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Gesetz über die Bauernkammern, 20. März 1920. (Gesetz- und Verordnungsblatt 1920, 67-76)
Gesetz über die Bauernkammern, 20. März 1920. (Gesetz- und Verordnungsblatt 1920, 67-76)

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Bauernkammern, 1920-1933

Berufsständische Interessenvertretung der Bauern, in Bayern mit Gesetz vom 20. März 1920 als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Neben technischer Beratung und fachlicher Aus- und Weiterbildung der Landwirte hatten die bayerischen Bauernkammern ihren Tätigkeitsschwerpunkt vor allem in der Vertretung bäuerlicher Interessen in der Wirtschafts-, Agrar- und Steuerpolitik. Sie wurden formal am 27. April, faktisch im Dezember 1933 aufgelöst.


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Artikel von Oliver Braun

Gesetzliche Grundlagen und Gründung

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Nach Antrag des Landtagsplenums vom 14. August 1919 und Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfes am 13. September durch die bayerische Regierung wurde am 20. März 1920 mit dem "Gesetz über die Bauernkammern" in Bayern eine einheitliche landwirtschaftliche Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür war bereits in den Vorgaben des § 24 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung von 1919 – betreffend die gesetzliche Regelung der Einrichtung von berufsständischen Interessenvertretungen – geschaffen worden. Nach früheren – aber vergeblichen – parlamentarischen Initiativen (1905 und 1907) und der Ausarbeitung zweier entsprechender Gesetzesentwürfe (1909 und 1917) folgte Bayern mit erheblicher zeitlicher Verzögerung dem Vorbild vieler anderer, vornehmlich nord- und mitteldeutscher Staaten, in denen sukzessive – vereinzelt bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts, zumeist dann aber einsetzend um die Jahrhundertwende – Bauernkammern ins Leben gerufen worden waren.

Vorläuferorganisationen und Vorgeschichte

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Mit der gesetzlichen Einrichtung der Bauernkammern endete in Bayern die im Jahre 1918/19 bestehende ungeregelte Koexistenz dreier verschiedener, in ihrem Alleinvertretungsanspruch konkurrierender landwirtschaftlicher Organisationen:

Das Gesetz über die Bauernkammern vom 20. März 1920: Aufbau, Organisation und Zusammensetzung, Wahlrecht

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Artikel 2 des Bauernkammergesetzes legte drei Körperschaftsebenen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung fest, die weitgehend der Organisationshierarchie der staatlichen Verwaltung entsprachen:

Die – je nach Anzahl der Wahlberechtigten – aus 15 oder 20 Mitgliedern bestehenden Bezirks- und die 30-köpfigen Kreisbauernkammern wurden in unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht für die Dauer von fünf Jahren gewählt; Die Kreisbauernkammern wählten die Vertreter der Landesbauernkammer, je sechs pro Kreis. Bei hauptberuflichen Landwirten spielte die Betriebsgröße für das Wahlrecht keine Rolle, bei nebenberuflichen Landwirten war es an die Steuerleistung des Betriebes gebunden. Auch landwirtschaftliche Verwalter, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer landwirtschaftlicher Körperschaften sowie hauptberufliche Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen erhielten die Wahlberechtigung, nicht jedoch Ehefrauen, mitarbeitende Familienangehörige, Bewirtschafter von Klein- und Kleinstbetrieben und Landarbeiter. Den Letzteren wurde in Abschnitt V des Bauernkammergesetzes eine Vertretung innerhalb der Bauernkammern zugestanden. Wenn nun mit der Wahlordnung des Bauernkammergesetzes zwar teilweise ein "Schritt zur Demokratisierung der landwirtschaftlichen Interessenvertretung" (Ratjen, Bauernkammern, 184) vollzogen wurde, so hat man die Bauernkammern andererseits auch als "eine Institution der mittleren und größeren landwirtschaftlichen Eigentümer" und Vertretungsinstanz der "Besitzinteressen" bezeichnet (Bergmann, Bauernbund, 87).

Gesetzliche Aufgabenbereiche

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Gemäß dem Vorgabenkatalog des Art. 6 des Bauernkammergesetzes waren die wichtigsten Aufgaben der Bauernkammern:

Die Bauernkammern besaßen gemäß Art. 23 des Bauernkammergesetzes das Recht, der Staatsregierung gegenüber Anträge vorzubringen sowie in allen die Landwirtschaft betreffenden Fragen von der Regierung angehört zu werden.

