen Recht verschmolzen.

In der Praxis der Offizialatsgerichte fand das wissenschaftliche Prozessrecht seine Anwendung, das sich zum Beispiel dadurch von den deutschen Rechten unterschied, dass es dem gelehrten Richter nach eingehender Beratung mit den studierten oder ausgebildeten Beisitzern die Urteilsfindung zuschrieb, anstatt sie Laienschöffen zu überlassen. Freilich konnten über das kanonische Recht auch ursprünglich germanische Praktiken Eingang in den gelehrten Prozess finden (etwa der Mehrhändereid). In materialer Hinsicht war grundsätzlich das kanonische Recht anzuwenden. In Streitigkeiten abseits der "Kernbereiche" des kanonischen Rechts (wie etwa Eherecht, Wucher u. ä.) war allerdings geradezu vorgesehen, Landrecht oder lokale Gewohnheiten zu berücksichtigen (bei Streitigkeiten um Immobilien o. ä.).

Verfahren und Gerichtstermine

Lokale Gerichtsgewohnheiten, die Weiterentwicklung der Gerichtspraxis hin zur verstärkten Schriftlichkeit und das von päpstlicher Seite gestattete "summarische" Verfahren (vgl. die Clementine "Saepe contigit") bewirkten eine Vereinfachung der in der Prozessliteratur entwickelten Vorgehensweise.

Der Kläger brachte dem Richter sein Klagebegehren ("petitio") vor und beantragte die Ladung des Beklagten. Der Richter sandte dem Beklagten ein Ladungsschreiben zu ("citatio") mit dem wesentlichen Inhalt der "petitio", um dem Beklagten zu ermöglichen, sich auf den Prozess vorzubereiten. Beim ersten gemeinsamen Zusammentreffen vor Gericht überreichte der Kläger seine Klagschrift (Libell) oder trug sein Anliegen mündlich vor. Daraufhin räumte der Richter dem Beklagten eine Deliberationsfrist ein, um auf das Libell eine Antwort zu formulieren. Am zweiten Gerichtstag konnte sich der Beklagte zum Libell äußern oder Einreden etwa gegen die Person des Richters wegen Befangenheit usw. vorbringen, was ein Nebenverfahren auslösen konnte. Wenn es nicht zu derartigen Einreden kam, wurde der zweite Termin des Hauptverfahrens gleich noch für die Streitbefestigung ("litis contestatio") - die förmliche Erklärung des Beklagten, sich in der besagten Angelegenheit vor Gericht verteidigen zu wollen - genutzt. Womöglich folgte direkt darauf oder aber zu Beginn des dritten Prozesstags der Kalumnieneid, in dem beide Parteien ihre redlichen Absichten erklärten.

Mit der Litiskontestation galt die Angelegenheit als rechtshängig. Im nächsten Termin wurden die Positionen vorgebracht: Behauptungen, auf welche die Gegenseite antworten sollte. Dieser Termin diente der Feststellung übereinstimmender Darlegungen und voneinander abweichender Behauptungen. Abgestrittene Positionen waren zu "articuli" umzuformulieren und im Beweisverfahren zu belegen. Im nächsten Schritt wurden die Beweise produziert: Für jede Behauptung wurden zwei Zeugen vereidigt und befragt oder Urkunden bzw. andere Beweise vorgelegt. Falls dies nicht gelang, galt die entsprechende Behauptung nicht als angemessen bewiesen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen oblag dem Kläger die Beweispflicht. In einem weiteren Termin wurden auf Parteiantrag die Zeugenaussagen veröffentlicht, und es konnte die "conclusio in causa" beantragt werden, welche die Phase der Beratung zwischen Richter und Beisitzern einleitete. Erneut auf Antrag beraumte der Offizial einen Termin zur Verkündung des gefundenen Urteils an und ließ es anschließend vom Gerichtsschreiber notieren, falls die unterlegene Seite eine Appellation an den Gerichtshof des Leiters der Kirchenprovinz ankündigte.

Ein knapp bemessener ordentlicher Prozess umfasste etwa fünf bis zehn Gerichtstage. Zwischen den Terminen lagen vermutlich etwas mehr als zwei oder knapp über drei Wochen. Falls eine dritte bzw. einmalige peremptorische Ladung von einer Seite nicht beachtet wurde, erging in der Regel ein Anerkenntnisurteil zuungunsten der ferngebliebenen Partei.

Oftmals dauerten um die Mitte des 14. Jahrhunderts die in großer Zahl nachweisbaren (summarisch geführten) Eheverfahren nur einen Tag.

