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Bayern (Raum)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Dieter J. Weiß


Seit den Anfängen Bayerns als politischer Einheit im 6. Jahrhundert bis zum modernen Freistaat veränderte sich der Raum, auf den sich der Name Bayern bezog, beträchtlich. Vom Kerngebiet des frühmittelalterlichen Herzogtums im Land zwischen der Donau und den Alpen, zwischen Iller/Lech und Enns dehnte sich der Herrschaftsraum der Herzöge einerseits nach Norden über die Donau in den Nordgau (Oberpfalz), andererseits in den Alpenraum bis ins heutige Südtirol, Kärnten und in die Steiermark aus. Nach dem Verlust Österreichs und der inneralpinen Gebiete im Hochmittelalter begannen die Wittelsbacher nach 1180 mit dem Ausbau des deutlich verkleinerten Gebietes zum Territorialstaat. Das Königreich erhielt seinen modernen Umfang im Wesentlichen zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch den Verlust der seit 1777 in Personalunion mit Bayern verbundenen Kurpfalz und den Gewinn weiter Gebiete des fränkischen und schwäbischen Reichskreises durch Säkularisation und Mediatisierung. Mit der Vereinigung des Freistaats Coburg mit Bayern 1920 und dem Verlust des linksrheinischen Regierungsbezirks Pfalz durch die Bildung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz 1946 entstanden die heutigen Grenzen.

Zur Kennzeichnung des abweichenden Gebiets des frühmittelalterlichen Herzogtums vom späteren Königreich und Freistaat Bayern dient häufig die Schreibung Baiern/bairisch mit ai.

Die Anfänge – Das frühmittelalterliche Herzogtum

Bayern vor 788. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlagen: Spindler u. Diepolder, Bayer. Geschichtsatlas, München 1969, 15; Angaben nach: Fehr u. Heitmeier, Die Anfänge Bayerns, St. Ottilien 2. Auflage 2014, Nachsatz)

Der Raum des heutigen Bayern gehörte von den Alpen bis zur Donau und zeitweise darüber in den Norden ausgreifend (Limesgrenze von Abusina/Eining im Osten bis Gunzenhausen im Norden und weiter in südwestlicher Richtung) zum Römischen Reich. Das Gebiet westlich des Inn rechnete seit den Reformen Kaiser Diokletians (284-305) als Raetia Secunda mit der Hauptstadt Augusta Vindelicum zur italischen Diözese, Noricum östlich des Inn zur illyrischen Diözese. Ein Fortleben der römischen Provinzeinteilung zum Herzogtum Bayern war nicht gegeben, doch bestanden Siedlungs- und Organisationskontinuitäten und der Inn bildete noch länger eine räumliche Zäsur, die sich auch als Diözesangrenze zwischen Freising und Salzburg manifestierte.

Das Herzogtum Bayern entstand im Spannungsfeld zwischen ostgotischem und fränkischem Reich unter dem Einfluss des merowingischen Königtums und reicht in das 6. Jahrhundert zurück. Nach den Bestimmungen der vor der Mitte des 8. Jahrhunderts entstandenen Lex Baiwariorum unterstanden die Bayern dem Herzog aus dem Geschlecht der Agilolfinger, der seine Herrschaft durch den Oberbefehl über das Heer und den Vorsitz im Gericht legitimierte. Seine Regierungstätigkeit manifestierte sich durch das Umherreisen im Land, die Abhaltung von Synoden und die Stiftungstätigkeit für die Kirche.

Der Kernraum des Herzogtums erstreckte sich zwischen dem Lech im Westen, dem Nordgau nördlich der Donau (d. i. der Raum zwischen Rednitz im Westen, Pegnitz und Fichtelgebirge im Norden, Oberpfälzer Wald im Osten), der Enns im Osten und dem Alpenhauptkamm im Süden, griff aber auch darüber hinaus aus. Über Grenzen, die man sich für das Frühmittelalter nicht schematisch vorstellen darf, erfahren wir nichts; sogar der Lech wird erst im späten 8. Jahrhundert als Grenze erwähnt. Die Einflusszone des Herzogtums gegen das oberitalienische Langobardenreich dürfte bis in die Gegend südlich von Bozen gereicht haben.

Bayern im Karolingerreich

Nach der Absetzung Herzog Tassilos III. (reg. 748-788, † nach 794) und der Einordnung des Herzogtums in das Frankenreich König Karls des Großen (reg. 768-814) im Jahr 788 blieb eine gewisse Eigenständigkeit und territoriale Integrität Bayerns gewahrt, das zunächst von einem Präfekten verwaltet wurde. Die Ordinatio imperii von 817 nennt Bayern als Einheit, der offenbar die östlich angrenzenden Völker zugeordnet werden: Baioariam et Carentanos et Beheimos et Avaros atque Sclavos qui ab orientali parte Baioariae sunt, et insuper duas villas dominicales ad suum servitium in pago Nortgaoe Luttraof et Ingoldesstat (MGH Cap. Reg. Franc. I, 136, S. 271) („Bayern und die Karantanen und Böhmen und Awaren und auch die Slawen, die im Osten an Bayern angrenzen und dazu die zwei Herrenhöfe im Nordgau Lauterhofen und Ingolstadt zu seinem Dienst“). Als regnum erhielt Bayern in der Karolingerzeit unter König Ludwig dem Deutschen (reg. 817-876) zeitweilig den Rang eines Teilkönigreichs.