Haupttätigkeitsfelder

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Im Gegensatz zu den norddeutschen Bauernkammern, deren Tätigkeitsbereich fast ausschließlich auf dem Gebiet der technischen Beratung und fachlichen Aus- und Weiterbildung lag, hatte die Arbeit der bayerischen Bauernkammern einen deutlich ausgeprägten politischen Charakter. Die Schwerpunkte lagen dabei – neben den im Bauernkammergesetz genannten Aufgaben und Zuständigkeiten – hauptsächlich auf den Feldern der Wirtschafts-, Agrar- und Steuerpolitik. Erwähnenswert ist hier vor allem der – durch die Erfahrungen der Kriegswirtschaft und der Rätezeit bedingte – Kampf der Bauernkammern für eine freie marktwirtschaftliche Agrarpolitik, der dann vor allem seit der Agrarkrise von 1928 in einen stark marktinterventionistischen und zollprotektionistischen Kurs umschlug.

Auflösung der Bauernkammern 1933

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Im Vollzug des "Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933 wurde in Bayern am 27. April 1933 des "Gesetz über die Auflösung der Bauernkammern" erlassen, das die Bezirks-, Kreis- und Landesbauernkammern mit sofortiger Wirkung abschaffte. Jedoch wurde zunächst nur das Führungspersonal der Bauernkammern entlassen und durch NSDAP-Parteigänger ersetzt. Erst im Dezember 1933 wurde die Landesbauernkammer gemäß den Vorgaben des "Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes" vom 13. September in die "Landesbauernschaft Bayern" integriert. Die Kreisbauernkammern wurden aufgelöst, die Bezirksbauernkammern gingen in den neu geschaffenen Kreisbauernschaften auf.

Ausblick: Die Frage der Wiedereinrichtung von Bauernkammern nach 1945

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Die Frage, auf welchem Wege nach 1945 die landwirtschaftliche Selbstverwaltung wieder neu gestaltet werden könnte bzw. wie die Aufgaben und Kompetenzen des Reichsnährstandes, der übrigens im Vereinigten Wirtschaftsgebiet de jure erst am 21. Januar 1948 durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes abgeschafft wurde, neu verteilt werden sollten, erfuhr in den einzelnen Besatzungszonen und später in den Bundesländern eine sehr unterschiedliche Behandlung. Während die US-Behörden die öffentlichen Aufgaben der bäuerlichen Selbstverwaltungsinstanzen konsequent auf die staatliche Ebenen verlagerten, waren die Franzosen aufgrund ihrer eigenen politischen Tradition dem Kammergedanken gegenüber aufgeschlossen. Die britische Besatzungsmacht erwog zeitweise, entweder den Reichsnährstand in demokratisierter Form beizubehalten oder aber die Kammergesetze der Weimarer Zeit wieder in Kraft zu setzen.

Es wurden schließlich in Rheinland-Pfalz (6. September 1948), in Nordrhein-Westfalen (11. Februar 1949), in Schleswig-Holstein (19. Mai 1953), Hessen (24. Juni 1953), Niedersachsen (5. Juli 1954), Bremen (20. März 1953) und dem Saarland (9. Juli 1956) jeweils eigene Landwirtschaftskammer-Gesetze erlassen, nicht jedoch in Berlin, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern. Der Versuch, das Landwirtschaftskammerwesen durch ein Bundesgesetz zur landwirtschaftlichen Selbstverwaltung bundeseinheitlich zu regeln, scheiterte 1953 im Bundestag.

Sonderentwicklung in Bayern nach 1945

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In Bayern nahm die Entwicklung durch die Gründung des Bayerischen Bauernverbandes als einheitliche bäuerliche Interessenorganisation am 7. September 1945 einen besonderen Verlauf. Hier kam es nach 1945 nicht zu einer Wiedergründung von Bauernkammern im Sinne von Selbstverwaltungskörperschaften mit Kammercharakter. Dies war an dem Veto der amerikanischen Besatzungsmacht gescheitert, und so wurde mit dem Bayerischen Bauernverband nur die Einrichtung eines landwirtschaftlichen Interessenverbandes als freie Organisation nach deutschem Vereinsrecht geschaffen. Das stete Bemühen der Bauernverbandsführung um eine institutionelle Wiederanknüpfung an die Bauernkammern aber trug zumindest insoweit Früchte, als im Jahre 1947 insgesamt 15 verschiedene und bereits existierende Fachausschüsse des Bauernverbandes wieder in "Kammern" umbenannt wurden. Als deren übergeordnete organisatorische Instanz wurde dann am 3. Juni 1947 wiederum eine "Bayerische Landesbauernkammer" in Leben gerufen. Dieses neue Gremium nahm in Folge eine institutionelle Doppelrolle ein: einerseits verblieb es organisatorisch innerhalb des Bauernverbandes, war somit im juristischen Sinne keine echte Kammer, auf der anderen Seite allerdings nahm die neue Landesbauernkammer ab 1947 die Funktion der alten Bauernkammern ein und wurde etwa auch vom Gesamtverband der deutschen Landwirtschaftskammern in seiner Kammerfunktion voll anerkannt.


Literatur:

Quellen:

Weiterführende Recherche:

Externe Links:


Empfohlene Zitierweise:

Oliver Braun, Bauernkammern, 1920-1933, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44660> (11.03.2011)


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Letzte Änderung: 11.03.2011