Quellenlage

Im gelehrten Prozess fiel eine große Menge an Schrifttum an, das aber wegen der schlechten deutschen Überlieferungslage nur noch zu erahnen ist: Während in England neben den "act books" (Offizialatsregistern) oftmals ausgesprochen detaillierte Libelle, Positionen, Artikel, Parteidarlegungen, Befragungsprotokolle ("cause papers") und ausgefertigte Urteile ("sentences") vorhanden sind, sind in Deutschland die Urkunden bis auf wenige Ausnahmefälle und die Offizialatsregister fast durchgehend bis etwa 1500 verloren. Als singulärer Glücksfall für die Forschung erweist sich allerdings, dass das Augsburger Offizialatsregister aus den Jahren 1348 bis 1352 erhalten geblieben ist; erst ab dem späten 15. Jahrhundert setzt die Überlieferung erneut ein (z. B. in Regensburg ab 1480).

Was die Aufzeichnungspraxis angeht, sind enorme Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtshöfen zu erwarten. Untersuchungen synchronischer Natur zu Ähnlichkeiten oder Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen geistlichen Gerichten im süddeutschen oder bayerischen Raum stehen noch aus.

Das Augsburger Offizialatsregister von 1348 bis 1352 - das älteste vollständige kirchliche Gerichtsbuch aus dem deutschsprachigen Raum

Das Augsburger Register enthält für den Zeitraum zwischen dem 8. November 1348 und dem 10. Mai 1352 insgesamt 1221 Eintragungen verschiedener Art (v. a. aus dem Bereich der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit), die einen tiefen Einblick in den Gerichtsalltag eines bischöflichen Offizials, in Gerichtstage und -ferien, in die soziale Zusammensetzung der Parteien und sogar in Aspekte des regionalen Wirtschaftslebens gestatten. Dazu gehören:

  • 222 Prokuratorien: Mandate, in denen eine Prozesspartei sich einen professionellen Rechtsbeistand leistete oder einen Vertrauten mit der Vertretung beauftragte.
  • 86 Schuldverschreibungen: Eintragungen, in denen Gläubiger Schuldnern Geld liehen und in denen Leihsumme und -fristen festgehalten wurden.
  • 591 Endurteile in eherechtlichen Angelegenheiten: Davon sind 406 reine Ehezuerkennungsklagen, in denen die Klägerseite versuchte, den Prozessgegner als Ehegatten zugesprochen zu bekommen; sie belegen, von welch gesellschaftlicher Relevanz die geheime (klandestine) Eheschließung im Spätmittelalter war. Daneben gab es Klagen mit dem Ziel einer Annullierung: wegen früherer Eheschließung, Schwägerschaft, geistlicher Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft, Impotenz oder erzwungener Eheversprechen. Ferner gab es die Trennung hinsichtlich Tisch und Bett wegen der Ausübung oder Androhung massiver Gewalt oder Ehebruchs.
  • Zehn bürgerliche Streitangelegenheiten und neun Wucherprozesse.
  • "Prozesstechnische" Vermerke (Mahnungen, Vertagungen, aber auch Exkommunikationen).
  • Diverse Einträge notarieller Art.

Geistliche Gerichte – Vorbilder für die moderne Staatlichkeit

Geistliche Richter übten eine Vielzahl von Funktionen aus, die über unser Verständnis von Rechtsprechung hinausgehen: sie beglaubigten Schriftsätze, verstanden sich als Vermittler zwischen Parteien in Zivilprozessen oder zerrütteten Ehen.

Mehrere Aspekte zeigen die Modernität des im Hochmittelalter entstandenen Instituts der Offiziale: Der Offizial hatte einen durch das Amtsrecht exakt und verbindlich umrissenen Tätigkeitsbereich. Die Zulassung war an einen klar definierten Ausbildungsweg gebunden. Der Amtsinhaber war völlig vom Vorgesetzten abhängig und erhielt ein festes Gehalt. Erst Jahrhunderte später entstand ein weltliches Beamtentum mit vergleichbaren Merkmalen.