Exkurs: Der bairische Sprachraum

Bairische Dialekte. (Gestaltung: Stefan Schnupp)

Das Gebiet des frühmittelalterlichen Bayern spiegelt sich bis heute weitgehend im bairischen Sprachraum (Bairische Dialektgebiete) wider, wie er sich zwischen dem 8. und 10. Jahrhundert ausbildete. Um die räumliche Abweichung des frühmittelalterlichen vom späteren bzw. heutigen Gebiet auch graphisch zu verdeutlichen, verwendet die Sprachwissenschaft und häufig auch die Frühgeschichtsforschung die Schreibung Baiern/bairisch mit ai.

Bayern als Herzogtum im Ottonen- und Salierreich

Bayern im 10. Jahrhundert. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlage: Spindler u. Diepolder, Bayer. Geschichtsatlas, München 1969, 15)

Als im frühen 10. Jahrhundert das ostfränkische Königtum als Machtfaktor versagte, bildete sich in Bayern aus dem karolingischen regnum ein neues Herzogtum, das sich militärisch legitimierte. Der räumliche Zuständigkeitsbereich der Herzöge dürfte weitgehend unverändert fortbestanden haben. Die zeitweilig königsähnliche Stellung der Herzöge aus der Familie der Luitpoldinger wurde durch die Herrschaft über die Kirche, eine eigenständige Außenpolitik, den Befehl über den Heerbann, die Friedenswahrung und die selbständige Nachfolgeregelung unterstrichen. Die meisten Landtage der Großen und Bischöfe des Landes fanden unter dem Vorsitz des Herzogs in Regensburg statt.

Sobald das ostfränkisch-deutsche Königtum unter den sächsischen Ottonen gefestigt war, beendete es die Sonderrolle Bayerns und vergab das Herzogtum zeitweilig an Angehörige des ottonischen und salischen Königshauses. Bayern war dabei territorialen Veränderungen unterworfen. Herzog Heinrich I. von Bayern (reg. 948-955) erhielt 952 die Marken Aquileja und Verona, die zum italischen Königreich gehört hatten. Im Jahr 976 wurden Kärnten und die zugehörigen Marken von Bayern abgetrennt und als eigenes Herzogtum organisiert. Ebenfalls im Jahr 976 setzte Kaiser Otto II. (reg. 973-983) den Babenberger Luitpold (reg. 976-994) als Markgrafen der Ostmark ein, die aber Bayern zugeordnet blieb. Die Landeseinheit, die sich auf den Landtagen manifestierte, blieb weiterhin gewahrt. Wohl um 990 erließ der Ottone Herzog Heinrich II. der Zänker (reg. 955-976, 985-995) ohne Mitwirkung des Königs auf einem Landtag die Ranshofener Gesetze. Die Teilnahme der anwesenden Großen, Bischöfe und Grafen, die aber nur summarisch genannt werden, macht die Rechtseinheit Bayerns greifbar. Dies blieb offenbar auch im 11. Jahrhundert so, als Bayern als Reichsland häufig von Angehörigen der Königsdynastie verwaltet wurde.

Über das territorial unveränderte Bayern regierten von 1070 bis 1180 mit Unterbrechungen die Welfen. Heinrich der Löwe (reg. 1156-1180, † 1195) nutzte als Herzog von Bayern die Landtage, um sich als Richter und Friedenswahrer darzustellen. Das bayerische Herzogsgut war nur noch sehr gering und bestand aus mehreren Güterkomplexen, die sich um Regensburg, im Salzkammergut und im Innviertel konzentrierten, sowie den Grafschaften Burghausen und im Unterinntal, ergänzt um einige Klostervogteien.

