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Geistliche Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit in kirchlichen Angelegenheiten, vor allem auch Ehefragen. Die geistliche Gerichtsbarkeit als Aufgabe der Bischöfe ist schon in der frühen Kirche nachweisbar. Ab dem 10. Jahrhundert war sie vielfach Kompetenz der Archidiakone, bis im 12. und vor allem 13. Jahrhundert mit den bischöflichen Offizialen eigene Amtsträger für dieses Aufgabenfeld erscheinen. Trotz einheitlicher universalkirchlicher Normen existierten bis Anfang des 19. Jahrhunderts im heutigen Bayern zahlreiche Sonderformen. Neben Bistümern mit ordentlichen, bischöflichen Offizialen (Augsburg, Eichstätt, Würzburg, Passau) gab es auch solche, in denen die Gerichtsbarkeit in der Hand des Domkapitels lag (Bamberg, Regensburg, Freising). Daneben bestanden archidiakonale Gerichtsrechte vor allem im Erzbistum Salzburg weiter.


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Artikel von Christian Schwab

Überblick

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Bereits in der frühen Kirche übte der Bischof eine Disziplinargerichtsbarkeit bzw. Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilsachen aus. In fränkischer Zeit entstand neben der Visitation auch die Sendgerichtsbarkeit, die seit dem 10. Jahrhundert oftmals auf den Archidiakon überging, dessen Gerichtsbarkeit gemeinrechtlich als "iurisdictio propria et ordinaria" (eigene und ordentliche Gerichtsbarkeit) galt. Die Entwicklung des wissenschaftlichen kanonischen Rechts und des Prozessrechts führte im 13. Jahrhundert (meist auf diözesaner Ebene) zur Einrichtung von Offizialatsgerichten. Die ältere Forschung deutete sie als Kampfinstrumente des Bischofs gegen den mit ihm um die Herrschaft über die Sprengelgeistlichkeit konkurrierenden Archidiakon, zumal die Offiziale als Träger einer mandierten Gerichtsbarkeit im Gegensatz zu den Archidiakonen jederzeit absetzbar waren. Seit 1246 galt der Offizial als ordentlicher Richter des Bistums (s. "Geistliche Gerichte in Bayern"). Die bischöflichen Offizialatsgerichte existieren in veränderter Form bis heute.

Die Kompetenz geistlicher Gerichte

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Die Zuständigkeit geistlicher Gerichte erstreckte sich in der Theorie "ratione personarum" (in Bezug auf Personen) auf sämtliche Mitglieder des Klerus sowie deren Familiaren, sofern keine päpstlichen oder bischöflichen Reservationen ausgesprochen worden waren, zudem auf Kreuzfahrer, Scholaren, "personae miserabiles" (Arme, Witwen, Waisen) und - mit Einschränkungen - auf Juden, Reisende, Kaufleute und Seefahrer, die oftmals vor weltlichen Gerichten ihr Recht nicht durchsetzen konnten. "Ratione rerum" (sachlich) waren kirchliche Gerichte zuständig für geistliche oder damit zusammenhängende Angelegenheiten ("causae spirituales et spiritualibus annexae"), wobei der Anspruch mitunter weit gefasst sein konnte. Man verstand darunter z. B.:

In der Praxis erwiesen sich Eheangelegenheiten als Hauptbetätigungsfeld: die Frage nach dem Ehebestand, Verlöbnis, Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht oder Unehelichkeit der Geburt sowie Alimentationsanssprüche.

In strafrechtlicher Hinsicht konnten dazukommen:

Gemischte Delikte, für die weltliche wie geistliche Gerichte angegangen werden konnten, waren:

Aufgrund Vertrags ("ratione contractus") war ein geistliches Gericht zuständig, wenn vor ihm ein Vertrag geschlossen wurde, in dem durch Prorogation beide Parteien den entsprechenden Hof als zuständige Instanz ansahen, sollten sich daraus Streitigkeiten ergeben. Auch das Fehlen einer weltlichen Gerichtsbarkeit oder deren Rechtsverweigerung bzw. die Gewohnheit bewirkten eine Zuständigkeit des geistlichen Hofs.

Neben derartigen Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit konnten geistliche Gerichte auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirken (z. B. durch Beglaubigung von Urkunden, Aufzeichnung von Krediten u. a.) und waren dann in gewissermaßen notarieller Funktion tätig.