Literatur

  • Thomas D. Albert, Der gemeine Mann vor dem geistlichen Richter. Kirchliche Rechtsprechung in den Diözesen Basel, Chur und Konstanz vor der Reformation (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 45), Stuttgart 1998.
  • Ingeborg Buchholz-Johanek, Geistliche Richter und geistliches Gericht im spätmittelalterlichen Bistum Eichstätt (Eichstätter Studien. Neue Folge 23), Regensburg 1988.
  • Hans Jörg Budischin, Der gelehrte Zivilprozeß in der Praxis geistlicher Gerichte des 13. und 14. Jahrhunderts im deutschen Raum (Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen 103), Bonn 1974.
  • Christina Deutsch, Ehegerichtsbarkeit im Bistum Regensburg 1480-1538 (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 29), Köln 2005.
  • Charles Donahue (Hg.), The Records of the Medieval Ecclesiastical Courts. Part I: The Continent. Reports of the Working Group on Church Court Reports (Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History 6), Berlin 1989.
  • Hans Erich Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte. Die katholische Kirche, Köln/Wien 5. Auflage 1972.
  • Othmar Hageneder, Die geistliche Gerichtsbarkeit in Ober- und Niederösterreich. Von den Anfängen bis zum Beginn des 15. Jahrhunderts (Forschungen zur Geschichte Oberösterreichs 10), Köln 1967.
  • Richard Henry Helmholz, Marriage litigation in medieval England (Cambrige Studies in English legal history), Cambridge u. a. 1974
  • Peter Landau, Officium und Libertas christiana. 1. Teil: Die Ursprünge des Amtsbegriffs im klassischen kanonischen Recht. Eine quellenkritische Untersuchung zum Amtsrecht und zum Archidiakonat im Hochmittelalter (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse Jahrgang 1991), München 1992.
  • Knut Wolfgang Nörr, Prozeßzweck und Prozeßtypus: der kirchliche Prozeß des Mittelalters im Spannungsfeld zwischen objektiver Ordnung und subjektiven Interessen. Stephan Kuttner zum 85. Geburtstag gewidmet, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 78 (1992), 183-209.
  • Hans Paarhammer, Päpstlich delegierte Richter im mittelalterlichen Erzbistum Salzburg. Ein Beitrag zur Geschichte der geistlichen Gerichtsbarkeit des 12. und 13. Jahrhunderts, in: Winfried Aymans (Hg.), Iuri canonico promovendo. Festschrift für Heribert Schmitz zum 65. Geburtstag, Regensburg 1994, 729-767.
  • Hans Paarhammer, Rechtsprechung und Verwaltung des Salzburger Offizialates 1300-1569 (Dissertationen der Universität Salzburg 8), Salzburg 1976.
  • Willibald M. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts. 2. Band: Das Kirchenrecht der abendländischen Christenheit 1055-1517, Wien/München 1955.
  • Reinhard Rieß, Der Archidiakonat Baumburg, in: Walter Brugger/Anton Landersdorfer/Christian Soika (Hg.), Baumburg an der Alz. Das ehemalige Augustiner-Chorherrenstift in Geschichte, Kunst, Musik und Wirtschaft, Regensburg 2007, 413-428.
  • Christian Schwab, Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352). Ein Dokument geistlicher Diözesangerichtsbarkeit. Edition und Untersuchung (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 25), Köln 2001.
  • Christian Schwab, Eheprozesse in der Diözese Augsburg im späten Mittelalter, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 96 (2003), 27-47.
  • Heinrich Straub, Die geistliche Gerichtsbarkeit des Domdekans im alten Bistum Bamberg von den Anfängen bis zum Ende des 16. Jahrhunderts. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung (Münchener theologische Studien 3/9), München 1957.
  • Winfried Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland. Ein Beitrag zur Geschichte der Frührezeption (Recht und Geschichte 1), Wiesbaden 1962.
  • Rudolf Weigand, Zur mittelalterlichen kirchlichen Ehegerichtsbarkeit. Rechtsvergleichende Untersuchung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 67 (1981), 213-247.
  • Udo Wolter, Amt und Officium in mittelalterlichen Quellen vom 13. bis 15. Jahrhundert. Eine begriffsgeschichtliche Untersuchung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 74 (1988), 246-280.
  • Herbert W. Wurster, Das Bistum Passau und seine Geschichte. 2. Band: Das Bistum im Hohen und Späten Mittelalter, Strasbourg 1996.

Quellen

  • Johann Boegl, Die Statuten des Freisinger Domkapitels von ca. 1400, in: Sammelblatt des Historischen Vereins Freising 18 (1933), 75-102.

Weiterführende Recherche

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Offizial

Empfohlene Zitierweise

Christian Schwab, Geistliche Gerichtsbarkeit, publiziert am 30.09.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Geistliche_Gerichtsbarkeit> (19.03.2024)