Nach der Absetzung des Welfen Herzog Heinrich des Stolzen (reg. 1126-1139) als Herzog von Bayern und Sachsen belehnte König Konrad III. (reg. 1138-1152) 1139 den Babenberger Markgraf Leopold IV. (reg. 1139-1141) mit Bayern. Um den Verzicht seines Nachfolgers Herzog Heinrichs Jasomirgott (reg. 1143-1156/1156-1177) auf das Herzogtum Bayern zugunsten des Welfen Herzog Heinrich des Löwen zu erreichen, erhob Kaiser Friedrich I. Barbarossa (reg. 1152-1190) die Markgrafschaft Österreich im Juni 1156 mit dem Privilegium minus zum Herzogtum. Für das Herzogtum Bayern bedeutete dies den Verlust Österreichs, dessen Westgrenze wohl zwischen Inn und Enns zunächst nicht exakt bestimmbar ist. Auch die aus der karantanischen Mark zwischen Koralpe und Mur hervorgegangene Karantanische Mark wurde 1180 als Herzogtum Steiermark verselbständigt und damit von Bayern getrennt. Die Grafen von Tirol hatten seit dem 12. Jahrhundert im Vinschgau sowie in den Bistümern Brixen und Trient eine eigene Herrschaft aufgebaut und sich damit allmählich vom Herzogtum Bayern gelöst, endgültig erfolgte diese Trennung 1282.

Exkurs: Diözesangrenzen im Früh- und Hochmittelalter

Diözesen im Raum Bayern (11. Jahrhundert). (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlage: Spindler u. Diepolder, Bayer. Geschichtsatlas, München 1969, 15; Angaben nach: Ebd., 15,16 u. 26)

Im Jahr 739 richtete der päpstliche Legat Erzbischof Bonifatius (um 673-754/55) im Herzogtum Bayern vier Bischofssitze ein, die sich wohl an die Hauptpfalzorte der zeitweiligen Teilherzogtümer unter Herzog Theodo († um 717/18) anlehnten: Regensburg, Passau, Salzburg und Freising. 798 wurde Salzburg zum Metropolitansitz erhoben, zu dem auch die Bistümer Säben (Brixen) in Südtirol und das kurzlebige Neuburg (a.d. Donau) rechneten, das bereits zu Beginn des 9. Jahrhunderts mit Augsburg vereinigt wurde. Wenn man von der Stabilität kirchlicher Grenzen ausgeht, dürfte die Kirchenprovinz Salzburg weitgehend dem bayerischen Herzogtum des 8. Jahrhunderts entsprochen haben. Zu diesem gehörten zusätzlich die Teile der Diözese Augsburg östlich des Lechs und das Bistum Eichstätt, die kirchlich jedoch dem Erzbistum Mainz zugeordnet waren. Während die Grenzen dieser Bistümer gegeneinander bis zur Säkularisation weitgehend stabil blieben, erweiterte sich die kirchliche Jurisdiktion Passaus und Salzburgs noch im Frühmittelalter in den Osten und Südosten. Die Erzdiözese Salzburg wurde im Nordwesten vom Inn, im Nordosten teils vom Tauernhauptkamm, im Süden von der Drau und im Osten von Ungarn begrenzt und reichte so weit in den später österreichischen Raum hinein. Im Norden zu Seiten der Donau lag die ebenfalls langgestreckte und von der Isarmündung bis zu March und Leitha reichende Diözese Passau. Das Bistum Regensburg umspannte den Nordgau, griff aber auch südlich der Donau bis zum Rottal aus. Die Diözese Freising lag zwischen dem Würmsee (Starnberger See) im Westen und dem Inn im Osten. Das Bistum Augsburg erstreckte sich zu beiden Seiten des Lech und reichte dabei weit nach Oberbayern hinein.

Die Territorialisierung des Herzogtums – Der Weg zum Landesfürstentum

Bayern um 1180. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlage: Spindler u. Diepolder, Bayer. Geschichtsatlas, München 1969, 15; Angaben nach: Jahn u. Brockhoff, Verbündet - Verfeindet – Verschwägert. Bayern und Österreich, Augsburg 2012, Bd. 1, 152)

Im Jahr 1180 belehnte Kaiser Friedrich I. den bisherigen Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach (reg. 1180-1183) mit dem Herzogtum Bayern, das die Traditionen des alten Herzogtums und seines Namens wahrte. Andere Bezeichnungen empfingen die jüngeren Herzogtümer Österreich, Kärnten, Steiermark, die Gebiete der Grafen von Tirol und Görz sowie die Markgrafschaften Krain und Istrien, die sich von Bayern lösten. Die Grafen von Scheyern, seit 1116 als Wittelsbacher bezeichnet, hatten durch die konsequente Nutzung der Herrschaftselemente Burg, Vogtei und Vasallität sowie gestützt auf die Nähe zum salischen und staufischen Königshaus umfangreiche Herrschaftskomplexe in Bayern aufgebaut. Nun sahen sie sich selbst in der Traditionsfolge der älteren bayerischen Herzöge und bemühten sich – freilich weitgehend erfolglos – um die Rückgewinnung der im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts im Osten und Südosten verlorengegangenen Gebiete. Dieser Vorgang brachte eine erhebliche Reduzierung der Ausdehnung des Herzogtums, aber auch eine Intensivierung der territorialen Herrschaftsrechte im verbliebenen Kernraum mit sich. Die Erblichkeit des Herzogtums in der Dynastie der Wittelsbacher war seit 1208 gesichert. An der Zugehörigkeit der Bischöfe, die sich bis 1240 auf den Landtagen manifestierte, zum Land Bayern hielten die Herzöge weiter fest, weil der Kirchenschutz ein altes Herzogsrecht bildete. König Rudolf I. (reg. 1273-1291) rechnet noch 1281 in seinem Landfrieden den Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Bamberg, Freising, Eichstätt, Augsburg, Passau und Brixen zum land ze Beirn (MGH Const. 3, 278 S. 269-275). Diese Bezüge auf das „Stammesherzogtum“ waren einzigartig im Römisch-Deutschen Reich und verliehen den Wittelsbachern besonderes Gewicht gegenüber jüngeren Territorialfürstentümern.