Die alte These von der Konkurrenz geistlicher und weltlicher Gerichte um die Vorherrschaft bedarf durchgehend der Überprüfung am Beispiel vor Ort, auch wenn sich zeigt, dass in Stadtrechten den geistlichen Gerichten Grenzen gezogen wurden: So gestattete das Augsburger Stadtrecht von ca. 1272 lediglich in vier Fällen, Bürger vor dem Offizial zu belangen: in Ehesachen, in Konflikten um Seelgerätstiftungen oder offensichtlichen Wucher sowie bei verfallenen Pfändern. Das Augsburger Offizialatsgericht scheint sich im 14. und 15. Jahrhundert weitgehend an diese Begrenzung gehalten zu haben; vermutlich begrüßte es der zuständige geistliche Richter auch, wenn er vom Rat in seinem Kampf gegen die Bigamie unterstützt wurde - so sah eine Novelle des Stadtrechts vor, Bigamisten die Augen auszustechen. Zudem hatte falsches Zeugnis oder Meineid vor dem Offizial ernste Konsequenzen vor dem Stadtgericht, wenn eines davon nachgewiesen werden konnte. Spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhunderts verschlechterte sich allerdings das Verhältnis zwischen Bischof und Stadtrat und somit auch zwischen städtischer und geistlicher Gerichtsbarkeit, was sich z. B. an Übergriffen der Stadt in den Bereich der Ehegerichtsbarkeit zeigte.

Verdrängung der archidiakonalen Gerichtsbarkeit

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Der Begriff "iurisdictio" umschließt im kirchlichen Bereich Kompetenzen, die nach heutigem Verständnis nicht der Rechtsprechung zuzuordnen sind wie etwa Verwaltungs- und seelsorgerische Tätigkeiten (siehe dazu auch weiter unten). Nach dem Höhepunkt des Archidiakonats im 13. Jahrhundert gerieten dessen Rechte (z. B. Aufsicht über den Klerus seines Sprengels) meistens zurück in die Hand des Bischofs, sofern dieser nicht sogar, wie das Beispiel der Herrschaft Marquards von Randeck als Augsburger Bischof (reg. 1348-1365) zeigt, statt der alten Sprengelarchidiakone einen ihm untergeordneten Bistumsarchidiakon einsetzte, der in seiner Diözese zumindest zeitweise die Visitation übernahm.

Die geistliche Gerichtsbarkeit im modernen Sinne ruhte seit dem späteren 13. Jahrhundert zumeist in der Hand des bischöflichen Offizials, der 1178 in Reims erstmalig nachweisbar ist. Später gelangte das Institut des Offizialatsgerichts nach Trier (1221) und Speyer (1239), von wo es sich in ganz Deutschland verbreitete. Die Vorbilder für die deutschen Offizialate sieht man in ihren französischen Vorläufern und dem Institut der päpstlichen delegierten Richter.

Geistliche Gerichte im heutigen Bayern

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Während die frühen Offizialate sehr verschiedene lokale Ausprägungen aufweisen konnte, schrieb Papst Innozenz' IV. (reg. 1243-1254) Bulle "Romana Ecclesia" aus dem Jahr 1246 einheitliche Grundregeln vor: Gegen ein Urteil eines Offizials konnte nicht bei seinem Bischof appelliert werden, sondern nur beim Offizialatsgericht des Leiters der jeweiligen Kirchenprovinz (von da an die Römische Kurie). Bis ans Ende der frühen Neuzeit existierten Sonderfälle und Ausnahmen fort, weil z. B. die geistliche Gerichtsbarkeit beim Archidiakon verblieb bzw. diese in der Zuständigkeit des Generalvikars, der als Stellvertreter des Bischofs die Sprengelverwaltung übernehmen konnte, inbegriffen war.

Der folgende Überblick beschränkt sich wegen der Fülle der zu berücksichtigenden Bistums- bzw. Archidiakonatssprengel sowie des jeweils stark unterschiedlichen Forschungsstands, wegen des Aufkommens der protestantischen Kirchen mit ihrer jeweils eigenen Organisation und der grundsätzlichen Neuregelung im Konzil von Trient (1545-1563), das die geistliche Gerichtsbarkeit - sofern sie noch bei den Archidiakonen verblieben war - auf die Bischöfe übertrug, auf die Zeit bis zum späten 16. Jahrhundert. Allerdings wurde auch diese Regelung nicht ausnahmslos durchgesetzt. Genauere Details sind den Beiträgen zu den unterschiedlichen Sprengeln zu entnehmen.

