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Kirchensteuer

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Kirchensteuer)

von Gerhard Hartmann

Im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die Form der Kirchenfinanzierung zu einer echten Steuer, die außer in Deutschland nur in der Schweiz, in Schweden und Dänemark existiert. Bayern führte 1892 bzw. 1908/12 die Kirchensteuer recht spät ein. Fest verankert wurde sie für Deutschland 1919 durch die bis heute gültigen Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung, in Bayern zusätzlich durch das Konkordat und die Kirchenverträge von 1924/25 sowie die Verfassung von 1946. Erhoben wird die Kirchensteuer durch die staatlichen Finanzämter, lediglich zwischen 1943 und 1945 war diese Aufgabe eigenen Kirchensteuerämtern übertragen. Dank der Kirchensteuer, die immer wieder in Kritik gerät, besitzen die Kirchen in Deutschland eine im internationalen Vergleich reichliche Finanzgrundlage.

Ursprünge der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer in Deutschland bildete sich im Gefolge der Säkularisation (1803) im Laufe des 19. Jahrhunderts heraus. Vor den revolutionären Umbrüchen ab 1789 besaß vor allem die katholische Kirche genügend Eigenmittel (hauptsächlich an Grund und Boden), um sich finanzieren zu können. Die protestantischen Landeskirchen waren von Natur aus immer schon auf die Alimentation durch die öffentliche Hand angelegt. Die Kirchensteuer stellt neben Schweden, Dänemark und der Schweiz (kantonal höchst unterschiedlich) gesamtkirchlich in dieser Form eine Besonderheit dar.

Durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 kamen die damaligen Reichsfürsten unterschiedlicher Konfession in den Besitz eines beträchtlichen Kirchenvermögens und mussten z. B. im katholischen Bereich in der Regel zumindest für den Unterhalt des Bischofs, seiner Kurie, des Domkapitels und der Domkirche aufkommen. Das bayerische Konkordat von 1817 regelte u. a. diese Dotationen. Der Staat versuchte nun, diesen Folgen der Säkularisation zu entkommen und die Kirchenmitglieder durch Leistungen in die Pflicht zu nehmen.

Bereits im Vormärz wurde in einigen protestantischen deutschen Ländern – und in der Folge in allen mit Ausnahme Österreichs – ein Umlageverfahren aufgrund der Steuerleistungen auf der Pfarrgemeindeebene eingeführt, die schon damals die wesentlichen Merkmale der gegenwärtigen Kirchensteuer besaß. Bayern folgte mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen relativ spät erst 1892 bzw. 1908/12. Der Großteil dieser Erträge wurde zwar für die Bedürfnisse der Gemeinde (inkl. Klerusbesoldung) verwendet, ein kleiner Teil aber bereits dem betreffenden Bistum bzw. der Landeskirche zugeführt.

Rechtliche Grundlagen seit 1919

Aus der Revolution von 1918 ging ein stärker zentralistisches Deutschland hervor. In die Reichskompetenz fielen die grundlegenden Regelungen über die religiösen Verhältnisse. In der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurden diese in den Art. 136 bis 139 (so genannter Kirchenartikel) festgeschrieben. Sie wurden 1949 durch Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in dieses übernommen und sind somit auch gegenwärtig für die Bundesrepublik Deutschland Verfassungsnorm. Nach Art. 137 WRV Abs. 6 haben die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht, "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten" Steuern zu erheben.

Die Kirchensteuer wurde in Folge auch konkordatär bzw. staatskirchenvertraglich (d. h. in Verträgen mit den Evangelischen Kirchen) abgesichert. So wurden in Art. 10 § 5 des Bayerischen Konkordats von 1924/25 die Bestimmungen des Art. 137 Abs. 6 WRV aufgenommen, und im Reichskonkordat von 1933 wurde im Schlussprotokoll zu Art. 13 ebenfalls das kirchliche Besteuerungsrecht gewährleistet. Auch in der geltenden Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 ist in Art. 143 Abs. 3 die Kirchensteuer normiert. Im Vertrag zwischen Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern von 1924/25 ist in Art. 20 ebenfalls das Recht der Kirchensteuer aufgenommen. Damit ist die Kirchensteuer sowohl völkerrechtlich wie in den Verfassungen der Bundesrepublik Deutschlands und Bayerns abgesichert. Der Staatskirchenvertrag mit der Evangelischen Kirche hat in Bayern den Rang eines einfachen Gesetzes.

Die grundsätzliche Gesetzgebung über die Kirchensteuer liegt beim Bund (früher beim Reich), die Durchführungsgesetzgebung bei den Ländern. Für Bayern gilt seit 1954 das "Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Bayerisches Kirchensteuergesetz – BayKirchStG)".