Im Jahr 1214 belehnte König Friedrich II. (reg. 1212-1250) den Herzog von Bayern mit der Pfalzgrafschaft bei Rhein, die neben Gebieten an Neckar und Rhein besonders einen Prestigegewinn und eine sichere Stimme bei der Königswahl bedeutete. Beim Tode Herzog Ottos II. (reg. 1231-1253) 1253 war das sich bildende wittelsbachische Territorialfürstentum in Grundzügen erkennbar. Es umfasste in etwa die heutigen Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern einschließlich des Innviertels und das Gebiet um Kufstein im Inntal sowie Teile des bayerischen Nordgaus und die Rheinpfalz. Aus dem Staufererbe konnten die Herzöge ihre Herrschaft auf dem Nordgau und am Lechrain weiter ausbauen. Der Hauptzuwachs zum Wittelsbacher Hausbesitz war aber durch das Aussterben einer Reihe von bayerischen Dynastenfamilien angefallen. Ein wesentliches Instrument für den Erwerb bildete das Erbrecht, dazu kamen das herzogliche Heimfallrecht von erloschenen Lehen und die Mittel des Kaufs, der Pfandschaft, der Lehensnahme sowie der Schenkung. Da die bayerischen Städte, zugleich Bischofssitze, im Zuge der Ausbildung der Hochstifte dem Herzogtum verloren gingen, betrieben die Wittelsbacher im 13. Jahrhundert eine gegen die Bischöfe gerichtete Städtepolitik. Als Ersatz für die alte Hauptstadt Regensburg wurden Landshut und München zu herzoglichen Sitzen ausgebaut. Die Außengrenzen Bayerns waren durch die Nachbarterritorien im Wesentlichen vorgegeben: offen nach Schwaben und Franken, territorial abgegrenzt gegen Böhmen und Österreich, gegen das Erzstift Salzburg und Tirol.

Die Landesteilungen des Spätmittelalters

Seit 1255 waren das Herzogtum Bayern und die Pfalzgrafschaft bei Rhein mannigfachen Teilungen in bis zu acht wittelsbachische Linien unterworfen, in deren Zuge die Rheinpfalz und die Kurwürde der von Ludwig dem Bayern begründeten Linie verloren gingen. Bei der ersten Landesteilung fielen die Pfalzgrafschaft bei Rhein mit dem bayerischen Nordgau und Bayern-München an den Pfalzgrafen bei Rhein Herzog Ludwig II. (reg. 1253-1294), Bayern-Landshut an Herzog Heinrich XIII. (reg. 1253-1290). Die Landesteilungen erfolgten nicht nach rationalen Verwaltungsgesichtspunkten, sondern nach der vergleichbaren Höhe der Einkünfte, was die kartographische Darstellung erschwert. Die tiefsten Spuren bis in die Gegenwart hinterließ die Teilung in die Herzogtümer Ober- und Niederbayern mit den Residenzen München und Landshut.

Im Jahr 1329 erfolgte mit dem Hausvertrag von Pavia die Aufteilung der bayerischen und pfälzischen Gebiete unter die rudolfinische und die ludovizianische Linie des Hauses Bayern. Unter gegenseitiger Einräumung des Vorkaufrechts und mit dem Versprechen wechselseitiger Erbfolge behielt Kaiser Ludwig der Bayer (reg. 1314-1347) Oberbayern mit München sowie auf dem Nordgau Markt und Burg Lengenfeld, Schwandorf und Kallmünz in seiner Hand. Die Söhne und Enkel seines verstorbenen Bruders Herzog Rudolf (reg. 1294-1319) bekamen die Pfalzgrafschaft bei Rhein mit der Residenz Heidelberg sowie die meisten Besitzungen auf dem Nordgau, die nun unter dem Namen Oberpfalz zusammengefaßt wurden: Amberg, Sulzbach, Nabburg, Viechtach, Neunburg, Parkstein, Peilstein, Neumarkt, Hersbruck und das Landgericht Hirschberg.