Während in mehreren Bistümern die geistliche Gerichtsbarkeit dem allgemeinen Trend folgend in die Hände der neu eingerichteten, bischöflichen Offizialatsgerichte (Augsburg um 1260, Würzburg 1275, Eichstätt 1281) überging, gab es in anderen Diözesen Sonderentwicklungen:

In manchen Fällen verblieb die geistliche Gerichtsbarkeit sogar bei Archidiakonen: So verwalteten der Dompropst von Salzburg, die Pröpste von Baumburg (Gde. Altenmarkt, Lkr. Traunstein), Herrenchiemsee (Gde. Chiemsee, Lkr. Rosenheim) und Gars (Lkr. Mühldorf a. Inn) zum Teil oder ganz zum heutigen Bayern gehörende Archidiakonatssprengel, in denen sie Gerichtsrechte innehatten. Bis 1707 (in Teilen bis 1813) übte der Archidiakon von Chiemsee, dessen Sprengel größer war als der des 1215 eingerichteten Bistums Chiemsee, die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit, den archidiakonalen Send und die Rechtsprechung in Ehe- und Verlöbnissachen aus; dabei bediente er sich eines Archidiakonatskonsistoriums bzw. -offiziums mit dem entsprechenden Beamtenstab. Dem Chiemseer Bischof gelang es in einem 1510 beendeten Verfahren vor der Rota Romana nicht, die Rechtsprechungsgewalt an sich zu ziehen. Auch in Baumburg gab es seit dem 14. Jahrhundert ein archidiakonales Konsistorium, in dem der Propstarchidiakon mit zwei bis vier Chorherren Ehesachen und Zivilstreitigkeiten zwischen Klerikern beurteilte. Allerdings scheint hier in der Sache bisweilen willkürlich geurteilt worden zu sein; auch kam es wegen der Nichtbeachtung der Prozessvorschriften zu keiner Appellation nach Salzburg, wie ein Gutachten des Salzburger Offizials Jakob Haushaimer (gest. 1519) von 1519 behauptet. Die ungewöhnliche Machtfülle der genannten Archidiakone ist womöglich damit zu erklären, dass sie von Seiten der bayerischen Herzöge und Kurfürsten, die im Erzbischof von Salzburg einen Konkurrenten sahen, protegiert wurden (v. a. Chiemsee). Immerhin erfuhr die Stellung der Archidiakone in der Kirchenprovinz Salzburg zumindest ansatzweise eine Schwächung, weil sie in den Provinzialstatuten von 1569 als "Suboffiziale" dem bischöflichen Offizial bzw. Generalvikar unterstellt wurden. Auch der Propst des im Bistum Freising gelegenen Augustiner-Chorherrenstifts Rottenbuch (Lkr. Weilheim-Schongau) übte als Archidiakon vermutlich bis ins 18. Jahrhundert die Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten aus.

Bei der Reorganisation der bayerischen Bistümer nach der Säkularisation wurden 1826 in allen Bistümern Konsistorien als Ehegerichte geschaffen. In zweiter Instanz entstanden für die beiden Kirchenprovinzen Bamberg und München als jeweils "Metropoliticum" bezeichnete Metropolitangerichte in Bamberg und München. 1851 wurde durch päpstliche Verordnung der Instanzenzug so geändert, dass für die Konsistorien Bamberg und München die zweite Instanz nicht mehr das jeweilige Metropolitangericht, sondern ein anderes Konsistorium zuständig war (für Bamberg das in Würzburg, für München das in Augsburg). Zwischen 1833 und 1984 nahmen die Metropolitangerichte Bamberg und München außerdem delegationsweise anstelle der Rota Romana die Funktion der dritten Instanz jeweils für das Metropolitangericht der anderen Kirchenprovinz wahr.

Gerichtspersonal

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Als Mindestausstattung sind folgende Ämter nachweisbar:

Ab dem späteren Jahrhundert traten in den verschiedenen Offizialatsgerichten weitere Ämter in Erscheinung, die sich teilweise flächendeckend durchsetzten (wie der Siegler) oder lokale Besonderheiten blieben (wie Auditoren oder die Unterscheidung verschiedener Sorten von Gerichtsschreibern z. B. in Köln).