Wesen der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist von ihrer rechtlichen Natur her keine einem Mitgliedsbeitrag vergleichbare Leistung und auch nicht privatrechtlicher Natur (wie z. B. der Kirchenbeitrag in Österreich), sondern im Sinne der Abgabenordnung eine echte Steuer, die ggf. auch im Verwaltungsverfahren zwangsvollstreckt werden kann.

Mit der Bestimmung in Art. 137 Abs. 6 WRV ("bürgerliche Steuerlisten") wird der Bezug zur individuellen Steuerleistung des Kirchensteuerpflichtigen hergestellt. Die Kirchensteuer ist eine so genannte Annexsteuer, d. h. ein prozentualer Zuschlag zur Lohn- und Einkommenssteuer bzw. zur Grundsteuer und basiert so auf dem vorhin erwähnten Umlagen- bzw. Abgabensystem vor 1918. Seine Höhe – in Bayern derzeit 8 % – wird zwar durch die Kirchen festgelegt, jedoch bedarf dieser Beschluss der staatlichen Genehmigung oder Anerkennung bzw. ist in Bayern mit 10 % sogar limitiert (nach Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG).

Kirchensteuer und Kirchenaustritt

Steuerschuldner ist das Mitglied der betreffenden Religionsgemeinschaft, die autonom die Bestimmungen über die Mitgliedschaft regelt. Die Beendigung derselben bedarf jedoch der öffentlich-rechtlichen Wirkung und muss beim Standesamt hinterlegt werden (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG).

Nach herrschender staatskirchenrechtlicher Lehre ist ein Austritt aus der Kirche lediglich in ihrer Eigenschaft als kirchensteuerberechtigter öffentlich-rechtlicher Körperschaft und gleichzeitig eine ausdrückliche Erklärung, seiner Kirche als Glaubensgemeinschaft weiter anzugehören, nicht möglich (so genannter modifizierter Kirchenaustritt). Dagegen hat im April 2006 der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte (PCI) ein Rundschreiben an alle Bischofskonferenzen verschickt, wonach die diesbezüglichen Regelungen in Deutschland und in Österreich, nämlich die Austrittserklärung vor einer Behörde, nicht dem Kirchenrecht konform wären. Damit wären solche "modifizierte Kirchenaustritte" nach dem Kirchenrecht möglich, die aber u. U. zu erheblichen Verlusten an Kirchensteuereinnahmen führen könnten. Da jedoch der Status der katholischen Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hat der staatliche Gesetzgeber das Recht, Mindestformalien für deren Mitgliedschaftsverhältnisse zu regeln, die die Kirche aus völkerrechtlich-konkordatären Gründen akzeptieren muss.

In diesem Zusammenhang ist auch der historische "Kirchensteuerfall" Adolf Hitler (1889-1945) zu erwähnen. Dieser ist entgegen oft tradierter Meinung formell nie aus der katholischen Kirche ausgetreten und hat bis 1933 auch im Rahmen seiner Einkommenssteuer-Veranlagung Kirchensteuer gezahlt. Er wurde jedoch 1935 aus den Akten des Finanzamtes München getilgt, so dass er keine Einkommenssteuer und damit auch keine Kirchensteuer mehr bezahlen musste.

Erhebungsverfahren

In Art. 137 § 6 WRV verpflichtet sich der Staat, den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften die "Steuerlisten" bekanntzugeben, d. h. mitzuteilen, welche Steuer die betreffenden Mitglieder zahlen. Da erstens die eigene Eintreibung der Kirchensteuer einen hohen Verwaltungsaufwand für die Kirchen darstellen würde und zweitens die Übermittlung der "Steuerlisten" nach gegenwärtigem Verständnis dem Datenschutz widerspricht, haben relativ rasch nach Inkrafttreten der WRV die Reichsabgabenordnung von 1919 und in der Folge die entsprechenden Landesgesetze die Möglichkeit eingeräumt, die Kirchensteuer durch die staatliche Finanzverwaltung gegen ein Entgelt (in Bayern 2 %) eintreiben zu lassen. 1934 wurde dann der Einzug der Kirchensteuer im Rahmen des seit 1920 geltenden Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ermöglicht. Im Rahmen des nationalsozialistischen Kirchenkampfs wurde jedoch diese Möglichkeit stark zurückgedrängt, so dass 1943 die Kirchen in Bayern eigene Kirchensteuerämter einrichteten, die die Erhebung der Kirchensteuer in eigener Regie übernahmen.

1945 fielen diese Beschränkungen wieder weg, so dass die staatliche Einhebungsform in Bayern gegenwärtig neben den beiden Großkirchen (katholische, evangelisch-lutherische) noch die Evangelisch-Reformierte und Alt-Katholische Kirche sowie der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden nutzen. Keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit machen u. a. die evangelischen Freikirchen (z. B. Freie evangelische Gemeinden, Heilsarmee) und die Orthodoxen.