Zu Beginn der 1340er Jahre schien die Herrschaft Kaiser Ludwigs IV. gefestigt, er regierte unmittelbar über das vereinigte Ober- und Niederbayern, seine Söhne im Süden über Tirol, im Nordosten über die Mark Brandenburg und im Nordwesten über niederländische Grafschaften, doch gingen diese außerbayerischen Gebiete in den folgenden Generationen wieder verloren.

In der Generation der Söhne Kaiser Ludwigs kam es zu weiteren Landesteilungen, zeitweise existierten eigene wittelsbachische Linien mit Residenzen in Ingolstadt und Straubing. Die Teilungen hatten auch für die Rechtsentwicklung Bedeutung. So galt das 1346 unter Ludwig dem Bayern erlassene Oberbayerische Landrecht nur im Herzogtum Bayern-München, im Zentrum steht die dem Herzog obliegende Landfriedenswahrung. Weitere Teilungen fanden unter den Pfälzer Linien statt. Trotzdem behielt die Vorstellung vom Land zu Bayern Gewicht, die sich mit der Idee einer einheitlichen Herrschaft verband. Die Landstände, aber auch die Teilherzöge argumentierten nach Bedarf mit dem Wohl des Landes. Das Haus zu Bayern, also die Wittelsbacher Dynastie, galt als Klammer der Einheit, die Chronisten verwendeten für deren Herrschaftsraum Begriffe wie terra (Land) oder ducatus (Herzogtum). Trotzdem befanden sich die Teilherzogtümer auf dem Weg zu getrennten Territorialstaaten, was nur durch dynastische Zufälle verhindert wurde.

Mit dem Erlöschen 1425 zunächst der Straubinger und 1447 der Ingolstädter Linie setzte ein neuer Konzentrationsprozess ein. Der Teilungsvertrag von 1392 und der Erdinger Vertrag von 1450 zwischen den Herzögen von Bayern-Landshut und München garantierten beim Aussterben eines Zweiges im männlichen Stamme die Erbfolge der anderen bayerisch-wittelsbachischen Linie. Herzog Albrecht IV. der Weise von Bayern-München (reg. 1465-1508) konzentrierte sich darauf, seine Herrschaftsrechte auszubauen und die Teilherzogtümer zu vereinen. 1503 starb mit Herzog Georg dem Reichen (reg. 1479-1503) die Linie Bayern-Landshut im Mannesstamm aus. Nach dem Sieg der Koalition um Bayern-München im Landshuter Erbfolgekrieg wurde für die Kinder von Herzog Georgs Tochter mit Pfalz-Neuburg ein neues Fürstentum geschaffen, andere Gebietsteile mussten für die Waffenhilfe an König Maximilian I. (reg. 1493-1519), an Württemberg und an die Reichsstadt Nürnberg abgetreten werden. Mit diesen Ausnahmen umfasste die Herrschaft Albrechts IV. nun das gesamte Herzogtum Bayern.

Autonome Herrschaften im Herzogtum

Autonome Herrschaften in Bayern um 1400. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Vorlage: Spindler u. Diepolder, Bayer. Geschichtsatlas, München 1969, 21)

Seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert verstand man unter der terra Bavariae nur noch den Herrschaftsbereich des Herzogs, nicht mehr den Umfang des alten „Stammesherzogtums“. Auf seinem Boden hatten sich die Hochstifte Salzburg, Regensburg, Freising, Passau, Brixen und Trient gebildet, deren Bischöfe bis 1240 die Landtage besuchten. Die Voraussetzung für den Aufbau eigener Herrschaften bildete die Verdrängung der Vögte und die Belehnung mit Regalien. Während es den Bischöfen in Randlage zum Herzogtum, zu denen auch Augsburg, Eichstätt und Bamberg zu zählen sind, gelang, teils umfangreiche Territorien aufzubauen, unterlagen die kleineren Hochstifte Freising und Regensburg weitgehend dem Wittelsbacher Einfluß. Außerdem konnten, ebenfalls in Grenzlage, das Stift Berchtesgaden und zeitweilig die Abtei Waldsassen die Reichsunmittelbarkeit behaupten.

Die Edel- und Hochfreien neben den Wittelsbachern bemühten sich ebenfalls durch die Kumulation von Grundherrschaften, Gerichtsrechten, Lehen und Vogteien eigene Herrschaften aufzubauen. Allerdings starben die Dynasten, wie die 1180 mit dem Herzogstitel für Meranien ausgezeichneten Grafen von Andechs, im Verlauf des 13. Jahrhunderts großteils aus. Nur wenigen gelang die Behauptung reichsunmittelbarer Herrschaften im Umfeld des bayerischen Herzogtums. Die Reichsgrafschaft der Herren von Ortenburg bildete bis zum Ende des Alten Reiches eine Enklave im Westen von Passau. Die Reichsgrafschaft Hals im Nordwesten von Passau verlor mit dem Verkauf an die Wittelsbacher 1517 ihre Reichsunmittelbarkeit.