In Basel waren nach den um 1480 erlassenen Gerichtsstatuten zwischen 25 und 20 Personen tätig, so etwa auch ein Fiskalprokurator, zwei oder drei Kommissare, ein Proklamator, der Vorladungen und Mahnungen verkündete, ein Registrator sowie mindestens zwei Boten. In Konstanz gab es ab 1511 vermutlich 21 geschworene Beamte, so z. B. je sechs "procuratores maiores" und "minores", ein Schreiber für die Exkommunikationen, ein Investiturschreiber, ein Pedell und ein Kommissar; seit dem 15. Jahrhundert ist ein Proklamator nachweisbar.

Das angewendete Recht

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Im Spätmittelalter existierte eine Fülle von Rechtsquellen nebeneinander, so die 1582 im Corpus Iuris Canonici, der bis 1917 gültigen Kirchenrechtssammlung, veröffentlichten päpstlichen Rechtskompilationen (z. B. der Liber Extra von 1234) mit ihren Kommentaren, die deutschen Rechtsspiegel (z. B. der Schwabenspiegel), Stadt- und Landrechte (z. B. das Oberbayerische Landrecht), teilweise verschriftlichte und teilweise nur als Gewohnheit überlieferte Rechte verschiedener Herrschaften wie auch Diözesanstatuten. Daneben findet sich auch gelehrtes prozessrechtliches Schrifttum (Guillelmus Durantis, "Speculum Iudiciale", spätes 13. Jahrhundert). All diese Rechte durchdrangen einander und waren in zunehmendem Maße voneinander abhängig, so dass sie nach und nach zum Gemeinen Recht verschmolzen.

In der Praxis der Offizialatsgerichte fand das wissenschaftliche Prozessrecht seine Anwendung, das sich zum Beispiel dadurch von den deutschen Rechten unterschied, dass es dem gelehrten Richter nach eingehender Beratung mit den studierten oder ausgebildeten Beisitzern die Urteilsfindung zuschrieb, anstatt sie Laienschöffen zu überlassen. Freilich konnten über das kanonische Recht auch ursprünglich germanische Praktiken Eingang in den gelehrten Prozess finden (etwa der Mehrhändereid). In materialer Hinsicht war grundsätzlich das kanonische Recht anzuwenden. In Streitigkeiten abseits der "Kernbereiche" des kanonischen Rechts (wie etwa Eherecht, Wucher u. ä.) war allerdings geradezu vorgesehen, Landrecht oder lokale Gewohnheiten zu berücksichtigen (bei Streitigkeiten um Immobilien o. ä.).

Verfahren und Gerichtstermine

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Lokale Gerichtsgewohnheiten, die Weiterentwicklung der Gerichtspraxis hin zur verstärkten Schriftlichkeit und das von päpstlicher Seite gestattete "summarische" Verfahren (vgl. die Clementine "Saepe contigit") bewirkten eine Vereinfachung der in der Prozessliteratur entwickelten Vorgehensweise.

Der Kläger brachte dem Richter sein Klagebegehren ("petitio") vor und beantragte die Ladung des Beklagten. Der Richter sandte dem Beklagten ein Ladungsschreiben zu ("citatio") mit dem wesentlichen Inhalt der "petitio", um dem Beklagten zu ermöglichen, sich auf den Prozess vorzubereiten. Beim ersten gemeinsamen Zusammentreffen vor Gericht überreichte der Kläger seine Klagschrift (Libell) oder trug sein Anliegen mündlich vor. Daraufhin räumte der Richter dem Beklagten eine Deliberationsfrist ein, um auf das Libell eine Antwort zu formulieren. Am zweiten Gerichtstag konnte sich der Beklagte zum Libell äußern oder Einreden etwa gegen die Person des Richters wegen Befangenheit usw. vorbringen, was ein Nebenverfahren auslösen konnte. Wenn es nicht zu derartigen Einreden kam, wurde der zweite Termin des Hauptverfahrens gleich noch für die Streitbefestigung ("litis contestatio") - die förmliche Erklärung des Beklagten, sich in der besagten Angelegenheit vor Gericht verteidigen zu wollen - genutzt. Womöglich folgte direkt darauf oder aber zu Beginn des dritten Prozesstags der Kalumnieneid, in dem beide Parteien ihre redlichen Absichten erklärten.

