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Bezirke

Seit 1816/1828 auf der mittleren Verwaltungsebene der Kreise bzw. Regierungsbezirke unter wechselnden Bezeichnungen bestehende kommunale Gebietskörperschaften. Die Bezirke nehmen kommunale Aufgaben mit überregionaler Bedeutung wahr. Als oberste, dritte kommunale Ebene stellen sie eine bayerische Besonderheit dar.


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Artikel von Emma Mages

Landräte, Kreisgemeinden, Kreise, Bezirksverbände als Vorläufer der Bezirke

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Neben den Kreisregierungen als Mittelbehörden bestehen auf der territorialen Ebene der Regierungsbezirke die Bezirke als kommunale Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung. Vorläufer der Bezirke waren im rechtsrheinischen Bayern die 1828 nach pfälzischem Vorbild organisierten Landräte. Die Landräte sollten Anregungen zur Verbesserung der Verhältnisse in den Kreisen geben. Im Rheinkreis (ab 1838: Pfalz) bestand ein vergleichbares Gremium, der Generalrat, bereits seit der französischen Zeit (1800); er wurde nach dem Übergang an Bayern (1816) 1820 in Landrat umbenannt (nicht zu verwechseln mit dem späteren gleichnamigen Leiter der Landkreisverwaltung). Die Landräte von 1828 waren aus gewählten und ernannten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden zusammengesetzte, also nichtrepräsentative Gremien mit der Aufgabe, auf der Ebene der Kreise (spätere Regierungsbezirke) als beratende und kontrollierende Organe neben den Kreisregierungen zu wirken. Sie hatten selbst keine unmittelbaren Verwaltungsaufgaben und können noch nicht als kommunale Selbstverwaltungseinrichtungen bezeichnet werden.

Erst das Landratsgesetz von 1852 schuf die Voraussetzungen dafür, dass sich aus dem Landrat ein Selbstverwaltungsorgan entwickeln konnte. Mit der Bildung der Kreisgemeinden, die sich aus den Distriktsgemeinden und den im Kreis liegenden unmittelbaren Städten zusammensetzten, wurden nun auf der mittleren Ebene Korporationen mit eigenem Haushalt als Gemeindeverbände höchster Ordnung geschaffen. Als Vertretungsorgan der Kreisgemeinden war für jeden Kreis (später Regierungsbezirk) ein gewählter Landrat vorgesehen, der wiederum einen Landratsausschuss wählte. Das Gesetz regelte den Aufgabenkreis und die Zusammensetzung des Landrats neu. Als Hauptaufgaben wurden die Einrichtung und der Unterhalt von Heil- und Pflegeanstalten (Kreisirrenanstalten), von Landwirtschafts- und Realschulen festgelegt.

Das Selbstverwaltungsgesetz von 1919 baute die Rechtsstellung der nun als Kreise bezeichneten Einrichtungen aus. Die Kreisordnung von 1927 unterstrich die Selbstverwaltungsaufgaben der Kreise im Bereich der regionalen Daseinsvorsorge. Als Vertretungsorgan bestand ein gewählter Kreistag. Die Wahlen zum Kreistag unterblieben ab 1933; die Kreise wurden in Bezirksverbände umgewandelt.

Bezirke und Bezirkstag seit 1946/1953

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Zur Unterscheidung von der noch in der Bayerischen Verfassung von 1946 als "Kreise (Regierungsbezirke)" bezeichneten mittleren Verwaltungsebene wurde für die Selbstverwaltungskörperschaften auf der Ebene der Regierungsbezirke der Ausdruck "Bezirke" eingeführt. Die Bezirksordnung von 1953 legte dies endgültig fest. Die Bevölkerung jedes Regierungsbezirks wählt seitdem jeweils parallel zu den Landtagswahlen einen Bezirkstag, der soviele Mitglieder (Bezirksräte) zählt wie der Bezirk Abgeordnete im Landtag hat. Die Bezirke sind Träger der psychiatrischen Krankenhäuser, von Blinden- und Gehörlosenanstalten sowie landwirtschaftlicher und technischer Lehranstalten und wirken in der Heimatpflege mit.

Bezirksreform von 1978

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Mit der Bezirksreform von 1978 wurden die Bezirke zu einer selbständigen dritten kommunalen Ebene. Ihre Rechte und ihre Position neben den Regierungen wurden gestärkt, die Verwaltungen der Bezirke aus den Regierungen herausgelöst. Die Bezirkstagspräsidenten erhielten mehr Befugnisse. Sie vertreten den Bezirk nach außen und sind Dienstvorgesetzte der Bezirksbeschäftigten. 1979 schlossen sich die sieben bayerischen Bezirke zum Verband der bayerischen Bezirke zusammen.

Die Bezirke erbringen bestimmte Leistungen und Hilfen, die die örtlich begrenzte Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Gemeinden und Landkreise übersteigen. Sie schaffen Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nötig sind und berücksichtigen auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes. Entsprechend ihrer vielfältigen Aufgaben entwickelten sich die Bezirke zu wichtigen Arbeitgebern. Im Jahr 2005 zählten die bayerischen Bezirke in ihren Kernverwaltungen (Bezirkshauptverwaltungen, Sozialhilfeverwaltungen) und in ihren Einrichtungen (Bezirkskrankenhäuser, Schulen, Museen) insgesamt über 20.000 Beschäftigte.

Einschätzung der Bezirke

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Die Bezirke sind als dritte kommunale Kraft neben den Gemeinden und Landkreisen eine bayerische Besonderheit. Eine ähnliche, historisch bedingte Struktur weist noch der ehemals zu Bayern gehörige Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz auf. Vergleichbare Aufgaben erfüllen in anderen Bundesländern Landeswohlfahrts- und Landschaftsverbände. Schon in den 1990er Jahren waren die Bezirke und einzelne Bezirkstagspräsidenten zeitweise öffentlicher Kritik ausgesetzt. Im Zuge jüngster Reformdiskussionen und Sparmaßnahmen war auch die Auflösung der Bezirke im Gespräch. Aus der Anhörung im Bayerischen Landtag zur Reform der Bezirke im Jahr 2001 gingen die Bezirke gestärkt hervor.

Bezeichnungen

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ZeitraumName der GebietskörperschaftName des VertretungsgremiumsBemerkungen
1816-1820 Generalratnur im Rheinkreis
1820/1828-1852 Landratab 1820 im Rheinkreis, ab 1828 auch im rechtsrheinischen Bayern
1852-1919KreisgemeindeLandrat 
1919-1933KreisKreistag 
1933-1945BezirksverbandBezirksverbandstag 
seit 1946BezirkBezirkstag 

Literatur:

Quellen:

Weiterführende Recherche:

Externe Links:


Empfohlene Zitierweise:

Emma Mages, Bezirke, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44986> (13.10.2009)


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Letzte Änderung: 13.10.2009