Dies führt zu einer immer wiederkehrenden Kritik am herrschenden System der Kirchensteuereintreibung, wobei der soeben erwähnte Grund nicht mehr präsent ist.

Erfolglose Angriffe auf die Kirchensteuer 1957 und 1965

1957 wurde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Klage gegen das BayKirchStG eingereicht, die jedoch 1958 abgelehnt wurde. Auch anderwärts unternommene Versuche (Bundesverfassungsgericht 1965), die Verfassungsmäßigkeit der Kirchensteuer anzuzweifeln, scheiterten. Auch bei der Grundgesetzänderung nach der Wiedervereinigung blieb die Kirchensteuer unberührt, obwohl es seitens der SED-Nachfolgepartei PDS dazu Versuche gegeben hat.

Problematische Verknüpfung mit der staatlichen Steuerpolitik

Durch die Verknüpfung der Kirchensteuer mit der Lohn- und Einkommenssteuer sind die Kirchenfinanzen von der staatlichen Steuerpolitik abhängig. Steuersenkungen, wirtschaftliche Stagnationsphasen, hohe Arbeitslosigkeit etc. haben für die Finanzierung der Kirchen erhebliche negative Auswirkungen, ebenso der Trend, die direkten Steuern zu Lasten der indirekten (Mehrwertsteuer, sonstige Verbrauchssteuern) zu mindern.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des EStG sind die Kirchensteuern in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar, was für den Staat zu Steuermindereinnahmen führt (2004 ca. 3,8 Mrd. €).

Allgemeines und besonderes Kirchgeld, Kirchengrundsteuer

Neben der Kirchensteuer im engeren Sinne gibt es noch das so genannte Kirchgeld (Art. 3, 20 und 21 BayKirchStG). Das allgemeine Kirchgeld ist eine Ortskirchensteuer, die ausschließlich der betr. Kirchengemeinde zugutekommt. Daher liegt in Bayern und Baden-Württemberg der Kirchensteuersatz nur bei 8 %, während er ansonsten 9 % beträgt.

Das besondere Kirchgeld wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern seit 2004 erhoben und betrifft ausschließlich Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben (Beispiel: Der allein verdienende Mann ist konfessionslos, Ehefrau und Kinder evangelisch). Das Kirchgeld wird in der Regel von den "gemeinschaftlichen Steuerverbänden" (Kirchensteuerämter) der Kirchen eingehoben.

Nach Art. 16 BayKirchStG gibt es die Kirchengrundsteuer. Sie wird nur von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die Grundstücke in Bayern besitzen und wo die Kirchengrundsteuer höher ausfällt, als die Kirchensteuer aufgrund der Lohn- und Einkommenssteuer.

Bedeutung der Kirchensteuer

Auch wenn die Kirchensteuer gelegentlich in Kritik geraten ist bzw. immer wieder gerät, so ist sie – nicht zuletzt infolge der starken verfassungs- wie völkerrechtlichen Absicherung – größtenteils unbestritten und akzeptiert. Sie gewährt auch den deutschen Kirchen im internationalen Vergleich erhebliche Finanzmittel, die sie u. a. für religiöse, soziale, denkmalpflegerische Zwecke oder solche als Arbeitgeber einsetzt, so dass diese in die Gesellschaft bzw. in die Wirtschaft wieder zurückfließen. Gerade die Leistungen, die die Kirchen auf sozialem Gebiet wie im Bildungssektor leisten, kämen bei einem Wegfall derselben und einer Übernahme durch den Staat für diesen erheblich teurer.

Literatur

  • Gerhard Hartmann, Geschichte und Praxis der Kirchensteuer in Deutschland, in: Geschichte und Gegenwart 15 (1996), 67-85.
  • Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, Tübingen 2002.
  • Friedrich Hartmannsgruber, Die Kirchensteuer unter dem Nationalsozialismus. Reformen, Revisionen und verfehlte Ziele, in: Bernhard Löffler/Karsten Ruppert (Hg.), Religiöse Prägung und politische Ordnung in der Neuzeit. Festschrift für Winfried Becker zum 65. Geburtstag, Köln/Weimar/Wien 2006, 441-482.
  • Heiner Marré, Die Kirchenfinanzierung durch Kirchensteuern, in: Erwin Gatz (Hg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts), Freiburg/Basel/Wien 2000, 213-227.
  • Karl Eugen Schlief, Die Neuordnung der Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland, in: Erwin Gatz (Hg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts), Freiburg/Basel/Wien 2000, 293-326.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Gerhard Hartmann, Kirchensteuer, publiziert am 29.08.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kirchensteuer> (29.03.2024)