Mit der Litiskontestation galt die Angelegenheit als rechtshängig. Im nächsten Termin wurden die Positionen vorgebracht: Behauptungen, auf welche die Gegenseite antworten sollte. Dieser Termin diente der Feststellung übereinstimmender Darlegungen und voneinander abweichender Behauptungen. Abgestrittene Positionen waren zu "articuli" umzuformulieren und im Beweisverfahren zu belegen. Im nächsten Schritt wurden die Beweise produziert: Für jede Behauptung wurden zwei Zeugen vereidigt und befragt oder Urkunden bzw. andere Beweise vorgelegt. Falls dies nicht gelang, galt die entsprechende Behauptung nicht als angemessen bewiesen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen oblag dem Kläger die Beweispflicht. In einem weiteren Termin wurden auf Parteiantrag die Zeugenaussagen veröffentlicht, und es konnte die "conclusio in causa" beantragt werden, welche die Phase der Beratung zwischen Richter und Beisitzern einleitete. Erneut auf Antrag beraumte der Offizial einen Termin zur Verkündung des gefundenen Urteils an und ließ es anschließend vom Gerichtsschreiber notieren, falls die unterlegene Seite eine Appellation an den Gerichtshof des Leiters der Kirchenprovinz ankündigte.

Ein knapp bemessener ordentlicher Prozess umfasste etwa fünf bis zehn Gerichtstage. Zwischen den Terminen lagen vermutlich etwas mehr als zwei oder knapp über drei Wochen. Falls eine dritte bzw. einmalige peremptorische Ladung von einer Seite nicht beachtet wurde, erging in der Regel ein Anerkenntnisurteil zuungunsten der ferngebliebenen Partei.

Oftmals dauerten um die Mitte des 14. Jahrhunderts die in großer Zahl nachweisbaren (summarisch geführten) Eheverfahren nur einen Tag.

Quellenlage

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Im gelehrten Prozess fiel eine große Menge an Schrifttum an, das aber wegen der schlechten deutschen Überlieferungslage nur noch zu erahnen ist: Während in England neben den "act books" (Offizialatsregistern) oftmals ausgesprochen detaillierte Libelle, Positionen, Artikel, Parteidarlegungen, Befragungsprotokolle ("cause papers") und ausgefertigte Urteile ("sentences") vorhanden sind, sind in Deutschland die Urkunden bis auf wenige Ausnahmefälle und die Offizialatsregister fast durchgehend bis etwa 1500 verloren. Als singulärer Glücksfall für die Forschung erweist sich allerdings, dass das Augsburger Offizialatsregister aus den Jahren 1348 bis 1352 erhalten geblieben ist; erst ab dem späten 15. Jahrhundert setzt die Überlieferung erneut ein (z. B. in Regensburg ab 1480).

Was die Aufzeichnungspraxis angeht, sind enorme Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtshöfen zu erwarten. Untersuchungen synchronischer Natur zu Ähnlichkeiten oder Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen geistlichen Gerichten im süddeutschen oder bayerischen Raum stehen noch aus.

Das Augsburger Offizialatsregister von 1348 bis 1352 - das älteste vollständige kirchliche Gerichtsbuch aus dem deutschsprachigen Raum

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Das Augsburger Register enthält für den Zeitraum zwischen dem 8. November 1348 und dem 10. Mai 1352 insgesamt 1221 Eintragungen verschiedener Art (v. a. aus dem Bereich der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit), die einen tiefen Einblick in den Gerichtsalltag eines bischöflichen Offizials, in Gerichtstage und -ferien, in die soziale Zusammensetzung der Parteien und sogar in Aspekte des regionalen Wirtschaftslebens gestatten. Dazu gehören:

Geistliche Gerichte – Vorbilder für die moderne Staatlichkeit

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Geistliche Richter übten eine Vielzahl von Funktionen aus, die über unser Verständnis von Rechtsprechung hinausgehen: sie beglaubigten Schriftsätze, verstanden sich als Vermittler zwischen Parteien in Zivilprozessen oder zerrütteten Ehen.

Mehrere Aspekte zeigen die Modernität des im Hochmittelalter entstandenen Instituts der Offiziale: Der Offizial hatte einen durch das Amtsrecht exakt und verbindlich umrissenen Tätigkeitsbereich. Die Zulassung war an einen klar definierten Ausbildungsweg gebunden. Der Amtsinhaber war völlig vom Vorgesetzten abhängig und erhielt ein festes Gehalt. Erst Jahrhunderte später entstand ein weltliches Beamtentum mit vergleichbaren Merkmalen.


Literatur:

Quellen:

Weiterführende Recherche:


Empfohlene Zitierweise:

Christian Schwab, Geistliche Gerichtsbarkeit, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45461> (28.11.2011)


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Letzte Änderung: 28.11.2011