Im Spätmittelalter versuchten einige jüngere Adelsfamilien, sich dem Einfluss des Herzogtums durch eigene reichsunmittelbare Herrschaften zu entziehen. Die zu Grafen aufgestiegenen Abensberger konnten vom späten 12. Jahrhundert bis 1485 die Reichsunmittelbarkeit ihrer zwischen mehreren Teilherzogtümern liegenden Herrschaft behaupten. Am Schliersee entstand wohl auf der Basis einer Freisinger Immunität die Herrschaft Hohenwaldeck der Herren von Waldeck, für die 1453 eine Reichsbelehnung nachweisbar ist. Ihre Nachfolger bewahrten den Reichslehencharakter bis ins 18. Jahrhundert. Im Jahr 1434 erhielten die Herren von Fraunberg die Reichsbelehnung, erkannten dann aber die Landesherrschaft des Herzogs an. Für die Grafschaft Haag der Fraunberger konnte die Reichsunmittelbarkeit bis in das 16. Jahrhundert behauptet werden. Im Südwesten an der Grenze zu Schwaben und Tirol konnten die Herren von Schwangau ebenfalls bis in 16. Jahrhundert die Reichsunmittelbarkeit für die Herrschaft Hohenschwangau beanspruchen, 1567 wurde sie von Bayern erworben.

Landeseinheit und Kurwürde

Der ab 1500 gebildete Bayerische Reichskreis stellte in der Frühen Neuzeit eine Klammer der im Bereich des hochmittelalterlichen Herzogtums ausgebildeten Reichsstände dar. Ihm gehörten acht geistliche und zwölf weltliche Stände an. Auf der geistlichen Bank saßen das Erzstift Salzburg, die Hochstifte Freising, Regensburg und Passau, die Fürstpropstei Berchtesgaden und die Reichsklöster St. Emmeram, Nieder- und Obermünster in Regensburg. Die weltliche Bank wurde gebildet durch: die Herzogtümer Bayern, Neuburg und Sulzbach, die Landgrafschaft Leuchtenberg, die Herrschaft Sternstein, die Grafschaften Haag, Ortenburg, die Herrschaften Ehrenfels, Sulzburg, Pyrbaum, Hohenwaldeck, Breitenegg und die Reichsstadt Regensburg. Seit der Personalunion Kurbayerns im Jahr  1777 mit der Kurpfalz führte Bayern auch die Stimmen von Neuburg und Sulzbach, außerdem schon seit dem Aussterben der ursprünglichen Inhaber die von Leuchtenberg, Haag, Sulzbürg und Pyrbaum, Hohenwaldeck und seit 1792 Breitenegg.

Herzog Albrecht IV. sicherte durch die Primogeniturordnung vom 8. Juli 1506 die Landeseinheit über seinen Tod hinaus. Danach sollten die im Herzogtum Bayern vereinigten Fürstentümer unteilbar sein, vererbbar nach dem Recht der Erstgeburt in männlicher Linie.

Die rechtliche Vollendung der Landeseinheit gelang Herzog Maximilian I. (reg. 1597-1651) 1616 mit dem Codex Maximilianeus, der gleichermaßen für Ober- und Niederbayern Geltung besaß. Kaiser Ferdinand II. (reg. 1619-1637) übertrug 1621/23/28 Maximilian I. und seinen Nachfahren die mit dem Erztruchsessenamt verbundene ursprüngliche Pfälzer Kurwürde, welche die Position Bayerns in der Reichspolitik erheblich stärkte. Während des Dreißigjährigen Krieges hatte Bayern die Oberpfalz mit der Hauptstadt Amberg besetzt sowie die Reichsbelehnung erhalten und dies in den Westfälischen Friedensschlüssen 1648 behaupten können.

Das beherrschende Problem des 18. Jahrhunderts bildete das Ringen zunächst um die österreichische und dann um die bayerische Erbfolge. Bereits 1746 hatten die Kurfürsten Max III. Joseph von Bayern (reg. 1745-1777) und Karl Theodor von der Pfalz (reg. 1742/77-1799) das wittelsbachische Schutz- und Trutzbündnis von 1724 erneuert. Um einem Verlust von Territorien für das Gesamthaus zu begegnen, schlossen sie 1766 eine „Erbverbrüderungs-Erneuerung“, die Kurbayern und Kurpfalz zum Gesamtbesitz des Hauses erklärte. Weitere Hausunionen von 1771, 1774 und 1777 sicherten die Einheit zwischen den beiden Kurlinien und erkannten die Anwartschaft der Nebenlinie Pfalz-Zweibrücken an. Das bei den Landständen und Beamten vorhandene bayerische Landesbewusstsein war mittlerweile soweit gewachsen, daß es sich von der Person des Regenten lösen und Ländertauschprojekte mit Österreich verhindern konnte.

Mit dem Erlöschen mehrerer Pfälzer Nebenlinien und der bayerischen Linie der Wittelsbacher 1777 wurden unter Kurfürst Karl Theodor das Kurfürstentum Bayern, die Kurpfalz, die Herzogtümer Pfalz-Neuburg und Sulzbach in Personalunion regiert. Am Ende des Bayerischen Erbfolgekrieges mußte Kurbayern mit dem Frieden von Teschen 1779 das Innviertel an Österreich abtreten. Obwohl Bayern einen weitgehend geschlossenen Territorialstaat bildete, waren einige reichsständische Einsprengsel, Überschneidungen und Verzahnungen besonders mit reichskirchlichen Territorien geblieben.

Die Ausbildung des modernen Bayern

Nach dem Tode Kurfürst Karl Theodors trat Pfalzgraf Maximilian Joseph von Birkenfeld-Zweibrücken als Kurfürst Maximilian IV. Joseph (reg. 1799-1825, ab 1806 König) die Herrschaft über das vereinigte Pfalzbayern an, dessen linksrheinische Teile von Frankreich besetzt waren.

Am 1. Januar 1806 erfolgte die Proklamation Bayerns zum Königreich. Damit war ein seit langem verfolgtes Ziel der wittelsbachischen Politik in Erfüllung gegangen. Das Jahr 1806 markiert dabei nur den Höhepunkt der tiefgreifenden territorialen, verfassungsmäßigen, konfessionellen und sozialgeschichtlichen Veränderungen der Jahre zwischen der Französischen Revolution und dem Wiener Kongress. Mit französischer Unterstützung konnte Kurbayern bei der Säkularisation und Mediatisierung in den Jahren 1802 und 1803 den Erwerb zahlreicher Territorien durchsetzen: die Hochstifte Würzburg, Bamberg, Augsburg und Freising, Teile von Eichstätt und Passau, zahlreiche Reichsabteien und Reichsstädte in Franken und Schwaben. Dafür musste neben den linksrheinischen Pfälzer Besitzungen auch die rechtsrheinische Kurpfalz um Heidelberg und Mannheim abgetreten werden.

Bayern hatte 1806 nach außen zwar die Souveränität erhalten, nach innen blieb es aber ein Konglomerat von Gebieten mit verschiedenen Verwaltungs- und Rechtssystemen, die sich im folgenden Jahrzehnt außerdem mehrfach veränderten. Die Territorien des Bayerischen, die meisten des Fränkischen und die östlichen des Schwäbischen Reichskreises sowie Tirol und 1810 Salzburg, das Inn- und Hausruckviertel sowie Bayreuth waren als Entschädigung für linksrheinische Verluste, als Tauschobjekte oder durch Kauf an das Königreich gefallen.

Nach den Siegen über Napoleon 1814/15 musste Bayern Tirol und Salzburg wieder abtreten, bekam aber das Großherzogtum Würzburg sowie Aschaffenburg und den Spessart aus dem Großherzogtum Frankfurt. Unter Verlust der alten Kurpfalz um Heidelberg erhielt Bayern außerdem den neugeschaffenen linksrheinischen Rheinkreis (ab 1838 bezeichnet als Pfalz) mit der Hauptstadt Speyer.

Minister Maximilian Joseph Graf von Montgelas (1759-1838), gestützt auf das Vertrauen König Max I. Joseph, schuf aus den disparaten Territorien einen zentralistischen Staat. Seine Politik war bestimmt von aufgeklärt-josephinischem Gedankengut, ihr Ziel bildete ein moderner Staat mit einem einheitlichen Untertanenverband ohne ständische Privilegien oder konfessionelle Schranken. Bayern wurde ab 1808 nach dem Vorbild der französischen Departements in annähernd gleichgroße, nach Flussnamen benannte Kreise unter Verwendung natürlicher Grenzen eingeteilt, die später mehrfach verändert wurden. Die Konstitution vom 25. Mai 1808 bildete die Zusammenfassung der bisher durchgeführten Reformen und machte den König zum Organ des Staates. Am 26. Mai 1818 wurde eine weitere Verfassung erlassen.

König Ludwig I. (reg. 1825-1848, † 1868) wirkte entscheidend für die Aussöhnung der Neubayern mit dem Königreich und damit für die Staatsintegration. Er prägte das Konstrukt vom Königreich als Stämmestaat der Altbayern, Franken, Schwaben und Pfälzer, indem er Symbole für diese in das Wappen aufnahm und die Kreise nach historisierenden Bezeichnungen umbenannte. Die einzig größere territoriale Veränderung bildete nach der Niederlage im deutschen Bundeskrieg 1866 die erzwungene Abtretung des Bezirksamts Gersfeld, eines Bezirks um Orb und der Exklave Kaulsdorf an der unterfränkischen Nordgrenze an das Königreich Preußen.

Bayern im Deutschen Reich

Das Königreich Bayern trat am 23. November 1870 dem Deutschen Bund bei, den die Staaten des Norddeutschen Bundes mit Baden und Hessen geschlossen hatten. Am 10. Dezember wurde dieser Bund zum Deutschen Reich erklärt, das am 16. April 1871 eine Verfassung erhielt. Das Königreich war nun nur noch Gliedstaat eines Bundesstaates, das Bündnisrecht und die Entscheidung über Krieg und Frieden war den einzelnen Monarchen genommen. Mit den zugestandenen Reservatrechten konnte das Königreich bei unverändertem territorialem Zuschnitt eine Teilsouveränität bewahren.

Nach der Novemberrevolution 1918 und der Verabschiedung der republikanischen Verfassungen des Deutschen Reiches und des Freistaates Bayern im August 1919 fand noch eine Gebietserweiterung statt, als sich im Februar 1920 der aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha hervorgegangene Freistaat Coburg mit einem Staatsvertrag Bayern anschloss.

Am 9. März 1933 wurde die bayerische Regierung durch die nationalsozialistisch dominierte Reichsregierung entmachtet. Während der nationalsozialistischen Diktatur wurde der Staatscharakter Bayerns in mehreren Schritten von den zwei Gesetzen „zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ vom 31. März und 7. April 1933 bis zum „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934 ausgehöhlt, die reduzierte Staatsregierung und der Verwaltungsaufbau blieben aber in Grundzügen erhalten.

Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes im Mai 1945 erhielt Bayern seinen Staatscharakter innerhalb der amerikanischen Besatzungszone zurück. Mit der Abstimmung vom 1. Dezember 1946 gab sich „das bayerische Volk“ eine „demokratische Verfassung“ als Freistaat. Mit der Zuordnung der Rheinpfalz zur französischen Besatzungszone und 1946 der Einrichtung des neuen Landes Rheinland-Pfalz verlor Bayern aber diesen Regierungsbezirk. Am 20. Mai 1949 lehnte der bayerische Landtag das Grundgesetz wegen seines zentralistischen Charakters zwar ab, erkannte aber seine Rechtsverbindlichkeit an, so dass sich Bayern der Bundesrepublik Deutschland anschloss. Seitdem blieb das Staatsgebiet Bayerns nach außen unverändert, mit der Gebietsreform von 1972 fanden aber einschneidende Territorialveränderungen zwischen den Regierungsbezirken und Zusammenlegungen von Landkreisen und Gemeinden statt.

Literatur

  • Stefan Dicker, Landesbewusstsein und Zeitgeschehen. Studien zur bayerischen Chronistik des 15. Jahrhunderts (Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und Früher Neuzeit 30), Köln/Weimar u.a. 2009.
  • Irmtraut Heitmeier, Die spätantiken Wurzeln der bairischen Noricum-Tradition. Überlegungen zur Genese des Herzogtums, in: Dies./Hubert Fehr (Hg.), Die Anfänge Bayerns. Von Raetien und Noricum zur frühmittelalterlichen Baiovaria (Bayerische Landesgeschichte und europäische Regionalgeschichte 1), St. Ottilien 2014, 463-550.
  • Andreas Kraus, Geschichte Bayerns von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 2013.
  • Max Spindler/Gertrud Diepolder (Hg.), Bayerischer Geschichtsatlas, München 1969.
  • Alois Schmid (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, begründet v. Max Spindler. 4. Band, 1. Teilband, München 2017.
  • Max Spindler (Hg.): Handbuch der bayerische Geschichte. 1. Band, München 1981; 2. Band hg. v. Andreas Kraus, München 1988; 3. Band, Teilband 3: Geschichte der Oberpfalz und des bayerischen Reichskreises bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, hg. v. Andreas Kraus, München 1995; 4. Band in 2 Teilen hg. v. Alois Schmid, München 2003/07.

Quellen

  • Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern I. Altbayern vom Frühmittelalter bis 1800. 1. Band: Altbayern bis 1180. Bearb. v. Karl-Ludwig Ay, München 1974; 2. Band: Altbayern von 1180 bis 1550. Bearb. v. Karl-Ludwig Ay, München 1977; Band 3 in 2 Teilen: Altbayern von 1550-1651. Bearb. v. Walter Ziegler, München 1992. Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern III. Bayern im 19. und 20. Jahrhundert. Bd. 2: Die bayerische Staatlichkeit. Unter Mitwirkung von Werner K. Blessing bearb. v. Rolf Kießling u. Anton Schmid, München 1976.

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Dieter J. Weiß, Bayern (Raum), publiziert am 16.12.2021; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bayern_(Raum) (28.03.2024)